B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7391/2016
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Regula Schenker Senn
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger und stammt aus der Ort-
schaft Aleppo. Eigenen Angaben zufolge verliess er im Juni 2012 legal sei-
nen Heimatstaat und reiste gemeinsam mit seiner Frau nach Jordanien.
Nach mehrjährigem Aufenthalt in B._______ gelangte er im Jahr 2015 mit
dem Flugzeug nach C._______, von wo er über verschiedene Länder am
14. Juli 2015 in die Schweiz einreiste und dort noch gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am (…) und am (…) wurde er durch die Vorinstanz zu den
Gründen seines Asylgesuchs befragt.
B.
Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe nach dem Abschluss seiner Schulzeit als Seifen-
händler gearbeitet. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von (…) bis (…) zwi-
schen Jordanien und Syrien gependelt, bis er im Jahr (…) in Syrien für den
obligatorischen zweijährigen Militärdienst verpflichtet worden sei. An-
schliessend sei er als Reservist aus dem Militär entlassen worden, sei wie-
der nach Jordanien zurückgekehrt und habe sich erst wieder für seine Hei-
rat im Juni (…) nach Syrien begeben. Während seines Aufenthaltes in Sy-
rien habe er an mehreren regierungskritischen Demonstrationen teilge-
nommen. Da der Bruder seiner Frau aus dem Militär desertiert sei, sei sein
Haus in Aleppo kurze Zeit nach seiner Heirat von den syrischen Behörden
durchsucht und seiner Frau angedroht worden, sie anstelle des Bruders
mitzunehmen. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie die Wohnung gewech-
selt. Kurz darauf habe er erfahren, dass er aus der Reserve zum Dienst
einberufen werde, weshalb er im Juli (…) nach Jordanien geflüchtet sei.
Seine Befürchtungen hätten sich dort bestätigt – ihm sei kurze Zeit später
von seinen Verwandten mitgeteilt worden, dass er einen Marschbefehl für
den Militärdienst erhalten habe. Überdies habe er auch in Jordanien weiter
an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, welche auf Videos,
die im Fernsehen und auf YouTube laufen, festgehalten worden seien. Zu-
dem sei er in Jordanien vom jordanischen Geheimdienst verhaftet worden
und habe sich regelmässig für eine Befragung bei diesem einfinden müs-
sen, weshalb er schliesslich im Juli 2015 ohne seine Familie nach Europa
aufgebrochen sei.
Zur Dokumentation seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer
nebst seinem syrischen Reisepass das Familienbüchlein, seinen Führer-
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schein, sein Militärbüchlein, Kopien der Asylanträge seiner Familie in Jor-
danien sowie eine Kopie des Marschbefehls zu den Akten. Zudem übergab
er der Vorinstanz Fotoausdrucke von Demonstrationsteilnahmen in Jorda-
nien und der Schweiz, eine CD mit Videos der besuchten Kundgebungen
sowie einen Arztbericht betreffend seines Sohnes.
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 – eröffnet am 31. Oktober 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit
der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde.
D.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung vom 28. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde waren nebst einer Fürsorgebestätigung Fotoausdrucke
von Demonstrationsteilnahmen sowie eine CD mit Videos von Anti-Re-
gime-Aktivitäten beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, es sei nicht
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst einberufen
worden sei. Er habe widersprüchliche und unpräzise Angaben gemacht;
wäre er tatsächlich einberufen worden, so hätte er genaue Aussagen über
den Zeitpunkt und die Art und Weise der Aushändigung des Marschbefehls
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machen können. Zudem habe der eingereichte Marschbefehl einen gerin-
gen Beweiswert, weil solche Dokumente in Syrien leicht käuflich erworben
werden können. Ebenso könne auch aufgrund der widersprüchlichen An-
gaben nicht geglaubt werden, dass er und seine Ehefrau aufgrund der De-
sertation des Schwagers in der geltend gemachten Art und Weise behelligt
worden seien. Ferner sei zweifelhaft, dass er an regimekritischen De-
monstrationen in Syrien teilgenommen habe. Er habe dies in der ersten
Anhörung mit keinem Wort erwähnt, überdies seien seine nachfolgenden
Aussagen dazu weitgehend unsubstantiiert geblieben. Er habe weder ge-
naue Angaben zu seiner Rolle noch zu seiner Funktion machen können.
Auch die aufgrund seiner politischen Aktivität erhaltenen Drohanrufe habe
er nur vage beschrieben und sich wiederum bei der Bezeichnung des Ur-
hebers widersprochen, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und
unglaubhaft zu qualifizieren sei. Die Inhaftierung durch den jordanischen
Geheimdienst sowie deren Konsequenzen seien in den Anhörungen eben-
falls unterschiedlich geschildert worden; einerseits habe er angegeben auf
dem Markt durch den jordanischen Geheimdienst erstmals kontrolliert wor-
den zu sein und andererseits sei er vom Geheimdienst auf dem Weg zu
einer Demonstration beim Verlassen eines Taxis verhaftet worden. Aus den
Akten würden sich zudem keine Hinweise ergeben, dass er aufgrund der
angeblichen regimekritischen Tätigkeit seines Vaters bei einer Rückkehr
nach Syrien konkret etwas zu befürchten gehabt habe oder heute hätte.
Schliesslich vermöchten auch die exilpolitischen Tätigkeiten in Jordanien
und Syrien keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien zu
begründen. Er sei lediglich ein Teilnehmer unter zahlreichen anderen Teil-
nehmern gewesen und sei weder als Regimegegner identifiziert worden
noch verfüge er über ein entsprechendes politisches Profil. Insgesamt wür-
den die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen gemäss
Art. 7 AsylG standhalten.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Entscheid der Vor-
instanz beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen. Wer an Anti-Re-
gime-Demonstrationen teilnehme, rechne damit, erschossen, verhaftet
oder entführt zu werden. Ihm sei zwar nichts passiert, er habe jedoch in
ständiger Angst vor einem Zugriff der Behörden gelebt und habe sich auch
um seine Angehörigen gefürchtet. Da Demonstrationsteilnehmer unter Fol-
ter oft ein Geständnis ablegen würden, könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er bei einem Verhör namentlich erwähnt worden sei. Bei den
Demonstrationen habe er überdies eine aktive Rolle innegehabt. Er sei auf
Händen getragen worden und habe Parolen, Slogans und Sprüche gegen
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das Assad-Regime skandiert – er sei nicht bloss Mitläufer gewesen. Er sei
von den staatlichen Sicherheitskräften identifiziert worden, weshalb er in
Syrien eine Behandlung zu erwarten habe, die einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgung gleichkomme. Bezüglich seiner Einberufung zum Reserve-
dienst macht er geltend, die Mobilisierungsmassnahmen in Syrien hätten
sich intensiviert. Personen, die sich dem Militär entzogen haben, würden
inhaftiert und teilweise auch exekutiert werden. Es können nicht ausge-
schlossen werden, dass auch er als Dienstverweigerer gelte und deshalb
mit einer unverhältnismässig langen Haftstrafe verbunden mit Folter und
Misshandlungen rechnen müsse. Hinzukomme, dass eine zukünftige Ver-
folgung aufgrund seiner Antiregime-Haltung nicht ausgeschlossen werden
könne. Er nehme an allen Protestaktionen gegen das syrische Regime in
der Schweiz teil und übernehme die gleiche Rolle, die er bei den Demonst-
rationen in Syrien gehabt habe. Er falle in dieser Funktion sofort auf und
sei leicht identifizierbar.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. In
der Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aus-
sagen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylre-
levant ausgefallen sind.
So hielt die Vorinstanz in der Verfügung zutreffend fest, dass die Vorbrin-
gen im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers und der damit zusammenhängenden Probleme als unglaubhaft zu
qualifizieren sind. Während der knapp zweistündigen Befragung zur Per-
son (BzP) erwähnte er seine Demonstrationsteilnahmen in Syrien kein ein-
ziges Mal. Auf die ausdrückliche Frage der Vorinstanz, ob er politisch aktiv
gewesen sei oder ob er nebst den bereits erwähnten, anderweitige Prob-
leme mit der Polizei gehabt habe, antwortete er ausdrücklich mit Nein (Ak-
ten der Vorinstanz, A7/16, S. 11). Erst anlässlich der Anhörung gab er an,
kurz vor seiner Hochzeit im Juni (…) an mehreren Demonstrationen teilge-
nommen zu haben. Er habe die Demonstrationen zwar nicht mitorganisiert,
aber dennoch eine wichtige Rolle inne gehabt (Akten der Vorinstanz
A25/23, F62, F84). Foto- oder Videobelege für seine Teilnahme an diesen
Demonstrationen reichte er indes keine ein. Auch in der Anhörung schildert
er nicht, anlässlich seiner Teilnahmen jemals von den Behörden angehal-
ten, registriert oder verhaftet worden zu sein. Stattdessen gab er konkret
an, deswegen nie persönlich Probleme gehabt zu haben (Akten der Vor-
instanz A25/23, F88). Angesprochen auf die Widersprüche gab er auswei-
chend an, er wisse nicht, ob er die Frage damals richtig verstanden habe,
er sei während der BzP oft unterbrochen worden (Akten der Vorinstanz
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A25/23, F138). Die Behauptung in der Beschwerde, er sei von syrischen
Sicherheitsdiensten identifiziert worden und dies sei bereits während des
vorliegenden Verfahrens festgestellt worden, entbehrt jeder Grundlage in
den Akten. Auf die Frage der Vorinstanz, weshalb er glaube identifiziert
worden zu sein, konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise
liefern, sondern blieb in seinen Aussagen oberflächlich und gab allgemein
an, die syrische Behörde habe ihre Beobachter und Spione, zudem habe
man auch Bilder von Demonstrationen im Fernsehen gezeigt (Akten der
Vorinstanz A25/23, F135). Mangels Substantiierung der Vorbringen oder
entsprechender Anhaltspunkte in den Akten für eine effektive Teilnahme an
Demonstrationen, erscheint eine Identifizierung durch staatliche Sicher-
heitskräfte nicht denkbar. Auch seine Aussagen zu den aufgrund der politi-
schen Aktivitäten erfolgten Drohanrufen enthielten zahlreiche Widersprü-
che. In der BzP gab er an, von einer unbekannten Person Drohanrufe auf-
grund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Jordanien erhalten zu ha-
ben (Akten der Vorinstanz A7/16, S. 10). Anlässlich der Anhörung schildert
er, er sei von seinem Militärkollegen D._______ und einem Offizier im Jahr
2014 wegen seiner Demonstrationsteilnahmen in Syrien telefonisch mit
dem Tod bedroht worden. Es sei aber nur einmal passiert, danach habe er
sich eine neue Nummer gekauft und so hätten die Anrufe aufgehört (Akten
der Vorinstanz A25/23, F90-97). Angesprochen auf die Widersprüche, gab
er an, er habe diesen Vorfall samt Namen bereits bei der BzP erwähnt, es
sei aber nicht im Protokoll festgehalten worden (Akten der Vorinstanz
A25/23, F144). Die diesbezügliche Aussage erstaunt, hat er doch das Pro-
tokoll auf seine Richtigkeit wie auch Vollständigkeit hin unterschriftlich be-
stätigt. Zudem scheint es durchwegs realitätsfremd, dass der Beschwerde-
führer zwei Jahre nach seinen angeblichen Demonstrationsteilnahmen in
Syrien (Juni […]) durch Militärkameraden einmal telefonisch bedroht wurde
und diese Todesdrohung durch einen Nummernwechsel ohne Weiteres
aufhörte. Der Beschwerdeführer vermag nicht glaubhaft zu machen, an De-
monstrationen in Syrien teilgenommen zu haben oder aufgrund seiner an-
geblichen Teilnahme gezielt verfolgt worden zu sein.
4.3.1 Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerde-
führer weder zum Militärdienst aufgeboten noch als Wehrdienstverweige-
rer betrachtet worden ist oder heute als solcher angesehen wird. So gab er
anlässlich der BzP an, er habe, weil seine Kollegen von derselben Einheit
wieder einrücken mussten, erfahren, dass ein Marschbefehl für ihn ausge-
stellt worden sei. Als er in Jordanien gewesen sei, sei dann seine Vorla-
dung seinem Onkel väterlicherseits in Aleppo zugestellt worden (Akten der
Vorinstanz A7/16, S. 10). Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, er
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sei sich zu 99 Prozent sicher gewesen, dass er bald ein Aufgebot bekom-
men werde. Gemäss seiner Kontaktperson habe er aber noch nicht auf der
Liste gestanden. Schliesslich habe sein Schwager, als er bereits in Jorda-
nien gewesen sei, das Aufgebot für ihn entgegengenommen (Akten der
Vorinstanz A25/23, F70/71). Auf die Frage, was seine Verwandten konkret
über die Vorladung erzählt hätten und wie die Übergabe genau abgelaufen
sei, antwortete er einsilbig und allgemein, dass normalerweise ein Sicher-
heitsbeamter mit dem Aufgebot vorbeikäme und dieses übergebe. Er wisse
zudem nicht, wie oft sie gekommen seien und wie sie sich verhalten hätten
(Akten der Vorinstanz A25/23, F74/75). Es ist zu erwarten, dass bei einem
so bedeutsamen Vorfall zumindest einmal nachgefragt wird, wie die Über-
gabe genau abgelaufen und wie viele Male die Polizei aufgetaucht ist. Auch
in der Beschwerdeschrift beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Zi-
tierung von Textstellen eines allgemeinen Berichts zur Mobilisierung der
syrischen Armee und bemerkt dazu, dass nicht ausgeschlossen werden
könne, dass er als Dienstverweigerer gelte. Zur Entkräftung der vorstehend
aufgeführten Widersprüche bringt er jedoch selbst nichts vor, weshalb die
Schilderungen als unglaubhaft zu werten sind. Auch das im Laufe des Ver-
fahrens eingereichte Militärbüchlein sowie ein Foto des Marschbefehls ver-
mögen seine Vorbringen nicht zu bezeugen. Der Beweiswert des in Kopie
eingereichten Marschbefehls wird mangels Sicherheitsmerkmalen für den
angeblich der Reserve zugeteilten Beschwerdeführer von der Vorinstanz
wie auch vom Gericht als gering eingestuft sowie die diesbezüglichen Aus-
sagen – wie bereits vorstehend ausgeführt – als unglaubhaft beurteilt. Es
liegt somit weder ein konkretes militärisches Aufgebot vor noch bestehen
anderweitige Hinweise für eine Einberufung, weshalb das Vorliegen einer
Wehrdienstverweigerung zu verneinen ist (vgl. Urteil des BVGer D-
207/2015 vom 14. März 2016).
Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt wäre, ist
auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per
se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Wie in den obigen
Erwägungen festgestellt, sind die diesbezüglichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft einzustufen, mithin das Vorliegen eines
politischen Profils zu verneinen ist – der Beschwerdeführer entstammt we-
der einer oppositionellen Familie, noch hatte er je persönliche Probleme
mit den syrischen Behörden. Es bestehen somit keinerlei Indizien dafür,
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dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Re-
gimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach
Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausge-
hende Behandlung zu gewärtigen hätte.
4.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer,
aufgrund mehrerer gravierender Widersprüche in zentralen Punkten seiner
Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen.
5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Jordanien und in der
Schweiz an mehreren Versammlungen gegen die syrische Regierung teil-
genommen. Er habe eine aktive Rolle bei den Demonstrationen eingenom-
men und habe stets in der ersten Reihe gestanden.
5.1.2 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv
ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt.
Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Es müssten zusätzli-
che konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vor-
liegen, damit der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich hätte ziehen können, respektive als regimefeind-
liches Element namentlich identifiziert und registriert worden wäre. So wer-
den nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpoliti-
sche Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahn-
det, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird.
An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien
nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der
stetig wachsenden Zahl von aus Syrien nach Europa geflüchteten Men-
schen ist wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über
die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpo-
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litischen Tätigkeiten im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann da-
von ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste primär
auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
5.1.3 Wie vorstehend festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 4.). Es gibt daher keinen Anhalts-
punkt, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aus den vom Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen und Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln
(24 Fotoausdrucke von Demonstrationen in E._______ und B._______ so-
wie eine CD mit Videos der Demonstrationen) ergibt sich, dass er zumin-
dest in geringem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken
ist jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Aus den Akten und
Beweismitteln geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exil-
politisch tätigen Syrern besonders hervortritt. So ist zwar ersichtlich, dass
er durch seine Teilnahmen an Veranstaltungen optisch erkennbar und indi-
vidualisierbar in Erscheinung tritt, jedoch exponiert er sich damit nicht der-
art, dass aufgrund seiner Persönlichkeit, Form des Auftritts und Inhalt der
in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärung ein besonderes Interesse an
seiner Person bestehen könnte und er vom syrischen Regime als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen würde. Dies insbesondere auch deshalb,
weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden,
sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese An-
lässe zu überwachen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt
und richtigerweise seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 28. Oktober 2016 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnete. Dem-
nach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei,
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zah-
lung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdefüh-
rers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und
der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ausgewiesen hat, ist dem Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten stattzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
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