Abtei lung V
E-7382/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, und deren Sohn
B._______, Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 2. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7382/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - Tamilen mit letztem Wohnsitz in
C._______ - eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am
(...) Dezember 2008 unter Verwendung gefälschter srilankischer
Reisepapiere über den internationalen Flughafen von Colombo verlies-
sen und nach mehrtägigem Aufenthalt in Italien am 5. Januar 2009 mit
dem Auto in die Schweiz gelangten, wo sie noch am gleichen Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2009 summarisch zu
ihren Asylgründen befragt wurden,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte, ihr
Mann habe sich im Jahre 1994 das Leben genommen,
dass ihr Sohn am 26. November 2008 auf dem Schulweg von Mitglie-
dern der Karuna-Gruppe (spaltete sich 2004 von der LTTE ab) ange-
sprochen und aufgefordert worden sei, dieser beizutreten,
dass die Karuna-Gruppe in der Folge auch an sie herangetreten und
sie von deren Mitgliedern wiederholt belästigt und bedroht worden sei,
dass eine ihrer Schwestern im Jahre 1989 der Gruppe beigetreten und
1992 getötet worden sei,
dass sie und ihr Sohn, abgesehen von den erwähnten Behelligungen
durch die Karuna-Gruppe, nie irgendwelche Probleme mit Behörden,
Privaten oder Organisationen gehabt und sie sich weder politisch noch
religiös betätigt hätten,
dass sie sich zuvor nie im Ausland aufgehalten hätten,
dass sie nicht in den Heimatstaat zurückkehren könnten, da sie sich
von der Karuna-Gruppe bedroht fühlten,
dass der minderjährige Beschwerdeführer die Aussagen seiner Mutter
im Wesentlichen bestätigte,
dass das BFM einen Hinweis erhielt, wonach sich die Beschwerdefüh-
renden vor ihrer Einreise in die Schweiz legal bereits in Dänemark auf-
gehalten hätten,
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dass das BFM in der Folge am 2. April 2009 ein Übernahmeersuchen
an die dänischen Behörden stellte,
dass Dänemark einer Rückübernahme mit Schreiben vom 9. Juni 2009
zustimmte und darauf hinwies, die Beschwerdeführenden könnten
nach ihrer Einreise in Dänemark Asylgesuche stellen,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
11. August 2009 mitteilte, Dänemark habe einer Rückübernahme zu-
gestimmt, weshalb auf ihre Asylgesuche gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eingetreten werde, sofern keine Gründe gegen eine Rückführung spre-
chen würden, und ihnen das rechtliche Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen vom 19. und
21. August 2009 ausführten, sie seien von ihrer Schwester nach
Dänemark eingeladen und es seien ihnen zu diesem Zweck Visa aus-
gestellt worden, weshalb sie keine Möglichkeit hätten, in Dänemark ei-
nen Asylantrag zu stellen,
dass die Beschwerdeführerin weiter vorbrachte, sie habe in die
Schweiz flüchten wollen, da ihr Vater hier lebe und sie als Witwe und
alleinerziehende Mutter auf dessen familiären Rückhalt angewiesen
sei, zumal ihre Schwester in Dänemark sich nicht um ihren Sohn küm-
mern könne und wolle,
dass ihr Sohn sich in der Schweiz bereits habe integrieren können, in
E._______ die Berufsfachschule begonnen habe und im Falle einer
Wegweisung nach Dänemark aus seinem sozialen und schulischen
Umfeld herausgerissen würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Dänemark und den Vollzug anordnete und gleichzeitig
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass sich Rechtsanwalt Emil Robert Meier gegenüber dem BFM mit
Telefax vom 2. September 2009 und Vollmacht vom selben Tag als
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auswies,
dass der Rechtsvertreter am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsge-
richt eine Beschwerde einreichte und zur Begründung unter anderem
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ausführte, dass er nach wie vor nicht im Besitz einer Verfügung sei,
weshalb sich eine Ausschaffung als gesetzeswidrig erweise,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September
2009 auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass die angefochtene Verfügung mangels Eröffnung keine Rechtswir-
kung habe entfalten können, womit kein Anfechtungsobjekt vorliege
und sich die Rechtsmitteleingabe demzufolge als unzulässig erweise,
dass das BFM gleichzeitig angewiesen wurde, den Beschwerdeführen-
den Akteneinsicht zu gewähren, unter neuem Datum eine Verfügung
zu erlassen und diese rechtsgültig zu eröffnen, dass die zuständigen
Behörden anzuhalten seien, jedenfalls bis zum Ablauf der Beschwer-
defrist von Vollzugsmassnahmen abzusehen, zumal das Asylgesetz in
keinem Anwendungsfall einen sofortigen Vollzug der Wegweisungsver-
fügung vorsehe und für die Verfahren nach Dublin (Art. 107a AsylG)
keine Ausnahme zur obligatorischen Ansetzung einer Ausreisefrist
(vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG) festgelegt habe,
dass das BFM am 2. November 2009 eine neue Verfügung erliess, in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch (recte:
die Asylgesuche) nicht eintrat, die Wegweisung nach Dänemark und
den Vollzug anordnete und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzog,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das
BFM habe am 8. April 2009 an die dänischen Behörden ein Ersuchen
um Übernahme der Beschwerdeführenden gestellt, und diese hätten
am 18. Juni 2009 einer Rückübernahme zugestimmt,
dass den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör gewährt
worden sei und sie keine Gründe geltend gemacht hätten, die einer
Rückkehr nach Dänemark entgegenstehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Dänemark zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Verfügung vom 2. November 2009 der Beschwerdeführerin
(mündlich übersetzt) und dem Rechtsvertreter am 26. November 2009
per Fax eröffnet wurde,
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dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihren
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. November 2009 (vorab per Fax)
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liessen,
die angefochtene Verfügung vom 2. November 2009 sei aufzuheben
und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz fortzufüh-
ren und in der Sache selbst zu entscheiden,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen liessen, die aufschieben-
de Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, einstweilen auf Vollzugsmassnahmen zu
verzichten beziehungsweise einen Vollzug nur vorzunehmen, sofern
eine gemeinsame Ausreise der Beschwerdeführenden sichergestellt
sei,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben, daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind, und somit auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Dänemark
sei aufgrund der Staatsverträge im Rahmen des Dubliner-Abkommens
(namentlich des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen/DAA,
SR 0.142.392.68], der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
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Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [VO Dublin] und der Verordnung [EG] Nr. 1560/203 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats [DVO Dublin]) vorliegend
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Dänemark am 18. Juni 2009 einer Rückübernahme zugestimmt
habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs er-
klärt habe, sie und ihr Sohn könnten in Dänemark kein Asylgesuch
stellen, da ihre Schwester ihr mitgeteilt habe, sie müssten mit den von
Dänemark ausgestellten Visa wieder nach Sri Lanka zurückreisen,
dass ihre Existenz in Sri Lanka jedoch aufgrund der dort herrschenden
schwierigen politischen Situation nicht gesichert sei, sie sich in der
Schweiz sicherer fühlen und hier eine Zukunft sehen würden,
dass ihr Vater – beziehungsweise der Grossvater ihres Sohnes –
ebenfalls in der Schweiz lebe und damit eine mentale Unterstützung
gegeben sei,
dass diese Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Hindernis für
eine Wegweisung nach Dänemark darstellen würden, weshalb auf das
Asylgesuch nicht einzutreten und die Folge eines Nichteintretensent-
scheides in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen sicheren Drittstaat reisen
könnten, in welchem sie Schutz vor Abschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Ver-
bots bezüglich ihres Heimatstaates nicht zu prüfen sei und für den Fall
einer Rückkehr nach Dänemark ferner keine Hinweise für eine Verlet-
zung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen
würden,
dass weder die in Dänemark herrschende Situation noch andere Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in diesen Staat
sprechen würden, und dieser zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
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26. November 2009 geltend macht, sie habe sich im Rahmen des ihr
gewährten rechtlichen Gehörs ausdrücklich darauf berufen, dass ihr
Vater für ihren Sohn und für sie selbst eine sehr enge Bezugsperson
sei und gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflichten bestünden,
dass sich das BFM in seinem Entscheid nicht mit den vorgebrachten
Argumenten (Einheit der Familie) auseinandergesetzt, sondern ledig-
lich festgestellt habe, es seien keine Gründe geltend gemacht worden,
die einer Rückkehr nach Dänemark entgegenstünden, und es dadurch
den Grundsatz der Begründungspflicht verletzt und gleichzeitig das
rechtliche Gehör verletzt habe,
dass zudem eine Rückführung nach Dänemark – sollte nur die Be-
schwerdeführerin ausgeschafft und diese dadurch sowohl von ihrem
Sohn als auch von ihrem Vater getrennt werden – eine Verletzung der
EMRK sowie des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG darstelle,
dass es zutrifft, dass das BFM in seiner Verfügung lediglich eine kurze
und summarische Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den, welche gegen eine Wegweisung nach Dänemark sprechen wür-
den, vorgenommen hat,
dass die Argumentation des BFM jedoch für die Beschwerdeführenden
nachvollziehbar ist und mittels Beschwerde sachgerecht angefochten
werden konnte, und somit nicht von einer Verletzung der Begründungs-
pflicht oder des rechtlichen Gehörs auszugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE
2008/47 vom 10. November 2008 festgehalten hat, dass der Begriff der
Einheit der Familie im Asylgesetz einheitlich verwendet wird, und der
Schutzbereich jenem von Art. 8 EMRK entspricht,
dass demnach Ehegatten, Konkubinatspartner und deren minderjähri-
ge Kinder (Kernfamilie) sowie nahe Angehörige in den Schutzbereich
fallen, soweit besondere Gründe vorliegen, mithin ein Abhängigkeits-
verhältnis gegeben ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss gelangt, dass
die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie entweder die
Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden
Person oder – wenn dies nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhält-
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nis gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise
Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt,
dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, dass die Beschwerdeführerin,
welche einen 16-jährigen Sohn hat und mit ihrem Vater nicht mehr
eine Kernfamilie im oben skizzierten Sinn bildet, in einer Weise von ih-
rem in Zürich lebenden Vater abhängig ist, die einen Verbleib in der
Schweiz bedingen würde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat seit mindestens
achtzehn Jahren von ihrem seit 1991 in der Schweiz lebenden Vater
getrennt lebte und seit dem Tod ihres Ehegatten im Jahre 1994 ihren
Unterhalt für sich und ihren Sohn – gemäss eigenen Aussagen – von
Ersparnissen und den Erträgen aus dem Landbesitz sowie der Unter-
stützung durch ihre Geschwister bestritt (vgl. vorinstanzliche Akten
A1/10 S. 3),
dass bei dieser Sachlage nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis der
Beschwerdeführerin zu ihrem Vater gesprochen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin zudem zusammen mit ihrem Sohn nach
Dänemark ausreisen kann, es somit nicht zu einer Trennung von Mut-
ter und unmündigem Kind kommt, und die dänischen Behörden in ih-
rem Schreiben vom 9. Juni 2009 darauf hingewiesen haben, die Be-
schwerdeführenden könnten nach ihrer Einreise in Dänemark um Asyl
nachsuchen,
dass die Beschwerdeführenden auch in Dänemark in der Person der
dort lebenden Schwester beziehungsweise Tante über eine Bezugs-
person verfügen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis
nichts ändern können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vor-
maligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil die Beschwerdeführenden nach Dänemark ausreisen können,
wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fin-
den können,
dass Dänemark unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
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dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – wie oben erwähnt – keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, die dänischen Behörden würden sich im Falle
der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Abkommen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage in
Dänemark noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen las-
sen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Dänemark auch als möglich erscheint, weil die dänischen Behörden,
wie oben dargelegt, einer Rückübernahme zugestimmt haben (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass zusammenfassend der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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