Abtei lung V
E-7398/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A_______ geboren (...),
B_______, geboren (...),
C_______, geboren (...),
D_______, geboren (...),
Mongolei,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7398/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimat-
land am 19. September 2010 verliessen, mit dem Zug nach Moskau
und von dort aus mit einem Minibus über unbekannte Länder am 25.
September 2010 in die Schweiz gelangten,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 5. Oktober 2010 sowie der direkten Anhö-
rung vom 12. Oktober 2010 zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihre Heimat verlassen, weil
der Beschwerdeführer (Ehemann und Vater) eine Gefängnisstrafe er-
halten habe,
dass der Beschwerdeführer von zwei Männern überfallen worden sei,
dass er sich unverhältnismässig zur Wehr gesetzt habe und den bei -
den Tätern das Bein beziehungsweise den Arm gebrochen habe,
dass er in der Folge vom Gericht zu zweieinhalb Jahren Gefängnis und
zu einer Busse von mehreren Millionen Tugrik verurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer seine Gefängnisstrafe erst im (...) 2003
habe antreten können, da seine Frau (Beschwerdeführerin) kurz zuvor
ein Kind auf die Welt gebracht habe,
dass nach seiner Entlassung im (...) 2005 ein Täter regelmässig
zusätzliches Geld für seine Beinbehandlung gefordert habe,
dass er den Beschwerdeführenden gedroht habe, ihrem Sohn etwas
anzutun, wenn sie nicht genügend Geld bezahlen würden,
dass die Beschwerdeführenden sich im Februar 2007 an die Polizei
gewandt hätten, ohne jedoch eine Anzeige aufgegeben zu haben,
dass sie auch aufgrund ihrer Vorbestrafung ausgereist seien, um den
Kindern eine unbeschwerte Zukunft und Schulbildung ermöglichen zu
können,
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dass das Bundesamt mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung
vom 12. Oktober 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden unter der
Androhung von Zwangsmitteln aus der Schweiz wegwies, wobei der
Kanton Zürich beauftragt wurde, den Wegweisungsvollzug zu vollzie-
hen,
dass das BFM die Beschwerdeführenden anlässlich der Einreichung
ihrer Asylgesuche am 25. September 2010 und im Rahmen der Kurz-
befragung vom 5. Oktober 2010 aufforderte, innert 48 Stunden rechts-
genügliche Papiere einzureichen, und dass die Beschwerdeführenden
dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sind,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und würden
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen,
dass der von den Beschwerdeführenden eingereichte Führerschein
und die Wohnsitzbestätigung keine Reise- oder Identitätsdokumente
im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellen würden,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es den Beschwerde-
führenden verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Ausweisepapiere
einzureichen,
dass ihre Darlegung, sie hätten die Reisepässe vor Antritt ihrer Reise
den Schleppern ausgehändigt und nicht mehr zurück erhalten, als
Standardvorbringen zu qualifizieren sei,
dass anzunehmen sei, sie seien nicht gewillt gewesen, ihre Reise-
beziehungsweise Identitätsdokumente abzugeben,
dass es nicht plausibel erscheine, angeblich nicht zu wissen, durch
welche Länder die Beschwerdeführenden von Russland bis in die
Schweiz gereist seien,
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dass zudem zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in
ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Schilderungen zu ihren Asylvorbringen in wesentlichen Be-
reichen massive Widersprüche aufweisen würden, sodass diese als
haltlos zu qualifizieren seien,
dass beispielsweise der Beschwerdeführer berichtet habe, im Juli
2003 zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein,
aber wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau diese erst im (...)
2003 habe antreten müssen,
dass hingegen die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, ihr
Mann sei am 29. Mai 2003 verurteilt worden und habe bereits am fol-
genden Tag seine Gefängnisstrafe angetreten,
dass auch die Aussagen zur Anzeigeerstattung bei der Polizei Wider -
sprüche aufwiesen,
dass diesbezüglich der Beschwerdeführer berichtet habe, sich im Fe-
bruar 2007 ein einziges Mal wegen Drohungen an die Polizei gewandt
zu haben, ohne jedoch eine Anzeige erstattet zu haben,
dass demgegenüber die Beschwerdeführerin behauptet habe, im Sep-
tember 2006 zusammen mit ihrem Ehemann bei der Polizei gewesen
zu sein und Anzeige erstattet zu haben,
dass ebenfalls Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Ehegatten
bestünden, ob nur ein Täter oder zwei Täter die späteren Drohungen
geäussert hätten,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 14. Oktober 2010
(Poststempel) in mongolischer und vom 19. Oktober 2010 (Poststem-
pel) in deutscher Sprache beantragten, es sei die Verfügung der Vor-
instanz vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung
des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-ge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Ak-
ten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht festgestellt hat,
dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass namentlich die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien
während ihrer Reise nicht kontrolliert worden (vgl. A1 S. 4f., 8 ff.; A2 S.
8; A9 S. 2), angesichts der insbesondere an den EU-Aussengrenzen
strengen Grenzkontrollen wenig plausibel erscheint, und dass die Be-
schwerdeführenden zu den angeblichen Reiseumständen nur äusserst
knappe und unsubstanziierte Angaben zu machen vermochten (vgl. A1
S. 8f.; A2 S. 7f.),
dass im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung
des BFM verwiesen werden kann,
dass die von den Beschwerdeführern mit der Beschwerdeschrift ein-
gereichte Faxkopie der ID-Karte und des Familienbüchleins nicht als
Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gelten kön -
nen, handelt es sich doch nicht um amtliche Originaldokumente mit
Foto (vgl. Art. 1a Bst. b und c AsylV 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie
der gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie hätten bei ihrer Einreise
in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen,
welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigten,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen vom 5. Oktober 2010 sowie der direkten Anhörung vom 12. Ok-
tober 2010 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche
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oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen
Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass die Be-
schwerdeführenden offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen und einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich, wobei zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorge-
brachte schlechte psychische Verfassung nicht die Widersprüche zu
klären vermag, zumal sich die Beschwerdeführerin in keiner medizini-
schen Therapie befindet, und auch in den Befragungen keine ent -
sprechenden medizinischen Probleme geltend machte,
dass in der Beschwerdeschrift weiter gerügt wird, der (mündlich eröff -
nete) Entscheid des BFM richte sich nur an den Beschwerdeführer,
nicht aber an die Beschwerdeführerin,
dass indessen diese Rüge unzutreffend ist und in der angefochtenen
Verfügung vielmehr die Asylgesuche und die Vorbringen sowohl des
Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin korrekt und in
genügender Ausführlichkeit behandelt werden,
dass nach dem Gesagten das BFM im Ergebnis zu Recht ausführte,
die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 7 AsylG nicht,
dass sich insgesamt die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass
zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch
gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die relativ knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der
Beschwerdeschrift an dieser Erkenntnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
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dass im Übrigen festgehalten werden kann, dass der Bundesrat mit
Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Ein-
schätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG)
dieses Beschlusses zwischenzeitlich nicht abgewichen ist, und dass
ein Nichteintretensentscheid des BFM angesichts der unglaubhaften
Vorbringen der Beschwerdeführenden auch gestützt auf Art. 34 Abs. 1
AsylG hätte ergehen können,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdefüh-
renden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in der Mongolei droht,
dass in der Mongolei keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder all -
gemeiner Gewalt herrscht, die einen Wegweisungsvollzug als unzu-
mutbar erscheinen lassen würde (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden auch keine gravierenden gesundheit-
lichen Probleme geltend machten und ausserdem in ihrer Heimat über
ein soziales Netz verfügen (vgl. A1 S. 4; A2 S. 3f.),
dass somit weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden
im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen und somit weder allgemeine
noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der
Wegweisung sprechen,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren aufgrund
vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der An-
trag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige Kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Bettina Schwarz
Versand:
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