B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7381/2015
Ur t e i l vom 8 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 7. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Asylgesuch
in der Schweiz und machte geltend, er wolle mit seiner in der Schweiz woh-
nenden Partnerin und ihrem gemeinsamen Kind zusammen leben. Im Rah-
men der Befragung zur Person (BzP) führte der Beschwerdeführer aus, er
habe Eritrea im Juli 2001 verlassen und lebe seit Oktober/November 2003
in Italien.
Das Bundesamt für Migration (BFM, neu SEM) trat auf das Gesuch nicht
ein und ordnete in Anwendung der Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlan-
des in einem Mitgliedstaat gestellt hat) die Überstellung nach Italien an.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-4463/2012 vom 7. September 2012 gut und wies die Sache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zu-
rück.
Das BFM trat mit Verfügung vom 21. September 2012 erneut in Anwen-
dung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht auf das Asylgesuch ein. Auf die
mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung des Kos-
tenvorschusses mit Urteil E-5136/2012 vom 22. Oktober 2012 nicht ein.
Am 17. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein "Ge-
such um Verbleib bei seiner Familie" ein. Das BFM nahm die Eingabe als
Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat am 3. Januar 2013 nicht
darauf ein.
Am 22. Januar 2013 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien.
A.b Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juni 2013 ein Gesuch um Einbe-
zug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin. Als Beweismittel reichte
er eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister der Tochter, aus wel-
chem ersichtlich ist, dass diese am (…) von ihm anerkannt worden war, zu
den Akten.
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Am 1. August 2013 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein
und stellte am 23. September 2013 ein weiteres Asylgesuch. Anlässlich der
Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
am 4. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die
gleichen Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend und führte aus, in
Italien sei es ihm sehr schlecht ergangen, er habe weder arbeiten können
noch ein Dach über dem Kopf gehabt. Er wolle mit seiner zukünftigen Frau
und seiner Tochter in der Schweiz zusammenleben.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 trat das BFM in Anwendung von
aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete er-
neut die Überstellung nach Italien an.
Die dagegen mit Eingabe vom 7. November 2013 erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6268/2013 vom 26. März
2014 gut, hob die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 auf und wies
die Vorinstanz an, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzufüh-
ren.
A.c Am 8. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört,
wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe von 1991 bis 1994 Mi-
litärdienst geleistet. Nach der Grundausbildung habe er als (...) gearbeitet.
Er sei grundlos bestraft und ungerecht behandelt worden und für drei Mo-
nate und zwei Wochen in B._______ im Gefängnis gewesen. Als er gese-
hen habe, wie Soldaten ungerecht behandelt würden, habe er erstmals be-
gonnen, sich Gedanken über eine Flucht zu machen. Ab 1997 habe er er-
neut Nationaldienst leisten müssen; er habe ohne Bezahlung für das Militär
in (...) gearbeitet. Aus Angst, nochmals festgenommen, bestraft und für un-
begrenzte Zeit inhaftiert zu werden, sei er 1998 von (...) aus geflohen und
habe Eritrea illegal in Richtung Sudan verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegwei-
sung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C.
Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 wies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Dieser wurde am 17. Dezember 2015
bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 festge-
stellt, verzichtet der Beschwerdeführer explizit auf die Gewährung von
Asyl. Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ist somit Ziffer 2 des Dispositivs der
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angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers infolge subjektiver Nachfluchtgründe.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaft-
machung der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2).
3.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
4.
4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer
geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich
mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum mög-
lich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter
sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge
an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder
ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre
grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedent-
lich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente
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mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses.
Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert
neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenz-
schutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben,
Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Re-
gime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnah-
men der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in
der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom
29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
4.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die behauptete illegale Ausreise sei nicht glaubhaft, mithin sei der Be-
schwerdeführer legal ausgereist. Der Beschwerdeführer habe deutlich un-
terschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea gemacht.
Zunächst habe er angegeben, er sei im Jahre 2001 ausgereist, später habe
er die Ausreise mit dem Jahr 1998 datiert. Auch habe er wesentlich unver-
einbare Aussagen zur Reiseroute gemacht und sich darüber hinaus auch
dahingehend widersprüchlich geäussert, ob er zu Fuss oder mit dem Auto
gereist sei. Zur Frage des eigentlichen Grenzübertrittes habe er sich nicht
äussern können. Den weiteren Aussagen in diesem Zusammenhang fehle
sodann jeglicher persönliche Bezug.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die Vor-
instanz bestreite nicht, dass er vor seiner Ausreise in Eritrea gelebt habe,
gehe aber zu Unrecht von einer legalen Ausreise aus. Dies sei indes
schlichtweg unmöglich, zumal es keine Hinweise darauf gebe, dass er dem
Personenkreis angehöre, welcher legal ausreisen könne. Der logische
Schluss sei deshalb, dass er das Land illegal verlassen habe. Als Nach-
weis, dass er Eritrea illegal verlassen habe, gelte die Tatsache, dass er im
Sudan als Flüchtling registriert worden sei. Sodann habe die Vorinstanz
ausser Betracht gelassen, dass es ihm anlässlich der Erstbefragung ge-
sundheitlich schlecht gegangen sei.
4.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Aus-
reise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelein-
gabe dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Vorbringen in einem ande-
ren Lichte erscheinen zu lassen. Zunächst bleibt unklar, ob der Beschwer-
deführer Eritrea bereits 1998 oder erst 2001 verlassen hat. Soweit er diese
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massive Unstimmigkeit in der Rechtsmitteleingabe mit dem Hinweis auf
seine Krankheit rechtfertigt, ist festzustellen, dass allein dieser Umstand
die Diskrepanz nicht zu entschuldigen vermag. Zudem war die Krankheit
des Beschwerdeführers Thema anlässlich der Befragung und der Be-
schwerdeführer machte dabei nicht geltend, er sei aus medizinischen
Gründen nicht in der Lage auszusagen. Im Übrigen hätte auch der Befrager
von einer Anhörung abgesehen, hätte er feststellen müssen, dass das ge-
sundheitliche Befinden des Beschwerdeführers eine solche nicht zulässt.
Sodann darf vom Beschwerdeführer, auch wenn die Ausreise bereits län-
gere Zeit zurückliegt, ohne weiteres verlangt werden, dass er sich zur Rei-
seroute und der Art wie er die Reise zurückgelegt hat (zu Fuss oder mit
dem Auto) in den wesentlichen Punkten übereinstimmend äussert. Dies hat
er offensichtlich nicht getan. Schliesslich hat er auch den in der Eingabe in
Aussicht gestellten Beleg für seine Registrierung im Sudan nicht zu den
Akten gereicht.
4.5 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit
der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 4.1) noch nicht mit Be-
stimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Eine solche kann aber auch
nicht ohne weiteres einfach angenommen werden, indem sich der Be-
schwerdeführer aufgrund seines Alters einzig auf die notorisch schwierige
Ausreise beruft, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch
nur ansatzweise darzutun. Der Beschwerdeführer ist demnach im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht davon entbunden, subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht
etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014
E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umstän-
den ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen, welche im Übrigen auch
die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage
stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Be-
schwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ver-
mag.
4.6 Schliesslich vermögen praxisgemäss weder das Stellen eines Asylge-
suchs im Ausland noch die Landesabwesenheit für sich alleine besehen
dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Erit-
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rea von den heimatlichen Behörden der subversiven Staatstätigkeit ver-
dächtigt wird und eine Verfolgung durch den eritreischen Staat zu befürch-
ten hat (vgl. Urteil des BVGer E-1950/2016 vom 21. April 2016).
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug
aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Dezember 2012 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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