B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7387/2015
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am (…) und gelangte über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Ser-
bien und Ungarn am 23. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte.
A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 25. August 2015
hatte der Beschwerdeführer am 18. August 2015 bereits in Ungarn ein
Schutzersuchen gestellt.
A.c Am 11. September 2015 fand die summarische Befragung zur Person
statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/11). Gleichzeitig wurde dem Be-
schwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Ungarn gewährt, das als Signatarstaat gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte.
B.
B.a Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben des Beschwerdefüh-
rers und Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zustän-
dige ungarische Behörde am 22. September 2015 um Übernahme des Be-
schwerdeführers.
B.b Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
B.c Am 8. Oktober 2015 teilten die schweizerischen Behörden den ungari-
schen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 22. Septem-
ber 2015 erhalten hätten, erachteten sie Ungarn als zuständig für die Be-
handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und ersuchten gleich-
zeitig um praktische Angaben zum Transfer.
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C.
C.a Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Ungarn
weg und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.b Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. Oktober 2015
gut, hob diese auf und wies das Verfahren zur erneuten Prüfung an die
Vorinstanz zurück.
D.
D.a Mit Verfügung vom 6. November 2015 – eröffnet am 12. Novem-
ber 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein,
wies ihn aus der Schweiz nach Ungarn weg und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Be-
schwerdeführer habe in Ungarn bereits ein Asylgesuch eingereicht, wes-
halb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig sei, nachdem die ungarischen Behörden zum Übernahme-
ersuchen innert Frist nicht Stellung genommen hätten. Ausserdem lägen
keine Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen wür-
den. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit vorab per Telefax eingereichter Rechtsmitteleingabe vom 18. Novem-
ber 2015 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht an und beantragte, diese sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die
Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
Für die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde eingereichten
Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
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F.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 18. November 2015 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per
sofort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 anerkannte das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung im Sinne
von Art. 107a Abs. 2 AsylG zu und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess
es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 forderte das Gericht das
SEM auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.b Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2016 hielt die Vorinstanz mit
ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen und dem abweisenden
Entscheid fest. Diese Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit
dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation
für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
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nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache ist zur vollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, detail-
lierter auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom
18. November 2015 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin stellte in ihrer Beschwerdeschrift eine Kostennote über insge-
samt Fr. 1‘310.– aus, wobei nach Bereinigung des offensichtlichen Redak-
tionsfehlers von einem Betrag von Fr. 1‘130.– auszugehen ist. Die dort auf-
geführte Spesenpauschale von Fr. 50.– ist vom Gericht nicht zu entschä-
digen, zumal keine besondere Verhältnisse vorliegen (Art. 11 Abs. 1 und 3
VGKE). Der zeitliche Aufwand von vier Stunden erscheint demgegenüber
angemessen, womit die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1‘080.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen und dem Be-
schwerdeführer durch das SEM auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde. Die Angelegenheit wird im Sinne der
Erwägungen zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘080.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: