B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7381/2018
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (…).
E-7381/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am 4. November 2015 und gelangte via
C._______, D._______, die E._______ und ihm unbekannte Länder am
14. November 2015 in die Schweiz. Am 16. November 2015 reichte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch ein.
B.
Am 23. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im EVZ F._______
im Rahmen der Befragung zur Person summarisch befragt (BzP). Am
2. November 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
statt.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, in B._______ im Distrikt G._______ aufgewachsen
zu sein. Während seiner Schulzeit, von der achten bis zur zehnten Klasse,
habe er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfeleistungen aus-
geführt und in seiner Schule für den Geheimdienst der LTTE als Spitzel
gearbeitet. Da die LTTE die Region beherrscht habe, habe er keine andere
Wahl gehabt, als für sie tätig zu sein. Sein älterer Bruder sei im Jahre (…)
von den LTTE zwangsrekrutiert und in deren (…)geabteilung eingesetzt
worden. Nach Abschluss der Schule habe der Beschwerdeführer als (…)
auf dem familieneigenen (…) gearbeitet und sei gelegentlich auch als (…)
tätig gewesen. Für die Partei Tamil National Alliance (TNA) habe er Plakate
aufgehängt. Aufgrund des Krieges habe er zwischen 2007 und April 2009
in verschiedenen Dörfern gewohnt. Am (…) seien er und seine Familie ins
«H._______»-Camp transferiert worden, wo er seinen Bruder getroffen
habe, welcher im «I._______»-Camp untergebracht gewesen sei. Am (…)
November 2009 sei er, der Beschwerdeführer, nach B._______ zurückge-
kehrt. Seine Familie habe einem Beamten des Criminal Investigation De-
partement (CID) Schmiergeld bezahlt beziehungsweise seinen Bruder ver-
steckt, so dass dieser nicht in Rehabilitation, sondern mit ihnen nach
Hause habe zurückkehren können. Der Beschwerdeführer selbst sei nach
seiner Rückkehr aus dem Camp im Dorf rehabilitiert worden. Sein Bruder
habe sich sodann in J._______ aufgehalten, da er von Freunden beim CID
verraten worden sei beziehungsweise weil er Angst vor einer Denunziation
gehabt habe. Am (…) 2015 sei sein Bruder aus J._______ verschwunden
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Seite 3
und gelte seither als vermisst beziehungsweise er sei nach einem Streit in
seiner Wohnung denunziert und festgenommen worden. Der Vater des Be-
schwerdeführers habe sich daraufhin nach K._______ begeben, um sich
über die Inhaftierung des Bruders zu informieren. Da der Bruder nicht habe
freigelassen werden können, habe sich der Vater an eine Menschenrechts-
organisation gewandt. Diese habe eine schriftliche Bestätigung der Polizei
angefordert, was jedoch verweigert worden sei. Daraufhin habe sein Bru-
der ihn, den Beschwerdeführer, denunziert und den Behörden mitgeteilt,
dass er für den Geheimdienst der LTTE gearbeitet habe. Am (…) 2015
seien Mitglieder des CID bei ihm zu Hause erschienen, um sich nach sei-
nem Bruder zu erkundigen. Am (…) 2015 sei er vom CID mitgenommen
worden und während fünf Tagen an einem ihm unbekannten Ort festgehal-
ten worden. Während dieser Zeit sei er vom CID über seine Tätigkeiten für
die LTTE und die TNA sowie die Aktivitäten seines Bruders verhört und
misshandelt worden. Schliesslich sei er gezwungen worden, ein Schreiben
zu unterzeichnen, welches auf Singhalesisch verfasst gewesen sei, wes-
wegen er dessen Inhalt nicht verstanden habe. Nachdem sein Onkel dem
CID Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden, von Beamten des CID
aber gewarnt worden, dass sie ein nächstes Mal nichts für ihn tun könnten.
Aus Furcht, verfolgt oder getötet zu werden, habe er am (…) 2015 sein
Heimatland verlassen.
Am (…) 2016 sei sein (…), der bei der Familie des Beschwerdeführers ge-
lebt habe, ermordet worden. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn
mitgenommen und verhört, und er sei bei der Folter gestorben. Die Behör-
den hätten daraufhin seine Leiche am Strassenrand abgelegt und seinen
Tod als Unfall dargestellt.
Nebst seinem Bruder sei auch die Familie seiner (…) bei den LTTE gewe-
sen. Die (…) habe ihn und seine Familie früher öfters uniformiert besucht,
weswegen sie weitere Probleme gehabt hätten.
Der Beschwerdeführer habe zudem am Märtyrertag in der Schweiz an Ze-
remonien teilgenommen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
sri-lankische Identitätskarte, seine IDP-Karte (intern Vertriebene [Internally
Displaced Persons]), eine Kopie der Geburtsurkunde und der sri-lanki-
schen Identitätskarte sowie eine Übersetzung des Totenscheins seines (…)
zu den Akten.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 22. November 2018 – eröffnet am 27. November 2018
– stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
27. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte aufgrund der sich infolge der Krise entscheidend veränderten
Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Ziffern 3 und
4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundes-
verwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Be-
weisanträge.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit zahl-
reichen Beweismitteln zu den Akten. Des Weiteren liess er anführen, es
werde ohne ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die
Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweis-
mittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papier-
form verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge
der Nummerierung in der Beschwerde (S. 81 ff. der Beschwerdeschrift).
F.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 10. Januar 2019 bestätigt.
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Seite 5
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 setzte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1'200.–, welchen er am 30. Januar 2019 fristgereicht leis-
tete. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung
des Spruchgremiums mitgeteilt. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend
die Bildung des Spruchkörpers trat das Bundesverwaltungsgericht nicht
ein.
H.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 machte der Beschwerdeführer formelle
Beanstandungen in Bezug auf seinen Antrag um Mitteilung betreffend die
Bildung des Spruchkörpers.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2019 lud das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
J.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 hielt die Vorinstanz mit ergän-
zenden Ausführungen zu den in der Beschwerde ausgeführten formellen
Rügen an ihren Erwägungen fest.
K.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2019
zur Stellungnahme zugestellt. Mit Replik vom 7. März 2019 hielt der Be-
schwerdeführer an seinen Begehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 6
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist, unter Vorbehalt von Erwägung 1.4, einzutreten.
1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 nicht eingetreten
worden (vgl. Bst. G oben; vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.). Der mit Eingabe vom 30. Ja-
nuar 2019 geäusserte Einwand des Rechtsvertreters, dass das Teilurteil
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 vorliegend nicht anwendbar sei, geht fehl.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Ok-
tober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfas-
sungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapa-
ksa zum Premierminister, sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. No-
vember 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen.
Mahinda Rajapaksa ist noch Ende 2018 wieder als Premierminister zurück-
getreten, und der zuvor abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe
ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka:
Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, alle Links abgerufen am 10.09.2019).
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Seite 7
Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor,
welche eine Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2018 und eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Da-
ran vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und
der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahme-
zustand nichts zu ändern, der im Übrigen seit Ende August 2019 wieder
aufgehoben wurde (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 28. August 2019, Aus-
nahmezustand beendet,
ausnahmezustand-beendet-1.4573812> [abgerufen am 15.10.2019]). Der
diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.
3.2 In der Beschwerde werden verschiedene weitere formelle Rügen erho-
ben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerde-
führer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der
Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1
m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
E-7381/2018
Seite 8
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die BzP vom 23. Novem-
ber 2015 mangelhaft verlaufen sei. Insbesondere habe sich die Dolmet-
scherin ihm gegenüber unfreundlich und grob verhalten, und sie habe ihn
immer wieder dazu angehalten, sich kurz zu fassen. Zudem sei seine ge-
sundheitliche Verfassung extrem schlecht gewesen, und er sei aufgrund
der erlittenen Inhaftierung und Folter im Heimatstaat und der Reise in die
Schweiz erschöpft gewesen. Die Übersetzungsleistung der Dolmetscherin
sei völlig unqualifiziert gewesen, was sich an der Fehlerhaftigkeit des Pro-
tokolls zeige. Aufgrund der Mängel in der Übersetzung sei das entspre-
chende Protokoll ungenau, fehlerhaft, und deshalb absolut unbrauchbar
beziehungsweise könne er nicht auf die dort protokollierten Aussagen be-
haftet werden.
Diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab so-
wohl im Rahmen der Einleitung sowie auch zum Schluss der BzP an, er
verstehe die Dolmetscherin gut (act. A4/12, S. 2, Bst. h und F9.02). Dem
Protokoll sind, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung,
insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die
eingesetzte Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagen
des Beschwerdeführers korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt, und er hatte
die Möglichkeit, bei der Protokollierung entstandene Fehler korrigieren zu
lassen. Davon hat er an zwei Stellen Gebrauch gemacht (act. A4/12 F3.01
und F5.01). Aufgrund dieser vereinzelten Korrekturen im Rahmen der
Rückübersetzung kann aber keineswegs auf eine inhaltlich mangelhafte
Übersetzung oder Protokollierung geschlossen werden.
3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs aufgrund des grossen zeitlichen Abstands – fast zwei Jahre
– zwischen der BzP und der Anhörung. Das SEM habe durch sein Vorge-
hen das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missach-
tet.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist,
wenn zwischen der BzP und der Anhörung nur ein relativ kurzer Zeitraum
liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche
Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeit-
raums nach der BzP durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren
und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäfts-
last, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der
Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, alles
E-7381/2018
Seite 9
andere als realistisch. Zudem vermag im vorliegenden Fall die Dauer von
knapp 24 Monaten zwischen BzP und Anhörung nicht zur Anerkennung ei-
ner Verletzung des rechtlichen Gehörs zu führen. Dass aufgrund der lan-
gen Zeitspanne die vom SEM aufgeführten Widersprüche entstanden
seien, ist im Übrigen im Rahmen der materiellen Beurteilung zu erörtern.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
zudem lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das
SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann.
Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Über-
dies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitli-
chen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung,
der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, miss-
achtet haben soll. Die Rüge geht daher fehl.
3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer dann vorbringt, dass auch zwischen
der Anhörung und dem Erlass der Verfügung ein grosser zeitlicher Abstand
liege, kann auf das soeben Gesagte in Bezug auf die Zeitspanne zwischen
BzP und Anhörung verwiesen werden. Zwar trifft es zu, dass nach der
Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid einige Zeit vergangen ist.
Es hatte jedoch dem Beschwerdeführer oblegen, im Rahmen seiner Mit-
wirkungspflicht (aArt. 8 AsylG), die Vorinstanz über allfällige neue Entwick-
lungen bezüglich seiner Asylvorbringen, wie beispielsweise die in der Be-
schwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, zu informieren.
Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Wie auch die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 (a.a.O. S. 2) ausführt,
wurde der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung explizit darauf hin-
gewiesen, dass er während des weiteren Verfahrens die Pflicht habe, das
SEM über neu eintretende Ereignisse zu informieren, die bei der Prüfung
des Asylgesuchs zu berücksichtigen seien. Es wäre dem Beschwerdefüh-
rer zumutbar gewesen, in der Zeitspanne zwischen Anhörung und Ent-
scheid seine exilpolitischen Aktivitäten kundzutun und allfällige Beweismit-
tel einzureichen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer weder mit der
Beschwerde entsprechende Beweismittel eingereicht – sondern lediglich
um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ersucht –
noch hat er in der Beschwerde seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit
näher dargelegt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge-
hör wurde somit nicht verletzt. Der Länge des zwischen der Anhörung und
dem Entscheid verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der materiellen
Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
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Seite 10
3.2.4 Eine weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet
der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere
Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Es sei nicht
ersichtlich, wie der Sachbearbeiter und Verfasser der Verfügung den per-
sönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer, der ihm ja fehle, in der Verfü-
gung habe beschreiben können. Durch diese Vorgehensweise habe die
Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich,
wie bereits erläutert, lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kä-
lin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ab-
leiten kann. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behand-
lung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden
sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vor-
gaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Per-
son verfasst werden. Die Rüge geht somit ebenfalls fehl.
3.2.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die
Vorinstanz nicht abgeklärt habe, inwiefern eine Bedrohungslage aufgrund
seines exilpolitischen Engagements und seiner Herkunft aus dem Vanni-
Gebiet existiere.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und
in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen umfassend aus-
einandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri
Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner
Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerde-
führer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu ei-
ner anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung
3.2.6 Das Vorbringen, dass angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 ent-
scheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist unter Verweis auf obige Erwägung 3.1
ebenfalls abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der
Vorinstanz folglich richtig und vollständig festgestellt.
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Seite 11
3.2.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe seine Be-
gründungspflicht verletzt, indem es die einzelnen Parteivorbringen nicht
sorgfältig und ernsthaft geprüft habe und bei der Prüfung der Risikofakto-
ren den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien nicht gefolgt
sei. Insbesondere habe es sein Engagement für die LTTE und die TNA
sowie die Reflexverfolgung aufgrund seiner Familienangehörigen, die
ebenfalls eine Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, nicht geprüft.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufge-
zeigt hat, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, auch in Bezug auf seinen ver-
storbenen (…), auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Be-
schwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der
Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Soweit das SEM kei-
nen expliziten Bezug auf den Umstand, dass seine (…) ein Mitglied der
LTTE gewesen sei und ihm des Öfteren uniformiert einen Besuch abge-
stattet habe, genommen hat, vermag dies allein ausserdem noch keine
Verletzung eines formellen Rechts herbeizuführen.
3.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Verfügung deshalb aufzuheben und
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren
sind somit abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge (Beschwerde S. 63): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu
seinen neu vorgebrachten Asylgründen, und zwar durch eine Person, die
über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge
(Antrag 1). Das SEM habe gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht und
dem Beschwerdeführer offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die
Übersetzerin in der Befragung des Beschwerdeführers unterzogen worden
sei, und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen respektive ihre Schulung
darstellen würden (Antrag 2). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts
seien die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen,
aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortli-
che Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers gehabt habe (Antrag 3). Schliesslich sei
E-7381/2018
Seite 12
dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer
Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten einzuräumen (Antrag 4).
4.2
4.2.1 In Bezug auf die beantragte erneute Anhörung ist auszuführen, dass
hierzu kein Anlass besteht. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Novem-
ber 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund seiner Mit-
wirkungspflicht hatte er seine Asylgründe im erstinstanzlichen Asylverfah-
ren vor der Vorinstanz substantiiert darzutun und mit entsprechenden Be-
weismitteln zu belegen. Zudem ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt
zu erachten, weswegen keine erneute Anhörung des Beschwerdeführers
angezeigt ist. Dasselbe gilt für Antrag 4: Angesichts der vorliegenden Akten
sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwer-
deführer eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen
anzusetzen. Es wäre ihm im Übrigen seit der Beschwerdeerhebung freige-
standen und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, sol-
che Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asyl-
gesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Die Beweisanträge 1 und 4 sind da-
her abzuweisen.
4.2.2 Wie bereits erläutert, sind dem Protokoll keine Hinweise darauf zu
entnehmen, dass es an der BzP zwischen der Dolmetscherin und dem Be-
schwerdeführer zu Verständigungsproblemen gekommen sein könnte
(s. oben E. 3.2.1). Entsprechend sieht das Gericht sich nicht dazu veran-
lasst, die Qualifikation der Dolmetscherin in Frage zu stellen oder von der
Vorinstanz die Offenlegung der Auswahlverfahren von Dolmetscherinnen
und Dolmetschern beziehungsweise die Darstellung von deren sprachli-
chen Kompetenzen respektive ihre Schulung zu verlangen. Der Beweisan-
trag 2 ist ebenfalls abzuweisen.
4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die beim SEM zur An-
hörung intern angelegten Akten beizuziehen seien, ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung einer Beschwerde sämtli-
che vorinstanzlichen Akten heranzieht. Auch im vorliegenden Fall liegen
dem Gericht alle den Beschwerdeführer betreffenden Akten des SEM vor,
weswegen der entsprechende Antrag ins Leere stösst.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-7381/2018
Seite 13
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eine Verfol-
gung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible,
im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der darge-
legten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsäch-
lich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen was
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten den Anforderungen
E-7381/2018
Seite 14
an die Glaubhaftmachung nicht genügten. So habe er betreffend die Ver-
folgungssituation seines Bruders widersprüchliche Aussagen gemacht. In
Bezug auf den Grund, wieso dieser nach J._______ gegangen sei, habe
der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gegeben, sein Bruder sei
mit ihm vom Camp ins Dorf zurückgekehrt. Nach einer gewissen Zeit hätten
Freunde des Bruders diesen beim CID verraten, woraufhin sich das CID
an der Arbeitsstelle des Bruders nach ihm erkundigt habe. Der Bruder habe
von den Nachforschungen erfahren und sei daher aus Angst vor einer Ver-
haftung nach J._______ gereist. An der Anhörung hingegen habe der Be-
schwerdeführer vorgebracht, sein Bruder habe sich, nachdem er das Camp
verlassen habe, wegen der allgemeinen Sicherheitslage in J._______ ver-
steckt, wo er eine Arbeitsstelle gefunden habe. Im Dorf des Beschwerde-
führers sei allen bekannt gewesen, dass sein Bruder bei den LTTE gewe-
sen sei und das CID habe Patrouillen durchgeführt, weswegen sein Bruder
Angst gehabt habe, von den Dorfbewohnern denunziert zu werden. Auf
diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer nur aus-
weichend geantwortet und erklärt, er sei zum Zeitpunkt der BzP gestresst
gewesen und habe an Schlaf- und Essstörungen gelitten, weswegen er
unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auch hinsichtlich des aktuellen
Aufenthaltsortes seines Bruders seien seine Ausführungen nicht einheitlich
ausgefallen. Einerseits sei dieser gemäss Vorbringen an der BzP am (…)
2015 in J._______ verschwunden und seither unauffindbar. Andererseits
sei er gemäss Aussage an der Anhörung am (…) 2015 verhaftet worden,
nachdem er nach einem Streit von Kontrahenten als LTTE-Mitglied bei den
Behörden denunziert worden sei.
Weitere widersprüchliche Angaben habe der Beschwerdeführer hinsicht-
lich seiner eigenen Verfolgungssituation gemacht. So habe er an der An-
hörung vorgebracht, von seinem in Haft befindlichen Bruder verraten und
daraufhin vom CID am (…) 2015 festgenommen und während fünf Tagen
festgehalten worden zu sein. An der BzP hingegen habe er geltend ge-
macht, aufgrund des Verschwindens seines Bruders sei das CID zwei- bis
dreimal bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe sich nach dessen Verbleib
erkundigt. Weil sein Bruder untergetaucht sei, habe das CID ihn, den Be-
schwerdeführer, an seiner statt mitgenommen. Auf den Widerspruch ange-
sprochen habe er keine plausible Erklärung gehabt und lediglich argumen-
tiert, an der BzP aufgefordert worden zu sein, sich kurz zu halten. Dies
könne laut SEM die inhaltlichen Diskrepanzen jedoch nicht erklären. Wei-
tere Unstimmigkeiten hätten sich betreffend die Nachforschungen des CID
ergeben. Zunächst habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vorge-
bracht, das CID sei einmal zu ihm nach Hause gekommen und habe sich
E-7381/2018
Seite 15
nach seinem Bruder erkundigt, zwei weitere Male sei es gekommen um
ihn, den Beschwerdeführer, zu verhören. Im Verlaufe der Anhörung habe
er hingegen vorgebracht, das CID sei insgesamt zweimal bei ihm gewesen,
wobei er beim zweiten Mal festgenommen worden sei.
In Bezug auf die eingereichten Beweismittel führte das SEM aus, dass
diese die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen würden. Insbe-
sondere der Totenschein seines (…), der an den Folgen von Folter gestor-
ben sein solle, was die sri-lankischen Behörden zu vertuschen versucht
hätten, belege lediglich, dass der (…) infolge Verletzungen, die er sich bei
einem Autounfall zugezogen habe, verstorben sei.
Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer bis im (…)
2015 in Sri Lanka gelebt habe, mithin noch während über sechs Jahren
nach dem Kriegsende, was darauf hindeute, dass er vor seiner Ausreise
keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei,
zumal seine Aussagen betreffend die Unterstützung der LTTE und der TNA
und einer daraus resultierenden Verfolgungssituation nicht glaubhaft ge-
macht worden seien. Aufgrund der Aktenlage sei ebenso wenig ersichtlich,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt wäre. Auch die geltend gemachte Teilnahme an Zere-
monien im Rahmen des Märtyrertags in der Schweiz würde nicht darauf
schliessen lassen, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gera-
ten sein könnte. Selbst unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus der
Nordprovinz Sri Lankas und der mehrjährigen Landesabwesenheit erfülle
er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht.
6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, der
von ihm vorgebrachte Sachverhalt habe entweder mittels der eingereichten
Beweismittel belegt oder aber zumindest glaubhaft gemacht werden kön-
nen. Zudem erfülle er mehrere der Voraussetzungen, die nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Risikofaktoren zu zäh-
len seien. So habe er diverse Unterstützungsleistungen für die LTTE und
die TNA ausgeführt; auch seien zahlreiche Verwandte für die LTTE, teil-
weise für (…)einheiten tätig gewesen, hätten ihr Leben für den tamilischen
Separatismus geopfert und würden als Märtyrer gelten. Des Weiteren habe
er sich dem Zugriff der sri-lankischen Sicherheitskräfte entzogen und sich
in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Ausserdem habe sich seine Bedro-
hungslage aufgrund der jüngsten Entwicklungen in seinem Heimatland er-
E-7381/2018
Seite 16
heblich erhöht. Insgesamt erfülle er mit seinem Gesamtprofil mehrere Risi-
kofaktoren, so dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren sei.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung
S. 3 ff.). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind ausserdem nicht
geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
7.2 So sind den Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche inhaltli-
che Unstimmigkeiten zu entnehmen. Die Widersprüche beziehen sich zu-
nächst auf die Vorbringen seinen Bruder betreffend. Zunächst brachte der
Beschwerdeführer in der BzP vor, er habe seinen Bruder im IDP-Camp an-
getroffen, als er mit Familienangehörigen dort untergebracht gewesen sei.
Seine Mutter habe seinen Bruder im Zelt verstecken und so dessen Inhaf-
tierung verhindern können. Daraufhin habe die Familie problemlos in ihr
Dorf zurückkehren können, sei dort rehabilitiert worden und habe eine Zeit-
lang keine Probleme gehabt. Sein Bruder sei jedoch beim CID von Freun-
den verraten worden. Von dieser Denunziation habe sein Bruder erfahren,
als das CID ihn bei sich zu Hause gesucht habe, während er bei der Arbeit
gewesen sei. Aus diesem Grund habe sich sein Bruder nach J._______
begeben (A4/12 F7.01). Einen massgeblich abweichenden Sachverhalt
schilderte der Beschwerdeführer hingegen im Rahmen der Anhörung:
Demnach sei er mit seiner Familie im «H._______» gewesen, während
sein Bruder im benachbarten «I._______»-Camp untergebracht gewesen
sei. Sie hätten mit einer grosszügigen Schmiergeldzahlung an einen Be-
amten des CID die Freilassung seines Bruders bewirken können
(act. A13/23 F37, F59). Zurück im Heimatdorf habe sich sein Bruder auf-
grund seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft vor einer Inhaftierung gefürch-
tet, zumal alle Dorfbewohner über seine Vergangenheit Bescheid gewusst
hätten und die Gefahr von Denunziationen allgegenwärtig gewesen sei
(act. A13/23 F69 ff.). Dass sein Bruder zu diesem Zeitpunkt konkret be-
hördlich gesucht worden sei, wurde – entgegen der Ausführungen an der
BzP – jedoch nicht mehr geltend gemacht. Sein Bruder habe sich sodann
nach J._______ begeben, sich dort versteckt gehalten und ein normales
Leben führen können (act. A13/23 F37, F59 f.), bis es am (…) 2015 zwi-
schen dem Bruder und seinen Mitbewohnern in dessen Wohnung zu einem
Streit gekommen sei. Daraufhin sei sein Bruder von Kontrahenten bei den
E-7381/2018
Seite 17
Sicherheitskräften als ehemaliges LTTE-Mitglied denunziert und gleichen-
tags verhaftet worden (act. A13/23 F37, F60). Auf die inhaltlichen Diskre-
panzen zwischen den Aussagen an der BzP und der Anhörung angespro-
chen, führte der Beschwerdeführer an, er habe nach der Ankunft in der
Schweiz eine stressige Phase gehabt und nicht richtig schlafen und essen
können (act. A13/23 F157), was jedoch als Begründung für die diametral
widersprüchlichen Schilderungen nicht zu überzeugen vermag.
Ferner sind auch die Ausführungen zum weiteren Verbleib seines Bruders
widersprüchlich ausgefallen. Gemäss Aussagen an der Anhörung sei sein
Bruder am (…) 2015 verhaftet worden. Die Familie habe von einem Kolle-
gen seines Bruders von dessen Verhaftung erfahren. Sein Vater sei sodann
zur Polizei gegangen, welche ihm mitgeteilt habe, dass sich der Bruder in
polizeilicher Obhut befinde. Sein Bruder sei jedoch nie aus der Haft entlas-
sen worden und bis heute fehle jegliche Spur von ihm (act. A13/23 F98 ff.,
F127). Eine Inhaftierung seines Bruders hatte der Beschwerdeführer an
der BzP hingegen nicht erwähnt, sondern dort lediglich ausgeführt, sein
Bruder sei von J._______ aus verschwunden und bis heute unauffindbar
(act. A4/12 F7.01). Aufgrund dieser widersprüchlichen Schilderungen ver-
mochte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation
seines Bruders nicht glaubhaft zu machen.
7.3 Weitere massgebliche Unvereinbarkeiten sind in Bezug auf die Verfol-
gungssituation des Beschwerdeführers selbst festzustellen. So verneinte
er im Rahmen der BzP explizit, je persönlich mit den LTTE zu tun gehabt
zu haben und brachte lediglich vor, kleinere Hilfeleistungen für die TNA und
die LTTE ausgeführt zu haben. Auf diese Leistungen angesprochen, ent-
gegnete er ausweichend und in pauschaler Weise, dass alle, die dort ge-
lebt hätten, für die LTTE Arbeiten hätten erbringen müssen (act. A4/12
F7.02). Eine persönliche Verbindung zu den LTTE hatte er mithin zunächst
verneint. Erst an der Anhörung brachte er vor, während seiner Schulzeit für
den (…)dienst der LTTE gearbeitet zu haben und als (…) tätig gewesen zu
sein (act. A13/23 F37), was offensichtlich als enge Beziehung zur Bewe-
gung qualifiziert werden muss. Auch in Bezug auf die Besuche des CID bei
ihm zu Hause sind Diskrepanzen auszumachen. Einerseits führte er an der
BzP aus, das CID habe ihn auf der Suche nach seinem verschwundenen
Bruder zwei- bis dreimal zu Hause aufgesucht und schliesslich an Stelle
seines Bruders verhaftet (act. A4/12 F7.01). Andererseits habe sein inhaf-
tierter Bruder die Behörden über seine frühere Spionagetätigkeit informiert,
so dass das CID zweimal bei ihm zu Hause aufgetaucht sei, wobei der
Beschwerdeführer beim zweiten Mal mitgenommen und verhaftet worden
E-7381/2018
Seite 18
sei (act. A13/23 F37, F72 f.). Auf die Unstimmigkeiten angesprochen korri-
gierte er seine Aussage abermals und führte aus, dass das CID auf der
Suche nach seinem Bruder insgesamt dreimal vorstellig geworden sei, wo-
bei er beim ersten Besuch des CID nicht zu Hause gewesen sei (act.
A13/23 F160 f.). Die festgestellten widersprüchlichen Ausführungen des
Beschwerdeführers lassen sich sodann auch nicht damit rechtfertigen,
dass er an der BzP von der Dolmetscherin bedrängt worden sei und daher
nicht alles habe erzählen können (act. A13/23 F159). Zwar ist die Befra-
gung kurz ausgefallen, der Beschwerdeführer wurde aber mehrmals nach
seinen Asylgründen gefragt. Zu Beginn der BzP wurde er auf seine Mitwir-
kungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass sich lü-
ckenhafte und widersprüchliche Angaben negativ auf den Entscheid aus-
wirken würden. Dass er es dennoch unterlassen hat, seine (…)tätigkeiten
für die LTTE, die Inhaftierung seines Bruders und dessen Verrat bei der
BzP zu erwähnen, lässt bereits die Vermutung aufkommen, dass diese Vor-
bringen nachgeschoben und damit unglaubhaft sind. Hinzu kommt, dass
die in der Anhörung geschilderten Ereignisse kaum nachvollziehbar und
plausibel dargelegt werden konnten. Dies betrifft beispielsweise den Um-
stand, wie er erfahren haben soll, dass sein inhaftierter Bruder ihn verraten
habe (act. A13/23 F37, F60 ff., F98 f.) oder, wie er selbst aus der Haft ent-
kommen sei (act. A13/23 F115 ff.).
7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen zu sein. Die zentralen Vorbringen, insbesondere die Verfol-
gungssituation seines Bruders sowie seine eigene, sind aufgrund der zahl-
reichen Diskrepanzen nicht glaubhaft dargelegt worden. Daran vermögen
auch die wenigen und weitgehend pauschal gebliebenen diesbezüglichen
Erklärungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.
7.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nichts zu ändern.
Es handelt sich mehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage
und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdefüh-
rer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten.
8.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen.
E-7381/2018
Seite 19
8.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für seine geltend gemachte
Teilnahme an Zeremonien im Rahmen des Märtyrertages ein. An der An-
hörung gab er ferner an, er habe lediglich als einfacher Zivilist an den Hel-
dentagszeremonien teilgenommen (act. A13/23 F168 f.). Selbst wenn er
die Teilnahme am Märtyrertag hätte nachweisen können, wäre von einem
derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass
nicht anzunehmen wäre, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kennt-
nis erhalten respektive würden ihn deshalb verdächtigen, den tamilischen
Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt von allfälligen
subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Der Beschwerdeführer konnte, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft dar-
tun, dass er oder sein Bruder wegen der Nähe zu den LTTE inhaftiert oder
anderweitige Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt hät-
ten. Auch andere Risikofaktoren im Sinne der erwähnten bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Ausserdem hat
E-7381/2018
Seite 20
der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2015 eigen-
ständig einen sri-lankischen Reisepass beantragt und legal erhalten
(act. A4/12 F4.02), weswegen nicht davon auszugehen ist, dass er sich auf
einer sogenannten „Stop-List“ befindet. Alleine aus der tamilischen Ethnie
und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefähr-
dung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten
und Länderinformationen.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang
der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Ver-
folgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 3.1), zumal nicht ersichtlich ist,
wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer
auswirken könnte. Insofern ist an der Einschätzung im Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-7381/2018
Seite 21
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
E-7381/2018
Seite 22
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefähr-
dungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich
für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkeh-
ren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil
vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen
Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das
Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka
zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordpro-
E-7381/2018
Seite 23
vinz, von wo der Beschwerdeführer ursprünglich stammt, grundsätzlich zu-
mutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Auch ein Wegweisungsvollzug in das Vanni-
Gebiet, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, ist grundsätz-
lich zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die
geltend gemachten aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka ändern an dieser
Einschätzung im Übrigen nichts (s. vorstehend E. 3.1).
10.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einem familiären
und sozialen Umfeld im Heimatstaat handelt. Aufgrund seiner Schulausbil-
dung und beruflichen Erfahrungen als (…) und (…) (act. A13/23 F30 ff.)
kann ihm zugemutet werden, sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eine
Existenzgrundlage zu kümmern, zumal die Familie seinen Angaben zu-
folge über einen eigenen (…) verfüge und für den eigenen Bedarf aufzu-
kommen vermöge (act. A13/23 F18 ff.). Der Beschwerdeführer macht im
Beschwerdeverfahren nichts geltend, was an dieser Einschätzung etwas
zu ändern vermöchte.
10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
E-7381/2018
Seite 24
Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind
mit dem am 30. Januar 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
gedeckt.
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.–
in Abzug zu bringen.
12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 1'100.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist mit dem bereits geleis-
teten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu verrechnen; der Restbetrag von
Fr. 100.– ist dem Beschwerdeführer mithin zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7381/2018
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘100.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Natassia Gili
Versand: