Abtei lung V
E-7396/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7396/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie und hinduistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in (...)
(Distrikt Jaffna), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 25. März 2006 und gelangte über Colombo und Italien am 27. März
2006 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Die summarische Erstbefragung im Empfangszentrum Basel fand am
5. April 2006 und die kantonale Anhörung (BL) am 12. Mai 2006 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, dass im (...) 2005 die Armee und paramilitärische Einheiten
der EPDP (Eelam People's Democratic Party) nach Hause gekommen
seien und ihren Bruder gesucht sowie beschuldigt hätten, bei den Ti-
gers eine Ausbildung gemacht zu haben. Sie hätten ihn mehrere Male
gesucht; beim letzten Mal hätten sie die Beschwerdeführerin mitge-
nommen und gesagt, dass sie erst freigelassen werde, wenn sich ihr
Bruder melde. Dieser habe sich daraufhin gestellt, so dass sie nach
Hause habe gehen können. Zehn Tage später habe man ihren Bruder
aufgehängt (...) gefunden. In der Folge seien die Armee und
paramilitärische Einheiten der EPDP ständig zur Beschwerdeführerin
gekommen, um ihr zu sagen, dass sie von der Festnahme und Tötung
ihres Bruders niemandem etwas erzählen solle. Ein Freund ihres
Bruders habe sie dann zu sich nach (...) genommen. Da sie aus (...)
stamme, habe sie wegen Razzien aber auch in (...) nicht bleiben
können. Besagter Freund habe schliesslich ihr Haus verkauft, sie mit
dem Erlös nach Colombo gebracht und die Ausreise finanziert.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 1. November 2007 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsver-
treterin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh-
rung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuali-
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ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen, und als Folge davon sei ihr von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu erteilen. Weiter sei eine ärztliche Untersuch-
ung der Beschwerdeführerin anzuordnen, und es sei ihr eine ange-
messene Frist zur Beschaffung von Beweismitteln und Ausweispapie-
ren zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht; eventualiter sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem seien die Voll-
zugsbehörden mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von all-
fälligen Vollzugshandlungen abzusehen.
D.
Mit Schreiben vom 2. November 2007 reichte die Beschwerdeführerin
eine Fürsorgebestätigung des Wohnheims (...) zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 teilte das Gericht der
Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Antrag auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenüber den Vollzugsbehör-
den, das Gesuch um amtliche Durchführung einer medizinischen
Begutachtung der Beschwerdeführerin sowie der Antrag auf Fristan-
setzung zur Beschaffung heimatlicher Dokumente und Beweismittel
abgewiesen. Die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozess-
führung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt; auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. November
2007 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein
ärztliches Zeugnis der kantonalen psychiatrischen Dienste, (...), vom
23. Januar 2008 und weitere Beweismittel zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 3. April 2008 wurde die Vorinstanz im Anschluss an
das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2008
(E-2775/2007) um Einreichung einer zusätzlichen Vernehmlassung er-
sucht.
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I.
Mit Schreiben vom 2. April 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine
Bestätigung der srilankischen Behörden zu den Akten, wonach eine
Identitätskarte auf ihren Namen ausgestellt worden sei.
J.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2008 er-
neut die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 und Verweis auf die ärztliche Stellung-
nahme der kantonalen psychiatrischen Dienste vom 26. Juni 2008 hielt
die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin anläss-
lich der Einreichung ihres Asylgesuchs schriftlich auf die Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden sei. Zum
Nachweis ihrer Identität habe sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde ein-
gereicht. Dabei handle es sich aber nicht um ein rechtsgenügliches
Dokument im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), da es mehrere Anforde-
rungen an ein solches nicht erfülle und keinen eindeutigen Schluss auf
die Identität der Inhaberin zulasse. Einerseits stelle ein solches Doku-
ment kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG dar, weil es mangels einer Fotografie eine Feststellung
der Identität nicht erlaube. Die Geburtsurkunde sei von den heimatli-
chen Behörden nicht zum Zweck des Identitätsbeweises ausgestellt
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worden. Solche Dokumente seien zudem weder fälschungssicher noch
könne auf Grund dieser Ausweise die tatsächliche Identität des Inha-
bers bestimmt werden. Damit sei vorliegend die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen
fehlender Papiere erfüllt.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Schlepper habe ihren
Reisepass nach der Ankunft in Italien zerrissen, weil sie diesen angeb-
lich nicht mehr brauche, entbehre jeglicher Logik und könne nicht ge-
glaubt werden. Ebenso unglaubhaft erscheine ihre Behauptung, sie
wisse nicht, ob sie in ihrem Reisepass irgendwelche Visa gehabt habe.
Ihre stereotypen Aussagen zur Reise in die Schweiz müssten daher
als unglaubhaft gewertet werden. Nach einer solch langen Reise sei
eine differenzierte Reisebeschreibung zu erwarten, wozu die Be-
schwerdeführerin aber nicht imstande sei. Als weiteres Indiz für die
Verheimlichung der Identitätsdokumente komme hinzu, dass sie sich in
keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von solchen Papieren bemüht
habe, obwohl dies möglich gewesen wäre. Es würden somit keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen, welche es ihr verunmöglichten, Reise-
und Identitätspapiere einzureichen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Bruder im (...)
2005 von der EPDP getötet worden sei, seien ebenso unglaubhaft wie
die geltend gemachten Drohungen durch Angehörige dieser Partei,
welchen sie angeblich ausgesetzt gewesen sei. Sie mache wider-
sprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme und zur Haftdauer
ihres Bruders. Zumindest erstaunlich sei zudem, dass sie dessen ge-
naue Todesursache nicht habe angeben können. Es könne weiter nicht
nachvollzogen werden, weshalb Angehörige der EPDP sie zum
Schweigen über die genaue Todesursache auffordern sollten, sei doch
(...) amtlich bestätigt worden. Hinzu komme, dass sie auch wi-
dersprüchliche Angaben zum Erscheinen der Angehörigen der EPDP
nach dem Tod ihres Bruders (...) gemacht habe. Auch ihre Aussagen
über den Beginn und die Dauer ihres Aufenthaltes in (...) seien
widersprüchlich und chronologisch mit ihren übrigen Sachverhaltsdar-
legungen nicht zu vereinbaren. Realitätsfremd würden ihre Aussagen
über den angeblich geäusserten Verdacht der EPDP auf Unterstützung
der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) durch die Beschwerdefüh-
rerin erscheinen. In diesem Falle wäre sie kaum auf Zusprechen ihrer
Bekannten hin umgehend freigelassen worden. An dieser Einschät-
zung vermöge der amtliche Todesschein ihres Bruders ebenso wenig
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wie die beiden eingereichten Fotografien etwas zu ändern. Die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin seien daher als offensichtlich unbegrün-
det zu qualifizieren. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien auf Grund der Aktenlage nicht erforderlich.
Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Vor dem Hintergrund der Entwicklung in
Sri Lanka seit dem Sommer 2006 sei eine Rückkehr in den Norden
oder Osten des Landes zwar nicht zumutbar, aber sie könne gestützt
auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfrei-
heit in einem anderen Teil des Landes – beispielsweise im Grossraum
Colombo – Wohnsitz nehmen. Vorliegend würden ausserdem individu-
elle Gründe für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Weiter sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz Folgendes entgegengehal-
ten: Die Beschwerdeführerin habe sich ratlos darüber gezeigt, dass ihr
die Papierbeschaffung derart zur Last gelegt werde. Sie sei ausser-
stande, in Sri Lanka mit einer Vertrauensperson Kontakt aufzunehmen,
da bis auf einen Bruder, der LTTE-Kämpfer im Dschungel des (...) und
daher nicht auszumachen sei, alle anderen Familienangehörigen um
das Leben gekommen seien. Überdies sei sie nie ordnungsgemäss
über ihre Beschaffungspflichten informiert worden. Ihre Rechte und
Pflichten seien ihr seitens der Vorinstanz nicht in verständlicher Weise
zur Kenntnis gebracht worden; wie sonst lasse sich erklären, dass die
Beschwerdeführerin so ratlos und besorgt auf den Entscheid des BFM
respektive die Nachfrage ihrer Rechtsvertreterin betreffend Be-
schaffung von Identitätspapieren reagiert habe. Vor diesem Hinter-
grund stelle sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör in rechtsgenüglicher Weise gewährt worden sei.
Weiter sei festzuhalten, dass die Praktiken der Schlepper bekannt sei-
en. Es sei notorisch, dass dazu auch die Abnahme der durch die
Schlepper organisierten Reise- und Identitätsdokumente gehöre. Dem-
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zufolge könne keine Rede davon sein, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin entbehrten jeglicher Logik und Glaubhaftigkeit. Sie
habe anlässlich der Befragung des BFM vom 5. April 2006 schlüssig
darüber Auskunft gegeben, wie der Pass organisiert, benutzt und ab-
genommen worden sei. In Bezug auf den Verlust des Reisepasses
seien daher entschuldbare Gründe offenkundig gegeben. Bezüglich
der Reisebeschreibung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerde-
führerin nach wie vor schwer traumatisiert sei und unter einem akuten
Eisenmangel leide, der seine Ursache in einer mangelhaften Nah-
rungsaufnahme haben könnte. Sie sei daher nicht imstande, ihren
Fluchtweg facettenreich im Sinne eines Erlebnisberichts zu schildern.
Zudem dürfe von der Beschwerdeführerin nicht eine bestimmte emo-
tionale Handlung oder Gemütsbewegung erwartet werden; ein abge-
stumpftes, gleichgültiges und regungsloses Schildern sei aufgrund der
Traumatisierung viel eher als schlüssig und nachvollziehbar zu be-
trachten denn eine besondere emotionale Gemütsbewegung. Unter
Würdigung sämtlicher Umstände sei es als erwiesen zu betrachten,
dass sehr wohl entschuldbare und glaubhafte Gründe für die Papier-
losigkeit gegeben seien. Daher seien nähere Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich.
In dem vom BFM aufgeführten Widerspruch bezüglich der von der Be-
schwerdeführerin gemachten Aussagen betreffend die Haftdauer ihres
Bruders seien keine widersprüchlichen Angaben auszumachen. Unter
Berücksichtigung ihres Traumas und der Tatsache, dass das Festhal-
ten des genauen Datums der Verhaftung und der Haftdauer im Kampf
ums Überleben und in Panik und Angst auf der Flucht nicht von es-
senzieller Natur sei, vermöge die Angabe der Haftdauer mit sechs bis
sieben Tagen bei der kantonalen Anhörung und – ausdrücklich unter
Vorbehalt "etwa" – mit zehn bis fünfzehn Tagen bei der summarischen
Befragung im Empfangszentrum Basel nach allgemeiner Lebenserfah-
rung an sich keinen Widerspruch zu begründen. Hinsichtlich der ge-
nauen Todesursache ihres Bruders habe die Beschwerdeführerin
glaubhaft und schlüssig die Geschehnisse von ihrer Mitnahme bis des-
sen Ermordung geschildert. Es sei kaum vorstellbar, dass die EPDP
wie auch die srilankische Armee ohne weiteres gegenüber Behörden
schwerste Menschenrechtsverletzungen und extralegale Tötungen,
welche in Sri Lanka gegenwärtig nahezu an der Tagesordnung seien,
zugeben und beglaubigen lassen würden. Hinsichtlich der angeblichen
Widersprüche bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin zum
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Erscheinen der EPDP nach dem Tod ihres Bruders sei darauf hinzu-
weisen, dass sich die Frage bei der summarischen Befragung auf die
Besuche der Behörden bezogen habe, während die Frage anlässlich
der kantonalen Anhörung den letzten Besuch der EPDP betroffen ha-
be.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin glaubhaft erscheinen würden und sie demgemäss
als Flüchtling im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG anzuerkennen sei. Da-
her sei auf ihr Gesuch einzutreten, und es sei ihr Asyl zu gewähren.
Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde ihr aufgrund der Unterstüt-
zung der LTTE durch Familienangehörige ernsthafte Verfolgung und
Verhaftung durch die tamilischen Konfliktparteien sowie durch die sri-
lankische Armee bis hin zu Vergewaltigung und Ermordung drohen.
Gerade als junge, alleinstehende Frau ohne Familienangehörige oder
sonstige Vertrauens- und Bezugspersonen sei sie der Willkür des Bür-
gerkrieges besonders ausgesetzt und gefährdet, Opfer schwerster
Menschenrechtsverletzungen zu werden. Zudem sei sie mittellos, da
sie ihre ganze Erbschaft habe verkaufen müssen, um die Schlepper zu
bezahlen.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 äusserte sich die Vor-
instanz dahingehend, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die Tatsache wichtig sei, dass die Asylbegrün-
dung der Beschwerdeführerin generell als unglaubhaft eingestuft wor-
den sei, womit indirekt auch ihre angeblich letzten Aufenthaltsorte und
die diesbezüglichen Daten in Zweifel gezogen werden müssten. Ein
wichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei des Weiteren der Um-
stand, dass sie den Asylbehörden ihren Reisepass vorenthalten habe,
um diese über die tatsächlichen Reisedaten und über allfällige weitere
Auslandaufenthalte im Unklaren zu lassen. Nicht nachvollziehbar sei
sodann, weshalb sie ihren eigenen, auf ihren Namen lautenden echten
Reisepass nach dem Einchecken in Colombo dem Schlepper überge-
ben habe. Sie habe zudem vor ihrer Ausreise nach Colombo reisen
und sich dort, innert einiger Tage, offenbar problemlos einen Reise-
pass ausstellen lassen können. All dies deute darauf hin, dass sie die
effektive Dauer ihres Aufenthaltes und der Lebensumstände in Colom-
bo, wo sie sich angeblich nur zwei Wochen aufgehalten haben wolle,
vor den Asylbehörden verheimliche, um so ihren Asylvorbringen mehr
Gewicht zu verleihen. Angesichts dieser Umstände sei es dem BFM
nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen
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und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht
finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht
der Beschwerdeführerin. Es sei nach ständiger Rechtsprechung der
(vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission allerdings nicht
Aufgabe der Asylbehörden, bei unglaubhaften beziehungsweise man-
gelhaften Angaben nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
zu forschen, falls die Beschwerdeführerin der Wahrheitspflicht im Rah-
men der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehör-
den zu täuschen versuche. Deren Vorbringen zu den persönlichen Um-
ständen, insbesondere zum familiären Beziehungsnetz, zu ihrer Wohn-
situation und zur beruflichen Tätigkeit, würden auffallend konstruiert
wirken und deutliche Zeichen einer auf die Praxis der schweizerisch-
en Asylbehörden hinsichtlich der Unzumutbarkeitskriterien zuge-
schnittenen Geschichte aufweisen.
Der ärztliche Bericht vom 23. Januar 2008 vermöge an der Zumutbar-
keit der Wegweisung nichts zu ändern, zumal die ärztlichen Befunde
auf den von den Ärzten offensichtlich unverifiziert übernommenen an-
amnesischen Angaben der Beschwerdeführerin beruhen würden. Auf-
fallend sei zudem, dass ihre angeblichen psychischen Probleme erst
nach dem Erhalt des negativen Asylentscheides aufgetaucht seien. Vor
diesem Hintergrund sei der Beweiswert der erstellten Diagnose – post-
traumatische Belastungsstörung (PTBS) – zumindest hinsichtlich der
tatsächlichen Ursachen der Erkrankung als gering zu bezeichnen. Zu-
dem sei festzuhalten, dass eine adäquate Behandlung von PTBS in Sri
Lanka angesichts zahlreich vorhandener medizinischer Institutionen
grundsätzlich möglich sei.
Schliesslich sei anzumerken, dass es nichts Aussergewöhnliches sei,
wenn Ausländer nach letztinstanzlich abgelehnten Asylgesuchen Zu-
kunftsängste entwickeln oder gar in Depressionen verfallen würden.
Dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persön-
lichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen könnten, sei ebenfalls ein
bekanntes Phänomen. Es könne aber nicht hingenommen werden,
dass weggewiesene Ausländer es in der Hand hätten, sich durch Be-
rufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Ausserdem könnten suizidale
Tendenzen auch in Sri Lanka medizinisch behandelt werden.
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3.4 In der Replik wird entgegnet, dass eine Behandlung der Be-
schwerdeführerin in Sri Lanka nicht gegeben sei. Weiter wird auf die
ärztliche Stellungnahme der kantonalen psychiatrischen Dienste vom
26. Juni 2008 verwiesen. In dieser Stellungnahme werde ausgeführt,
dass die Symptome und Beschwerden sowie die in den Therapiesit-
zungen beobachtbaren Verhaltens- und Reaktionsweisen der Be-
schwerdeführerin auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende
psychische Störung hindeuten würden. Wenn sie scheinbar emotions-
los oder auch mit inadäquaten Gefühlsäusserungen - etwa lächelnd -
berichte, sei dies eher "Ausdruck der eingefrorenen Trauer", einem
seelischen Zustand, in dem sich jemand befinde, der zwar einen
schweren Verlust erlitten habe, aber durch Lebensgefahr, Flucht oder
unsicheren Aufenthalt gezwungen gewesen sei, dies beiseite zu schie-
ben. Auch wird zu bedenken gegeben, dass traumatisierte Personen
mit hoher Wahrscheinlichkeit krankheits- und traumabedingt in ihrer
Aussagefähigkeit eingeschränkt seien. Das Gedächtnis sei fragmen-
tiert, und es würden sogenannte Zeitgitterstörungen auftreten. Massiv
mit Angst und Ohnmacht verbundene Traumata würden anders im Ge-
dächtnis gespeichert als normale Alltagsereignisse. Traumatische Er-
lebnisse würden zunächst bildhaft, raum- und zeitlos und nicht symbo-
lisch gespeichert, weshalb traumatische Erinnerungen zunächst nur
schwer in Worte gefasst werden könnten. Sie würden häufig zu Wahr-
nehmungsveränderungen führen, welche auch das Zeitempfinden be-
treffen würden, so dass Ereignisse oft nur schwer zeitlich eingeordnet
werden könnten. Meist sei die Konzentrationsfähigkeit herabgesetzt;
auch sei einer PTBS ein starkes Vermeidungsverhalten eigen. In den
Gesprächen habe die Beschwerdeführerin bei der Konfrontation mit
der Vergangenheit regelmässig mit intensiver psychischer Belastung
reagiert. Des weiteren habe sie erklärt, dass sie von klein auf – ins-
besondere seit dem Tod ihres Vaters – sehr vergesslich gewesen sei.
In Anbetracht des Verursachungszusammenhangs sei die PTBS im
Herkunftsstaat nicht erfolgreich behandelbar. Mit einer Rückkehr nach
Sri Lanka drohe aufgrund der ungleich höheren Dichte an externalen
Hinweisreizen auf die Traumata (Zurückkehren an den Ort des Ge-
schehens, Erinnern durch Sprache, Gerüche, vermutete oder erwar-
tete Begegnungen mit den früheren Tätern) die Gefahr einer Reaktua-
lisierung schwerer PTBS-Symptome. Auch befürchte die Beschwerde-
führerin als alleinstehende junge Frau in Sri Lanka, von der LTTE
zwangsrekrutiert zu werden. Ebenfalls wäre sie dem Risiko ausge-
setzt, vergewaltigt zu werden. Als Alleinstehende würde sie jeglichen
Schutzes und Unterhaltes durch eine Familie entbehren.
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4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben. Dieser Absatz findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Abs. 3 Bst. a), oder
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Abs. 3 Bst. b). Ausserdem ist
auf das Asylgesuch einzutreten, wenn sich auf Grund der Anhörung
erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
sind (Abs. 3 Bst. c).
4.2 Vorliegend versäumte es die Beschwerdeführerin trotz entsprech-
ender, wiederholter Aufforderung, den schweizerischen Behörden in-
nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reisepa-
piere oder andere Dokumente abzugeben, die es erlauben, sie zu
identifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutref-
fenden Erwägungen des BFM an und kommt auf Grund der Aktenlage
ebenfalls zum Schluss, dass zufolge der vorliegenden Gesamtum-
stände keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung obge-
nannter (Identitäts-)Dokumente ersichtlich sind. Die Aussage der Be-
schwerdeführerin, wonach der Schlepper den Reisepass am Flugha-
fen in Italien zerrissen habe, ist unglaubhaft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-688/2007 vom
11. Juli 2007 ausführlich mit der Auslegung des revidierten Art. 32
Abs 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG auseinandergesetzt. Dabei hat es
festgestellt, dass dann zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft – oder von Wegweisungsvollzugshindernissen – auf das
Asylgesuch einzutreten ist, wenn auf Grund einer summarischen
materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob
die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht. Hinge-
gen ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die Unglaub-
haftigkeit oder die fehlende Asylrelevanz augenscheinlich ist.
Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge weder Mitglied
der LTTE noch in irgendwelcher Art politisch tätig oder jemals Ange-
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klagte in einem Gerichtsverfahren. Ausser im Zusammenhang mit ih-
rem angeblich ermordeten Bruder hatte sie auch keine Probleme mit
den Behörden. Sie hat sich auch erst nach Erhalt des Nichteintretens-
entscheides des BFM vom 24. Oktober 2007 an die kantonalen psy-
chiatrischen Dienste gewendet; während des gesamten erstin-
stanzlichen Verfahrens hat sie keine gesundheitlichen Probleme akten-
kundig gemacht. Wie die Vorinstanz erachtet es auch das Bundes-
verwaltungsgericht als unlogisch, dass Angehörigen der EPDP die Be-
schwerdeführerin zum Schweigen über die Todesursache ihres Bru-
ders aufgefordert haben sollen, wurde doch der (...) 2005 amtlich
bestätigt. Erstaunlich erscheint sodann der Umstand, dass sie die ge-
naue Todesursache nicht hat angeben können. Hinsichtlich des vom
BFM aufgeführten Widerspruchs betreffend den Zeitpunkt der Fest-
nahme des Bruders ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin an-
lässlich der summarischen Befragung angegeben hat, er sei im (...)
2005 tot aufgefunden worden, wogegen sie bei der kantonalen Anhö-
rung ausgesagt hat, er sei im (...) 2005 festgenommen worden; unter
Berücksichtigung der Haftdauer handelt sich hierbei nicht um einen
Widerspruch. Auch ist der ärztlichen Stellungnahme der kantonalen
psychiatrischen Dienste vom 26. Juni 2008 insofern beizupflichten, als
die bei der Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befra-
gung fehlenden Emotionen bei der Schilderung ihrer Asylgründe allei-
ne kein Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sind. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese ist auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten, da die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ei-
ne Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Ge-
suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Gesund-
heit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirt-
schaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt,
dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Zwar trifft es zu, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein
kann, bei unglaubhaften beziehungsweise mangelhaften Angaben der
Gesuchstellerin nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu
forschen, falls diese der Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhalts-
ermittlung nicht nachkommt und die Asylbehörden zu täuschen ver-
sucht. Jedoch kann vorliegend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz,
auf Grund der obgenannten unglaubhaften Vorbringen der Beschwer-
deführerin nicht auf eine generelle Unglaubwürdigkeit, auch hinsicht-
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lich ihres Beziehungsnetzes und ihres Herkunftsortes, geschlossen
werden.
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Urteil
BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 ausführlich befasst. Es ge-
langte zu folgendem Schluss: Bei rückkehrenden Tamilen, welche län-
gere Zeit im Grossraum Colombo gelebt haben, dort auf ein existie-
rendes, tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und
mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon
auszugehen, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert
nützlicher Frist und mit Unterstützung von Verwandten wieder zu inte-
grieren und ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch ge-
genüber den Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt
rechtfertigen können und somit nicht anhaltenden, unzumutbaren be-
hördlichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser
Konstellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzube-
rücksichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colom-
bo ist und je weiter er zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an
das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo
oder dessen Umgebung stammen und dort über Verwandte oder enge-
re Bekannte verfügen, ist mithin grundsätzlich von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges in diese Gebiete auszugehen.
Für Tamilen, die aus den umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ost-
provinz stammen, stellt sich demgegenüber die Situation wesentlich
anders dar.
Angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ver-
hältnisse und der auf Eskalation und Verschlechterung hinweisenden
Entwicklung in Sri Lanka scheint es nicht angebracht, die bisherige,
von der ARK festgelegte Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens
von Sri Lanka zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylge-
suchssteller in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Va-
vuniya, Mullaitivu und Jaffna) ist nach wie vor als unzumutbar zu qua-
lifizieren.
Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batti-
caloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dar-
gelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden.
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Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord- oder
Ostprovinz stammen, ist deshalb die Frage einer zumutbaren Aufent-
haltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung
der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren
stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für
rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Gross-
raum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt
keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürger-
kriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in
die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes
geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich in Co-
lombo kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten, da
dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für
diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den
Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in
noch höherem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammen-
den Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Ver-
wandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Re-
integration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunfts-
möglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Bezie-
hungsnetz werden sie in aller Regel auch keiner legalen Arbeit nach-
gehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz
praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und
Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Be-
helligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie
aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Recht-
fertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können.
Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stam-
men, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation
nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug
daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatz-
massnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
6.4.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehen keinerlei kon-
krete Hinweise, dass die aus dem Norden Sri Lankas stammende Be-
schwerdeführerin im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Bezie-
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hungsnetz zurückgreifen kann. Ihre Existenzsicherung und die Wohnsi-
tuation können ebenfalls nicht als gesichert betrachtet werden. Der Be-
hauptung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin deutliche Zeichen einer auf die Praxis der schweizerischen Asylbe-
hörden hinsichtlich der Unzumutbarkeitskriterien zugeschnittenen Ge-
schichte aufweisen würden, kann nicht gefolgt werden. Der Wegwei-
sungsvollzug muss daher als unzumutbar qualifiziert werden. Da sich
aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige Ausschluss-
gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich des Nichteintre-
tens auf das Asylgesuch sowie der Anordnung der Wegweisung abzu-
weisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend,
ist sie gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrenskos-
ten (Fr. 300.–) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Pro-
zessführung ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist die Be-
schwerdeführerin mit ihren Begehren im Sinne eines hälftigen Obsie-
gens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen auf
Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einho-
lung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.– festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Die weitergehenden Be-
gehren werden abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 600.− zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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