Abtei lung V
E-7376/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren 8. Februar 1989,
Côte d'Ivoire, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 12. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7376/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein ivorischer Staatsbürger mit letztem
Wohnsitz in Abidjan und der Ethnie der (...) zugehörig - sein Hei-
matland eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2008 verliess, per
Flugzeug der Gesellschaft Air Maroc nach einer Zwischenlandung an
einen ihm nicht näher bekannten marokkanischen Ort in ein ihm unbe-
kanntes Land und von dort per Zug in die Schweiz gelangte, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 13. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 28. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, dass er in Abidjan als Buchhalter in einer
(...)firma namens (...) gearbeitet habe,
dass er in dieser Funktion während zweier Jahre mit einem (...)
Staatsbürger namens B._______ Geschäfte abgewickelt habe und
dieser im Februar 2008 (...) im Wert von 10'000'000 CFA-Francs (ca.
20'000 US-Dollar) bezogen, seine Schuld gegenüber den (...)bauern
aber nicht beglichen habe,
dass diese den Beschwerdeführer in der Folge verdächtigt hätten,
ihren Lohn als Komplize von B._______ unterschlagen zu haben,
dass dem Beschwerdeführer nach verschiedenen erfolglosen Versu-
chen, die ausstehende Summe beim Schuldner erhältlich zu machen,
bewusst geworden sei, dass dieser niemals bezahlen werde,
dass ihn am 12. Juli 2008, als der Beschwerdeführer sich ausserhalb
Abidjan aufgehalten habe, Milizionäre wegen des ausstehenden
Geldes an seinem Wohnort gesucht, seinem sich dort befindlichen
Freund C._______ ihre Waffen gezeigt und diesem gesagt hätten,
dass die Angelegenheit angesichts des Namens des
Beschwerdeführers eine politische Ausprägung erhalten habe, zumal
er ähnlich klinge wie jener des (...),
dass der Beschwerdeführer nach Erhalt dieser Nachricht um sein
Leben gefürchtet und einen (...) namens D._______ kontaktiert habe,
welcher ihm dazu geraten und geholfen habe, das Land zu verlassen,
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dass das BFM den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2008 aufforderte,
innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und er die-
ser Aufforderung – trotz mehrfacher Hinweise auf die Wichtigkeit der
Einreichung eines Identitätsdokuments am 13. Oktober 2008 und am
28. Oktober 2008 – bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit – am 13. November 2008 eröffneter - Verfügung
vom 12. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfüg-
te und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Erstbefragung, wonach er an der Côte d'Ivoire eine Identitätskarte be-
sessen habe, welche er vor seiner Flucht einem Freund und die dieser
wiederum einem Dritten anvertraut habe, welcher von Beruf (...) und
ununterbrochen auf Dienstreise sei, nicht geglaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Oktober 2008 genügend Zeit
gehabt habe, um ein Identitätsdokument zu beschaffen und es den An-
schein mache, er habe in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine
konkreten, der Papierbeschaffung dienlichen Vorkehrungen getroffen,
dass auch seine Reiseschilderung nicht überzeugend sei, zumal von
einem gebildeten Menschen erwarten werden könne, dass er die ver-
schiedenen Stationen seiner Reise zu benennen und die vorgegebene
Identität zu umschreiben vermöge,
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dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügten,
dass nicht nachvollziehbar sei, wie ein Käufer (...) im Wert von
10'000'000 CFA-Francs beziehen könne, ohne auch nur eine Anzah-
lung zu leisten,
dass weiter seltsam anmute, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht
dazu entschlossen habe, den Käufer auf seine Schuld einzuklagen,
zumal er sich gemäss eigenen Aussagen nichts vorzuwerfen gehabt
habe und sich überdies mittels Klageeinreichung bei den (...)bauern
hätte rehabilitieren können,
dass das Vorbringen, wonach sein Freund einen der beiden Milizionäre
als UPERGO ("Union of Patriots for Resistance in the Great West")
-Aktivisten erkannt habe, mit dem Ziel nachgeschoben erscheine, den
Fluchtgründen des Beschwerdeführers eine politische Komponente zu
verleihen,
dass man es ferner aussergewöhnlich finde, dass ein (...) (D._______),
der dem Beschwerdeführer nicht einmal nahe stehe, diesen ohne Zö-
gern unter seine Fittiche genommen und für ihn den Flug nach Europa
bezahlt haben soll, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen,
dass schliesslich die mit dem Asylersuchen eingereichten Fotos und
gescannten Zeitungsartikel aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit und
der nach wie vor nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers
an den bisherigen Feststellungen nichts zu ändern vermöchten,
dass der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren, er ersuche um Erteilung einer B- oder F-
Bewilligung, eventualiter um Aufhebung des Bescheids des BFM und
um Eintreten auf sein Asylgesuch,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte,
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dass die Akten am 20. November 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), wobei angesichts der
nachstehenden Eingaben eine Beschwerdeinstruktion als angezeigt
erachtet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2008 ein
Schreiben des Spitals (...) vom 25. November 2008, gemäss welchem
er sich am 4. Dezember 2008 einer Operation zu unterziehen habe, zu
den Akten reichte,
dass mit Eingabe vom 28. November 2008 weitere Dokumente, darun-
ter nebst Zeitungsberichten eine Kopie des Fahrausweises und eine
Berufskarte des (...), zu den Akten gereicht wurden,
dass die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 1. Dezember Frist ansetzte ist, innert welcher er ein detail-
liertes ärztliches Zeugnis beizubringen habe, welchem eine die Opera-
tion begründende Diagnose, die (voraussichtliche) Dauer des postope-
rativen Spitalaufenthalts sowie eine (mutmassliche) Prognose über
den Heilungsverlauf und über allenfalls notwendige Folgeuntersuchun-
gen respektive Nachbehandlungen zu entnehmen seien,
dass in derselben Verfügung die Behandlung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 frist-
gerecht einen provisorischen Austrittsbericht von Dr. med. E._______,
(...), vom 5. Dezember 2008 zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass daher auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass auf den Antrag auf Erteilung einer (Aufenthalts-)Bewilligung B
respektive einer Bewilligung F (für vorläufig Aufgenommene) mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten ist, da für die Erteilung von fremdenpo-
lizeilichen Bewilligungen die kantonalen Behörden zuständig sind,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das Begehren um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist,
dass der Antrag auf Eintreten auf das Asylgesuch als Antrag um
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zu materiellen Prüfung interpretiert wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
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neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass gemäss der zutreffenden Feststellung des BFM nicht nachvoll-
ziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer seine Identitätskarte bei
einem Freund zurückgelassen und dieser sie wiederum einem Dritten
anvertraut haben sollte,
dass der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Be-
schwerdeführer die Identitätskarte habe in Sicherheit bringen wollen
und der Freund sie ausser Haus gebracht habe, um sich selbst zu
schützen, nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer
keine Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend macht,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer angesichts strenger Flughafen- sowie Grenzkontrollen
möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von der
Côte d'Ivoire über Marokko in einem ihm unbekannten Flughafen und
alsdann per Zug in die Schweiz zu gelangen (A4 S. 7),
dass überdies seine Reiseschilderungen ausserordentlich vage und
detailarm ausgefallen sind (A12 S. 12) und somit den Eindruck vermit-
teln, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder
den Namen seines Begleiters noch eine der Zwischenstationen zu be-
nennen vermochte, gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen
Ausführungen spricht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
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um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass es sich überdies beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" ge-
mäss dem Urteil BVGE 2007/7 um Dokumente handelt, die "sowohl
die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durch-
führung der Rückschaffung ermöglichen" sollen, wobei diesen beiden
Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitäts-
karten genügen (vgl. E. 4-6),
dass damit die mit Eingabe vom 28. November 2008 nachgereichten
Identitätsdokumente, (Kopie des Fahrausweises, Berufskarte des [...])
unbehelflich sind, zumal sie offensichtlich weder zur Einreise
verwendet wurden noch den obigen Anforderungen zu genügen
vermögen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 13. Oktober 2008 und
der Anhörung vom 28. Oktober 2008 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine
Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten realitätsfremd respektive wi-
dersprächen der Logik, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass auch unter Berücksichtigung des Einwandes in der Beschwerde-
schrift, wonach B._______ bereits seit zwei Jahren Kunde des Be-
schwerdeführers gewesen sei, nicht nachvollzogen werden kann, wes-
halb jener – vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Côte d'Ivoire – (...) im Wert von rund 24'000 Schweizer Franken ein-
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fach so hätte mitnehmen können, ohne irgendeine Garantie zu hinter-
lassen,
dass weiter mit dem BFM festzustellen ist, dass nicht nachvollziehbar
ist, weshalb der Beschwerdeführer gegen den Schuldner keine Klage
bei den heimatlichen Justizbehörden erhoben hat, zumal er sich selbst
gemäss eigenen Aussagen nichts vorzuwerfen hat (A12 S. 8) und er
sich auf diese Weise gegenüber den Bauern hätte rehabilitieren
können,
dass der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach normal sei, dass
man zuerst versuche, eine solche Angelegenheit selber zu lösen, be-
vor man an ein Gericht gelange, nicht zu überzeugen vermag, da der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen zu keinem Zeitpunkt an
ein Gericht gelangt sein und es vorgezogen haben will, fluchtartig das
Land zu verlassen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, an der Côte d'Ivoire
würden Personen allein aufgrund ihres Namens einer politischen
Strömung zugeordnet (A12 S. 8), sich als offensichtlich haltlos erweist,
dass schliesslich selbst unter der Annahme, die geltend gemachten
Verfolgungsgründe seien glaubhaft, festzustellen wäre, dass die nämli-
che Verfolgung nichtstaatlicher Natur wäre und der Beschwerdeführer
in Unterlassung einer Anzeige auf staatlichen Schutz verzichtet hat,
dass der Beschwerdeführer diesfalls von staatlicher Seite wohl einzig
eine Untersuchung wegen Veruntreuung zu befürchten hätte, welche
durch einen strafrechtlichen Verdacht legitimiert und deshalb als nicht
asylrelevant zu werten wäre,
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdefüh-
rers festzustellen ist, dass entsprechende Vorbringen erst auf Be-
schwerdeebene erfolgten, wogegen den – dem BFM seinerzeit als
Entscheidgrundlage zur Verfügung stehenden – Anhörungsprotokollen
keinerlei Hinweise auf allfällige Gesundheitsprobleme zu entnehmen
sind und die Vorinstanz dementsprechend im Entscheidzeitpunkt zu
Recht festgestellt hat, dass weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG entbehrlich seien,
dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im
Rahmen des Streitgegenstandes bisher nicht gewürdigte, bekannte
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wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue
Beweismittel vorgebracht werden können,
dass damit vorliegend zu untersuchen ist, ob die seinerzeit zutreffende
Feststellung der Vorinstanz, wonach zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung eines Wegweisungshindernisses entbehrlich seien, vor dem
Hintergrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) für sich
weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann,
dass dem ärztlichen Austrittsbericht vom 5. Dezember 2008 zu ent-
nehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Operation in
gutem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden können
und sich die Nachbehandlung auf eine ambulante Entfernung der
Fäden beschränke,
dass dem Beschwerdeführer eine körperliche Schonzeit von mindes-
tens 14 Tagen unter geringfügiger Medikation verordnet wurde, womit
die medizinische Behandlung zum heutigen Zeitpunkt mangels anders-
lautender Informationen als erfolgreich abgeschlossen erachtet wer-
den kann,
dass sich aufgrund der genannten Ungereimtheiten sowie infolge des
Abschlusses der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers
die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG so-
wie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und
auch die mit Eingabe vom 28. November 2008 zu den Akten gereich-
ten Zeitungsartikel an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund der allgemeinen Lage an der Côte d'Ivoire nicht von
einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
auszugehen ist und insbesondere der Wegweisungsvollzug nach
Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche
bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein fa-
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miliäres Netz verfügen, als zumutbar erachtet wird (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 i.S. D-4477/2006),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) Jahre jungen Mann
handelt, welcher in der Nähe von Abidjan geboren ist sowie dort über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (A4 S. 3),
dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gemäss der
vorstehenden Ausführungen zum heutigen Zeitpunkt kein Wegwei-
sungshindernis darstellt,
dass damit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der We-
gweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art.
83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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