B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7385/2016
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. August 2016 und der
Anhörung vom 15. September 2016 machte er im Wesentlichen geltend,
er sei Kurde sunnitischen Glaubens und stamme aus B._______, Provinz
Erbil, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei von Islamisten aufgefordert
worden, seine Arbeit als Reinigungskraft an einer Kirche niederzulegen.
Sie hätten ihn angerufen, einen Drohbrief verfasst und auf sein Elternhaus
geschossen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug in seinem Fall gegenwärtig als unzumutbar erscheine, wes-
halb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei die Sa-
che zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Entscheidung
an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Bezahlung
von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in recht-
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licher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird aus-
reichend begründet, welche der Vorbringen nicht von Asylrelevanz und
welche nicht glaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in
spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass rein wirtschaftliche Probleme
keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Es trifft ebenso zu, dass die Be-
hörden im Nordirak und insbesondere in der Provinz Erbil grundsätzlich
schutzwillig und schutzfähig sind (BVGE 2008/4 insb. E. 6.6 sowie Urteile
des BVGer E-5370/2013 vom 23. Januar 2015 E. 7.2, D-528/2014 vom
10. Februar 2014 E. 5.4, D-4297/2006 vom 26. Januar 2009 E. 5.6.2). Der
Beschwerdeführer hat keinen Versuch unternommen, bei den heimatlichen
Behörden um Schutz zu ersuchen (SEM-Akten, A4, S. 7). Seine Erklä-
rungsversuche sind nicht geeignet, die Regelvermutung umzustossen. So-
mit ist den Vorbringen – die ohnehin stereotyp ausgefallen sind und deren
Unglaubhaftigkeit richtig erkannt wurde – bereits der Boden entzogen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat. Die im vorinstanz-
lichen Verfahren ins Recht gelegte Arbeitsbestätigung vermag am Beweis-
ergebnis nichts zu ändern.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
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erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch
grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen
über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlie-
ren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Süd-
irak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan sei
die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen wür-
den sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar
sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala kon-
zentrieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herr-
sche hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvoll-
zug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit
der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls
würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. So verfüge der junge und gesunde Beschwerde-
führer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz (Verwandtschaft,
Freunde, Stammesangehörige) und über neunjährige Schulbildung sowie
über Fremdsprachenkenntnisse, womit es für diesen nicht aussichtslos sei,
einen verantwortungsvollen Arbeitgeber zu finden (angefochtene Verfü-
gung, S. 5).
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Die Rechtsmitteleingabe bestätigt selbst, dass der Beschwerdeführer aus
der Autonomen Region Kurdistan, aus B._______ stammt, wo er zusam-
men mit seinen Eltern lebte und arbeitete (Beschwerde S. 3). Indes vermag
sie der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Im Urteil
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Auto-
nomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die
Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme
vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ur-
sprünglich statt vieler BVGE 2008/5). An dieser Sichtweise wird weiterhin
festgehalten (vgl. Urteile des BVGer E-6267/2016 vom 2. November 2016,
D-3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016 vom 23. Juni 2016
und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). In Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen, ist vorliegend von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen. Indem der Beschwerdeführer auf ver-
schiedene Berichte sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE 2008/5 und E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, zu diesen
soeben E. 6.3) verweist, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht nach
dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
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haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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