B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7390/2014
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Tunesien,
vertreten durch Eric Stern, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am (…) 2014 per Boot in Richtung Italien. Unterwegs sei sie, zusam-
men mit anderen Personen, von der italienischen Küstenwache aufgegrif-
fen und nach Sizilien gebracht worden. Dort seien ihr Fingerabdrücke ge-
nommen worden und man habe Fotos von ihr gemacht. Danach habe man
sie nach Rom gebracht, wo sie in einem Zentrum untergebracht worden
sei. Sie habe sich dann an eine Anwältin gewandt, um freigelassen zu wer-
den und in der Folge von den italienischen Behörden einen Ausweisungs-
entscheid erhalten. Von Rom aus sei sie mit dem Zug am (…) 2014 in die
Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Chiasso erfolgte am (…) 2014 die
Befragung zur Person (BzP, Protokoll in den Akten SEM: A6/14), wobei der
Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zustän-
digkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt wurde.
Zur Begründung ihres Gesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen an, sie sei von ihrem (…) in Tunesien misshandelt worden und werde
von ihm mit dem Tode bedroht. Ferner sei sie als eine von wenigen Schiffs-
passagieren von den italienischen Behörden aufgenommen worden, die
anderen seien nach Tunesien zurückgeschickt worden und nun wütend auf
sie; einer davon wolle sie umbringen.
Zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylver-
fahrens gab die Beschwerdeführerin an, ihr (...) habe in Italien Freunde und
sie habe Angst von diesen gefunden zu werden. Sodann werde man dort
von der Mafia gezwungen auf der Strasse zu arbeiten. Wenn man nicht
gehorche, drohe einem unter Umständen sogar der Tod. Demgegenüber
könne man in der Schweiz ein ruhiges Leben führen. In gesundheitlicher
Hinsicht gab sie an, sie habe (...) und (...). Zudem leide sie an einem (...),
müsse (...) nehmen und regelmässig ihr Blut kontrollieren lassen, wobei sie
auch Medikamente erhalte. Sie wisse jedoch nicht genau, um was für eine
Therapie es sich dabei handle.
B.
Am 30. September 2014 ersuchten die schweizerischen Behörden Italien
um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aussagen der Be-
schwerdeführerin, einen "Eurodac"-Treffer vom 13. September 2014 und
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
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Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO). Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
Am 4. Dezember 2014 teilten die schweizerischen Behörden den italieni-
schen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 30. Septem-
ber 2014 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Be-
handlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin; gleichzeitig ersuch-
ten sie um praktische Angaben zum Transfer.
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 – eröffnet am 11. Dezember 2014 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte
den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO, nachdem es das Übernah-
meersuchen der Schweiz innerhalb der festgelegten Frist unbeantwortet
gelassen habe. Es sprächen keine Gründe gegen den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien, zumal es sich bei diesem Staat um einen schutzwil-
ligen und schutzfähigen Rechtsstaat handle. Hinsichtlich der gesundheitli-
chen Beschwerden hielt sie fest, in Italien sei der Zugang zu medizinischer
Versorgung gewährleistet und das SEM werde die italienischen Behörden
vor der Überstellung entsprechend benachrichtigen.
D.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18.
Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, die Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht begehrte sie, es seien dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin die vollständigen Akten zukommen zu lassen und ihm
Frist zu gewähren, um die Beschwerde zusätzlich zu begründen. Gleich-
zeitig sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und der Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein-
zusetzen. Schliesslich sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen.
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Die Beschwerdeführerin begründete ihre Eingabe im Wesentlichen damit,
dass sie in Italien aufgrund der Drohungen ihres (...) und seinem in Italien
bestehenden Netzwerkes gefährdet sei. Die Drohungen würden sich ins-
besondere darauf richten, dass die Beschwerdeführerin in die (...) gezwun-
gen bzw. umgebracht werden solle. Ein effektiver Schutz der Beschwerde-
führerin sei aufgrund der konkreten Verhältnisse in Italien nicht gewährleis-
tet. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin gravierende gesundheit-
liche Probleme und sich in der Schweiz einer (...)operation unterziehen
müssen. Sie leide aber auch an einem (...). Aufgrund der in der Schweiz
begonnenen Therapie sei es medizinisch geboten, diese wenigstens so-
weit durchzuführen, dass eine minimale Stabilisierung stattfinden könne,
zumal die Beschwerdeführerin auch nicht transportfähig sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Be-
weismittel, unter anderem (…) ein.
E.
Am 22. Dezember 2014 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des
Bundesverwaltungsgerichts [nachgehend: Instruktionsrichterin] den Voll-
zug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen
aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2014 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht gut, wies das
Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift ab, forderte sie auf, ihre Be-
dürftigkeit zu belegen und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
vertretung ab.
Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung zur Be-
schwerde vom 18. Dezember 2014 einzureichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Ergänzend zu seinen früheren Erwägungen hielt es
fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und beleg-
ten Gewaltakte in ihrem Heimatstaat und nicht in Italien stattgefunden hät-
ten. Sollten die zuständigen italienischen Polizeibehörden ihr trotz ernstzu-
nehmender Bedrohung nicht Schutz gewähren, sei sie gehalten, sich an
die nächst höhere Instanz zu wenden, zumal Italien ein Rechtsstaat sei. In
Bezug auf ihre Angst vor (...) könne sie sich zudem an eine einschlägige
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Organisation in Italien wenden, die als Anlaufstelle für Menschen, welche
Missbrauch, sexueller Ausbeutung oder Menschenhandel ausgesetzt
seien, fungiere. Die entsprechenden Kontaktdaten würden der Beschwer-
deführerin ausgehändigt. Was die gesundheitlichen Beschwerden betreffe,
habe die Beschwerdeführerin nach einem stationären Aufenthalt zwecks
(...) und einer (...) Operation das Spital wieder verlassen können. Entgegen
ihren Angaben sei sie nur bis zum (...) krankgeschrieben worden. Darüber
hinaus gehende Beschwerden seien den medizinischen Akten nicht zu ent-
nehmen. Bezüglich den erwähnten psychischen Beschwerden sei auszu-
führen, dass Italien eine angemessene medizinische Versorgungsleistung
erbringe und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung, in-
klusive solcher von psychischen Erkrankungen, gewährleiste. Ausserdem
werde das SEM die italienischen Behörden über die medizinische Situation
der Beschwerdeführer informieren. Zusammengefasst bestünden dem-
nach weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch aufgrund der indivi-
duellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintritts der Schweiz.
H.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 belegte die Beschwerdeführerin ihre Be-
dürftigkeit.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch der Beschwerdeführerin zum Erlass der Verfahrenskosten gut
und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stel-
lung zu nehmen.
J.
Mit Eingaben vom 27. Januar und 6. Februar 2015 ersuchte der Rechts-
vertreter um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik. Beide Gesuche
begründete er mit übermässiger Arbeitsbelastung, Ferienabwesenheit so-
wie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Termine
wahrnehmen werde. Dazu reichte er entsprechende Unterlagen ein.
Die Instruktionsrichterin hiess das erste Gesuch mit Zwischenverfügung
vom 28. Januar 2015 gut, das zweite wies sie unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zu-
stimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist aus-
zugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8
– 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzel-
nen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III
Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist der-
jenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Gemäss eigenen Angaben gelangte die Beschwerdeführerin vor ihrer
Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg
illegal nach Italien, wobei sie von den italienischen Behörden registriert und
ihr auch Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Ein entsprechender
Eurodac-Treffer datiert vom 13. September 2014.
Am 30. September 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör-
den um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO. Dass Italien das Aufnahmegesuch erhalten hat, ergibt sich aus
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einer Empfangsbestätigung des elektronischen Posteingangs der zustän-
digen Dublin-Behörde Italiens, welche ebenfalls vom 30. September 2014
datiert (vgl. A11/2). Nachdem die italienischen Behörden das Übernahme-
ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet liessen, ist von ihrer Zustimmung auszugehen (vgl. Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die Vorinstanz hat Italien danach unter dem Aspekt der Rangfolge der Kri-
terien zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der
Beschwerdeführerin erachtet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens denn auch nicht.
4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer
Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires
Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel
keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45).
Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung
einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen; falls die
Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden
und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklä-
ren (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31.
Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und es bestehen keine konkreten Hinweise
dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten würde.
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Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien
systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde.
Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus dem Ende des letzten Jahres
ergangenen Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs.
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich
keine wesentlich andere Einschätzung.
4.2.2 Im vorliegenden Einzelfall sind den Akten keine Gründe für die An-
nahme zu entnehmen, Italien werde der Beschwerdeführerin kein ausrei-
chendes Asylverfahren zukommen lassen, zumal sie ein solches bisher
nicht in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus ist insbesondere nicht
ersichtlich, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin weder anläss-
lich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan, dass und
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Seite 10
inwiefern sich Italien in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen
Verpflichtungen gehalten habe oder im Falle der Überstellung nicht halten
werde.
4.2.3 Bezüglich eines allfälligen Schutzes vor ihrem (...) oder anderen Dritt-
personen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die
Beschwerdeführerin an die italienische Polizei wenden kann. Aus den Ak-
ten ergeben sich keine Anhaltpunkte, um an der grundsätzlich bestehen-
den Schutzfähig und -willigkeit der italienischen Behörden im Falle der Be-
schwerdeführerin zu zweifeln, zumal ihre Vorbringen durchwegs pauschal
ausfielen und sie keine konkrete Gefährdung, etwa in Bezug auf allfällige
Übergriffe durch die Freunde ihres (...) oder die Mafia, geltend gemacht hat
bzw. ihr nach einem entsprechenden Ersuchen von den zuständigen itali-
enischen Behörden der Schutz verweigert worden wäre. Darüber hinaus
ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der
Lage ist, die ihr zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten in Anspruch
zu nehmen, sollte sie dieser bedürfen, hat sie doch bereits nach ihrer An-
kunft in Rom Unterstützung durch eine Anwältin gesucht und ihre Rechte
bei den italienischen Gerichten eingefordert. Zur weiteren Begründung
kann ergänzend auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden.
4.2.4 Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme betrifft, ist
vorab festzuhalten, dass sie offensichtlich nicht von einer Schwere sind,
die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. So ist die in
Bezug auf den (...) notwendig gewordene Behandlung von Ende letzten
Jahres abgeschlossen. Eine darüber hinaus gehende gewichtige physi-
sche oder psychische Erkrankung wurde, wie die Vorinstanz zu Recht aus-
geführt hat, nicht glaubhaft dargelegt. Italien verfügt im Übrigen über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antrag-
stellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Be-
dürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor,
wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Be-
handlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem
Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
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Seite 11
Überstellung Rechnung tragen und gegebenenfalls die italienischen Be-
hörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizini-
sche Umstände informieren, worauf sie bereits hingewiesen haben (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO).
4.3 Schliesslich liegen auch sonst in den individuellen Umständen des vor-
liegenden Einzelfalles keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der
Schweiz nahelegen würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Vollstän-
digkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen dar-
zutun, dass sie im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder
wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen oder aus individuellen
Gründen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden.
Somit bleibt Italien in Bezug auf die Beschwerdeführerin der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat
gemäss der Dublin-III-VO.
5.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
und hat – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
6.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10), sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) – anders als das SEM dies tut – nicht mehr
zu prüfen.
7.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung
als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
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Seite 12
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG
und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung
vom 13. Januar 2015 gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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