B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7408/2016
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 lehnte die Vorinstanz sein Asyl-
gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der
Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Die
dagegen eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 27. August 2015 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung
aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Be-
gründung führte das Gericht aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
nicht rechtskonform festgestellt und gewürdigt, da sie fälschlicherweise be-
hauptet habe, es seien keine Identitätsdokumente abgegeben worden. So-
dann habe sie ohne Begründung die Anhörung vom 10. Februar 2015 ohne
die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung durchgeführt, weshalb ein Ver-
fahrensmangel von wesentlicher Bedeutung vorliege.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Juli 2013, der Anhö-
rung vom 10. Februar 2015 und der erneuten Anhörung vom 6. Oktober
2016 im Beisein einer Hilfswerksvertretung machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus B._______ und habe die Schule bis zum Alter von 16 be-
ziehungsweise 18 Jahren besucht. Nach Abbruch der Schule habe er sich
fünf Monate beziehungsweise ein Jahr lang in einer grossen Landwirt-
schaftsplantage versteckt und sei anlässlich einer Durchsuchung dersel-
ben vom Militär mitgenommen worden. Im Mai 2009 habe er mit dem Mili-
tärdienst begonnen und drei Monate im Trainingslager C._______ ver-
bracht. Danach sei er nach D._______ gekommen und habe eine zweiwö-
chige Ausbildung als Funker erhalten. Nach einem Jahr sei er ohne ent-
sprechende Bewilligung nach Hause gereist, um sich um seinen Vater zu
kümmern. Kurze Zeit später sei er von Armeeangehörigen abgeholt und
während eines Monats in einem unterirdischen Gefängnis in E._______ in
der Nähe von C._______ inhaftiert worden. Danach sei er für einen Monat
und zwei Wochen zu seiner Einheit nach D._______ zurückgekehrt und
Mitte Januar 2011 zusammen mit zwei Kameraden desertiert. Am 14. Ja-
nuar 2011 sei er aus Eritrea ausgereist und nach einem längeren Aufenthalt
im Sudan am 2. Juli 2013 über Libyen und Italien in die Schweiz eingereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte und zwei
Ausweiskopien zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016, eröffnet am 31. Oktober 2016, ver-
neinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Un-
zumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November
2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern
1–3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventua-
liter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Beiordnung
des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtvertreter als amtli-
chen Rechtsbeistand bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Erwägungen (E. 4.1) einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, die Gewährung von Asyl
sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nach-
dem die Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. In diesem
Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün-
denden Sachverhalts nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Seine Ausführungen zur Desertion aus dem Militär-
dienst würden der Logik widersprechen und seien substanzarm dargelegt
worden. Seine Darstellung, er sei tagsüber aufgrund seiner bekannten
Fluchtabsichten streng bewacht und gefesselt worden, hingegen sei die
Bewachung in der Nacht eingestellt worden, mache einen konstruierten
Eindruck und sei in Frage zu stellen. Hätte man ihn tatsächlich am Wegge-
hen hindern wollen, so wäre es ein geringer Aufwand gewesen, ihn am
Abend einzuschliessen. Seine Begründung, es sei angenommen worden,
in der Nacht sei eine Flucht wegen Hyänen zu gefährlich, überzeuge nicht.
Gerade die Nacht biete für eine Flucht Schutz und der Beschwerdeführer
habe bei der Schilderung seiner Flucht keine Probleme mit Hyänen er-
wähnt. Sodann habe er seine geltend gemachte illegale Ausreise nicht de-
tailliert und ausführlich geschildert; es fehle seiner Beschreibung an Real-
kennzeichen. Bei den eingereichten Ausweisen, welche er angeblich im
Flüchtlingslager F._______ erhalten habe, handle es sich um in Folie ein-
geschweisste Kopien, an welchen beim Kopiervorgang sehr leicht Verfäl-
schungen vorgenommen werden könnten, weshalb diese zum Beweis un-
tauglich seien.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die Vor-
instanz habe in ihrer Verfügung lediglich mit dem Kriterium der Plausibilität
der Vorbringen argumentiert, was jedoch von der entsprechenden Lehre
seit längerer Zeit stark kritisiert werde, da die Plausibilität als ein kulturell-
und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden müsse. Die
Vorinstanz habe zudem befunden, es würde der Logik widersprechen,
wenn er in der Nacht weniger streng überwacht worden sei als am Tag.
Diesbezüglich habe er jedoch erklärt, dass er seine Desertion mit den bei-
den Kollegen G._______ und H._______ besprochen habe. Diese hätten
in der besagten Nacht Wachdienst gehabt. Bevor sie geflohen seien, hät-
ten sie kontrolliert, ob die anderen schon geschlafen hätten oder nicht. So-
dann sei es immer unterschiedlich gewesen, wie viele Soldaten für die
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Seite 6
Nachtwache eingesetzt worden seien. In der Nacht sei er zudem weniger
stark bewacht worden, da es im Wald Wildtiere und Hyänen gebe, weshalb
es gefährlich sei, in der Nacht oder am Abend alleine zu fliehen. Er habe
ausführlich und nachvollziehbar über seine Desertion und seinen illegalen
Grenzübertritt berichtet. Aufgrund seiner Desertion aus dem Wehrdienst
habe er begründete Furcht vor einer Verfolgung. Auch seine illegale Aus-
reise aus Eritrea habe er substantiiert und schlüssig geschildert, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Vorinstanz habe es in ihrer Verfü-
gung unterlassen, seine zahlreichen detaillierten Aussagen ausreichend zu
würdigen. Es habe keine nachvollziehbare Abwägung seiner Aussagen
stattgefunden, wodurch die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt
habe.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. E. 4.6–
4.11) zum Schluss, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise al-
leine zur Flüchtlingseigenschaft führe, könne nicht mehr aufrechterhalten
werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Erit-
rea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die
Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst einge-
zogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und da-
durch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (E. 5.2).
7.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die geltend gemachten Asylvorbringen würden den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen An-
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spruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz ge-
mäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem
Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer wiederholt darin seine geltend
gemachten Vorbringen, ohne dass sich daraus neue Erkenntnisse erge-
ben. Unglaubhaft erscheinen insbesondere die Ausführungen des Be-
schwerdeführers, er sei als fluchtgefährdet eingeschätzt worden, weshalb
er stark bewacht und gefesselt sowie sogar beim Toilettengang bewacht
worden sei. In der Nacht sei die Bewachung jedoch eingestellt worden, da
aufgrund von Wildtieren wie Hyänen davon ausgegangen worden sei, es
wäre zu gefährlich, in der Nacht oder am Abend alleine zu fliehen (SEM-
Akten C 34 S. 8). Nicht zu überzeugen vermag sodann auch, dass
G._______ alleine Wachdienst geleistet habe, obwohl dieser ebenfalls be-
reits wegen eines Fluchtversuchs inhaftiert gewesen sei (vgl. SEM-Akten
C 34 S. 9). In einer Gesamtwürdigung erscheint eine Desertion des Be-
schwerdeführers aus dem Militärdienst als unglaubhaft. Eine Verletzung
der Begründungspflicht der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Der Beschwer-
deführer konnte den Entscheid sachgerecht anfechten. Die Vorinstanz
nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E.
2.2.1). Angesichts der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts kann sodann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeur-
teilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden.
Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils
des Beschwerdeführers führen würden, liegen nicht vor. Seine geltend ge-
machte Desertion aus dem Militärdienst ist wie erwähnt unglaubhaft, wes-
halb er nicht als Deserteur oder Refraktär geltend kann. Es ergeben sich
aus den Akten keine Hinweise, welche ihn in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Eine asyl-
rechtlich beachtliche Verfolgung lässt sich zusammenfassend nicht anneh-
men.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung
ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016
gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege zu verzichten.
10.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorlie-
genden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Hingegen ist dem
Rechtsvertreter als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand für die ihm an-
gefallenen Kosten ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom
30. November 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgewie-
sene zeitliche Aufwand von rund 5.25 Stunden erscheint angemessen. Un-
ter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von Fr. 150.– (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; vgl. Instruktionsverfügung vom 6. Dezember
2016) ist ihm ein Honorar in Höhe von Fr. 912.50 (inkl. Kosten Übersetzung
und Auslagen) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 912.50 festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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