B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7411/2018
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eige-
nen Angaben am 13. Oktober 2018 und gelangten gleichentags auf dem
Luftweg in die Schweiz. Am 15. Oktober 2018 suchten sie um Asyl nach.
Am 19. Oktober 2018 teilte ihnen die Vorinstanz mit, sie seien per Zufalls-
prinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zuge-
wiesen worden. Am 24. Oktober 2018 wurden im Empfangs- und Verfah-
renszentrum ihre Personalien aufgenommen. Die Vorinstanz hörte sie am
11.Dezember 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei
georgischer Staatsangehöriger und habe zuletzt in E._______ gelebt. Seit
seinem (…) Lebensjahr sei er im Militär gewesen. Nach der militärischen
Ausbildung habe er mehrere Weiterbildungen absolviert und zuletzt den
Rang eines (…) innegehabt. Er sei mehrmals im Ausland im Einsatz gewe-
sen, unter anderem im F._______ und in G._______ und habe mehrere
Auszeichnungen erhalten. Im Jahr (…) sei während eines (…) in
G._______ (…) explodiert. Seither leide er an (…).
Seine militärischen Probleme hätten im Jahr (…) begonnen, als er ohne
Begründung (…) worden sei. (…). Als er (…) im Einsatz in G._______ ge-
wesen sei, sei ihm vom Ministerium mitgeteilt worden, dass keine finanzi-
ellen Mittel für (…) seiner Truppen vorhanden seien. Etwa zur gleichen Zeit
habe der (…) im (…) verkündet, dass nun mehr Geld für die (…) zur Ver-
fügung stehen würde. Daraufhin habe er – der Beschwerdeführer – auf
seiner Facebookseite Reportagen über (…) des (…) gepostet. Als er aus
G._______ zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass sich seine Vorge-
setzten ihm gegenüber anders verhalten würden. Er habe ein Schreiben
an diese gerichtet, da er wegen seiner (…) medizinische Behandlung be-
nötigt habe. In seinem Schreiben sei ohne sein Wissen ein Satz eingefügt
worden, wonach er auf sämtliche Ansprüche verzichte beziehungsweise
den Entscheid nicht anfechten werde. Auf seine Intervention hin sei dieser
Satz wieder gelöscht worden. In der Folge sei er (…) lang in einem (…)
untersucht worden. Danach sei er (…) Tage lang beurlaubt gewesen und
habe für weitere medizinische Untersuchungen erscheinen müssen. Nach-
dem ihn verschiedene Ärzte begutachtet hätten, sei er aufgrund der (…)
und (…) für (…). Diese Begründung sei jedoch nur als Vorwand genutzt
worden, um (…). Für ihn stehe fest, dass er wegen seiner Facebook-Posts
(…) worden sei. Er habe beabsichtigt, (…) Beschwerde zu erheben. Ein
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(…) habe ihm jedoch davon abgeraten, da es aussichtlos sei. Er – der Be-
schwerdeführer – sei überzeugt davon, dass es gefährlich für ihn geworden
wäre, wenn er sich beschwert hätte. Die Behörden würden immer Mittel
finden, um jemandem Drogen und Waffen „unterzujubeln“, um ihn dann
festzunehmen.
Erst die medizinischen Untersuchungen in der Schweiz hätten ergeben,
dass sein (…) bei der Explosion verletzt worden sei und er ein (…) benö-
tige. Zudem sei bei ihm ein Knoten in der (…) festgestellt worden. In Geor-
gien seien ihm diese Diagnosen verheimlicht worden, damit er keinen An-
spruch auf eine Rente oder Entschädigung erheben könne.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Militär-
polizei vom 11. November 2011 bezüglich eines Vorfalls in G._______,
zwei Versetzungsschreiben vom 21. November 2011 und vom 25. Oktober
2012, einen Veteranenausweis vom 10. April 2014, drei militärische Be-
fehle vom 11. Februar 2013, vom 22. Juli und 22. September 2017, ein
Gutachten eines Militärspitals vom 7. September 2018, diverse Kopien von
Fotos, einen Militärausweis und eine Kopie einer militärischen Auszeich-
nung ein.
A.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Asylgründe
geltend. Sie habe den Heimatstaat aufgrund der Probleme ihres Eheman-
nes verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Beschwerde ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichte-
rin die Beschwerdeführenden auf, die Beschwerde innerhalb von sieben
Tagen ab Erhalt der Verfügung in eine Amtssprache zu übersetzen.
E.
Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
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15. Januar 2019 nach. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Testphasenverordnung zur
Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 12b Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 38 TestV und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen würden
nicht eine Intensität erreichen, welche ihm ein menschenwürdiges Leben
in Georgien verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren
würde. Seine Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Des Weiteren
stütze sich sein Verdacht, (…) worden zu sein, lediglich auf eine Vermu-
tung, die keineswegs erwiesen sei. Es würden keine konkreten Hinweise
vorliegen, dass seine (…) mit seinen geltend gemachten Aktivitäten auf Fa-
cebook zusammenhänge. Sollte der Beschwerdeführer (…) worden sein,
handle es sich hierbei um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte. Derar-
tige Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen Staat
weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hätten in
letzter Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale
Tätigkeiten nachgesagt würden, aufgenommen. Sie würden damit ihre Be-
mühungen zeigen, sich im Rahmen des Möglichen für einen rechtsstaatli-
chen Schutz der Bevölkerung einzusetzen. In Georgien bestehe zudem die
Möglichkeit, sich bei Fällen von Rechtsmissbrauch an eine höhere Instanz
oder an eine Menschenrechtsorganisation zu wenden. Die Aussagen des
Beschwerdeführers, wonach er sich von einem (…) habe beraten lassen
und dieser ihm von einer Beschwerde abgeraten habe, seien nicht fundiert
und könnten nicht als Hinweis dienen, dass ihm tatsächlich asylrelevante
Massnahmen drohen würden, wenn er sein Recht einfordern würde. Die
eingereichten Unterlagen würden zwar seine militärische Laufbahn und
seine festgestellte (…) belegen, jedoch nicht die geltend gemachten Be-
nachteiligungen. Die geltend gemachte (…) nach dem Machtwechsel im
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Jahr (…) sei zum heutigen Zeitpunkt und mangels Intensität nicht asylrele-
vant.
Die Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 enthalte keine neuen Tatsa-
chen oder Beweismittel. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer keine Rente erhalten werde. Er habe selbst ausgeführt,
dass er gar keine beantragt habe.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe keine Verfolgungsvorbringen gel-
tend gemacht und ersuche daher die Schweiz nicht um Schutz.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden sinnge-
mäss, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt
und verletze damit Bundesrecht.
5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen
der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe erschöpfen sich in der Wiederholung des aktenkundi-
gen Sachverhalts. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde
keine Rente erhalten, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass er gar nie
eine beantragt hat. Auch hat er keine Beschwerde gegen seine angeblich
(…) erhoben. Seine Erklärung, wonach es aussichtslos sei, diesen Streit
zu gewinnen, vermag nicht zu überzeugen. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass
es den Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin an einem Verfolgungs-
motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Gruppe oder politische Anschauung) fehlt.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
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Seite 7
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Beschwerdeführen-
den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges
beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
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Seite 8
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz
aus, der Beschwerdeführer könne in Georgien eine Rente oder Sozialhilfe
beantragen, sofern er nicht in der Lage sein sollte, für den Lebensunterhalt
selber aufzukommen. Aufgrund seines (…) könne er überdies von gewis-
sen staatlichen Privilegien profitieren. Zudem verfügten die Beschwerde-
führenden über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, welches sie be-
reits bisher finanziell unterstützt habe. Auch die gesundheitlichen Be-
schwerden des Beschwerdeführers würden nicht gegen die Zumutbarkeit
einer Rückkehr sprechen. Er leide unter (…) und (…). Zudem sei bei ihm
in der Schweiz ein (…)knoten festgestellt worden und er benötige ein (…).
In Georgien sei er wegen der (…) in ärztlicher Behandlung gewesen. Ge-
sundheitliche Probleme würden indes nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an an-
gemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen
Person deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass de-
ren Leben in Gefahr geraten würde. Insgesamt seien die angeführten ge-
sundheitlichen Probleme nicht derart schwerwiegend, dass eine Rückkehr
nach Georgien nicht zumutbar und eine Weiterbehandlung vor Ort nicht
möglich und zumutbar wäre, respektive dass eine Rückkehr zu einer ra-
schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszu-
standes führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe in verschiede-
nen Urteilen festgehalten, dass das Gesundheitswesen in Georgien in den
letzten Jahren grosse Fortschritte erzielt habe. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei somit zumutbar.
7.3.3 Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Wie die Vor-
instanz zutreffend festhielt, verfügen die Beschwerdeführenden sowohl im
Heimatstaat als auch im Ausland über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
welches sie bei einer Rückkehr unterstützen kann. Sodann hat die Be-
schwerdeführerin (…) studiert und als (…) abgeschlossen. Vor der Geburt
ihrer Kinder war sie als (…) in einer (…)firma tätig (vgl. SEM-Akten A49/2-
10). Es ist ihr somit zumutbar, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Vor
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Seite 9
diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werden.
Auch die vorgebrachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers
sind nicht von solcher Schwere, als dass er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten würde. Zudem verfügt
Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, wel-
ches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl.
Urteile des BVGer E-6340/2018 vom 14. November 2018, D-1160/2017
vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6). Ausserdem existiert in Georgien seit dem
Jahr 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze,
das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst (vgl. Urteil des
BVGer D-5673/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 6.2.4 m.w.H.). Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, eine medizinische Behandlung werde ihm
durch seinen Heimatstaat verwehrt, ist festzustellen, dass er in Georgien
bereits in Behandlung war und Medikamente erhalten hat (vgl. SEM-Akten
A50/11-16 F65). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als
zumutbar.
7.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitze bis im Jahr 20(…) gültiger
Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: