B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7382/2017
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
beide Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführerin), eine iranische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie, ersuchte am 11. November 2015 zusammen mit ihrem da-
maligen Ehemann C._______ (vgl. Verfahren E-3473/2017) in der Schweiz
um Asyl.
B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte die Be-
schwerdeführerin am 18. November 2015 summarisch (Protokoll in
SEM-Akte A7/11) und hörte sie am 10. April 2017 vertieft zu ihren Asylgrün-
den an (Protokoll in SEM-Akte A30/9). An den gleichen Tagen wurde je-
weils auch der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin angehört.
C.
Am (…) 2016 kam der Sohn der Beschwerdeführerin und ihres damaligen
Ehemannes zur Welt.
D.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin und ihr Sohn (Beschwerdeführende) erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem wies sie sie aus der
Schweiz weg, setzte ihnen Frist zur Ausreise an und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig lehnte die
Vorinstanz auch das Asylgesuch des damaligen Ehemannes der Be-
schwerdeführerin ab und verfügte dessen Wegweisung und Wegweisungs-
vollzug.
E.
Am 19. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Verfügung der Vo-
rinstanz sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und
ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Pro-
zessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechts-
beistand.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gericht
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hiess auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gut und be-
stellte den im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreter als amtlichen Rechts-
beistand.
G.
Am 6. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie
implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt.
H.
Am 26. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.
I.
Am (…) 2019 liessen sich die Beschwerdeführerin und C._______ schei-
den. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte der amtliche
Rechtsbeistand am 27. Juni 2019 mit, es spreche nichts gegen die Weiter-
führung des Mandats für die Beschwerdeführerin und ihren ehemaligen
Ehemann. Daraufhin trennte das Bundesverwaltungsgericht das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeverfahren von C._______.
Letzteres wurde unter der Verfahrensnummer E-3473/2017 weitergeführt.
Der gemeinsame Sohn wurde in das Verfahren seiner Mutter einbezogen,
an deren Wohnsitz er gemäss Scheidungsurteil seinerseits Wohnsitz hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
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Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwendet. Am 1. März 2019 ist zudem eine Teilrevision des
AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt
jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016], Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG
i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils
m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind
über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus
so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk-
male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers ver-
bunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3).
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen
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ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4
E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfol-
gung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor
Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen
der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und
zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftma-
chung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
3.3 Die Menschenrechtssituation im Iran ist schon seit geraumer Zeit als
schlecht zu bezeichnen, insbesondere bezüglich der Wahrung der politi-
schen Rechte und der Meinungsäusserungsfreiheit. Jegliche Kritik am Sys-
tem der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu,
ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder Oppositions-
bewegungen (BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Aktuelle Menschenrechtsberichte
sprechen weiterhin von einer sehr schlechten Menschrechtslage im Iran.
Moniert werden insbesondere Todesurteile ohne faires Verfahren und für
Verbrechen, die international nicht als schwerste Verbrechen anerkannt
sind, rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Entführungen und Folter
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durch staatliche Behörden, lebensgefährdende Bedingungen in Gefängnis-
sen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, insbesondere von hun-
derten von politischen Gefangenen, die Kriminalisierung von LGBTQ-Per-
sonen sowie generell schwere Einschränkungen der Meinungsäusse-
rungsfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, der Religions-
freiheit, der politischen Beteiligungsrechte und der Rechte von Frauen und
Minderheiten. Angehörige ethnischer Minderheiten, inklusive Kurden, sind
überdurchschnittlich oft von willkürlichen Verhaftungen, anhaltenden Inhaf-
tierungen, Entführungen und physischen Misshandlungen betroffen. Insbe-
sondere Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer
Rechte kritisieren, drohen willkürliche Inhaftierungen, Folter und andere
Misshandlungen, unfaire Gerichtsverfahren, Gefängnisstrafen und die To-
desstrafe. Zudem werden Angehörige ethnischer Minderheiten bezüglich
des Zugangs zu Bildung, zum Arbeitsmarkt, zu angemessenem Wohnraum
und zu politischen Ämtern systematisch diskriminiert (vgl. beispielsweise
U.S. Department of State, Iran 2018 Human Rights Report,
, und
Amnesty International, Report 2017/18 zur weltweiten Lage der Menschen-
rechte, 21. Februar 2018, S. 37 ff.,
load/Documents/POL1067002018GERMAN.PDF>; beide abgerufen am
06.01.2020).
4.
4.1 Im erstinstanzlichen Verfahren führte die Beschwerdeführerin aus, sie
sei im Iran nicht verfolgt gewesen, sondern wegen ihres damaligen Ehe-
mannes ausgereist, der politische Probleme gehabt habe und deswegen
aus dem Iran geflüchtet sei. Sie fügte an, sie habe im Iran keine Rechte
und sie akzeptiere weder das islamische Regime noch den Hijab oder die
Gesetze gegen Frauen. Sie habe dies im Iran aber nie öffentlich gesagt,
weil sie sonst Probleme bekommen hätte. Im Beschwerdeverfahren macht
sie keine Ausführungen dazu, wieso sie bei einer Rückkehr in den Iran ver-
folgt wäre und verlangt lediglich den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und den Asylstatus ihres Ehemannes.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie sei dem iranischen Regime
gegenüber sehr kritisch eingestellt, sie sagt jedoch auch, sie habe diese
Meinung nie öffentlich geäussert und sie macht nicht geltend, sie sei wegen
ihrer Meinung im Iran Nachteilen ausgesetzt gewesen. Dass die Beschwer-
deführerin im Iran zudem unter der rechtlichen und gesellschaftlichen Stel-
lung, die Frauen zukommt, litt, ist aufgrund der systematischen, staatlichen
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und gesellschaftlichen Diskriminierung gegenüber Frauen im Iran nachvoll-
ziehbar (vgl. dazu U.S. Department of State, Iran 2018 Human Rights Re-
port, S. 39 ff., und Amnesty International, Report 2017/18 zur weltweiten
Lage der Menschenrechte, 21. Februar 2018, S. 38 f.). Diskriminierungen
dieser Art sind jedoch nur asylrelevant, wenn sie im Einzelfall ein solches
Ausmass annehmen, dass die betroffenen Personen unter einem unerträg-
lichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG leiden (vgl.
BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1), was vorliegend nicht der Fall ist und von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Die Beschwerdefüh-
rerin macht damit keine eigenen Asylgründe geltend. Mit Urteil im Verfah-
ren E-3473/2017 stellt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, der ehe-
malige Ehemann der Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und bestätigt die Ablehnung seines Asylgesuchs durch die Vo-
rinstanz. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
aufgrund von politischen Aktivitäten ihres ehemaligen Ehemannes fällt des-
halb ebenso ausser Betracht. Entsprechend ist nicht davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, womit sie die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt. Ein Einbezug der Beschwerdeführerin und ih-
res Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des ehemaligen Ehemannes und
Vaters kommt ebenfalls nicht in Betracht, da dieser die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt.
4.3 Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und ihres Sohnes verneint und ihr Asylgesuch abgewie-
sen.
5.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
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Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings-
rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refou-
lementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).
Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung
des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaub-
haft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Ita-
lien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das
flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. So-
dann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen, auch wenn diese wie ausgeführt (vgl. E. 3.3) in diverser Hinsicht
zu beanstanden ist. Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Best-
immungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer
D-2176/2018 vom 21. November 2018 E. 10.2 und D-2335/2017 vom
9. April 2018 E. 7.4.3). Der Vollzug von Wegweisungen in den Iran ist daher
in ständiger Praxis als generell zumutbar zu erachten.
Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise aus dem Iran seit ihrer
Geburt in D._______, West-Aserbaidschan, wo heute noch ihre Eltern so-
wie vier Schwestern und zwei Brüder leben. Damit verfügt sie an ihrem
Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz.
Dafür, dass die Beschwerdeführerin wie in der Beschwerde behauptet, ihre
Verbindung zum Iran weitgehend abgebrochen hätte, liegen keine konkre-
ten Hinweise vor, zumal ihr ehemaliger Ehemann in der Anhörung aus-
führte, die Beschwerdeführerin habe weiterhin Kontakt mit ihrer Familie
(SEM-Akte A29/21 F28 ff.). Die Beschwerdeführerin leidet zudem an kei-
nen erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Sie hat ein abgeschlos-
senes (…)-Studium und Arbeitserfahrung als (…) und (…), so dass davon
auszugehen ist, dass sie nach der Rückkehr wiederum einer Erwerbstätig-
keit nachgehen und ihren Lebensunterhalt bestreiten kann.
Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, bildet das Kindes-
wohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von ge-
wichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. Novem-
ber 1989 (KRK, SR 0.107; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2,
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Seite 10
je m.w.H.). Der dreijährige Sohn der Beschwerdeführerin ist in der Schweiz
geboren. Die Beschwerdeführerin teilt sich das Sorgerecht mit dessen Va-
ter, ihrem ehemaligen Ehemann. Mit drei Jahren ist der Sohn noch in einem
Alter, in dem die Mitglieder der Kernfamilie seine wichtigsten Bezugsper-
sonen sind. Dies dürfte beim Sohn der Beschwerdeführerin auch nach der
Scheidung seiner Eltern der Fall sein. Es ist entsprechend nicht davon aus-
zugehen und wird auch nicht vorgebracht, dass der Sohn in der Schweiz
über die Kernfamilie hinaus soziale Beziehungen aufgebaut hat. Die Be-
schwerde des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin wird mit
Urteil vom heutigen Datum ebenfalls abgewiesen (Verfahren
E-3473/2017), womit dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und die
Wegweisung vollstreckbar ist. Somit kann auch der Vater des Sohnes der
Beschwerdeführerin nach D._______ zurückkehren. Auch insofern wird
der Sohn mit der Ausreise aus der Schweiz nicht aus seinem vertrauten
sozialen Umfeld herausgerissen und seine Betreuung durch seine beiden
Elternteile und deren jeweilige Familie sollte kein Problem darstellen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Da den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung
gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E-7382/2017
Seite 11
8.2 Dem vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Be-
schwerdeführenden ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszu-
richten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 8 ff VGKE). Der Rechtsbeistand
reichte am 26. Juni 2019 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4’824.75 für
das vorliegende Beschwerdeverfahren und dasjenige des ehemaligen
Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3473/2017) ein. In diesem Umfang
wurde dem Rechtsbeistand im Verfahren des ehemaligen Ehemannes der
Beschwerdeführerin (E-3473/2017) für beide Beschwerdeverfahren zu-
sammen ein amtliches Honorar zugesprochen. Damit ist sein Aufwand für
das vorliegende Verfahren abgegolten und es ist kein weiteres Honorar
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7382/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
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