B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-739/2015
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Senegal (beziehungsweise Mauretanien),
vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 23. Januar 2015 / N (…)
E-739/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat (angeblich Mauretanien) ungefähr im Mai oder Juni 2012 und
reiste nach einem 25-monatigem Aufenthalt in Senegal über Marokko und
Italien am 18. Oktober 2014 illegal in die Schweiz ein. Am 19. Oktober 2014
wurde sie von der Kantonspolizei Zürich in Haft genommen, nachdem sie
am Hauptbahnhof an einem Schalter um Asyl nachgesucht hatte (vgl.
A1/36). Am 21. Oktober 2014 wurde sie ins Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) Kreuzlingen überführt, wo ihr Asylgesuch entgegengenom-
men wurde.
A.b Anlässlich der Befragung vom 2. November 2014 wurde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach dem für die Be-
handlung ihres Asylgesuchs (gemäss Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]) grundsätzlich für die Behandlung
ihres Asylgesuchs zuständigen Italien gewährt. Die grundsätzliche Zustän-
digkeit Italiens wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; sie
möchte indes nicht dorthin zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben
(vgl. A8/13).
A.c Zudem ergaben Abklärungen der Vorinstanz, dass die italienische Bot-
schaft in Abidjan, Côte d'Ivoire, der Beschwerdeführerin am 27. März 2013
ein vom 3. Mai bis 3. November 2013 und am 21. Juli 2014 ein vom 23.
Juli 2014 bis 23. Januar 2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte.
Diese Visa waren eingetragen in zwei senegalesischen Reisepässen, wel-
che die Beschwerdeführerin als gebürtige Senegalesin auswiesen. Wegen
ihren Falschangaben zu ihrer Identität, ihren im Ausland erhaltenen Visa
und ihrem Reisepass wurde ihr am 3. November 2011 das rechtliche Gehör
im Hinblick auf die grobe Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht im Asylverfahren gewährt. Sie gab an, bereits im Jahr 2010 oder
2011 ein Visum für Italien erhalten zu haben und sich vor 2014 bereits zwei-
mal (jeweils weniger als drei Monate) in Italien aufgehalten zu haben, wo
sie beide Male "Arbeit in einem Restaurant gesucht habe". Sie sei dann
jeweils von Italien nach Dakar, Senegal, beziehungsweise Abidjan (Elfen-
beinküste) zurückgeflogen. Beim dritten Mal sei sie nur zwei Tage in Italien
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gewesen, da sie in der Schweiz um Asyl habe nachsuchen wollen. Zur
Wegweisung nach Italien führte sie aus, "es gebe keine Gründe dagegen,
sie wolle nur hier bleiben und arbeiten".
B.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015, eröffnet am 28. Januar 2015, trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz nach Italien, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Voll-
zug, händigte ihr die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten
aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung habe.
C.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess
beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, ihrer Pflicht zum Selbsteintritt nachzukommen
und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes
Verfahren für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei sie anzuweisen,
die für die Überstellung nach Italien notwendigen Garantien einzuholen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie unter anderem beantragen, der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts-
beiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 erteilte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
E.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde ihr ferner die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt, das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin abgelehnt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer
Vernehmlassung gesetzt.
F.
In der Vernehmlassung vom 15. April 2015 hielt das SEM an seiner Verfü-
gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Replik wurde am 19. Mai 2015 eingereicht.
E-739/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
2.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E-739/2015
Seite 5
2.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmög-
lich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu
überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem
Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02; EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kri-
terien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist
dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum
zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihrer Nichteintretensverfügung
an, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informations-
system (CS-VIS) habe ergeben, dass Italien der Beschwerdeführerin zu-
letzt am 21. Juli 2014 ein vom 23. Juli 2014 bis 23. Januar 2015 gültiges
Schengen-Visum ausgestellt habe. Deshalb habe das SEM die italieni-
schen Behörden am 3. Dezember 2014 auch um ihre Übernahme der
Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersucht, welchem
Gesuch am 22. Januar 2015 entsprochen worden war. Der bei der Gehörs-
E-739/2015
Seite 6
gewährung geäusserte Wunsch, in der Schweiz zu bleiben und hier zu ar-
beiten, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden
Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestim-
men. Dies sei alleinige Sache der beteiligten Dublin-Staaten.
3.2 Weiter führte die Vorinstanz aus, der Wegweisungsvollzug nach Italien
sei zulässig, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in
welchem sie Schutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde. Es
würden ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall
der Rückkehr nach Italien bestehen.
Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien würden
weder die herrschende Situation noch andere Gründe sprechen. So be-
ziehe sich das Urteil i.S. Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr.
29217/12) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
vom 4. November 2014 auf die Wegweisung einer Familie nach Italien im
Dublin-Verfahren und komme zum Schluss, die Überstellung würde ohne
vorgängiges Einholen von Garantien seitens der italienischen Behörden für
eine altersgerechte Aufnahme der Kinder und der Wahrung der Einheit der
Familie gegen Art. 3 EMRK verstossen. Das Urteil des EGMR beziehe sich
nicht auf andere Personengruppen und habe deshalb für die Beschwerde-
führerin als alleinstehende Frau keine weitergehende Bewandtnis. Die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme würden die Zumutbarkeit des
Vollzuges nach Italien nicht zu widerlegen vermögen.
Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.
4.1 In der Beschwerde wurde unter anderem beanstandet, dass bei der
Befragung der Beschwerdeführerin eine Mann als Übersetzer tätig gewe-
sen sei, da es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau, die komplex trau-
matisiert sei, da sie im Kindesalter einer genitalen Beschneidung ohne Be-
täubung unterzogen und sodann jahrelang Opfer sexueller Gewalt gewe-
sen sei. Zwar habe sie angegeben, dass sie die Fragen bei einer weibli-
chen Dolmetscherin nicht anders beantwortet hätte. Dennoch sei es stos-
send und mit der Rechtspraxis nicht vereinbar, dass das SEM dieser spe-
ziellen Situation nicht gerecht geworden sei beziehungsweise die Befra-
gung nicht in einer gleichgeschlechtlichen Runde durchgeführt habe.
E-739/2015
Seite 7
4.2 Zur Zulässigkeit ihrer Überstellung nach Italien führte die Beschwerde-
führerin aus, es gebe keinen Hinweis im Tarakhel-Urteil, wonach sich der
EGMR einzig auf die Schutzwürdigkeit von Familien habe beschränken
wollen. Eine Analyse des gesamten Urteils lasse vielmehr darauf schlies-
sen, dass jede Person, die im Einzelfall als "äusserst benachteiligt und vul-
nerabel" gelte, den besonderen Schutz von Art. 3 EMRK bei einer Über-
stellung nach Italien benötige. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die im Ta-
rakhel-Urteil festgehaltenen Prinzipien nicht genauso für andere besonders
schutzwürdige Personen – wie die kranke, von sexueller Ausbeutung trau-
matisierte Beschwerdeführerin – gelten solle. So habe der EGMR im Ta-
rakhel-Urteil in Erinnerung gerufen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK
erst dann vorliege, wenn die geltend gemachte erniedrigende Behandlung
eine gewisse Schwere in sich berge. Ob diese Schwere erreicht werde, sei
vom Einzelfall abhängig und individuell zu prüfen. Es müssten sämtliche
Aspekte des Einzelfalls berücksichtigt werden, wie beispielsweise die
Dauer der erniedrigenden Behandlung und deren physischen und psychi-
schen Auswirkungen auf die betroffene Person sowie ihr Geschlecht, Alter
und Gesundheitszustand. Dabei betone der EGMR, dass Asylsuchende als
"besonders gefährdete" Bevölkerungsgruppe speziellen Schutz benötigen
würden (Rz. 118). Zudem könne aufgrund der Strukturen und der allgemei-
nen Lebensbedingungen in den Unterkünften in Italien nicht ausgeschlos-
sen werden, dass eine massgebliche Anzahl von Asylsuchenden ohne Un-
terkunft sei oder in überfüllten oder gesundheitsschädigenden beziehungs-
weise gewalttätigen Verhältnissen unterkommen müsse (Rz. 120). Es sei
somit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Über-
stellung nach Italien nicht angemessen untergebracht und ohne ausrei-
chende medizinische Versorgung auf sich alleine gestellt sein werde. Es
bestehe folglich ein grosses Risiko, dass sie nach der Überstellung nach
Italien aufgrund der erlebten sexuellen Gewalt und der daraus resultieren-
den (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung in Lebensbedin-
gungen überführt werde, die (insbesondere langfristig) einer erniedrigen-
den Behandlung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich-
komme. Gerade weil ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unter-
bringungskapazitäten in Italien bestehen würden, könne bei vulnerablen
Fällen, insbesondere wenn es sich wie vorliegend um eine alleinstehende
Frau mit medizinischen Problemen handle, nicht auf eine Einzelfallprüfung
verzichtet werden. Zusammengefasst würde der Vollzug der Wegweisung
nach Italien aufgrund der strukturellen Probleme in Italien in Verbindung
mit der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin zu einer Verlet-
zung von Art. 3 EMRK führen.
E-739/2015
Seite 8
4.3 Eventualiter sei aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch
zu machen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände würden im
vorliegenden Fall verschiedene Gründe zusammenkommen, die eine
Überstellung zumindest aus humanitärer Sicht unvertretbar machen wür-
den. Es seien insbesondere die gesundheitlichen Folgen, die ein Wegwei-
sungsvollzug auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person
haben könnte, zu beachten (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.2). Aufgrund der prob-
lematischen persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und des aktu-
ellen Arztzeugnisses vom 3. Februar 2015, wonach die Beschwerdeführe-
rin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und schwerwiegenden
Depression mit latenter Suizidalität leide, aus psychiatrischer Sicht sie der-
zeit nicht reise- und transferfähig sei, und ein Wechsel ihres unterstützen-
den sozialen Umfeldes zu akuter psychischer Dekompensation mit Suizi-
dalität führen würde, sei klar ersichtlich, dass ein Ausnahmefall vorliege,
der den Gebrauch des Selbsteintrittsrechts eminent mache. Das Recht auf
Selbsteintritt sei vor allem wegen ihrer frauenspezifischen besonderen Ver-
letzlichkeit aus humanitären Gründen wahrzunehmen.
4.4 Subeventualiter wurde beantragt, die Vorinstanz habe für die Überstel-
lung nach Italien zumindest vorgängig Garantien der italienischen Behör-
den einzuholen, um nicht gegen die im Tarakhel-Urteil enthaltenen Prinzi-
pien zu verstossen. Die Garantien seien zudem nicht erst im Rahmen des
Vollzugs einzuholen, sondern müssten im Sinne des rechtlichen Gehörs
einsehbar und gerichtlich überprüfbar sein, zumal sie einen bestimmten
Grad an Detailliertheit aufweisen müssten. Sie müssten zudem konkret auf
die besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin Bezug nehmen und
konkrete Angaben zur Unterbringung und medizinischen Versorgung ent-
halten, ansonsten der Überstellungsentscheid rechtwidrig wäre. Die Über-
stellung der alleinstehenden und schwer traumatisierten Beschwerdefüh-
rerin ohne spezifische Zusicherungen sei (unter Hinweis auf den Beschluss
10 B 11507/14 des VG Hannover, 10. Kammer, vom 22. Dezember
2014/14) nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar
5.
5.1 Zur Rüge, das SEM habe verfahrensrechtliche Minimalstandards ver-
letzt, indem die Befragung der Beschwerdeführerin vom 3. November 2014
nicht in einer gleichgeschlechtlichen Runde stattgefunden habe, hielt die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2015 fest, dass die
Beschwerdeführerin am Ende der Befragung explizit verneint habe, dass
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Seite 9
sie weitere Vorbringen geltend gemacht hätte, wenn eine Frau als
Dolmetscherin tätig gewesen wäre. Sie habe auf explizite Nachfrage hin
auch auf jegliche Zusatzbemerkungen verzichtet. Ausserdem habe sie das
Protokoll bei der Rückübersetzung widerspruchslos unterschrieben. Des
Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Italien für das Asylverfahren der
Beschwerdeführerin zuständig sei. Eine detaillierte Anhörung zu den
Asylgründen habe somit durch die italienischen Asylbehörden zu erfolgen.
Die Beschwerdeführerin könne ihr Anliegen betreffend gleichge-
schlechtliche Befragung in Italien geltend machen.
5.2 Das in der Beschwerde zitierte Tarakhel-Urteil vom EGMR beziehe
sich, wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, nur auf Fami-
lien und keine anderen Personengruppen und stelle keine systemischen Un-
zulänglichkeiten im italienischen Asylsystem fest, so dass es für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren aktuell keine weitergehende Bewandtnis
habe. Diese vom SEM vertretene Leseart des EGMR-Urteils sei vom Bun-
desverwaltungsgericht gestützt worden (vgl. Urteile E-6039/2014 vom 12.
Januar 2015, D-5530/2014 vom 3. Februar 2015 und E-576/2015 vom 4.
Februar 2015). In diesem Zusammenhang sei auch auf das Urteil des
EGMR vom 5. Februar 2015 i.S. A.M.E. gegen Niederlande (Beschwerde
Nr. 51428/10) hinzuweisen, in dem festgehalten werde, dass sich die im
Tarakhel-Urteil festgelegten Kriterien zur Überstellung nach Italien auf die
Situation der Unterbringung einer Familie mit Kindern beziehen und nicht
auf den Fall einer alleinstehenden Person übertragbar seien.
5.3 Weiter führte das SEM bezugnehmend auf das der Beschwerde beige-
legte Arztzeugnis aus, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, nach
einer Rückkehr nach Italien ein Asylgesuch einzureichen, sollte sie nicht
direkt in das Asylverfahren aufgenommen werden. Gemäss Art. 19 der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; ARL) habe
Italien sodann der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Ver-
sorgung zugänglich zu machen und bei besonderen Bedürfnissen gemäss
Art. 19 Abs. 2 ARL die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewährleisten. Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass
die posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Episode der
Beschwerdeführerin in Italien behandelbar seien und von den italienischen
Behörden im Rahmen der ARL auch behandelt werden würden. Der Stan-
E-739/2015
Seite 10
dard der medizinischen Infrastruktur in Italien sei durchaus mit dem schwei-
zerischen vergleichbar. Jedenfalls sei es ihr nicht gelungen konkret darzu-
legen, inwiefern Italien gerade in ihrem Fall die ARL in völkerrechtswidriger
Weise missachten und ihr die als notwendig erachtete Weiterbehandlung
verweigern würde. Gemäss dem eingereichten Arztbericht befinde sie sich
nach jahrelangen Misshandlungen in der Heimat und der ungefähr zwei-
jährigen Reise bis in die Schweiz nun erst seit vier Monaten in der psychi-
atrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Dem ärztlichen Zeugnis könne
entnommen werden, dass sich ihr Gesundheitszustand in dieser Zeit sta-
bilisiert habe, derzeit keine Suizidalität bestehe und sie "Hoffnung in die
Zukunft finden" könne. Innerhalb von sechs Monaten habe sie in
B._______ ein soziales Netz zur Stabilisierung aufbauen können. Nach An-
sicht der Vorinstanz könne zwar somit nicht ausgeschlossen werden, dass
durch einen Transfer nach Italien eine zeitweilige Verschlechterung ihres
psychischen Zustanden erfolgen werde. Es sei jedoch anzunehmen, dass
sich ihr Gesundheitszustand mit entsprechender therapeutischer und me-
dikamentöser Begleitung auch in Italien in verhältnismässig kurzer Zeit sta-
bilisieren werde und sie sich wieder ein soziales Umfeld werde aufbauen
können, von dem sie die nötige Unterstützung erhalten werde. Eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwer-
den stelle nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die
betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befinde (unter Verweis auf BVGE 2011/9
E. 7), was gemäss der vorliegenden Diagnose nicht erfüllt sei. Ausserdem
habe das SEM bereits im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festge-
halten, dass die italienischen Behörden im Rahmen der Überstellung im
Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über den Gesundheitszustand und
eine allfällige Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin in-
formiert werden. Ihre konkrete Reisefähigkeit werde durch die kantonalen
Behörden, allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarztes, zum Zeitpunkt der
Überstellung beurteilt. Zum Vorbringen, der Vollzug der Wegweisung nach
Italien führe aufgrund der strukturellen Probleme im italienischen Asylsys-
tem, insbesondere im Bereich der Unterbringungskapazitäten, zu einer
Verletzung von Art. 3 EMRK, sei festzuhalten, dass die allgemeine Situa-
tion und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden in Italien
zwar gewisse Mängel aufweisen würden, indes kein systematischer Man-
gel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe (unter
Verweis auf das Urteil des EGMR i.S. Mohammed Hussein et al. gegen
Niederlande und Italien vom 1. April 2013, Beschwerde Nr. 7725/10). Wei-
ter sei davon auszugehen, dass Italien den Verpflichtungen aus der Richt-
linie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26.
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Seite 11
Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberken-
nung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; VRL) und je-
nen aus der ARL nachkomme. Es dürfe deshalb darauf vertraut werden,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien keiner un-
menschlichen Behandlung ausgesetzt werde. Gemäss Art. 31 Dublin-III-
VO übermittle der den Antragsteller überstellende Mitgliedstaat dem zu-
ständigen Mitgliedstaat personenbezogene Daten der zu überstellenden
Person, soweit dies sachdienlich und relevant sei, um es den Behörden im
zuständigen Mitgliedstaat zu ermöglichen, diese Person in geeigneter
Weise zu unterstützen. Im Rahmen dieses Austausches von Informationen
werde das SEM die italienischen Behörden bei der Überstellungsankündi-
gung nicht nur über den Gesundheitszustand und die Weiterbehandlungs-
notwendigkeit der Beschwerdeführerin benachrichtigen, sondern auch
über die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung und ihr Bedürfnis
nach Unterbringung in nach Geschlecht getrennten Räumen.
5.4 Zusammenfassend seien keine Gründe vorhanden, die einen Selbst-
eintritt im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO rechtfertigen würden.
6.
6.1 In der Replik wird ausgeführt, dass Frauen, welche Opfer von sexueller
Gewalt geworden sind, als besonders verletzliche Personen zu gelten ha-
ben. Gerade weil frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen sei,
müsse auch bei einer Befragung der verfahrensrechtliche Minimalstandard
einer gleichgeschlechtlichen Runde gelten, ansonsten der besondere
rechtliche Schutz der Frauen ausgehöhlt werde. Vor diesem Hintergrund
erscheine es zynisch, wenn das SEM zu seiner Rechtfertigung auf die Zu-
rückhaltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem männlichen Dolmet-
scher abstelle.
6.2 Zudem habe das SEM es in seiner Vernehmlassung erneut unterlas-
sen, auf den vorliegenden Einzelfall einzugehen, sondern verweise allge-
mein auf Verpflichtungen Italiens, die gemäss der ARL bestehen würden.
Wie jedoch aus dem Tarakhel-Urteil des EGMR hervorgehe, würden ge-
meinschaftliche Verpflichtungen oder bloss generelle Absichtserklärungen
nicht ausreichen, um eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK auszu-
schliessen. Überdies sei die vom SEM aufgestellte Behauptung, das Ta-
rakhel-Urteil des EGMR könne sich nur auf Familien auswirken, schlicht
falsch. Der Gerichtshof habe im erwähnten Urteil festgestellt, dass asylsu-
chende Personen als eine besonders benachteiligte und verletzliche
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Seite 12
Gruppe einen spezifischen Schutz benötigen würden, umso mehr, wenn es
sich dabei um Kinder handle. Angesichts der Zweifel bezüglich der italieni-
schen Aufnahmestrukturen würde eine Überstellung nach Italien ohne in-
dividuelle Zusicherung der Unterbringungsmodalitäten Art. 3 EMRK verlet-
zen. In dem vom SEM genannten Urteil des EGMR vom 5. Februar 2015
i.S. A.M.E. gegen die Niederlande (Beschwerde Nr. 51428/10) verweise
der Gerichtshof auf das Tarakhel-Urteil um zu betonen, dass Asylsuchende
als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen spezifischen
Schutz benötigen würden. Zur Beurteilung, ob die Überstellung einer asyl-
suchenden Person nach Italien einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleich-
komme, müssten alle Umstände des relevanten Sachverhaltes im Einzel-
fall geprüft werden. Dabei seien die Dauer einer Massnahme sowie ihre
Auswirkung auf die physische und psychische Verfassung der Person re-
levant. Zudem sei auf das Geschlecht, das Alter und den Gesundheitszu-
stand abzustellen (unter Verweis auf Rz. 28 ff. des erwähnen Urteils). Weil
der Beschwerdeführer im Fall A.M.E. gegen die Niederlande ein junger,
gesunder Mann war, der keine besonderen "Abhängigkeiten" aufwies,
habe sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen (unter Verweis auf
Rz. 34 des Urteils). Aus der Rechtsprechung des EGMR gehe somit klar
hervor, dass nationale Behörden bezüglich der Überstellung von asylsu-
chenden Personen nach Italien gehalten seien, allen Umständen des Ein-
zelfalls Rechnung zu tragen und bei besonders verletzlichen Personen in-
dividuelle Zusicherungen einzuholen. Zudem sei klar ersichtlich, dass die
Tarakhel-Rechtsprechung nicht nur im Kontext von Familien zu beachten
sei. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem noch hängigen Verfahren vor dem
EGMR A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 39350/13, hängig seit
dem 17. Juni 2013): Darin stelle der Gerichtshof vorab ausdrücklich die
Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um eine
mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK zu prüfen (vgl. Frage 1 des "State-
ment of Facts"). Folglich sei das SEM gehalten, auf die besonderen Um-
stände des vorliegenden Falles einzugehen. Wie bereits in der Be-
schwerde vom 4. Februar 2015 dargelegt wurde, sei die Beschwerdefüh-
rerin eine junge Frau, die in schwerwiegender Art und Weise Opfer von
sexueller Gewalt geworden und aufgrund ihrer psychischen Erkrankung
dringend auf ambulante und engmaschige psychiatrische Behandlung an-
gewiesen sei. Ihre Verletzlichkeit führe daher zu einer "Abhängigkeit" im
Sinne des EGMR-Urteils A.M.E. gegen die Niederlande. Ebenso habe das
soziale Umfeld einen wesentlichen Einfluss auf ihren Gesundheitszustand.
Dabei sei zu betonen, dass das soziale Netz der Beschwerdeführerin nicht
zufällig entstanden sei, sondern an die enge und langjährige Freundschaft
an einer hier ansässigen Person aus ihrer Heimat anknüpfe. Dies sei auch
E-739/2015
Seite 13
der Grund gewesen, weshalb sie in der Schweiz Zuflucht gesucht habe. In
Italien wäre sie hingegen völlig sich selbst überlassen. Aufgrund der Erleb-
nisse in ihrer Heimat sei sie psychisch krank und nicht in der Lage, sich frei
in der Gesellschaft zu bewegen oder sich ein soziales Umfeld aufzubauen.
Sollte die medizinische Versorgung, insbesondere in langfristiger Hinsicht,
ungenügend sein, müsse mit einer wesentlichen Verschlechterung ihrer
gesundheitlichen Verfassung bis hin zu schwergradiger Suizidalität gerech-
net werden. Die Beschwerdeführerin würde sich somit in einer vergleich-
baren Situation wie die Beschwerdeführenden im Fall Tarakhel befinden.
Darüber hinaus sei sie jahrelang Opfer von sexueller Gewalt und in der
Folge komplex traumatisiert gewesen. Somit würden wesentliche Gründe
vorliegen, die einen "Selbsteintritt" der Schweiz unabdingbar machen wür-
den. Die Behörden hätten den oben beschriebenen speziellen Bedingun-
gen des vorliegenden Falles ungenügend Beachtung geschenkt, und den
Dublin-Mechanismus – den in Tarekhel aufgestellten Prinzipien widerspre-
chend – quasi blind angewandt. Auch hätten sie sich nicht darum bemüht,
die Situation der Beschwerdeführerin in Italien abzuklären. Wie das Bun-
desverwaltungsgericht kürzlich in einem Grundsatzurteil festgehalten
habe, würde das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuho-
lenden Garantien einer angemessenen Unterkunft keine blosse Überstel-
lungsmodalität, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtli-
chen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen. Als solche
müssten die Garantien einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (unter
Hinweis auf das Urteil BVGer E-6629/2014 vom 12. März 2015, E. 4.3).
Folglich sei das SEM, sollte es nicht gehalten sein, ein nationales Verfah-
ren zu eröffnen, verpflichtet, die notwendigen individuellen Zusicherungen
Italiens bereits im ordentlichen Verfahren einzuholen.
7.
7.1 Auf Beschwerdeebene rügt die Beschwerdeführerin vorab, dass die
Vorinstanz trotz konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Ver-
folgung die Befragung in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers
durchgeführt hat, und damit implizit die Verletzung von Verfahrensvor-
schriften (vgl. E. 4 und 6.1 oben).
7.2 Aus Art. 6 AsylV 1 ergibt sich tatsächlich, dass die Anhörung von einer
Person des gleichen Geschlechts wie die asylsuchende Person durchzu-
führen ist, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung
vorliegen oder die Situation im Herkunftsstaat auf geschlechtsspezifische
Verfolgung hindeutet. Es ist somit nicht bloss ein Recht der asylsuchenden
E-739/2015
Seite 14
Person, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die genannte Be-
stimmung verpflichtet die Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise
vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich
daraus, dass die genannte Vorschrift letztlich auch eine Ausgestaltung des
rechtlichen Gehörs ist, da es um eine Schutzvorschrift geht, deren Zweck
es ist, dass Asylsuchende ihre Vorbringen angemessen vortragen, das
heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt schil-
dern können. Gleichzeitig dient die Vorschrift aber auch dazu, die Richtig-
keit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist
sie grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden. Der Verzicht auf eine Be-
fragung durch eine Person des gleichen Geschlechts könnte höchstens
dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird. Allein schon
Stillschweigen als Verzicht zu deuten, würde den Schutzzweck der Norm
ihres Sinnes berauben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5.c).
7.3 Vorliegend ist die Befragung zur Person zwar durch eine Frau erfolgt,
aber mit einem männlichen Dolmetscher. Nach der Bestimmung von Art. 6
AsylV 1 sollte das Prinzip des gleichen Geschlechts bei Hinweisen auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung nach Möglichkeit auch bei der Auswahl
der Personen, die zum Dolmetschen und Protokollführen eingesetzt wer-
den, beachtet werden. Diese Bestimmung bezieht sich indes auf die Anhö-
rung (i.S. von Art. 29 AsylG), nicht auf die Befragung zur Person (i.S. von
Art. 26 Abs. 2 Satz 3 AsylG). In Dublin-Verfahren beziehungsweise generell
beim Vorliegen von Nichteintretenstatbeständen im Sinne von Art. 31a Abs.
1 AsylG findet – im Unterschied zu den in Art. 36 Abs. 2 AsylG erwähnten
Fällen – keine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG statt; allerdings ist
der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36
Abs. 1 AsylG). Somit gelangt Art. 6 AsylV 1 nicht direkt zur Anwendung.
Indes kann sich bereits an einer Befragung zur Person die Notwendigkeit
einer Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts ergeben,
sollte der für die Dublin-Zuständigkeitsprüfung rechtserhebliche Sachver-
halt anders nicht erhoben werden können. Vorliegend kann sich die Be-
schwerdeführerin indes bezüglich der in der Beschwerde und in der Replik
angeführten erlebten sexuellen Gewalt in ihrem Heimatstaat an die italie-
nischen Behörden wenden, welche – wie aus den nachstehenden Erwä-
gungen 8.2 bis 8.7 hervorgeht – in der Lage sind und willens sein werden,
den entsprechenden Sachverhalt in einer geeigneten Weise in einem or-
dentlichen Asylverfahren zu eruieren.
E-739/2015
Seite 15
7.4 Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften ist somit nicht erkennbar,
weshalb die entsprechende Rüge als unbegründet abgewiesen wird.
8.
8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der
italienischen Behörden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gemäss der Dublin-III-VO unbestrittenermassen gegeben ist.
Nachfolgend bildet somit einzig die Frage, ob Gründe vorliegen, die einer
Überstellung nach Italien entgegenstehen, Gegenstand der Überprüfung.
8.2 Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden,
dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus der VRL und der ARL ergeben.
8.3 Indes ist im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs die von der Beschwerdeführerin bereits während des vorinstanz-
lichen Verfahrens aufgeworfene Frage der Auswirkungen des Tarakhel-Ur-
teils des EGMR auf die Praxis des SEM auch im Rahmen des Schriften-
wechsels ungeklärt geblieben. Nach Ansicht des Gerichts verkennt das
SEM, dass die tatsächliche Bedeutung des Tarakhel-Urteils darin liegt,
dass es der eingeengten Sichtweise – wie sie allenfalls noch aus den Ur-
teilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Große Kammer) C-394/12
vom 10. Dezember 2013 i.S. Shamso Abdullahi gegen Österreich und C-
411/10 bzw. C-493/10 vom 21. Dezember 2011 i.S. N. S. gegen Grossbri-
tannien bzw. M. E. u.a. gegen Irland deduzierbar gewesen wäre – ein Ende
macht, wonach das Verbot der Überstellung an einen anderen Dublin-Staat
ausschliesslich dann in Betracht kommt, wenn die dortigen Aufnahmebe-
dingungen und das Asylverfahren systemische Mängel – was für Italien
verneint wird – aufweist. Vielmehr stellt der EGMR grundsätzlich fest, dass
das Fehlen von systemischen Mängeln die Gefahr nicht ausschliesst, dass
dieses System einer grossen Zahl von Asylsuchende vorenthalten wird,
weil es nicht die erforderliche Kapazität aufweist, um grosse Zuströme von
Asylsuchenden bewältigen zu können. Es muss folglich stets im Einzelfall
eine Prüfung des "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer
E-739/2015
Seite 16
Überstellung stattfinden. Richtig ist, dass das Urteil danach lediglich auf
den Fall der Familie Bezug nimmt und feststellt, es müssten Zusicherungen
für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierenden Unter-
kunft bestehen, andernfalls bei einer Überstellung nach Italien eine Gefahr
für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würde. Aus dem Tarakhel-
Urteil den pauschalen Ausschluss von Wirkungen des Urteils auf andere
Personengruppen zu ziehen ginge aber ebenso zu weit wie die gegentei-
lige Ansicht, wegen der Erkenntnis des EuGH, dass zwischen der Zahl der
in Italien vorhandenen Unterkünfte und der Zahl von Asylsuchenden ein
krasses Missverhältnis bestehe (vgl. C-394/12, a.a.O., Rz. 110: "glaring
discrepency"), in jedem Einzelfall eine stark überwiegende Wahrscheinlich-
keit anzunehmen, dass die asylsuchende Person keinen Zugang zu Auf-
nahmeeinrichtungen und Asylverfahren in Italien realisieren werden könne
(vgl. PAUL TIEDEMANN, Rückführung von Asylbewerbern nach Italien, NVwZ
3/2015 S.121–124). Eine solche Überinterpretation in die eine oder andere
Richtung lässt sich denn auch in den zitierten Entscheiden des Bundesver-
waltungsgerichts und im EGMR-Urteil i.S. A.M.E. (vgl. E. 6.2 oben) nicht
finden. Vielmehr enthält das Tarahkel-Urteil keine Aussagen zur Frage, ob
auch Überstellungen von anderen (verletzlichen) Personen gegen Art. 3
EMRK verstossen könnten beziehungsweise ob auch für solche Personen
Zusicherungen von Italien einzuholen wären. Und dass die Argumentation
im besagten Urteil in der Tat an dem vom deutschen Verwaltungsrichter
TIEDEMANN aufgezeigten logischen Mangel krankt, führt umgekehrt nicht
zu einem generellen Rückführungsmoratorium.
8.4 Damit muss im Lichte der gesamten EGMR Rechtsprechung zu Art. 3
EMRK (auch im Zusammenhang mit dem Tarahkel-Urteil des EuGH) in je-
dem Fall weiterhin vom SEM geprüft werden, ob konkrete Hinweise auf
eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen.
8.4.1 Eine solche geforderte detaillierte Einzelfallprüfung hat die Vorin-
stanz in ihrer Nichteintretensverfügung unterlassen, indem sie bei der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich pauschal festgestellt hat, es
bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der
Rückkehr nach Italien.
8.4.2 Indes hat das SEM die Einzelfallprüfung – entgegen der Rüge der
Beschwerdeführerin in der Replik – in der Vernehmlassung nachgeholt: Es
prüfte dort tatsächlich die konkrete Gefahr ("real risk") einer Verletzung von
Art. 3 EMRK durch die Überstellung der Beschwerdeführerin, unter Berück-
sichtigung der von ihr geltend gemachten psychischen Probleme. Es stellt
E-739/2015
Seite 17
unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung (namentlich BVGE 2011/9
E. 7 m.H.a. auf die EGMR-Praxis) zu Recht fest, dass eine zwangsweise
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könne, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befinde.
8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer Gesamtwürdigung der
Umstände des Einzelfalles mit der vorinstanzlichen Einschätzung einher,
dass es sich vorliegend nicht um einen solchen seltenen Ausnahmefall
handelt, in welchem sich die Person – wie nach geltender Praxis gefordert
– in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer
Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen muss, und sie dabei keinerlei
soziale Unterstützung erwarten kann. Die Beschwerdeführerin konnte viel-
mehr nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung
ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand ver-
mag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht
zu rechtfertigen.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen (Art. 19 Abs. 1 ARL) und denjenigen mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls
einer geeigneten psychologischen Betreuung) zukommen zu lassen (Art.
19 Abs. 2 ARL). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Be-
schwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
ten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat in seiner Ver-
nehmlassung dazu bereits ausgeführt, es werde die italienischen Behör-
den bei der Überstellungsankündigung nicht nur über den Gesundheitszu-
stand und die Weiterbehandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin
ins Bild setzen, sondern auch über die erlittene geschlechtsspezifische
Verfolgung und das Bedürfnis, in nach Geschlechter getrennten Räumlich-
keiten untergebracht zu werden.
E-739/2015
Seite 18
Schliesslich ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach
die Vorinstanz es in ihrer Vernehmlassung unterlassen habe, das fehlende
soziale Umfeld in Italien beziehungsweise das Vorhandensein einer Be-
kannten aus der Heimat in der Schweiz zu berücksichtigen. Dazu wird fest-
gehalten, dass die Beschwerdeführerin aus diesen Ausführungen nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass sie
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über ein soziales Umfeld in Italien
verfügt, hielt sie sich doch gemäss eigenen Angaben bereits mindestens
zweimal über mehrere Monate dort auf. Ob und wie diese vorgängigen Auf-
enthalte mit der geltend gemachten sexuellen Ausbeutung in ihrer Heimat
zusammenhingen, wird von ihr nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies auf
Beschwerdeebene möglich und, falls es denn so wäre, im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auch geboten gewesen wäre. Die
in der Replik erstmals erwähnte, in der Schweiz wohnhafte Bekannte aus
der Heimat wird zudem pauschal als Grund angegeben, weshalb sie über-
haupt in die Schweiz gekommen sei, ohne dass weitere Angaben zum kon-
kreten Verhältnis zur Bekannten gemacht werden. Damit wird nicht erstellt,
dass sie in dem Sinne "besonders vulnerabel" und deshalb "abhängig" vom
weiteren Verbleib in der Schweiz im Sinne des EGMR-Urteils A.M.E. gegen
die Niederlande sei, wie in der Replik geltend gemacht. Eine Berücksichti-
gung des Faktors "soziales Umfeld" vermag im Hinblick auf die Gefahr ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Überstellung nach Italien nichts
zu bewirken.
8.6 Unter diesen Umständen ist weder die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO gerechtfertigt, da keine systemischen Mängel des Asylver-
fahrens und der Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Ita-
lien bestehen, noch kann die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung
durch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien festgestellt
werden. Damit kann die Frage offen gelassen werden, inwieweit die mit
dem Tarakhel-Urteil festgestellte Verpflichtung bei besonders vulnerablen
Personen – wie namentlich Familien –, von Italien Zusicherungen im Hin-
blick auf ihrer Vulnerabilität entsprechende Unterbringung einzuholen, auf
andere besonders vulnerable Personengruppen zu übertragen ist. Das
Subeventualbegehren wird damit ebenfalls hinfällig.
8.7 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Eventualbegehren ferner ex-
plizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO i.V.m. Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, was zum Selbsteintritt der Schweiz
und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses
Land führen würde.
E-739/2015
Seite 19
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zur BVGE-Publikation vorge-
sehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festgehalten, dem Gericht
komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine
Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM
(mehr) zu. Es werde deshalb nur eingreifen, wenn das SEM das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrau-
che und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl.
die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit in ihrem Entscheid so-
wie im Rahmen der Vernehmlassung).
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
senklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3).
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr
aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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