B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7403/2016
Ur t e i l vom 7 . Feb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Tim Walker, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des
SEM vom 18. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der kurdische Beschwerdeführer sei am (…) 2012 aus B._______ an einen
ihm unbekannten Ort geflogen, von wo aus er nach C._______ gelangt sei.
Am 8. Mai 2012 sei er mit dem Zug nach Zürich gefahren; am 21. Mai 2012
reichte er bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch ein. Als Begründung
gab er zu Protokoll, er sei aufgrund einer verbotenen Liebesbeziehung zu
D._______ (N […]) durch Drittpersonen verfolgt worden.
A.b Am (…) brachte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
D._______, welche seit 2010 in der Schweiz weile, den (…) gemeinsamen
(…) E._______ zur Welt. F._______ – der (…) gemeinsame (...) – sei am
(…) in der Türkei geboren worden.
A.c Mit Verfügung vom 8. November 2013 (A25) lehnte die Vorinstanz das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Sie begründete diesen Entscheid
dahingehend, dass die Vorbringen nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaub-
haft seien. Ausserdem sei ein Vollzug in die Provinz G._______ zulässig,
zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6948/2013 vom 25. Februar 2014
ab.
A.d Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 ersuchte die Familie (der Beschwerde-
führer, seine Lebenspartnerin und deren vier Kinder aus erster Ehe sowie
die beiden gemeinsamen Kinder) gemeinsam ein weiteres Mal um Asyl
nach (B1). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die ältesten Kinder von
D._______ begründete Furcht davor hätten, in der Türkei in die Obhut ihres
leiblichen Vaters zu gelangen, der sie einst physisch und sexuell miss-
braucht habe. Die Vorinstanz wies dieses (zweite) Asylgesuch des Be-
schwerdeführers mit separater Verfügung vom 23. Juli 2014 (B3) mit der
Begründung ab, die Vorbringen seien nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG).
Gleichentags erliess es auch für die restliche Familie einen negativen Asyl-
entscheid. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung verwies die Vo-
rinstanz auf frühere Entscheide und ging davon aus, dass die Familie nach
einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzielle Notlage geraten würde.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-4759/2014 vom 1. April 2015 ab.
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B.
Am 3. November 2016 (Poststempel) reichten der Beschwerdeführer und
D._______ mit H._______ (geboren am […]), F._______ sowie E._______
ein gemeinsames Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein (C2). Dieses
wurde dahingehend begründet, dass sich zwischenzeitlich die Lebensum-
stände der gesamten Familie „grundstürzend“ verändert hätten, da seit
dem Militärputschversuch in der Türkei das herrschende Regime den Aus-
nahmezustand ausgerufen und immer wieder verlängert habe. Dieser be-
zwecke unverhüllt und demonstrativ die Umgestaltung der staatlichen Ord-
nung in ein diktatorisches Regime zu Gunsten des aktuellen Staatspräsi-
denten. Es herrsche aktuell ein Zustand allgemeiner Gewalt, indem die
Staatsgewalt willkürlich alle Personen, denen begründeter- oder unbegrün-
deterweise eine dem Regime nicht genehme Haltung oder Handlung un-
terstellt werde, verhafte. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin
seien als Eltern ausserehelicher Kinder, als Kurden und als Personen mit
Erfahrung und Sympathie für eine liberaldemokratische Staats- und Ge-
sellschaftsordnung folglich einem hohen Risiko einer Verfolgung ausge-
setzt. Ausserdem sei durch eine Entwurzelung in der Schweiz das Wohl
der Kinder gefährdet. Der Eingabe lagen verschiedene Berichte über die
Türkei bei (C1).
C.
Mit verschiedenen Eingaben machte der Beschwerdeführer auf die politi-
sche Situation in der Türkei aufmerksam (C3 ff.).
D.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 – eröffnet am 21. November 2016
– trat das SEM auf das gemeinsame Wiedererwägungsgesuch vom 3. No-
vember 2016 nicht ein und erklärte die Verfügungen vom 23. Juli 2014 als
rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass sich weder
aus den aktuellen Eingaben noch aufgrund der gesamten übrigen Akten-
lage ein ersichtlicher Bezug des Beschwerdeführers und der Familie zu
den seit dem Militärputsch eingetretenen Entwicklungen in der Türkei er-
geben würde. Als „einfache Bürger“ würden sie unter keinen der von den
türkischen Behörden fokussierten Personenkreise fallen, die nunmehr po-
tentiell mit spezifischen Nachteilen zu rechnen hätten. Es könne ausser-
dem nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG (SR 142.20) gesprochen werden. Denkbar wären allenfalls ge-
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wisse, auch „einfache Bürger“ betreffende, Unannehmlichkeiten (z.B. ver-
mehrte Personenkontrollen auf den Strassen oder verzögerte Behörden-
gänge), welche aber die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht
zu begründen vermöchten. Sodann stamme der Beschwerdeführer aus
G._______ und nicht aus den (…) Regionen der Türkei, welche seit Juli
2015 von Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den staatli-
chen Sicherheitskräften und Elementen aus dem Umfeld der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) spezifisch betroffen seien.
Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit könne sich
der Beschwerdeführer ohnehin in einer beliebigen Landesgegend nieder-
lassen.
Im Weiteren sei daran zu erinnern, dass es sich bei den im vorliegenden
Verfahren eingeschlossenen drei jüngeren Kindern von D._______ (wie bei
den drei älteren Kindern, welche nicht Teil dieses Verfahrens seien) nicht
um unbegleitete Minderjährige handle, bei denen unter dem Aspekt des
Kindeswohls ein besonderes Augenmerk auf die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu richten wäre. Da D._______ über die elterliche Sorge
aller Kinder – der Beschwerdeführer zusätzlich über die gemeinsamen Kin-
der – verfüge, erübrige sich von vornherein, gleichsam vorsorglich und abs-
trakt, eine weitergehende Prüfung von allfälligen und theoretischen Voll-
zugshindernissen.
Ferner sei vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in den be-
reits ergangenen Entscheiden zu verweisen. Da insgesamt keine wesent-
lichen neuen Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden, sei auf das
gemeinsame Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der neu mandatierte Rechtsvertreter Tim
Walker am 28. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte dabei, dass nach Aufhebung des Entscheides vom
18. November 2016 die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Ausserdem seien die Akten des Eheman-
nes von D._______ – I._______ – beizuziehen, sei das Kind H._______ zu
befragen und seien die Schulberichte der Kinder einzuholen. Der Vollzug
der Wegweisung sei aufzuheben (eventualiter zu sistieren) beziehungs-
weise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen und es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass
der Nichteintretensentscheid vom 18. November 2016 bezüglich Kindesin-
teressen – auch in Verbindung mit der aktuellen politischen Lage in der
Türkei – nur in ungenügender Weise begründet sei. Ausserdem würde der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in die Türkei aufgrund der
politischen Instabilität dieses Landes auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert
werden. Die sich derzeit in der Schweiz aufhaltenden Kinder des Be-
schwerdeführers seien ausserdem – da dieser gegenüber weiteren sieben
Kindern in der Türkei Unterhaltspflichten zu erfüllen habe – bei einer Rück-
kehr in die Türkei der Kinderarbeit und Vernachlässigung ausgesetzt.
F.
Am 1. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 ergänzte der Rechtsvertreter die Be-
schwerde mit einem Hinweis auf die Verschlechterung der allgemeinen
Menschenrechtslage in der Türkei. Die Verlängerung des Ausnahmezu-
standes, welcher nach dem Putschversuch im Juli 2016 eingeführt worden
sei, zerstöre die Rechtssicherheit insbesondere der Frauen. Der Eingabe
lagen verschiedene Berichte über die Türkei bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 VwVG und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde (Art. 111b Abs. 3 AsylG) abgewiesen; gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu überweisen, wel-
cher fristgerecht einbezahlt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
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auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). Massgeblich ist vorliegend
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, wonach nebst anderem dann Revisionsgründe
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vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt.
Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen,
die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder in Frage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in ei-
nem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hät-
ten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. EMARK
2000 Nr. 24 E. 5b).
4.
4.1 Vorliegend wurde die Aufhebung der Verfügung vom 18. November
2016 sowie eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz beantragt. Dieser Antrag wurde insbesondere mit
der Unterlassung der Abklärung von Kindesinteressen sowie der politi-
schen Lage der Türkei seit der Einführung des Ausnahmezustandes und
somit mit einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorin-
stanz begründet.
4.2 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren stellt sich die Frage, ob
das SEM zurecht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist beziehungsweise ob eine wesentlich veränderte
Sachlage vorliegt, welche dazu führen müsste, den ursprünglichen Ent-
scheid anzupassen.
4.3 Hinsichtlich des Beschwerdeführers gilt mit Blick auf die Rechte ge-
mäss der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 [KRK], SR 0.107) zu bemerken, dass
diese für eine erwachsene Person nicht anwendbar sind. Die vom gemein-
samen Wiedererwägungsgesuch betroffenen Kinder der Familie sind –
gemeinsam mit ihrer Mutter – Beschwerdeführende im Verfahren
E-7405/2016, welches mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behan-
delt wird; die Ausführungen betreffend die KRK werden dort berücksichtigt.
4.4 In der Türkei ist am 15. und 16. Juli 2016 ein Militärputsch gegen die
Regierung gescheitert; daraufhin verhängte diese den Ausnahmezustand
ursprünglich für 90 Tage (bis zum 18. Oktober 2016). Dieser wurde im Ok-
tober 2016 und Januar 2017 verlängert und gilt nun bis zum 19. April 2017.
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Diese seit der ursprünglichen Verfügung veränderte Sachlage in der Türkei
hat indes keine konkrete Auswirkung auf den Beschwerdeführer. Die dies-
bezüglichen Erwägungen des SEM hinterlassen nach Durchsicht der Akten
einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck, weshalb ihnen ge-
folgt werden kann. Ausserdem wurde bereits mit Verfügungen vom 8. No-
vember 2013 und 23. Juli 2014 festgestellt, dass kein individuelles Voll-
zugshindernis vorliegt. Der Beschwerdeführer kann auch weiterhin auf ein
familiäres Beziehungsnetz und eine langjährige Erfahrung als (…) zurück-
greifen, was bei einer Rückkehr in die Türkei gegen eine existenzdrohende
Notlage spricht – selbst wenn davon auszugehen ist, dass er zusätzlich
noch für seine Ehefrau und die gemeinsamen sieben Kinder, welche in der
Türkei verblieben sind, aufzukommen haben wird. Blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, genügen indes in der Regel nicht, um eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2008/34 E. 11.2.2).
4.5 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und
vollständig festgestellt worden und es liegt keine wesentliche Veränderung
des Sachverhalts vor. Es besteht somit kein Anlass für eine Rückweisung
der Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz.
5.
Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Die übrigen Ver-
fahrensanträge – Beizug weiterer Akten sowie Durchführung zusätzlicher
Anhörungen – sind im Verfahren E-7405/2016 zu behandeln, da sie den
Beschwerdeführer nicht direkt betreffen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind mit dem am
6. Januar 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe