B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7408/2015
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine alleinstehende Mutter von zwei Kleinkin-
dern – suchte am 20. März 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. April
2014 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ die Befragung
zur Person (BzP) statt. Dabei machte sie geltend, sie habe am 20. Dezem-
ber 2012 ihren Heimatstaat verlassen und sei über Äthiopien und den Su-
dan nach Italien gereist, wo ihr erstes Kind geboren sei. Danach sei sie in
die Schweiz weitergereist. Aufgrund dieser Aussagen und eines Abgleichs
mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac)
wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Rücküber-
stellung nach Italien gewährt.
A.a Abklärungen des BFM ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Kind in Italien als Flüchtlinge anerkannt sind. Mit Schreiben vom 14. April
2014 teilte das BFM den Beschwerdeführenden deshalb mit, die Dublin-
Verordnung sei nicht anwendbar, die Asylgesuche würden in der Schweiz
behandelt. Es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche nicht einzutreten. Dazu gewährte es den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör.
A.b Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen,
da sie seit dem 17. April 2014 unbekannten Aufenthaltes waren.
A.c Am 24. April 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame
Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf-
haltender Drittstaatsangehöriger um Rückübernahme der Beschwerdefüh-
renden. Am 16. Juni 2014 stimmten die italienischen Behörden dem Ersu-
chen zu.
A.d Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 trat das BFM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig
forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwer-
deführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Die Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig.
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B.
Mit Eingabe vom 5. November 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Juni 2014. Dabei machten sie
geltend, am 15. Oktober 2014 sei im Rahmen einer Schwangerschafts-
Routinekontrolle eine HIV-Infektion diagnostiziert worden. Dies stelle einen
Notfall zur Einleitung einer antiretroviralen Therapie, mit dem Ziel, eine In-
fektion unter der Geburt zu verhindern, dar. Zudem sei sie mit Hepatitis B
infiziert. Die Reisefähigkeit sei zur Zeit nicht gegeben. Weiter müsse das
Kind nach der Geburt regelmässig pädiatrisch kontrolliert werden. Eine Ab-
schiebung der Beschwerdeführenden sei bis nach Sicherstellung, dass das
Kind HIV-negativ sei, medizinisch nicht vertretbar. Die Beschwerdeführen-
den hätten in Italien kein tragfähiges soziales Netz. In der Schweiz könnten
sie indessen auf die Unterstützung der Schwester der Beschwerdeführerin
zählen und gegebenenfalls auch auf diejenige des Vaters des ungebore-
nen Kindes. Im Übrigen gehörten sie zur Gruppe höchst vulnerabler Per-
sonen. Gleichzeitig wurde auf den Entscheid des Europäischen Menschen-
gerichtshofs (EGMR) vom 4. November 2014 Tarakhel gegen Schweiz
29217/12 hingewiesen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 31. Oktober 2014 ein.
C.
Am (…) 2014 wurde [Kind] geboren.
D.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
habe ihren Ehemann in der Schweiz in einer privaten Zeremonie geheira-
tet. Inzwischen seien sie wieder getrennt und der Ehemann nach Somalia
zurückgekehrt. Die in der Schweiz wohnhafte Schwester sei lediglich eine
Verwandte ihres Clans.
E.
Am 6. Januar 2015 sistierte das SEM im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden.
F.
Am 29. September 2015 wurde ein Arztbericht des Universitätsspitals
G._______ eingereicht. Darin wurde der Beschwerdeführerin und [ihrem
Kind] ein guter allgemeiner Gesundheitszustand attestiert. Die Beschwer-
deführerin gelte als sogenannte Elite-Controllerin; deshalb habe die HIV-
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Therapie nach der Geburt [ihres Kindes] am (…) 2014 gestoppt werden
können. Sie werde daher lediglich alle sechs Monate zur Kontrolle in eine
infektiologische Sprechstunde gehen müssen.
G.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet am 19. Oktober 2015 – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung
vom 20. Juni 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die Sistierung des
Vollzugs der Wegweisung wurde aufgehoben. Es wurde eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.– erhoben. Zudem stellte es fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Mit Eingabe vom 17. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des
SEM vom 9. Oktober 2015 und die Anweisung an das SEM, das Wiederer-
wägungsgesuch gutzuheissen. Auf das Asylgesuch sei einzutreten. Even-
tualiter seien von Italien Garantien über die adäquate Unterbringung der
Beschwerdeführenden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen
Bericht der zuständigen Sozialhilfe vom 17. November 2015 ein. Zudem
wurde die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt.
I.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 18. November 2015 den
Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.
1.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat. Das Eintreten auf das Asylgesuch ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
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nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.
Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behand-
lung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und da-
rauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten
Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 20. Juni 2014 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich
präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
6.
6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, gemäss ak-
tuellem Arztbericht des Universitätsspitals G._______ vom 29. September
2015 werde der Beschwerdeführerin und [ihres Kindes] ein guter allgemei-
ner Gesundheitszustand attestiert. Die Beschwerdeführerin gelte als Elite-
Controllerin, weshalb die HIV-Therapie nach der Geburt der Tochter habe
gestoppt werden können. Sie werde lediglich alle sechs Monate zur Kon-
trolle in eine infektiologische Sprechstunde gehen müssen. Eine zwangs-
weise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle
nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Per-
son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befinde, was bei der Beschwerdeführerin offensicht-
lich nicht der Fall sei. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass
Italien die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), wel-
che unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz
beziehungsweise anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen,
Unterkunft, Zugang zur Beschäftigung und medizinischer Versorgung
regle, umgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich daher bei ge-
sundheitlichen Problemen an eine medizinische Einrichtung in Italien wen-
den. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Italien
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Seite 7
vor der Überstellung über ihre besondere Schutzbedürftigkeit und notwen-
dige medizinische Behandlung informiere. Der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführenden nach Italien sei daher zumutbar. Das SEM
werde die italienischen Behörden über die Geburt [ihres Kindes] informie-
ren. Das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 Tarakhel gegen Schweiz
29217/12 beziehe sich auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Ver-
fahren nach Italien und nicht auf andere Personengruppen. Es sei nur für
die Rückführung von Dublin-Rückkehrern und nicht auf anerkannte Flücht-
linge bezogen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2014 vom
26. Januar 2015 sei festgehalten worden, dass die Situation von anerkann-
ten Flüchtlingen in Italien nicht mit jener von Asylsuchenden vergleichbar
sei. Der von den Beschwerdeführenden erwähnte Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2013 betreffe sie nicht per-
sönlich. Den Beschwerdeführenden stünden alle Rechte aus der Flücht-
lingskonvention zu, zu welchen auch die Gleichstellung mit italienischen
Staatsbürgern gehöre. Diese könne auf dem Rechtsweg eingefordert wer-
den. Schliesslich lebe die Beschwerdeführerin vom angeblichen Ehemann
und Kindsvater, den sie zeremoniell geheiratet habe, getrennt. Dieser sei
nach Somalia zurückgekehrt. Daher könne nicht von einer tatsächlich ge-
lebten Beziehung ausgegangen werden, weshalb sich die Beschwerdefüh-
rerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne. Zudem handle es sich bei der
erwähnten Schwester offenbar um eine Verwandte ihres Clans und es
gebe keine Hinweise, wonach zwischen dieser und der Beschwerdeführe-
rin ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung bestünde.
Schliesslich stelle sich die Frage eines Selbsteintritts nicht, da es sich vor-
liegend nicht um ein Dublin-Verfahren handle.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe in Ita-
lien unverhältnismässig lange auf einen Entscheid warten müssen und
habe bei ihrer Ausreise in die Schweiz von ihrem Flüchtlingsstatus nichts
gewusst. Im Arztbericht vom 29. September 2015 werde ihr zwar ein guter
Gesundheitszustand attestiert. Sie und [ihr Kind] müssten jedoch regel-
mässig in ärztliche Kontrollen gehen. Als alleinerziehende Mutter von zwei
kleinen Kindern sei sie, insbesondere wegen ihres überwachungsbedürfti-
gen Gesundheitszustandes, auf eine gute Betreuung angewiesen. Ein
stabiles soziales Umfeld sei besonders wichtig für die Entwicklung ihrer
Kinder. Sie beantrage den Eintritt der Schweiz aus humanitären Gründen.
Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom
13. März 2015 verfüge das SEM über einen Ermessensspielraum, den es
zu respektieren habe. Sollte die Schweiz nicht eintreten, werde die unge-
nügende Abklärung des Sachverhalts des SEM gerügt, da es die gemäss
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Seite 8
der Rechtsprechung des EGMR erforderlichen Garantien nicht eingeholt
habe. In den dort zitierten Berichten seien die Unterbringung, Betreuung
und Gesundheitsvorsorge von Flüchtlingen und anderen Begünstigten in-
ternationalen Schutzes in Italien in keiner Weise besser als diejenige von
Asylsuchenden.
7.
Vorab ist hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführenden, wonach
das SEM den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe, festzustellen,
dass das SEM keinen Anlass zu weitergehenden Massnahmen resp. zur
Einholung von Garantien von Italien hatte, da es sich im vorliegenden Ver-
fahren – im Gegensatz zu dem von den Beschwerdeführenden erwähnten
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4. Novem-
ber 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Beschwerde Nr.
29217/12) – nicht um ein Dublin-Verfahren handelt; dort ging es im We-
sentlichen um die Aufnahmebedingungen in einem Dublin-Verfahren für
vulnerable Personen. Schliesslich hat das SEM in diesem Zusammenhang
zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5163/2014 vom
26. Januar 2015 und den dortigen Verweisen auf EGMR-Urteile hingewie-
sen, in dem festgehalten worden ist, dass die Situation von anerkannten
Flüchtlingen in Italien nicht mit jener von Asylsuchenden vergleichbar ist
(vgl. a.a.O. E. 5.1.4).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden trotz der auf Beschwer-
deebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen nicht gelingt, die
von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene
Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Juni 2014 beseitigen können. Die
Tatsache, wonach die Beschwerdeführerin und [ihr jüngstes Kind] auf ärzt-
liche Kontrollen und eine gute Betreuung angewiesen sind, genügt nicht,
um zu einem anderen Schluss zu kommen. Eine Wiedererwägung des
früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug
sich neu als unzulässig oder unzumutbar herausstellen würde. Dies ist in-
dessen – wie nachfolgend dargelegt – vorliegend nicht der Fall.
9.
Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der
Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu beachten.
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Seite 9
9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
9.1.1 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend
die Beschwerdeführenden diagnostizierte gesundheitliche Situation (regel-
mässige infektiologische Kontrollen) betrifft, so kann gemäss der Praxis
des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchen-
den mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Um-
stände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnli-
chen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in
seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo
neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten
Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlos-
sen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2
E. 9.1.3).
Im vorliegenden Fall wird eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr in den
Drittstaat Italien den Beschwerdeführenden ermöglichen, die hinsichtlich
allfälliger akut auftretender Gesundheitsprobleme allenfalls benötigte ärzt-
liche Versorgung zu organisieren resp. einzufordern (vgl. E. 9.3 hienach).
9.1.2 Was die Unterbringungsmöglichkeiten in Italien betrifft, machte die
Beschwerdeführerin anlässlich des ordentlichen Verfahrens geltend, sie
habe nach ihrer Ankunft in Italien (Sizilien) in einem speziellen Frauenzent-
rum in Catania gelebt. Ihr [Kind] sei in einem Spital in Catania geboren (vgl.
Akte A4 S. 6). Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass sie in Italien
nebst medizinischer Versorgung auch Unterkunft erhielt. Den Akten kön-
nen auch keine Hinweise dafür entnommen werden, wonach sie bei einer
Rückkehr nach Italien keine solche mehr erhalten sollte. Überdies kommen
den Beschwerdeführenden, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt sind (es
ist davon auszugehen, dass (…) in der Schweiz geborene [Kind] in die
Flüchtlingseigenschaft der Mutter aufgenommen wird), alle Rechte aus
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) zu (vgl. insbesondere Art. 17 Ziff. 1 FK: bei nicht-selb-
ständiger Arbeit Anrecht auf die günstigste Behandlung, die den Staatsan-
gehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt
wird; Art. 24 Ziff. 1 FK: Gleichbehandlung mit Einheimischen hinsichtlich
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Seite 10
Lohn und sozialer Sicherheit). Es bestehen auch keine Hinweise, dass Ita-
lien seinen Verpflichtungen aus FK und der EMRK nicht nachkommt. Zu-
dem finden sie dort auch Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG. Es sind ferner keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich, die den Beschwerdeführenden in Italien
droht.
9.1.3 Ferner vermögen die Beschwerdeführenden aus der Anwesenheit ei-
ner Verwandten in der Schweiz auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Nachdem der angeblich in einer privaten Zeremonie in der Schweiz mit der
Beschwerdeführerin verheiratete Ehemann nach Somalia zurückgekehrt
sein soll, ist darauf nicht näher einzugehen.
9.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen weiterhin zulässig.
9.2 Schliesslich erweist sich der Vollzug der Wegweisung, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist, auch als zumutbar, da den Akten keine anderweitigen Hin-
weise entnommen werden können.
9.2.1 Wie die Vorinstanz bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten
hat, ist Italien an die Qualifikationsrichtlinie gebunden. Gemäss dieser
Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass anerkannten
Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet
wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten. Die Beschwerdeführen-
den sind im Übrigen gehalten, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien
zuständigen staatlichen Instanzen und allenfalls an die dort tätigen privaten
Hilfsorganisationen – auch für rechtliche Unterstützung – zu wenden. Es
ist ihnen schliesslich unbenommen, ihre Rechte – auch hinsichtlich des
Kindeswohls – bei den italienischen Behörden respektive beim Europäi-
schen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4). Es sind
vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, wonach die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten würden. Der bereits im Wiedererwägungsgesuch er-
wähnte SFH-Bericht vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Wie
bereits hievor festgehalten worden ist, kann in diesem Zusammenhang auf
eine Auseinandersetzung mit dem auf Beschwerdeebene erwähnten Urteil
des EGMR Tarakhel vs. Schweiz verzichtet werden.
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Seite 11
Angesichts der vorhandenen medizinischen Grundversorgung in Italien
und dem gewährleisteten Zugang zu notwendiger medizinischer Behand-
lung sowie weiteren Institutionen ist es auch nicht angezeigt, in Bezug auf
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden und den besonde-
ren Bedürfnissen der zwei noch kleinen Kindern von Italien Garantien ein-
zuholen, zumal sich die Beschwerdeführenden, wie oben dargelegt, auf-
grund ihres Flüchtlingsstatus ohne weiteres unter Berufung auf die Qualifi-
kationsrichtlinie an die entsprechenden Institutionen in Italien wenden kön-
nen.
9.2.2 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.3 Bei der Ausschaffung der alleinstehenden Mutter und ihrer beiden
Kleinkinder sind im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug
geeignete – falls notwendig – medizinische Massnahmen sowie eine enge
persönliche Betreuung zu organisieren. Das SEM hat die zuständigen ita-
lienischen Behörden über die besonderen Bedürfnisse der Beschwerde-
führenden zu informieren, insbesondere über die notwendige Unterstüt-
zung der Beschwerdeführerin bei der Versorgung und Betreuung ihrer
noch kleinen Kinder, zumal sie gemäss einem Bericht von F._______, So-
zialhilfe, vom 17. November 2015, offenbar grösste Mühe habe sich zu or-
ganisieren und mit der Kinderbetreuung überfordert sei. Eine sorgfältige
Vorbereitung der Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Drittstaat Ita-
lien – allenfalls mit einer von den Vollzugsbehörden zu organisierenden
persönlichen Reisebegleitung – wird es ihnen jedoch ermöglichen, dort
eine auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Stütze in Anspruch nehmen zu kön-
nen.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG auch als möglich, zumal die italienischen Behörden ei-
ner Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt
haben.
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
E-7408/2015
Seite 12
9.6 Mit dem vorliegenden direkten Entscheid wird das Gesuch um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht verletzt. Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Akten
von deren Bedürftigkeit auszugehen und die Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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