Abtei lung V
E-7410/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl,
Anlaufstelle Baselland, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7410/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 4. Januar 2009 verliess und am 4. März 2009 in der Schweiz
um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 16. März 2009 zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei kurdischer Ethnie und
stamme aus B._______,
dass er ferner aussagte, er habe im Irak keine Zukunftsperspektive
gehabt, auf die häufigen Anschläge in B._______ verwies, sowie aus-
führte, die Angehörigen seiner Religionsgemeinschaft, Kakay, seien
unbeliebt,
dass er ferner ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe in seinem Hei-
matland nichts zu befürchten,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom
5. März 2009 ergab, dass der Beschwerdeführer von den griechischen
Behörden am 8. Juli 2008 erkennungsdienstlich erfasst worden war,
dass dem Beschwerdeführer am 16. März 2009 das rechtliche Gehör
zu einer Rückführung nach Griechenland gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer bestritt, sich in Griechenland aufgehalten
zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2009 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Grie-
chenland anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
der durch den EURODAC-Treffer festgestellten daktyloskopischen
Erfassung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 in Griechenland sei
dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
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Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Nor-
wegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass die griechischen Behörden bis am 5. August 2009 keine Stellung
zum Rückübernahmeersuchen genommen hätten, womit davon auszu-
gehen sei, dass sie diesem Antrag zustimmen würden,
dass der Beschwedeführer im Rahmen des ihm am 16. März 2009
gewährten rechtlichen Gehörs nichts vorgebracht habe, was gegen die
Zulässigkeit oder Zumutbarkeit ihrer Rückkehr nach Griechenland
sprechen würde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
27. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, diese sei aufzuheben
und das Bundesamt für Migration anzuweisen, sein Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verbeiständung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Telefax-Verfügung vom 27. November 2009 im Sinne einer vorsorgli-
chen Massname bis auf Weiteres aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
das der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er die Beschwerde, wel-
che am 27. November 2009 der Schweizerischen Post übergeben
wurde, rechtzeitig eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde ansonsten formgerecht eingereicht worden ist
und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG) und demzufolge auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der
Beschwerdeführer in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass somit Griechenland für die Prüfung seines am 4. März 2009 in
der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie
die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]
und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO
Dublin),
dass die griechischen Behörden innert Frist zum Rückübernahme-
ersuchen keine Stellung genommen haben, womit Griechenland dem
Antrag gemäss Art. 18 Abs. 7 VO Dublin implizit zugestimmt hat und
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dementsprechend für die Durchführung des Asylverfahrens des
Beschwerdeführers zuständig geworden ist,
dass in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, verschiedene inter-
nationale Organisationen und NGOs würden bemängeln, dass die
griechischen Behörden keinen effektiven Zugang zu einem fairen Asyl-
verfahren gewährleisten würden, weshalb das Asylverfahren in Grie-
chenland nicht im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stehe,
dass diese Einschätzung durch Gerichtsurteile verschiedener europäi-
scher Staaten gestützt werde,
dass im Falle der Rückweisung nach Griechenland insbesondere die
Gefahr eines indirekten Refoulements des Beschwerdeführers in sei-
nen Heimatstaat bestehe,
dass die festgestellten Verstösse gegen Menschenrechte die Ausü-
bung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2
VO Dublin gebieten würden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs ledig-
lich auf die allgemeine schwierige Situation in seinem Heimatland ver-
wiesen und keine konkrete Gefährdung vorgebracht hat, sondern viel-
mehr ausdrücklich zu Protokoll gab, er habe in seinem Heimatland
nichts zu befürchten,
dass demzufolge weder von einer asylrelevanten Verfolgung des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatland noch von einer ihm drohenden,
gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung oder Bestrafung aus-
zugehen ist,
dass vor diesem Hintergrund von einem verfassungs- und völkerrecht-
lich verbotenen und mithin unzulässigen Refoulement praxisgemäss
bezüglich des Iraks nicht gesprochen werden könnte,
dass somit – auch unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel
des griechischen Asylverfahrens – keine Anhaltspunkte für eine dro-
hende Verletzung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen
im Falle der Rückschaffung nach Griechenland vorliegen,
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dass nach dem Gesagten einer Rücküberstellung des Beschwerde-
führers nach Griechenland nichts entgegensteht,
dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen
kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden, beziehungs-
weise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass Griechenland als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer
Drittstaat gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und
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des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass sich aus den Akten, wie oben dargelegt, keinerlei Anhaltspunkte
für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der FK, der
EMRK oder FoK ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs in den Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vor-
liegend nicht zu prüfen ist, da die Wegweisung in einen Drittstaat
erfolgt,
dass indessen (in Analogie) kein Grund für die Annahme einer der-
artigen Notlage in Griechenland besteht,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland
sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Griechenland faktisch möglich ist, weil dieses Land zur Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers staatsvertraglich verpflichtet ist und
dieser auch implizite zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos wird,
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dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind,
da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu
bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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