B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7387/2014
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (zugunsten von B._______);
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. April 2011 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 anerkannte das BFM seine Flücht-
lingseigenschaft und gewährte ihm Asyl in der Schweiz.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 12. November 2013 stellte er ein Gesuch
um Einreisebewilligung in die Schweiz und Einbezug in seine Flüchtlings-
eigenschaft für seine Ehefrau und für seinen angeblich minderjährigen Bru-
der B._______, welche sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhal-
ten würden.
Am 12. Januar 2014 erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens,
worauf ihm das BFM mit Schreiben vom 20. Januar 2014 mitteilte, seine
Anfrage sei aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig und es sei nicht
möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu
stellen.
Am 28. April 2014 reichte der Beschwerdeführer Fotos und Kopien der
Taufscheine seiner Ehefrau und seines Bruders ein und ersuchte um prio-
ritäre Behandlung des Gesuches.
B.b Das BFM sandte die eingereichten Dokumente mit Schreiben vom
8. Mai 2014 in Kopie an den Beschwerdeführer zurück und forderte ihn auf,
innert Frist die Originaldokumente mit entsprechenden Übersetzungen ein-
zureichen. Es teilte ihm mit, dass aufgrund seiner Angaben anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) davon ausgegangen werde, sein Bruder sei
mittlerweile volljährig, und forderte ihn auf, die genauen Lebensumstände
des Bruders darzulegen, falls er am Einreisegesuch für letzteren festhalten
wolle.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 reichte er Kopien der äthiopischen Flücht-
lingsausweise seiner Ehefrau und seines Bruders ein und führte aus, sie
würden keine Ausweispapiere besitzen. Die Taufscheine werde er so
schnell wie möglich übersetzen lassen und danach einreichen. Sein Bruder
sei noch nicht volljährig und überdies an Malaria erkrankt, zudem sei die
Situation im Flüchtlingscamp sehr schwierig. Am 30. Juni 2014 reichte er
die Originale der Taufscheine mit Übersetzungen ein.
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B.c Am 1. September 2014 ersuchte er das BFM um einen raschen Ent-
scheid. Dieses teilte ihm am 16. September 2014 mit, es könne keine ver-
bindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden.
Mit Schreiben des BFM vom 10. Oktober 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, schriftlich zu einer Reihe von Fragen zu seiner Ehefrau
und seinem Bruder Stellung zu nehmen, welcher Aufforderung dieser am
16. Oktober 2014 nachkam.
C.
C.a Am 3. Dezember 2014 erteilte das BFM der Ehefrau des Beschwerde-
führers eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung.
C.b Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 verweigerte es die
Einreisebewilligung für dessen Bruder B._______ und lehnte das Gesuch
um Familienzusammenführung ab.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und seinem Bruder sei die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung.
Am 5. Januar 2015 reichte er ein Arztzeugnis zum Gesundheitszustand
seines Bruders ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz
lebenden Flüchtlingen konnten gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG in das Fami-
lienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familien-
vereinigung sprachen. Die Bestimmung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG wurde
mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision vom
14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357).
4.2 Die in Kapitel III der Änderung vom 14. Dezember 2012 enthaltenen
Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes
– also am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren das neue Recht gilt.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur Publikation vorgese-
henen Grundsatzurteil D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 festgestellt,
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dass die erwähnte Übergangsbestimmung nach dem Willen des Gesetz-
gebers auch für am 1. Februar 2014 erstinstanzlich hängige Gesuche ge-
mäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG gilt (vgl. a.a.O. E. 6.3–6.5), und die Frage des
Vorliegens einer unzulässigen Rückwirkung geprüft und verneint (vgl.
a.a.O. E. 6.6).
Dies hat die Konsequenz, dass aArt. 51 Abs. 2 AsylG für die am 1. Februar
2014 hängigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangen kann (vgl.
auch Urteil des BVGer vom 5. Januar 2015, E. 4.2) und entsprechende
Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen bezie-
hungsweise gegenstandslos werden.
5.
Das vom Beschwerdeführer am 12. November 2013 gestellte Gesuch um
Familienzusammenführung stützte sich bezüglich seines Bruders auf
aArt. 51 Abs. 2 AsylG. Das BFM hätte diese Eingabe gemäss den oben-
stehenden Ausführungen nach dem 1. Februar 2014 nicht mehr materiell
behandeln dürfen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht insofern verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Un-
recht eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug gestützt
auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG vorgenommen hat. Auf die Beschwerdeausfüh-
rungen, die sich ebenfalls auf aArt. 51 Abs. 2 AsylG stützen, ist folglich
nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der
Tatsache, dass ihm das noch nicht publizierte Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. E. 4.3) noch nicht bekannt sein konnte, ist von
einer Kostenauflage anzusehen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Damit wird
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenso
gegenstandslos wie – angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in
der Sache – der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
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