Abtei lung V
E-7379/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Sudan),
vertreten durch
lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7379/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – angeblich ein sudanesischer
Staatsbürger aus B._______ und dem Stamme der C._______
zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge anfangs Juni
2008 verliess, per Auto direkt nach D._______ und von dort weiter
nach F._______ reiste und dann nach einem Monat Aufenthalt bei
einem Bekannten seiner Mutter, per Flugzeug, mit einem
Zwischenstopp in einem unbekannten afrikanischen Land, nach
G._______ flog und später nach H._______ gelangte, wo er am 4.
August 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im I._______ vom
29. August 2008 sowie der direkten Anhörung vom 2. November 2009
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
sein Dorf sei von den Dschandschawid angegriffen worden,
dass in der Folge der Dorfvorsteher eine Delegation, zwecks
Verhandlungen mit den Dschandschawid, entsendet habe, diese aber
nicht zurückgekehrt sei,
dass sich daraufhin eine Gruppe, der sich auch der Beschwerdeführer
angeschlossen habe, entschlossen habe, die Dschandschawid aus
Vergeltung anzugreifen,
dass er bei diesem Angriff von den Dschandschawid festgenommen
worden sei, nach J._______ gebracht, und dort vier Monate
festgehalten worden sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines
Asylgesuchs am 4. August 2008, im Rahmen der Kurzbefragung vom
29. August 2008 sowie der direkten Anhörung vom 2. November 2009
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere
einzureichen und er dieser Aufforderung bis heute nicht
nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2009 – am folgenden
Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer zwar bei der Befragung eine Kopie seines
sudanesischen Nationalitätenausweises eingereicht habe, diese aber
nicht den Anforderungen eines Reise- oder Identitätspapieres im
Sinne von Art. 1 lit. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1) entspreche,
dass er widersprüchliche Angaben zum Besitz der Ausweispapiere
sowie zu seinen geschilderten Verfolgungsgründen gemacht habe,
dass überdies die Beschreibung seines Reiseweges als realitätsfremd,
oberflächlich und stereotyp einzustufen sei und ihm auch nicht
geglaubt werden könne, dass er ohne Papiere und ohne je kontrolliert
worden zu sein, in die Schweiz habe reisen können,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Vorbringen in
Widersprüche verstrickt habe,
dass er darüber hinaus wenig und undetaillierte Angaben zu seiner
Herkunft, seinem ganzen Leben sowie über sein Dorf gemacht habe,
dass ihm deshalb die von ihm vorgebrachte Herkunft nicht geglaubt
werden könne,
dass dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere
zu beschaffen,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2009
beantragen liess, der Nichteintretensentscheid des BFM vom 17.
November 2009 sei aufzuheben, und es seien im Sinne der
Erwägungen die Akten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen, womit auf das Asylgesuch einzutreten wäre,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägung – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass dem BFM Recht gegeben wird, dass eine Kopie eines
Nationalitätenausweises kein Reise- der Identitätspapier im Sinne von
Art. 1 lit. b und c AsylV1 darstellt, weil nicht von einer zwingenden
formellen Gesetzesvorschrift abgewichen werden darf,
dass in Ergänzung der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf
welche im Übrigen verwiesen werden kann, weitgehend ausgeschlos-
sen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger
Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, per öffentlichen Luftverkehr
ohne authentische Ausweispapiere vom Sudan in die Schweiz zu
gelangen,
dass sich schliesslich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass er
sich seit seiner Einreise in die Schweiz ernsthaft um die Beschaffung
von Originalpapieren bemüht hätte,
dass die vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde nicht
stichhaltig entkräftet werden und dass das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen
des Beschwerdeführers und der gesamten Aktenlage davon ausgeht,
er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und
Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis
heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu
deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
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dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Kurzbefragung im I._______ vom 29. August 2008 sowie der
direkten Anhörung vom 2. November 2009 darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, wobei zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen keine
"Wortklaubereien" darstellen, es sich vielmehr um erhebliche
Widersprüche in seinen Vorbringen handelt,
dass die Behauptung, er habe erst in der Retrospektive erfahren, wie
lange er in Gefangenschaft gewesen sei, als nachträgliche
Sachverhaltsanpassung zu werten ist,
dass schliesslich entgegen den anders lautenden Ausführungen in der
Beschwerde mit der Vorinstanz unter Verweis auf die entsprechenden
Protokollstellen festzuhalten ist, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner Herkunft zu wenig detailliert ausgefallen
sind, um glaubhaft zu sein,
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen die Erkenntnis ergibt, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E.
2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
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weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.0]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des
Gesetzes zu betrachten ist,
dass diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des
BFM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E.II) verwiesen
werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und
Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller
Art hervorgehen,
dass dabei insbesondere die Feststellung des BFM hervorzuheben ist,
wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
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Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich
verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der
Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen
zu forschen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und das (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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