Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7404/2008
U r t e i l v om 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______,
Kamerun,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2006 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Oktober 2008
unter Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
20. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und
inhaltlich beantragen liess, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei von seiner
Wegweisung abzusehen,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
10. Dezember 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) guthiess, sei Gesuch um
Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG abwies und das BFM zur Vernehmlassung aufforderte,
dass das BFM sich in seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2008
– dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht –
darauf beschränkte, die Abweisung der Beschwerde zu beantragen und
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 einen Bericht von
Amnesty International über die Situation in seinem Heimatland zu den
Akten reichen liess,
dass der Einzelrichter das vorliegende Verfahren im Oktober 2011 zur
Behandlung zugeteilt erhalten hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls –
vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
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über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht worden ist und
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass demzufolge auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
gemacht hat, er sei der Sohn des berühmten Regimekritikers B._______
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und deshalb in der Heimat einer so genannten Anschluss oder
Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen,
dass das BFM die Asylvorbringen als unglaubhaft qualifizierte und
insbesondere festhielt, der Beschwerdeführer trage nicht den Namen
seines Vaters, weshalb die geltend gemachte familiäre Abstammung
nicht geglaubt werden könne,
dass bei den Akten drei originale Identitätspapiere des
Beschwerdeführers liegen und in zwei dieser Dokumente (Identitätskarte
und Geburtsurkunde) der Name des Vaters vermerkt ist und mit den
Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt,
dass in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die "beigebrachten
Dokumente" einzig ausgeführt wird, die amtlichen Dokumente würden nur
in Form von Fotokopien vorliegen, weshalb ihr Beweiswert "als sehr
gering einzustufen" sei,
dass das BFM die im Original eingereichten Identitätspapiere
offensichtlich übersehen und diese Beweismittel inhaltlich mit keinem
Wort gewürdigt hat,
dass den Akten nicht nur keine Hinweise auf eine mangelnde
Authentizität der Dokumente zu entnehmen sind, sondern der
Beschwerdeführer im Rahmen des Flughafenverfahrens mit der Aussage
konfrontiert worden war, eine Prüfung von Reisepass und Identitätskarte
habe ergeben, dass es sich um echte Ausweise handle (vgl.
Befragungsprotokoll vom 26. September 2006 S. 13),
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den rechtserheblichen
Sachverhalt falsch festgestellt und vom Beschwerdeführer eingereichte
Beweismittel nicht gewürdigt hat,
dass das BFM in der ersten Verfügung der Instruktionsrichterin auf die bei
den Akten liegenden Identitätskarte und Geburtsurkunde hingewiesen
und aufgefordert worden war, sich zu diesem Punkt zu äussern,
dass das BFM auch in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort Bezug
auf diese beiden Beweismittel nahm,
dass eine Heilung der erwähnten Verfahrensmängel bei dieser Sachlage
von vornherein ausgeschlossen ist, weshalb die Beschwerde, soweit die
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Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend, gutzuheissen ist
und die Akten dem BFM zur Durchführung des erstinstanzlichen
Asylverfahrens unter korrekter Würdigung der Aktenlage zu überweisen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass sich keine Kostennote in den Akten befindet, weshalb der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art.
14 Abs. 2 VGKE),
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.– (inklusive aller
Kosten und Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2008 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1'500.– zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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