B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7388/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Hansjörg Trüb, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Rahmen einer mit
dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN-
HCR) und der Schweiz koordinierten Aktion für Personen aus dem ehema-
ligen "Camp Ashraf" am (…) 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am 26.
September 2014 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen vom 3. Oktober 2014 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 7. November 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus B._______ in
der im (…) des Irans gelegenen Provinz C._______ und sei ausgebildeter
(…),
dass er am (…) 1981 nach D._______ gereist sei, um einen Freund res-
pektive Nachbarn ins Spital zu begleiten, und auf dem Rückweg von iraki-
schen Truppen gefangengenommen, in den Irak verschleppt worden und
etwa neun Jahre in Kriegsgefangenschaft gewesen sei,
dass er sich brieflich an die Mojahedin-e Khalq (MeK) gewandt und diese
um Hilfe gebeten habe, worauf am (…) 1989 Vertreter der MeK ihn besucht
und ihm Hilfe und namentlich eine Wiedervereinigung mit seiner Familie in
Aussicht gestellt hätten,
dass er eine Woche später von der MeK ins "Camp Ashraf" begleitet wor-
den sei (wo er bis zur Umsiedlung ins "Camp Liberty" am (…) 2012 geblie-
ben sei),
dass er zu Beginn des Camp-Aufenthalts am Revolver und an einer Ka-
laschnikow ausgebildet worden sei, sonst aber nichts mit Waffen zu tun
gehabt habe, sondern in den ganzen Jahren im Camp als (…) gearbeitet
habe,
dass er seine Frau in dieser Zeit nie wiedergesehen habe,
dass die MeK ihn wegen seiner kritischen Haltung unter Beobachtung ge-
halten respektive von den anderen Camp-Insassen isoliert habe,
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dass während seines Aufenthaltes im "Camp Ashraf" die MeK seiner Fami-
lie im Iran einen Brief zugestellt habe, die iranischen Behörden davon er-
fahren und in der Folge seinen (…) verhaftet und gefoltert hätten und dieser
zwei bis drei Jahre später an einem Herzinfarkt gestorben sei,
dass er am (…) 2013 mit Hilfe des UNCHR das "Liberty Camp" habe ver-
lassen können und in einem Hotel in E._______ untergebracht worden sei,
wo er wiederholt von Mitarbeitern der iranischen Botschaft respektive des
iranischen Geheimdienstes kontaktiert worden sei,
dass er eigentlich in den Iran habe zurückkehren wollen, dies jedoch seine
Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst bedingt hätte, was er
abgelehnt habe,
dass im Iran auf seine Familie Druck ausgeübt worden sei, um ihn zu einer
Rückkehr zu bewegen, er jedoch aus Angst aufgrund seiner Weigerung der
Kooperation mit dem iranischen Geheimdienst verhaftet oder getötet zu
werden, nicht dorthin gegangen sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2014 – eröffnet am
17. November 2014 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
feststellte, jedoch das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung anord-
nete,
dass die Wegweisung zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs nicht vollzogen,
sondern zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und im Wesentlichen die Asylgewährung be-
antragen liess,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Verzicht auf eine Kosten-
vorschusserhebung beantragt wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015
zufolge aussichtslos erscheinender Beschwerdebegehren die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Befreiung der Kostenbevorschussung gestützt auf Art. 63
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Abs. 4 VwVG abwies und festhielt, dies führe auch zur Abweisung der Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 Bst.
a AsylG,
dass der Beschwerdeführer mit gleicher Verfügung zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses innert Frist aufgefordert wurde,
dass der mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 verlangte Kostenvor-
schuss am 19. Januar 2015 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt einen überzeugenden
Eindruck hinterlässt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),
dass – wie oben und in der Verfügung vom 8. Januar 2015 ausgeführt –
gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG diejenigen Personen als Flüchtlinge gelten, die
"in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten," aus spe-
zifischen Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt waren oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass nach Lehre und Praxis eine Verfolgung im Herkunftsstaat, mithin in
dem Land, in dem der Beschwerdeführer zuletzt wohnte, grundsätzlich nur
bei Staatenlosen relevant ist, während bei der Beurteilung von Asylgesu-
chen von Personen, die über eine Staatsangehörigkeit verfügen, diesbe-
züglich der Heimatstaat massgebend ist und bleibt (vgl. hierzu
etwa WALTER KÄLIN Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 32 und 34 f.; MARTINA CARONI, TOBIAS GRASDORF-MEYER,
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LISA OTT, NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Auflage Luzern 2014,
S. 236 f.),
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge trotz des jahrzehnte-
langen Aufenthalts im Irak nach wie vor iranischer Staatsangehöriger ist,
weshalb das Vorliegen einer Verfolgung vorliegend ausschliesslich mit
Blick auf den Heimatstaat Iran zu prüfen ist, zumal vorliegend aufgrund der
Akten mit Bezug auf den Irak aktuell auch kaum von einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung auszugehen wäre,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, den Iran Anfang des Jahres
1981 verlassen zu haben, als er auf dem Weg nach Teheran von irakischen
Truppen gefangengenommen und als Kriegsgefangener in den Irak ver-
bracht worden sei, wo er sich bis zur Weiterreise in die Schweiz im Sep-
tember 2014 aufgehalten habe,
dass diese Festnahme durch den damaligen Kriegsgegner und die Ver-
schleppung auf das Territorium dieses Nachbarstaates vor 34 Jahren die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht zu begründen vermag und erklär-
termassen (vgl. Beschwerde S. 4 unten) auch sonst keine Vorfluchtgründe
gegeben sind, womit die Vorinstanz die Frage der Gefährdung des Be-
schwerdeführers für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu Recht
ausschliesslich unter die Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe betrach-
tet hat,
dass dieses Vorgehen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts entspricht, die sogenannten iranischen "Volksmujaheddin" (ehema-
lige Angehörige des "Camps Ashraf") in der Regel als Flüchtlinge anzuer-
kennen, ihnen jedoch wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die
Asylgewährung zu versagen (vgl. hierzu etwa die Urteile
D-6618/2009 vom 8. Juli 2011, D-4672/2009 vom 11. März 2011 oder
D-6616/2009 vom 13. Januar 2011),
dass die Vorinstanz den persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwer-
deführers mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anord-
nung seiner vorläufigen Aufnahme damit hinreichend Rechnung getragen
hat,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt somit nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das Staatssekretariat den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufgenommen hat, sich
daher in diesem Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen
mehr stellen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind und bei Vor-
liegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
19. Januar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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