Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7399/2008
Urteil vom 15. März 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am
21. Mai 2008 und reiste (…), die Türkei, Griechenland und Italien in die
Schweiz, wo er im August 2008 eintraf und am 13. August 2008 um Asyl
nachsuchte.
Am 19. August 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt und
am 1. Oktober 2008 durch das BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er
sei ein Hazara und habe mit seiner Familie in einem kleinen Dorf im Bezirk C._______ in der Provinz
Ghazni gelebt. Immer wieder seien die Kutschi-Nomaden gekommen und hätten ihnen das Land streitig
gemacht. Deshalb sei es regelmässig zu Kampfhandlungen gekommen. Im Mai 2008 habe der
Beschwerdeführer vor den Nomaden in die Berge fliehen müssen. Er sei vom Weg abgekommen, sei nach
Ghazni gelangt und weiter in Richtung (…) gereist. Sein Bruder habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause
zurückzukehren. Er sei in die Schweiz gekommen, um eine Schule besuchen, lernen und in Ruhe leben zu
können.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM die Telefaxkopie seiner Geburtsurkunde (Tazkira) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der
Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen
aus, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet.
C.
Mit Eingabe vom 20. November 2008 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Erlass der
Verfahrenskosten. Zusammen mit der Beschwerde legte der
Beschwerdeführer seine Tazkira im Original ins Recht.
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D.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. November 2008 beziehungsweise vom
16. Dezember 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer dazu auf,
eine Übersetzung der eingereichten Geburtsurkunde einzureichen.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die Übersetzung seiner
Geburtsurkunde zu den Akten.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
VGG). Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich
nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz
weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die
Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4
und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit
unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft
erwachsen.
3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu
beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie
den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der
Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann
praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen
eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa
BVGE 2009/51 E. 5.4).
5.
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5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.2.
5.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur
Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt
Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere
einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als
grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
5.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie
den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als
grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde
demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte
Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu
zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
5.2.3. Eine Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers in der
Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK – unabhängig von
individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen
Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz – als
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existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu
EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a).
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung
angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in
Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl.
etwa das Urteil E-6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die
Gebiete, bei welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von
Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders
beurteilt werden müssten, kann vorliegend offen bleiben.
5.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich angesichts seines
Erscheinungsbilds offensichtlich um einen Hazara. Er hat ausserdem mit
der Beschwerde eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) eingereicht,
in dem die Provinz Ghazni als Geburtsort eingetragen ist, und deren
Authentizität vom BFM in seiner Vernehmlassung nicht bestritten worden
ist. Entgegen den in der angefochtenen Verfügung geäusserten
Vermutungen des BFM besteht aufgrund der Akten aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts kein vernünftiger Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt.
5.5. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in einer
Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu
qualifizieren ist.
5.6. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen
Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen. Zwar sind den
Akten Hinweise zu entnehmen, dass ein Cousin des Beschwerdeführers
in Kabul, einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen
Afghanistans, lebt. Indessen kann aufgrund der Akten nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8),
zumal vom Cousin einzig bekannt ist, dass er seinen Lebensunterhalt als
(…) bestreite (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 9).
5.7. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf
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Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 21. Oktober
2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten
war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm verhältnismässig hohe
Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
21. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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