B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7393/2018
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ethnischer Araber, ersuchte
am 5. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Dezember 2015 machte er
im Wesentlichen geltend, er habe die neunte Klasse in Aleppo abgeschlos-
sen und sei danach als Mechaniker tätig gewesen. Im Jahr (…) sei er für
zweieinhalb Jahre im Militärdienst gewesen und regulär entlassen worden.
Im Jahr 2004 habe er sich 15 Tage und im Jahr 2009 neun Monate in der
Schweiz aufgehalten. Am (…) habe er geheiratet und er habe einen Sohn.
Ungefähr im Jahr 2011 habe die Freie Syrische Armee (FSA) den Bus, mit
welchem er zur Arbeit gefahren sei, angehalten. Die FSA habe alle Insas-
sen zu einem Haus gebracht und die Schiiten beleidigt. Nach der Prüfung
seiner Identitätskarte und seiner Erklärung, er sei Sunnite, hätten die FSA
ihn gehen lassen. Danach sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und mit
seiner Familie nach Jordanien ausgereist. Zurück in Syrien seien sie im
November 2014 legal in die Türkei ausgereist. Mitte 2015 sei er für einige
Tage nach Syrien zurückgekehrt, da sein Haus zerstört worden sei. Er habe
Syrien wegen des Krieges und seines zerstörten Hauses verlassen.
Anlässlich der Anhörung vom 29. Dezember 2017 gab der Beschwerdefüh-
rer an, sie hätten bereits am (…) geheiratet und die Hochzeit sei am (…)
registriert worden. Danach hätten sie sich zwei Jahre getrennt und am (…)
nochmals geheiratet. Im Jahr (…) oder (…) sei er anlässlich einer Polizei-
kontrolle festgenommen worden. Am (…) sei er bei einer Fahrt mit dem
Bus zur Arbeit festgehalten worden, da die FSA Personen gesucht habe,
die in E._______ eine von der FSA organisierte Sprengung eines Denk-
mals des Präsidenten verhindert hätten respektive weil er von der FSA be-
schuldigt worden sei, Personen der syrischen Regierung zu transportieren
und Informationen weiterzuleiten respektive weil er sich in einem vorwie-
gend mit schiitischen Passagieren besetzten Bus auf schiitischem Gebiet
befunden habe. In der Folge sei es in der Gegend der Fabrik, in welcher er
gearbeitet habe, zu einem blutigen Gefecht zwischen der FSA und der Re-
gierungsarmee gekommen. Einige Tage vor der Festnahme durch die FSA
sei er auf seinem Arbeitsweg jeweils von der FSA und von der syrischen
Armee angehalten und ausgefragt worden. Dabei sei er sowohl von der
FSA als auch von Personen der syrischen Regierung geschlagen worden.
Wegen der kurzen Festnahme seien sie am 14. Dezember 2012 für zwei
Jahre respektive ein Jahr und acht Monaten nach Jordanien ausgereist.
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Am 22. September 2014 seien sie nach Aleppo zurückgekehrt. Kurz darauf
habe eine Rakete ihr Haus getroffen. Im November 2014 seien sie illegal
von Syrien in die Türkei gereist. Während der Ausreise seien sie zwei Mal
von der Organisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert worden. Mitte 2015
sei er nach Aleppo zurückgekehrt, da sein Haus durch einen in der Kirche
nebenan gezündeten Sprengsatz zerstört worden sei. Nach fünf Tagen sei
er in die Türkei zurückgekehrt. Am 28. Oktober 2015 sei er aus der Türkei
ausgereist. Bereits während seines Türkeiaufenthalts habe die syrische Mi-
litärbehörde drei bis vier Mal, zuletzt ungefähr im Februar 2017, das Haus
seiner Mutter aufgesucht und bei seinen beiden Tanten, welche dort ge-
wohnt hätten, nach ihm gefragt und ihnen mitgeteilt, er werde zum Reser-
vedienst aufgefordert.
B.
B._______, Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerde-
führerin), ethnische Araberin, reiste mit ihren Kindern mittels eines huma-
nitären Visums (ausgestellt in Istanbul) am (…) in die Schweiz ein und er-
suchte am 28. Juni 2016 um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person am
7. Juli 2016 und der Anhörung vom 29. Dezember 2017 machte sie im We-
sentlichen geltend, sie habe die neunte Klasse in Aleppo abgeschlossen
und sei Hausfrau. Der Beschwerdeführer sei in Syrien von der FSA und der
Al-Nusra Front entführt worden, da sein Bruder beim Militär gewesen und
von ihm verlangt worden sei, er solle desertieren. Syrien hätten sie wegen
dieser Entführung respektive wegen des Krieges verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte sein Führungszeugnis im Original inklusive
Übersetzung, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Original inklusive
Übersetzung, verschiedene Arztberichte den Sohn D._______ betreffend
(zwei Arztberichte des Kinderspitals Zürich vom 19. Oktober 2017 und vom
23. April 2018 inklusive Fotos, einen Arztbericht des Low Vision Zentrum
vom 5. April 2018, einen Arztbericht der Universität Zürich vom 16. Mai
2016), diverse Flugunterlagen, eine beglaubigte englische Übersetzung
des Zivilregisters der Mutter des Beschwerdeführers, eine Bestätigung sei-
ner Dienstbeendigung im Original inklusive Übersetzung, sein syrisches
Militärbuch im Original inklusive Übersetzung, einen Ausdruck verschiede-
ner Fotos vom Sohn D._______ und vom Haus, ihre syrischen Pässe im
Original, die syrischen Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdeführers im Original inklusive Übersetzung, eine Kopie des Fa-
milienbuchs der Beschwerdeführer inklusive Übersetzung, eine Kopie des
Familienbuchs der Eltern des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung,
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seinen syrischen Führerausweis im Original inklusive Übersetzung und
seine abgelaufene Schweizer Kurzaufenthaltsbewilligung (L) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. November 2018 (eröffnet am 15. November 2018)
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaften nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Schreiben vom 22. November 2018 stellte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführern auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses
sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
E.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Die Beschwerdeführer reichten Kopien ihrer N-Bewilligungen ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
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setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
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Seite 6
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, der Beschwerdefüh-
rer habe die Schikanen mit der FSA und den syrischen Behörden sowie die
beiden Kontrollen durch den IS bei der Ausreise aus Syrien in die Türkei
erst anlässlich der Anhörung angegeben. In der Befragung habe er ange-
geben, weder mit den Behörden noch mit einer anderen Gruppierung je-
mals Probleme gehabt zu haben. Die Schikanen der FSA und der syrischen
Behörden, die kurzzeitige Festnahme, die beiden Vorfälle bei der Ausreise
aus Syrien in die Türkei sowie der Beschuss seines Hauses seien nicht
gezielt gewesen. Auf die Festnahme im Jahr (…) sei nicht einzugehen, da
diese aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs keine
Asylrelevanz entfalte. Durch die fehlende Asylrelevanz erübrige es sich,
auf die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen einzugehen. Seine Angaben
zu den Aufgeboten zum Reservedienst seien nicht glaubhaft.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Widersprüche in seinen Aussagen
seien entstanden, da er bei der Befragung und der Anhörung durcheinan-
der gewesen sei und sich nicht habe konzentrieren können. Zum Zeitpunkt
der Befragung habe sich seine schwangere Ehefrau in der Türkei befunden
und er habe nicht gewusst, ob er sie wiedersehen werde. Einen Monat vor
der Anhörung habe sein Sohn D._______ die Diagnose erhalten, er leide
an einer seltenen Krankheit. Während der Anhörung sei die Beschwerde-
führerin mit einem weinenden Kind im Wartesaal gewesen. Er habe wegen
seiner Familie nicht an Demonstrationen teilgenommen. Sein Vater sei seit
26 Jahren pensioniert und nicht seit 10 Jahren, wie er angegeben habe. Er
habe den Militärdienst geleistet. Als er noch in Syrien gelebt habe, seien
Personen seines Alters nicht für den Reservedienst aufgeboten worden.
Erst im Jahr 2015 seien alle bis zum Alter von 42 Jahren zum Reserve-
dienst aufgeboten worden. Anlässlich eines Besuchs in Syrien sei seine in
der Schweiz verheiratete Mutter angehalten und über seinen Aufenthaltsort
befragt worden. Sie habe eine Geldstrafe bezahlen müssen und Syrien erst
13 Tage später verlassen dürfen.
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Seite 7
6.
6.1 Die Aussagen der Beschwerdeführer enthalten zahlreiche unglaub-
hafte Elemente. Die Schikanen durch die FSA und die syrischen Behörden
auf seinem Arbeitsweg sowie auch die beiden Kontrollen durch den IS bei
der Ausreise der Beschwerdeführer von Syrien in die Türkei werden erst-
malig anlässlich der Anhörung erwähnt. Gravierende Widersprüche beste-
hen im Zeitpunkt und Grund in Bezug auf die als Kernpunkt zu qualifizie-
rende kurze Festnahme durch die FSA. Die Vorinstanz hat vorliegend be-
rechtigterweise die Glaubhaftigkeit nicht geprüft, da es bereits an der Asyl-
relevanz der Vorbringen fehlt. Insofern erwachsen den Beschwerdeführern
keine Nachteile aus der in der Beschwerde geltend gemachten psychi-
schen Belastung des Beschwerdeführers und allfälligen daraus resultieren-
den Unregelmässigkeiten in seinen Aussagen.
6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass es bei der Festnahme im
Jahr (…) oder (…) anlässlich einer Polizeikontrolle am zeitlichen Kausal-
zusammenhang zwischen der Festnahme und der Ausreise fehlt, zumal
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung erklärte, sie hätten sich
wegen der allgemeinen Lage in Syrien zur Ausreise entschlossen und an-
lässlich der Anhörung angab, es habe Krieg geherrscht und ihr Haus sei
zerstört worden. Bei den Schikanen auf seinem Arbeitsweg durch die FSA
und durch das syrische Regime stand die Überlieferung von Informationen
im Vordergrund. Der Beschwerdeführer wurde weder inhaftiert noch gezielt
befragt, weshalb ihm daraus kein ernsthafter Nachteil nach Art. 3 AsylG
entstanden ist. Ebenso verhält es sich mit der kurzen Festnahme durch die
FSA auf seinem Weg mit dem Bus zur Arbeit. Sämtliche Insassen wurden
kurz festgenommen, weshalb es an der Gezieltheit fehlt. Ein ernsthafter
Nachteil ist nicht erkennbar, da er gemäss eigenen Aussagen nach einer
Stunde wieder freigelassen wurde. Die Beschädigung beziehungsweise
Zerstörung ihres Hauses durch den Raketeneinschuss und später durch
den Sprengstoff können nicht als gezielte Aktion gegen sie betrachtet wer-
den. Anlässlich der Anhörung stellte der Beschwerdeführer die Vermutung
auf, die FSA habe mit diesen Angriffen die direkt an ihr Haus anliegende
Kirche treffen wollen. Der Beschwerdeführer nannte zwei weitere Kontrol-
len durch den IS anlässlich ihrer Ausreise von Syrien in die Türkei. Diese
sind als allgemeine Kontrollen zu werten, folglich handelt es sich mangels
der Gezieltheit nicht um eine asylrelevante Verfolgung.
6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine beiden Tanten hät-
ten ihm mitgeteilt, er sei mehrmals als Reservist zum Militärdienst aufge-
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Seite 8
boten worden. Das Nichtfolgeleisten auf ein angebliches Aufgebot zum Re-
servedienst könnte einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Ein sol-
cher ist dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen. Die
Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der
Befragung diese Aufforderungen zum Reservedienst nicht erwähnt hat und
die Beschwerdeführerin diese vollkommen unerwähnt liess. Es ist nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen für ihre Flucht weite-
ren hauptsächlichen Grund erst anlässlich der Anhörung erwähnte und die
Beschwerdeführerin dessen Erwähnung gänzlich unterliess. Von einer
Wehrdienstverweigerung kann deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen
werden. Selbst wenn der Tatbestand der Wehrdienstverweigerung erfüllt
wäre, ist auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2015/3 zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaften nicht per
se zu begründen vermögen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Im vorliegenden Fall
entstammt der Beschwerdeführer keiner oppositionellen Familie und auf-
grund der obigen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass
er keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden hatte. Es be-
stehen somit keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehör-
den den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten und er als
solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehr-
dienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer weder asyl-
relevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. November
2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz ange-
ordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist
dem am 7. Juni 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: