B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7397/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Okan Manav,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
E-7397/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigener Angabe am 26. Juni 2015 in
die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 1. Juli 2015 fand seine Be-
fragung zur Person (BzP) im EVZ C._______ und am 25. Oktober 2016 die
Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im
Wesentlichen zu Protokoll, er habe während seiner Schulzeit zu Hause mit-
arbeiten müssen und sei wegen schlechter schulischer Leistungen im
neunten Schuljahr aus der Schule ausgeschlossen worden. Kurze Zeit
später, am (…) 2014, habe er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten.
Weil er nicht habe einrücken wollen, habe er sich zur Flucht aus dem Hei-
matland entschieden und dieses sofort illegal verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (am 31. Oktober 2016 eröffnet) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 30. November 2016 liess der Beschwerdeführer den Asylentscheid
der Vorinstanz anfechten und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei für weitere Abklärungen an das SEM zurückzuweisen;
eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder mindestens seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung unter Beiord-
nung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchen.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer dazu auf, seine Bedürftigkeit nachzuweisen.
Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung zu den Akten zu
reichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Der Beschwerdeführer belegte mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 seine
prozessuale Bedürftigkeit.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut; er ver-
zichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses und setzte den Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein;
ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kennt-
nis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7397/2016
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Hauptpunkt im Wesentli-
chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöch-
ten.
4.1.1 Die Beschreibung der angeblichen Einberufung in den Militärdienst
und der illegalen Ausreise weise in zentralen Punkten erhebliche Wider-
sprüche auf, die der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht habe auflösen
können.
4.1.2 Die Schilderung der angeblichen Landesflucht sei zudem auffallend
unsubstanziiert und ausweichend. Im Übrigen würde dieses Vorbringen ge-
mäss der im Juni 2016 diesbezüglich neu definierten Praxis des SEM
grundsätzlich auch nicht mehr als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert.
4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes ausführen:
4.2.1 Er sei bei der BzP nicht in seiner Muttersprache Saho, sondern in
Tigrinya befragt worden, welche Sprache er weniger gut beherrsche. Es sei
damals zu Verständigungsproblemen und sprachlichen Missverständnis-
sen gekommen. Aufgrund der starken Belegung des EVZ sei diese Kurz-
befragung zudem nur sehr summarisch durchgeführt worden, was den Be-
weiswert dieses Protokolls weiter verringere. Die Aussagewidersprüche
seien schliesslich (soweit überhaupt existent) weder offensichtlich noch
wesentlich.
Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und das sein rechtli-
ches Gehör verletzt und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend be-
gründet.
4.2.2 Er habe im dienstpflichtigen Alter eine Vorladung zum Militärdienst
erhalten und sei dann desertiert sowie illegal aus dem Heimatland ausge-
reist. Diese Erlebnisse seien flüchtlingsrechtlich klar relevant.
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Seite 6
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Kassationsantrag mit Ver-
ständigungsproblemen anlässlich der beiden Befragungen durch das SEM.
5.2
5.2.1 Er gab in der BzP an, seine Muttersprache sei Saho. In die Protokoll-
rubrik "Weitere Sprachen genügend für die Anhörung" liess er "Tigrinya"
einfügen. Die Anschlussfrage der Sachbearbeiterin, ob er in der Lage sei,
in dieser Sprache ausführlich über seine Probleme zu sprechen, beantwor-
tete er mit diesen Worten: "Ich kann das in Tigrinya. Ich habe nur manchmal
kleine Schwierigkeiten" (vgl. Protokoll BzP S. 3 f.). Ganz zu Beginn der
Befragung hatte er zu Protokoll gegeben: "Tigrinya verstehe ich gut, aber
ich spreche es nicht so gut" (vgl. a.a.O. S. 2). Im Verlauf des Gesprächs
merkte er ausserdem an, er habe Probleme mit dem rechten Ohr, aus dem
manchmal Eiter herauslaufe; deswegen leide er unter Hörschwierigkeiten
(vgl. a.a.O. S. 7).
5.2.2 Das Protokoll der BzP ist mit Blick auf die Frage der Verständigung
jedoch völlig unauffällig; namentlich sind dem Dokument keine Hinweise
auf sprachliche Schwierigkeiten zu entnehmen. Zu Beginn dieser Befra-
gung gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher "sehr gut" zu verste-
hen (vgl. a.a.O. S. 2), und er wiederholte diese Aussage am Ende des Ge-
sprächs; im Anschluss daran merkte der Dolmetscher selber folgendes an:
"Wir haben uns sehr gut verstanden, abgesehen von leichten akustischen
Problemen" (vgl. a.a.O. S. 7).
5.2.3 Zu Beginn der Anhörung vom 25. Oktober 2016 gab der Beschwer-
deführer an, er verstehe den Dolmetscher gut, aber er habe Ohrenprob-
leme und bitte den Übersetzer deshalb, "ein bisschen lauter zu sprechen"
(vgl. Protokoll Anhörung S. 1). Dann wies er wieder darauf hin, dass Tigri-
nya nicht seine Muttersprache sei und es sein könnte, dass er deswegen
mit der Verständigung Schwierigkeiten haben werde. Die Befragerin wies
ihn an, er müsse in jedem Fall anmerken, wenn etwas nicht klappe oder
wenn er etwas nicht verstehe, was der Beschwerdeführer mit "Okay" quit-
tierte (vgl. a.a.O. S. 3).
5.2.4 Auch dem Protokoll der Anhörung sind konkrete Hinweise auf Ver-
ständigungsschwierigkeiten (wie sie erfahrungsgemäss bei solchen Situa-
tionen gegebenenfalls auftreten) nicht zu entnehmen. Es kam nur einmal
zu einem sprachlichen Missverständnis, nachdem der Dolmetscher den
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vom Beschwerdeführer offenbar verwendeten Begriff "Bauarbeiter" fälsch-
licherweise mit "Bauer" übersetzt hatte; der vermeintliche Aussagewider-
spruch wurde dem Befragten korrekt vorgehalten, worauf der Überset-
zungsfehler entdeckt und – in transparenter Weise verbalisiert – behoben
werden konnte (vgl. a.a.O. S. 4: "Anm.: Missverständnis, DM übersetzte
Bauer statt Bauarbeiter, wird dem GS erklärt."). Dieses Vorkommnis war
offensichtlich nicht auf sprachliche oder akustische Defizite des Beschwer-
deführers, sondern auf ein Versehen des Dolmetschers zurückzuführen.
5.3 Bei der geschilderten Aktenlage war das Vorgehen des SEM zulässig,
die beiden Befragungen in Tigrinya durchzuführen, nachdem der Be-
schwerdeführer zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich angegeben hatte,
er beherrsche diese Sprache genügend gut, dass sie für seine Befragun-
gen verwendet werden dürfe. Konkrete Hinweise auf ernsthafte Kommuni-
kationsprobleme – sprachlicher oder akustischer Art – sind den beiden Pro-
tokollen nicht zu entnehmen. Die bei der Anhörung mitwirkende Hilfswerks-
vertretung hat denn auch darauf verzichtet, Beobachtungen oder Ein-
wände zu dieser Befragung zu formulieren (vgl. Protokoll Anhörung, An-
hang).
5.4 Der Beschwerdeführer macht selber kleinere Defizite im Bereich des
aktiven Gebrauchs der Sprache Tigrinya geltend. Unter diesen Umständen
würden detailarme und wenig substanziierte Schilderungen gegebenen-
falls wohl nicht zwingend ein klares Unglaubhaftigkeitsindiz darstellen,
zumal die BzP (wiederum korrekt verbalisiert; vgl. Protokoll BzP S. 2 sowie
Aktennotiz A8/1) tatsächlich nur auf verkürzte Weise durchgeführt worden
ist.
Klare Aussagen zu zentralen Punkten, die sich widersprechen, muss der
Beschwerdeführer sich aber praxisgemäss vorhalten lassen (vgl. bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993 Nr. 3), zumal beide Befragungen in der gleichen Spra-
che durchgeführt und ihm alle protokollierten Angaben rückübersetzt wur-
den.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Akten keine Gründe für
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entnehmen sind. Das
SEM hat weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt; den nachfolgenden Erwägungen kann
entnommen werden, dass es auch seiner Begründungspflicht hinreichend
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nachgekommen ist. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist abzuwei-
sen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachen bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein re-
duziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob
die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP unmissverständlich angege-
ben, einen Tag nach Erhalt des Marschbefehls illegal aus Eritrea ausgereist
zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 6: "Als ich diesen Brief bekam, blieb ich nur
noch diesen einen Tag. Am nächsten Tag bin ich über die Grenze gegan-
gen"). Diese Darstellung erscheint deshalb nicht unplausibel, weil ihm nur
eine Vorlaufzeit von zwei Tagen bis zum Einrücken gesetzt worden sei (vgl.
a.a.O.: "Nachdem ich den Brief bekam hatte ich nur noch zwei Tage Zeit
gehabt") und danach zweifellos landesweit wegen Dienstverweigerung res-
pektive Desertion nach ihm gefahndet worden wäre.
In der Beschwerde macht er geltend, die in der BzP beschriebene Busfahrt
von D._______ über E._______ nach F._______ hätte "unmöglich inner-
halb von einem Tag" absolviert werden können, was ein Hinweis darauf sei,
dass die Zeitangabe in der BZP falsch aufgenommen worden sei (vgl. Be-
schwerde S. 4). Dieses Argument überzeugt das Gericht nicht: Gemäss
Google Maps beträgt diese Fahrstrecke zur Grenzstadt F._______ nur
491 km, für die eine Autofahrt von weniger als sieben Stunden angegeben
wird.
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Seite 9
Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung vorbrachte, nach Erhalt des
Marschbefehls sei er noch etwa zehn Tage in Eritrea geblieben, bis er in
den Sudan ausgereist sei (vgl. Protokoll Anhörung S. 8), sind diese Anga-
ben nach dem Gesagten klar widersprüchlich zu den Angaben in der BzP.
6.2.2 Der Beschwerdeführer hat unmissverständlich angegeben, den
Marschbefehl am (…) 2014 erhalten und die sudanesische Grenze am (…)
2015 überschritten zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 5, Protokoll Anhörung
S. 5). Diese Zeitangaben lassen sich offensichtlich mit keiner der beiden
soeben erwähnten Darstellungen, wie lange er nach Erhalt des Einberu-
fungschreibens noch im Heimatland geblieben sei, vereinbaren.
6.2.3 Die Dauer der Reise von F._______ in den Sudan wurde vom Be-
schwerdeführer ebenfalls unterschiedlich angegeben (BzP: zwei Tage [vgl.
Protokoll S. 5] Anhörung: vier Stunden [vgl. Protokoll S. 8]).
6.2.4 Schliesslich gab er bei der Anhörung zu Protokoll, auf der Busreise
sei er in eine Kontrolle geraten und habe diese (trotz erfolgtem Schulaus-
schluss) mit seinem noch gültigen Schülerausweis bestehen können, weil
dieser gleichzeitig als Passierschein für die Umgebung der Schule gegol-
ten habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 ad F53: "Mit diesem Passierschein
durfte ich nicht nach F._______ fahren, aber zwischen D._______ und
E._______ war es kein Problem"). Unmittelbar zuvor hatte er jedoch aus-
gesagt, die Kontrolle habe sich an einem unbekannten Ort "auf dieser Stre-
cke zwischen E._______ und F._______" abgespielt (vgl. a.a.O. ad F50),
wo dieser Passierschein gemäss seinen Angaben gar nicht gültig gewesen
wäre.
6.2.5 Zum Verbleib dieses Schülerausweises gab der Beschwerdeführer
innerhalb der Beantwortung dieser Frage zwei völlig unvereinbare Aussa-
gen zu Protokoll (vgl. Protokoll Anhörung S. 9 ad F72: "Wir haben es weg-
geworfen. […] Als wir unterwegs waren, hatte ich es in meiner Tasche. Als
wir in Khartoum ankamen war es nicht mehr dort Ich habe es nicht mehr
gefunden"). In diesem Zusammenhang fällt schliesslich auch auf, dass er
bei der Frage nach irgendwelchen anderen Ausweispapieren als Pass oder
Identitätskarte einen Schülerausweis noch mit keinem Wort erwähnt hatte
(vgl. Protokoll BzP S. 5).
6.3 Die protokollierten Schilderungen der angeblichen Dienstverweigerung
beziehungsweise der Desertion aus der eritreischen Armee müssen ange-
sichts der klaren Widersprüche im Kern der Begründung des Asylgesuchs
E-7397/2016
Seite 10
als unglaubhaft qualifiziert werden. Bezeichnenderweise hat der Be-
schwerdeführer – der nachträglich Kopien der Ausweise seiner Eltern bei-
bringen konnte – den angeblichen Marschbefehl, der ihm im Haus seiner
Familie übergeben worden sei, nicht zu den Akten gereicht.
6.4 Es gelingt dem Beschwerdeführer demnach nicht, Vorfluchtgründe
glaubhaft zu machen.
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten spricht zudem einiges für die Annahme der
Unglaubhaftigkeit der behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea, zumal
auch dieses Vorbringen von widersprüchlichen Angaben geprägt ist. Ange-
sichts der folgenden Ausführungen braucht dieser Punkt aber letztlich nicht
abschliessend geklärt zu werden.
7.1.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
7.1.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
7.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen eines
– in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen – Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Da-
bei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für
die Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit ei-
niger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in
ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen be-
finden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
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Seite 11
Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5).
7.1.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die von der Be-
schwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen
haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, wel-
che sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten.
7.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdefüh-
rer müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea (erneut) befürchten, in den Mi-
litärdienst eingezogen zu werden (vgl. Beschwerde S. 7), fehlt es auch die-
ser Befürchtung an der asylrechtlichen Relevanz: Eine begründete Furcht
vor Verfolgung wäre in diesem Kontext praxisgemäss anzunehmen, wenn
die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritrei-
schen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus
diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst re-
krutiert werden soll. Es reicht mithin nicht aus, dass die betroffene Person
im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden
(vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4). Wie oben dargelegt, konnte der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft machen, dass bisher ein derartiger Kontakt zu den
eritreischen Militärbehörden zustande gekommen ist.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder
subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 12
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Oktober 2016 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt
mit dem heutigen Urteil formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der
Instruktionsrichter sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut-
geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist
auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
12.
Mit der Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 war auch das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter als
Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt worden. Sein
Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu ver-
güten. Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, ist das
Honorar gestützt auf die Akten festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und
den in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Ho-
norar auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. sämtlicher Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1200.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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