B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7388/2018
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus Kabul stammenden Beschwerdeführenden, Angehörige der tad-
schikischen Ethnie, verliessen ihren Angaben zufolge den Heimatstaat am
(…) Dezember 2015 und reisten über Pakistan, den Iran und die Türkei
nach Griechenland; nach einem ungefähr halbjährigen Aufenthalt zogen
sie weiter nach Serbien, wo sie sich circa fünf Monate lang aufhielten, be-
vor sie über Ungarn und Österreich am 26. Dezember 2016 in die Schweiz
gelangten. Am gleichen Tag stellten sie hier Asylgesuche.
B.
B.a Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 29. Dezember 2016
gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Familie habe Afghanistan
verlassen, weil die Lage sehr unsicher und ihr Ehemann wegen seiner Ar-
beit für eine ausländische Firma zusätzlich gefährdet gewesen sei. Ihr
Mann sei denn auch von den Taliban bedroht worden, weshalb sie schliess-
lich das Land verlassen hätten. Als sie noch eine Jugendliche gewesen sei,
sei das Haus ihrer Familie in Kabul von einer Rakete getroffen worden,
wobei sie durch Splitter verletzt worden sei. Ihre grosse Narbe bereite ihr
manchmal immer noch starke Schmerzen; zudem leide sie unter Angstzu-
ständen.
B.b Der Beschwerdeführer gab in seiner BzP an, er habe nach der Schule
den Beruf des LKW-Mechanikers erlernt und von 2007 bis 2010 als
Schweisser bei einer internationalen Baufirma gearbeitet; zwischen 2013
und der Ausreise sei er als Fahrer für ein ausländisches Wahlbeobach-
tungsinstitut namens F._______ in Kabul erwerbstätig gewesen. Er habe
das Land verlassen, weil er bei dieser Arbeit zweimal von Unbekannten in
einem Fahrzeug verfolgt und kurz darauf von den Taliban telefonisch be-
droht worden sei. In der Folge habe er die Stelle gekündigt und sei ausge-
reist. Die Familie sei kurz vor dieser Ausreise schon einmal mit einem Vi-
sum in den Iran gereist; sie seien aber damals an der türkischen Grenze
aufgegriffen und nach Herat im Westen Afghanistan zurückgeschickt wor-
den, worauf sie sich wieder nach Kabul begeben hätten.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten neben anderen Beweismitteln
mehrere Bestätigungen betreffend die berufliche Tätigkeit des Ehemannes
respektive Vaters als Chauffeur zu den Akten.
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Seite 3
C.
Am 20. Januar 2018 kam in der Schweiz das dritte Kind der Beschwerde-
führenden zur Welt.
D.
Anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen vom 29. Juni 2018 bestä-
tigten und ergänzten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre in
den BzP protokollierten Angaben.
E.
Mit Verfügung vom 23. November 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug
der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
F.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ih-
rer damaligen Rechtsvertreterin vom 24. Dezember 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, die Asylent-
scheide des SEM seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
G.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gut. Er setzte MLaw Angela Stettler als amtliche
Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein und lud die Vorinstanz
ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 23. Januar
2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 4
I.
I.a Mit Schreiben vom 7. März 2019 ersuchte die Rechtsbeiständin das Ge-
richt um Entlassung aus ihrem amtlichen Mandat, weil sie sich beruflich
verändern werde und zukünftig keine Rechtsvertretungsmandate mehr
führen könne. Es werde darum ersucht, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, ein
Angestellter des gleichen Advokaturbüros, als neuen unentgeltlichen
Rechtsbeistand einzusetzen.
I.b Der Instruktionsrichter befreite MLaw Angela Stettler mit Zwischenver-
fügung vom 13. März 2019 antragsgemäss von ihrem Amt. Er stellte fest,
dass das Beschwerdeverfahren im aktuellen Zeitpunkt spruchreif er-
scheine, weshalb vorderhand auf die Ernennung einer neuen amtlichen
Rechtsvertretung verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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Seite 5
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer habe zwar offenbar für ein ausländisches
Institut gearbeitet. Es könne bei ihm aber kein spezifisches Verfolgungs-
risiko ausgemacht werden; nachdem er seine Stelle gekündigt gehabt
habe, sei nicht ersichtlich, weshalb die Taliban nach wie vor ein Verfol-
gungsinteresse an ihm haben sollten. Gegen eine konkrete Gefährdung
der Familie spreche auch, dass diese nach dem ersten Ausreiseversuch
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und ihrer Deportation nach Herat wieder nach Kabul zurückgekehrt sei. Zu-
dem seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Be-
drohungen durch die Taliban widersprüchlich.
Die allgemeine Sicherheitslage sowie die schlechten Lebensbedingungen
in Afghanistan könnten praxisgemäss nicht zur Asylgewährung führen.
4.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrem Rechtsmittel die Wider-
sprüchlichkeit ihrer protokollierten Aussagen und weisen insbesondere
darauf hin, dass Mitarbeitende der alliierten Truppen oder internationaler
Organisationen in Afghanistan einem hohen Risiko von Verfolgungshand-
lungen insbesondere durch die Taliban ausgesetzt seien.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Ver-
folgung der Beschwerdeführenden zu Recht in Zweifel gezogen hat. Die
berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur des F._______
ist zwar aufgrund der eingereichten Beweismittel erstellt. Dies wird auch
vom SEM ausdrücklich anerkannt. Die Schilderung der sich angeblich da-
raus ergebenden konkreten Gefährdungssituation weist aber markante Un-
glaubhaftigkeitsmerkmale auf:
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Taliban hätten ihn von
seiner beruflichen Tätigkeit abbringen oder ihn – beispielsweise für die Vor-
bereitung eines Attentats – für ihre Zwecke einspannen wollen. Ziel und
Inhalt der angeblichen Anrufe sei es gewesen, ihm seine Ermordung (und
diejenige seiner Angehörigen) anzukündigen; die Anrufer hätten auch er-
kennen lassen, dass sie es gewesen seien, die ihn zuvor mit dem Auto
verfolgt und zum Anhalten aufgefordert hätten (vgl. Protokoll A29 S. 7 ff.
und S. 12).
Dieses Vorbringen ist weder plausibel noch logisch: Hätten die Taliban tat-
sächlich die Tötung des Beschwerdeführers beabsichtigt, um ihn angeblich
für seine "Sünde" zu bestrafen und/oder einen "Abschreckungseffekt zu
erzielen" (vgl. Beschwerde S. 7), hätten sie ihn zweifellos nicht vorher ge-
warnt und damit, absehbarerweise, das Nichterreichen ihres Ziels bewirkt.
Zudem wäre nicht einsichtig, wieso sie ihn nach dem ersten Telefon-
gespräch überhaupt noch weitere Male hätten anrufen sollen, nur um ihre
Ankündigung zu wiederholen.
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Seite 7
5.1.2 Dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber nicht über die angeb-
lichen Anrufe informiert haben will, ist unverständlich: Selbst wenn dieser
ihm keinen echten Schutz vor den Taliban hätte bieten können, wäre bei
einer Person in der vom Beschwerdeführer behaupteten Situation zu er-
warten, dass sie zumindest versucht hätte, durch eine solche Information
ihre Arbeitskollegen zu warnen, die ja als F._______-Chauffeure alle der
gleichen Gefahr ausgesetzt gewesen wären.
In der Beschwerde wird denn auch geltend gemacht, der Kollege, bei dem
er seinen Dienstwagen jeweils abgeholt habe, sei von den Taliban eben-
falls verfolgt worden und habe deswegen nach Deutschland flüchten müs-
sen (vgl. Beschwerde S. 7). Solches war zuvor allerdings nie vorgebracht
worden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dies bei seinen
Befragungen durch das SEM deshalb nicht erwähnt, weil er "nicht danach
gefragt" worden sei (vgl. a.a.O.), ist – angesichts der evidenten Wichtigkeit
eines (authentischen) solchen Sachverhaltselements – nicht nachvollzieh-
bar.
5.1.3 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass in einem vom Beschwerde-
führer eingereichten Bestätigungsschreiben der Direktorin des F._______
vom 4. August 2016 die Rede davon ist, er habe "prior to 2014 […] tele-
phonic threats" von einer Person erhalten, die sich am Telefon als Talib zu
erkennen gegeben habe (vgl. A13 S. 1). Dies wirft mehrere Fragen auf:
Zunächst ist nicht klar, wie es möglich ist, dass die vormalige oberste Vor-
gesetzte des Beschwerdeführers einige Monate nach dessen Ausreise Er-
eignisse bestätigt, die er ihr zuvor verschwiegen hatte. Die F._______-Di-
rektorin datiert die angebliche telefonische Bedrohung ihres Mitarbeiters
zudem auf die Zeit vor dem Jahr 2014, was mit den Vorbingen des Be-
schwerdeführers in keiner Weise vereinbar ist (und von diesem auch nicht
nachvollziehbar erklärt werden konnte; vgl. Protokoll A29 F107 ff.).
Schliesslich fällt unter formalen Gesichtspunkten auf, dass es ich bei die-
sem Schreiben um das einzige Dokument handelt, das nicht im Original zu
den Akten gereicht worden ist.
5.1.4 In der auf 15. Januar 2017 datierten Bestätigung einer (…) Parlamen-
tarierin, die von den Chauffeurdiensten des Beschwerdeführers habe pro-
fitieren können, ist zwar ebenfalls die Rede von "threats from
people who identified themselves as Taliban". Angesichts der Sachver-
haltsschilderung des Beschwerdeführers kann es sich dabei aber nur um
eine Bestätigung vom Hörensagen handeln, die auf seinen Wunsch – und
diesbezüglich offenbar auch nach seinen Wünschen – hergestellt worden
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ist. Unter diesen Umständen ist die Würdigung dieses Beweismittels durch
das SEM nicht zu beanstanden; von einer Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (vgl. Beschwerde S. 9) kann nicht die Rede sein.
5.1.5 Dass der Beschwerdeführer seine Brüder vor der Ausreise nicht über
seine angebliche Bedrohung in Kenntnis gesetzt habe (vgl. Protokoll A29
F104 f.) ist ebenfalls nicht verständlich. Diese hätten ja auch "in den Büros
der Ausländer" (der amerikanischen Botschaft) gearbeitet und möglicher-
weise ebenfalls gefährdet sein und von ihm gewarnt werden können.
5.1.6 Der Beschwerdeführer hat die Beglaubigung seines Ehescheins zu
den Akten gereicht und ausgeführt, wegen der grossen Gefahr, in der er
sich befunden habe, sei an seiner Stelle die Schwester dieses Dokument
für ihn abholen gegangen (vgl. Protokoll A29 F15 ff.). Die Urkunde ist auf
den (…) Juni 2015 ([…]) datiert. Nachdem der Beschwerdeführer geltend
macht, die Drohanrufe seien im August 2015 bei ihm eingegangen, ist auch
die Schilderung der Umstände des Abholens des Dokuments nicht nach-
vollziehbar. Auf die Ungereimtheit angesprochen gab er in ausweichender
Weise zu Protokoll, die Schwester habe ihm einfach helfen wollen, und es
sei zum damaligen Zeitpunkt für ihn eben sehr schwierig gewesen von der
Arbeit frei zu nehmen (vgl. a.a.O. F147 ff.).
5.1.7 Ob die Beschwerdeführenden nach dem ersten Ausreiseversuch und
ihrer Rückschaffung nach Herat nun freiwillig nach Kabul zurückgekehrt
sind (vgl. SEM-Verfügung S. 4) oder weil ihnen damals gar keine andere
Wahl blieb (vgl. Beschwerde S. 7) kann letztlich offenbleiben. Fakt ist, dass
sie sich danach gemäss eigenen Angaben noch während einiger Zeit bei
ihren Verwandten aufgehalten haben; bis zur Wiederausreise hätten dann
unter anderem für alle Beschwerdeführenden neue Pässe organisiert wer-
den müssen (vgl. Protokoll A29 F126). Für die Taliban wären sie bei ihren
Verwandten vermutungsweise auffindbar gewesen wären, wenn diese an
ihnen tatsächlich ein Exempel hätten statuieren wollen. Dass sie für diese
Zeit keinerlei Schwierigkeiten mit den Taliban geltend machen, ist daher
ebenfalls als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Kernvorbingens der Asyl-
gesuche zu werten.
5.1.8 Schliesslich haben sich beide Beschwerdeführenden in zeitlicher
Hinsicht in erhebliche Aussagewidersprüche verstrickt.
Beispielsweise gab der Ehemann in der BzP an, zwischen den beiden Be-
gegnungen mit den unbekannten Fahrzeugen, die ihn verfolgt hätten, seien
zwei Tage vergangen (vgl. Protokoll A7 S. 9: "Zwei Tage später, wieder am
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Morgen früh"), während er in der Anhörung erklärte, der zweite Vorfall sei
am nächsten Tag passiert (vgl. Protokoll A29 F52 S. 7: "Am Tag darauf
passierte mir genau dasselbe"). Diese Ungereimtheit konnte er mit dem
Hinweis auf die lange und beschwerliche Reise in die Schweiz oder einen
möglichen Fehler der in der BzP mitwirkenden Dolmetscherin kaum plau-
sibel erklären (vgl. Protokoll A29 F145, Beschwerde 5).
In der BzP führt er auch aus, er habe nach Erhalt der Drohanrufe noch zwei
Monate lang in der Nachtschicht weitergearbeitet, was unter den gegebe-
nen Umständen sehr gefährlich gewesen sei (vgl. Protokoll A7 S. 10). In
der Anhörung gab er zunächst an, sich nicht genau erinnern zu können,
wie viel Zeit nach den Anrufen bis zur Kündigung und der Beendigung der
Arbeit vergangen sei; kurz darauf gab er aber Folgendes zu Protokoll:
"Soviel ich mich daran erinnern kann, schrieb ich ein paar Tage später die
Kündigung." (aus dem Kontext ergibt sich: ein paar Tage nach den Anrufen;
Anmerkung BVGer, vgl. Protokoll A29 F55 f. und F74). Wiederum einige
Tage später habe er mit Arbeiten aufgehört (vgl. a.a.O. F80 und F99). Auch
diesen markanten Widerspruch konnte er nicht überzeugend erklären (vgl.
a.a.O. F142 ff., Beschwerde S. 4 f.).
Die Beschwerdeführerin gab schliesslich in der BzP an, die Familie sei
"[e]in paar Monate vor der zweiten Ausreise" schon einmal aus dem Iran
nach Afghanistan ausgeschafft worden (vgl. Protokoll A8 S. 5). In ihrer An-
hörung gab sie hingegen an, nach der Deportation aus dem Iran sehr viel
kürzer im Heimatland geblieben zu sein (vgl. Protokoll F41: "So genau kann
ich es Ihnen nicht sagen. Wir blieben aber eine kurze Zeit. Wir blieben nicht
einmal eine Woche und reisten erneut aus."). Auf Vorhalt hin gelang es ihr
mit dem Hinweis auf die grosse Müdigkeit nach der Reise ebenfalls nicht,
die Unterschiedlichkeit dieser Angaben nachvollziehbar zu erklären (vgl.
a.a.O. F42).
Soweit in der Beschwerde an der zweiten Version festgehalten wird ("un-
gefähr eine Woche", vgl. Beschwerde S. 4) ist dem entgegenzuhalten,
dass in dieser kurzen Zeit von den Beschwerdeführenden vier neue Reise-
pässe besorgt (vgl. oben E. 5.1.7) und die erneute Ausreise organisiert
werden musste. Überdies war der Beschwerdeführer vor der Wiederaus-
reise offenbar in ein Verfahren verwickelt worden und musste ein Bussgeld
bezahlen, weil in seinem alten Pass ein Einreisestempel gefehlt habe; aus
diesem Grund seien auf der Rückseite seiner Tazkira zwei Stempelungen
des Passbüros angebracht worden (vgl. Protokoll A29 F126). Angesichts
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der notorischen Langsamkeit der afghanischen Bürokratie, die vom Be-
schwerdeführer selbst thematisiert wurde (vgl. a.a.O. F18 und F45), hätten
alle diese administrativen Abläufe kaum in einer Woche stattfinden können.
5.2 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer eine Anstellung als Chauffeur für das NDI hat glaubhaft
machen können. Die angeblichen Bedrohungen durch die Taliban erweisen
sich hingegen als unglaubhaft.
5.3 Bei der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der glaubhaft
gemachten Sachverhaltselemente ist zunächst festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer – nach dem soeben festgestellten Sachverhalt – vor seiner
Ausreise offensichtlich noch keine Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2
AsylG erlitten hat. Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob er begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat:
5.3.1 Die Annahme einer solchen begründeten Furcht würde nach kon-
stanter Praxis unter anderem voraussetzen, dass er bei einer Rückkehr
erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.).
5.3.2 Die Beschwerdeführenden sind in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men worden, womit die Frage ihrer Rückkehr nach Afghanistan gänzlich
hypothetisch ist. Faktisch hat der Ehemann/Vater angesichts der mutmass-
lichen Dauer seines Aufenthaltsrechts in absehbarer Zukunft jedenfalls
keine Verfolgung zu befürchten. De jure ist allerdings von einer fiktiven
Rückkehr auszugehen und im Folgenden die Frage des Vorliegens seiner
begründeten Furcht vor diesem Hintergrund zu prüfen.
5.3.3 Angesichts der Regelvermutungen, die bei der Beurteilung der Frage
einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beachten sind (vgl. hierzu etwa
BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.), erweist sich zunächst die Annahme nicht
als naheliegend, dass sich die Verfolgungssituation des Beschwerdefüh-
rers in Zukunft anders als in der Vergangenheit präsentieren sollte.
5.3.4 Die in der Beschwerde zitierten Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts zu angeblich analogen Situationen (vgl. Beschwerde S. 6 ff.: Ent-
scheide BVGer E-1775/2016, E-3520/2014, D-4024/2014, D-780/2017 und
E-2902/2014 recte E-2802/2014) betrafen in Wirklichkeit Konstellationen,
bei denen die Asylsuchenden als (sichtbare) Unterstützer der ISAF-Streit-
kräfte (namentlich derjenigen der USA) oder in exponierter Stellung für die
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Seite 11
afghanische Regierung aktiv waren und teilweise wegen dieser Tätigkeiten
bereits in der Vergangenheit Nachteile erlitten hatten.
Hiermit kann die Situation des Beschwerdeführers, der als Chauffeur einer
nicht-militärischen internationalen Organisation angestellt war, welche de-
mokratische und rechtsstaatliche Strukturen zu stärken beabsichtigt, und
der in seiner dreijährigen Arbeitstätigkeit offenbar keine relevanten Prob-
leme wegen dieser Anstellung hatte, offensichtlich nicht direkt verglichen
werden.
5.3.5 Unter diesen Umständen ist beim Beschwerdeführer nicht von einer
begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinn einer Klarstellung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich
aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist eine generelle Gefährdung aufgrund der all-
gemeinen prekären Sicherheitslage praxisgemäss ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afgha-
nistan im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumut-
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Seite 12
barkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen. Dem-
nach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 ihr Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im
Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finan-
zielle Lage seither massgeblich verändert hätte, ist von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen.
8.2
8.2.1 Mit der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurde auch das Ge-
such um amtliche Verbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheis-
sen und MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin der Be-
schwerdeführenden eingesetzt. Diese wurde indes mit Instruktionsverfü-
gung vom 13. März 2019 auf eigenen Wunsch (Stellenwechsel) vom Amt
als Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden befreit. Angesichts der
Formulierung der Eingabe vom 7. März 2019 darf ohne Weiteres von der
Abtretung ihres Honorars an die ehemalige Arbeitgeberin, G._______, aus-
gegangen werden, weshalb dieser das Honorar für die notwendigen Auf-
wendungen ihrer früheren Mitarbeiterin auszurichten ist.
8.2.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, womit das Hono-
rar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren und der in der Zwischenverfügung
vom 9. Januar 2019 angekündigten Stundenansätze (in casu Fr. 150.–) ist
das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1600.– (inklusive sämtlicher Aus-
lagen und Nebenkosten) festzusetzen und der G._______ durch die Ge-
richtskasse zu vergüten.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt
Fr. 1600.– festgelegt und der Arbeitgeberin der vormaligen amtlichen
Rechtsbeiständin, der G._______, durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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