B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-741/2015
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt (angeblich China),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (…).
E-741/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 20. November 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung
zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2014 im EVZ und der Anhörung vom
5. Januar 2015 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer
Muttersprache und stamme aus dem Dorf B._______ beziehungsweise
C._______ in der Autonomen Region Tibet. Dort habe sie stets bei ihrer
Familie gelebt und in der Land- und Viehwirtschaft sowie im Haushalt ge-
holfen. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. In
Tibet gebe es keine religiöse Freiheit. Im Sommer 2014 habe ihre Freundin
D._______ fünfzig Fotos des Dalai Lama aus Indien mitgebracht, welche
sie mit einer weiteren Freundin namens E._______ am 5. August 2014 je
einzeln in drei verschiedenen Dörfern verteilt hätten. E._______ sei dabei
von der Polizei festgenommen worden. Aus Furcht vor ihrer eigenen Ver-
haftung seien sie und D._______ auf Anraten ihrer Eltern und des Onkels
von D._______ am 6. August 2014 in dessen Begleitung in Richtung
Grenzstadt F._______ gereist, wo sie gleichentags beziehungsweise am
8. August 2014 mit Hilfe eines Schleppers illegal die Grenze nach Nepal
überschritten hätten. Von dort sei die Beschwerdeführerin am 18. Novem-
ber 2014 im Besitze eines gefälschten nepalesischen Reisepasses auf
dem Luftweg über ein unbekanntes Transitland in ein ebenso unbekanntes
Zielland geflogen und sodann am 20. November 2014 per Zug in die
Schweiz gelangt. Vor der Verteilaktion sei sie sich der dabei eingegange-
nen Gefahr nicht wirklich bewusst gewesen. Im Falle einer Rückkehr wäre
ihr Leben in Gefahr.
Die Beschwerdeführerin reichte trotz entsprechender Aufforderungen
keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen eige-
nen Reisepass beantragt oder besessen und ihre Identitätskarte habe sie
in der Eile und aus Angst zuhause gelassen. Es sei ihr nicht möglich, Do-
kumente zu beschaffen, zumal sie auch niemanden kontaktieren könne.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 – eröffnet am 16. Januar 2015 – ver-
neinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines
E-741/2015
Seite 3
Wegweisungsvollzuges nach China. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit an das SEM adressierter und in der Folge vom Bundesverwaltungsge-
richt anhand genommener Eingabe vom 1. Februar 2015 sowie an das
Bundesverwaltungsgericht adressierter Ergänzung vom 10. Februar 2015
erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin
beantragt sie die nochmalige Prüfung beziehungsweise "Neubegutach-
tung" ihres Falles und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
13. Januar 2015, die Gewährung des Asyls unter Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft sowie eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht seine Zuständigkeit zur Behandlung der als Beschwerde zu
qualifizierenden Eingabe vom 1. Februar 2015 fest, erkannte diese als aus-
sichtslos und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kosten-
vorschusses im Betrag von Fr. 600.– bis zum 27. Februar 2015 auf.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 17. Februar 2015 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-741/2015
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die rechtsgültig vorgelegte
Beschwerde (vgl. dazu die Ausführungen gemäss Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015 S. 2 f.) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
E-741/2015
Seite 5
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das SEM die behaup-
tete tibetische Herkunft und chinesische Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und
illegale Ausreise aus China als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genü-
gend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht er-
fülle. So entsprächen ihre Angaben zur Gültigkeit und zum Ausstellungs-
prozess der Identitätskarte nicht den länderspezifischen Gegebenheiten
und den gesicherten Kenntnissen des SEM, und die Erklärungen zur Nicht-
mitnahme des Dokumentes beziehungsweise zum Fehlen jeglicher Identi-
tätsdokumente überzeugten nicht. Zweifel an den Herkunftsangaben ergä-
ben sich ebenso aus den nicht plausibel erklärten fehlenden Chinesisch-
kenntnissen und dem angeblich problemlosen Fernbleiben von jeglichem
Schulunterricht. Sodann seien die Ausführungen zum alltäglichen Leben in
Tibet und im Heimatdorf sowie zu geografischen und verwaltungsmässigen
Gegebenheiten sehr oberflächlich, kurz, substanzarm und nicht überzeu-
gend ausgefallen. Dies treffe gleichsam auf die (Aus-)Reiseschilderungen
zu. Hinzu kämen Widersprüche betreffend das Wegzugs- und Ausreiseda-
tum sowie die Finanzierung und weiteren Umstände der Reise; diese habe
sie auf Vorhalt hin nicht auszuräumen vermocht. Die Fotoverteilaktion und
damit in Zusammenhang stehenden eigentlichen Verfolgungsvorbringen
präsentierten sich ebenfalls substanz- und detailarm, oberflächlich, repeti-
tiv, unplausibel und widersprüchlich. Im Rahmen des ihr gewährten recht-
E-741/2015
Seite 6
lichen Gehörs zu den Zweifeln an ihrer behaupteten Herkunft und Staats-
angehörigkeit habe sie bloss mit bekräftigenden Aussagen reagiert, ohne
verwertbare Erklärungen vorzulegen. Angesichts der zahlreichen und nicht
abschliessend aufgeführten erheblichen Unstimmigkeiten und Glaubwür-
digkeitsdefizite erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen.
Das BFM erwog weiter, dass angesichts der erkannten Mitwirkungsverlet-
zung, Identitätstäuschung und insbesondere der Verheimlichung der
Staatsangehörigkeit keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzunehmen seien. Es bestünden
Indizien für eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb Chinas. Ein Vollzug der Wegweisung nach China werde jedoch
ausgeschlossen.
5.2 In ihrer Beschwerde- und der Ergänzungseingabe hält die Beschwer-
deführerin an ihren Herkunftsangaben, Verfolgungsvorbringen und an der
illegalen Ausreise aus China fest, zeigt sich aber befriedigt über den Ver-
zicht einer Rückschiebung nach China. Sodann bekräftigt sie, immer ehr-
lich, offen und nach bestem Wissen und Gewissen ihre Lebensgeschichte
und schmerzhaften Erfahrungen erzählt zu haben. Aufgetretene Unge-
reimtheiten seien auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmet-
scher, Übersetzungsfehler und Missverständnisse zurückzuführen. Es sei
zu berücksichtigen, dass das Beschaffungsprozedere von Identitätsdoku-
menten von Ort zu Ort unterschiedlich sei und sie ihre Identitätskarte zu-
hause vergessen habe, weil sie im Zeitpunkt der – nicht sehr gründlich ge-
planten – Flucht nicht in der Lage gewesen sei, rational zu denken. Ihr
Herkunftsdorf sei ferner sehr isoliert und das Fehlen einer Schulbildung
und jeglicher Chinesischkenntnisse daher erklärbar, zumal Frauen im Tibet
an der Ausbildung gehindert würden und eine solche für viele Familien oh-
nehin unbezahlbar sei. Die Reise nach Nepal habe nur nachts stattgefun-
den, was die diesbezügliche Substanzarmut nachvollziehbar erscheinen
lasse. Sie wünsche sodann eine weitere Anhörung, damit sie ihr einfaches
Alltagsleben und die Geografie ihres Herkunftsortes detaillierter beschrei-
ben könne, denn hierzu seien ihr bislang nur wenige Fragen gestellt wor-
den und sie könne noch vieles ergänzen. Einzig über die Politik und chine-
sischen Führer des Tibets könne sie mit Stolz kaum etwas erzählen, da
letztere Gauner, Diebe und Betrüger seien. Man möge daher ihren Fall
noch einmal begutachten und ihr Asyl zusprechen.
5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Februar 2015 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde damit begründet (Zitat:),
E-741/2015
Seite 7
"dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender und überzeugen-
der Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin betreffend ihre Herkunft, Sozialisation, Staatsangehö-
rigkeit, Reiseumstände, Papierlosigkeit und Verfolgungsgründe würden
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und von Art.
8 AsylG an die Mitwirkungspflicht nicht genügen, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf
Gewährung des Asyls habe,
dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung keine an-
dere Betrachtungsweise aufdrängt,
dass darin im Hinblick auf die Erwägungen der Vorinstanz Entkräftungs-
und Erklärungsversuche unternommen werden, die in der vorgelegten
Form offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen,
dass mit ihnen letztlich nur die Wahrheitskonformität und die flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit der Vorbringen bekräftigt wird und es sich im Wei-
teren um blosse Schutz- oder Gegenbehauptungen, sachverhaltliche An-
passungen oder unbehelfliche Ausflüchte handelt (z.B. Verständigungs-
und Übersetzungsprobleme, Missverständnisse, Beschreibungen nach
bestem Wissen und Gewissen, Herkunft aus einem kleinen und isolierten
Dorf, einfaches Alltagsleben, unbezahlbarer und für Frauen erschwerter
Zugang zu Schulbildung, ungeplante und daher papierlose Flucht, Reise
hauptsächlich in der Dunkelheit der Nacht, Bereitschaft zu ergänzenden
Ausführungen in einer zusätzlichen Anhörung),
dass die Akten zudem weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Ungereimt-
heiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und
bestätigende Hinweise auf eine Mitwirkungsverweigerung offenlegen, de-
ren Erörterung jedoch bei Notwendigkeit in einem allfällig ergehenden ma-
teriellen Urteil vorzunehmen wäre".
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung sämtlicher Akten
fest, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozia-
lisation, die chinesische Staatsangehörigkeit, die Verfolgungsvorbringen
sowie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
E-741/2015
Seite 8
AsylG nicht erfülle. Auf diese Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung
von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt
keine andere Betrachtungsweise auf. Es kann hierzu auf die zuvor zitierte
Würdigung gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. Februar 2015 verwiesen werden. Diese hat nach wie vor Bestand,
zumal sich die Aktenlage seither nicht verändert hat; den dortigen Erwä-
gungen ist nichts beizufügen. Die Akten legen im Übrigen weitere Unglaub-
haftigkeitselemente sowie zu bestätigende Hinweise auf Glaubwürdigkeits-
defizite sowie eine Mitwirkungsverweigerung und Täuschungsabsicht der
Beschwerdeführerin offen, auf deren Erörterung jedoch angesichts des kla-
ren Ergebnisses ebenso verzichtet werden kann.
Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss auf, dass die
Beschwerdeführerin zwar unbestrittenerweise ethnische Tibeterin ist, aber
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet sozialisiert wurde und
nicht chinesische Staatsangehörige ist und die auf angeblichen Vorflucht-
gründen oder illegaler Ausreise basierende Verfolgungssituation auch nicht
auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch
Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu
täuschen.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren be-
hauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
E-741/2015
Seite 9
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Gel-
tendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vor-
liegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erüb-
rigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr
obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft,
Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist.
Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. an-
gefochtene Verfügung E. III), ferner auf E. 6.1 oben und im Übrigen auf E.
6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 vom 20.
Mai 2014 verwiesen werden.
E-741/2015
Seite 10
8.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt da-
her ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 17. Februar 2015 geleistete Kostenvorschuss im
selben Betrag ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-741/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der am 17. Februar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: