Abtei lung V
E-7394/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
eigenen Angaben zufolge Kosovo,
c/o _______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7394/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 25. September 2009 verliess und nach einer Reise über Serbien
sowie Österreich am 28. September 2009 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 5. Oktober 2009
sowie der direkten Anhörung vom 16. Oktober 2009 respektive vom
22. Oktober 2009 (Fortsetzung) zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe von Geburt bis Ende _______
in C._______, Kosovo, gelebt, habe sich danach bis zum _______ als
Asylbewerber mit seinen Eltern in der Schweiz aufgehalten und sei
nach der Rückkehr bis im Jahre _______ wieder in C._______
ansässig gewesen,
dass er sowie seine Familie im Jahre _______ wegen der Kriegsereig-
nisse nach D._______ gezogen seien, wo er die Schule besucht und
einen Lehrabschluss als Friseur gemacht habe,
dass die Familie des Beschwerdeführers im Jahre _______ nach
C._______ zurückgekehrt sei und er ihr im _______ des Jahres
_______ dorthin gefolgt sei,
dass er bereits drei oder vier Tage nach seiner Ankunft sowie noch
zweimal bis im _______ von unbekannten Männern behelligt, entführt
und nach Informationen zum Krieg von 1999 gefragt worden sei,
dass sein Vater ihm im _______ mitgeteilt habe, er werde in ganz Ko-
sovo gesucht, weshalb er das Land verlassen müsse,
dass für die Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die
Befragungsprotokolle verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. Oktober 2009 – eröffnet gleichentags im EVZ – abwies und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und er diese
demzufolge nicht erfülle,
dass auf die Ausführungen des BFM, soweit entscheidwesentlich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei materiell die Aufhebung der Verfügung des BFM, die
Gewährung von Asyl und eventuell die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit sowie Unmöglichkeit
einer Rückkehr ins Heimatland beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung, die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) und Einsicht in die Asylakten seiner Eltern
beantragte,
dass er mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 zur Ergänzung seiner
Beschwerde ein Arztzeugnis von Dr. E._______ vom _______
nachreichte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Dezem-
ber 2009 unter anderem die Gesuche um Einsicht in die Akten des el -
terlichen Asylverfahrens, um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses bis zum 12. Januar 2010 verpflichtet wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. Januar 2010 fristgerecht
geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in
seiner Verfügung diese nicht entzogen hat, weshalb auf den Antrag auf
Wiederherstellung nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich und
detailliert dargelegt hat, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als völlig unglaubhaft qualifiziert werden müssen,
dass eine Durchsicht der vom BFM zitierten Protokollstellen ergibt,
dass der Vorwurf widersprüchlicher Aussagen in den zentralen Punk-
ten der Begründung des Asylgesuchs zu Recht erhoben wird,
dass die Aussagewidersprüche auch vom Beschwerdeführer nicht
bestritten werden und seine diesbezüglichen Erläuterungsversuche
(vgl. Beschwerde S. 5 ff.) nicht geeignet sind, die unterschiedliche
Darstellungen plausibel zu erklären,
dass dies auch für das sinngemässe Vorbringen zutrifft, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner Traumatisierung "durcheinander"
gewesen, zumal den Akten keine konkreten Hinweise auf einen sol-
chen psychischen Ausnahmezustand zu entnehmen sind,
dass die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgericht einen unsubstanziierten
und lebensfremden Eindruck erwecken und von einem auffälligen
Mangel an sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass das am 15. Dezember 2009 nachgereichte ärztliche Zeugnis die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermag, zu-
mal es sich in Bezug auf die Ursache der Schmerzen im Bereich des
Ellbogens sowie des Handgelenks nicht äussert und diese offensicht-
lich auch auf andere als die vom Beschwerdeführer angegebenen
Gründe zurückzuführen sein können, beispielsweise auf einen Unfall,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Auffassung des
BFM anschliesst, der Beschwerdeführer versuche offensichtlich seine
Biografie, seine Abstammung beziehungsweise die Orte seiner Sozia-
lisierung vor den Asylbehörden zu verschleiern (vgl. angefochtene
Verfügung S. 4 f.),
dass in der Tat selbst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Aufenthalten und seinen Sprachkenntnissen ungereimt und teilweise
nicht nachvollziehbar sind,
dass den Akten auch nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen
ist, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen Rom
handelt, zumal seine Eltern im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens in
der Schweiz die Frage nach der Ethnie der Familie übereinstimmend
mit "Albaner" und diejenige nach der Muttersprache mit "Albanisch"
bezeichnet hatten,
dass der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, weil der Grund für die Ver-
folgung des Beschwerdeführers, angeblich die Parteizugehörigkeit des
Vaters, nicht genügend gewürdigt worden sei,
dass das BFM indessen angesichts der Vielzahl eindeutiger Unglaub-
haftigkeitsindizien darauf verzichten durfte, die asylrechtliche Relevanz
der Vorbringen zu prüfen und sich diese Rüge als unbegründet er-
weist,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig erstellt
war und ist und kein Grund für eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung ersichtlich ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
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verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die ethnische Abstammung des Beschwerdeführers nach dem
oben Gesagten nicht feststeht, und den Akten keine konkreten An-
haltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung
in den Kosovo zu entnehmen sind,
dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs des jungen und über eine
Berufsausbildung (Friseur) verfügenden Beschwerdeführers sprechen,
der eigenen Angaben zufolge im Kosovo über ein familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt,
dass die Schmerzen im Bereich des Ellbogens und des Handgelenks
gemäss Arztzeugnis nicht gravierender Natur sind und nötigenfalls
auch in der Heimat behandelbar wären,
dass der Beschwerdeführer sich während vieler Jahre in D._______
aufgehalten und dort seine Berufsbildung absolviert haben will und es
ihm vermutungsweise auch möglich wäre, bei Bedarf wieder legal in
dieses Land zurückzukehren,
dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 11. Januar 2010 geleisteten
Kostenvorschuss beglichen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 11. Januar 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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