B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-741/2018
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
H._______, geboren am (…),
I._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).
E-741/2018
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) – ein syrischer Staatsan-
gehöriger kurdischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 3. Mai 2015 und reiste über den Nordirak, die Türkei und
verschiedene europäische Staaten am 14. Mai 2015 in die Schweiz ein.
Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstät-
ten ein Asylgesuch. Am 21. Mai 2015 fand seine Befragung zur Person
statt. Ein erster Versuch, den Beschwerdeführer mit einem arabischspre-
chenden Dolmetscher zu seinen Asylgründen anzuhören, scheiterte wegen
Verständnisschwierigkeiten (vgl. Anhörung vom 26. Oktober 2015, A19/3).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, (nachfolgend: die Be-
schwerdeführerin) reiste zusammen mit ihren damals sechs Kindern – al-
lesamt ebenfalls syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – im Herbst
2015 über den Nordirak, die Türkei und verschiedene europäische Staaten
am 28. November 2015 in die Schweiz ein. Hierzulande stellten sie und
ihre Kinder am Tag der Einreise im EVZ Basel ein Asylgesuch. Am 4. De-
zember 2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihre beiden ältesten
Töchter (C._______ und D._______) zu ihrer Person befragt.
B.
B.a Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, dass die Beschwerdeführerin und die sechs Kinder vor ihrer
Einreise in die Schweiz in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hätten.
Gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), sei
folglich Deutschland für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig. Vor diesem Hintergrund forderte das SEM den Be-
schwerdeführer auf, sich schriftlich dazu zu äussern, ob er sich auch be-
züglich seines eigenen Asylverfahrens mit der Zuständigkeit Deutschlands
einverstanden erkläre.
B.b Nachdem der nunmehr vertretene Beschwerdeführer das SEM mit
Eingabe vom 7. Januar 2016 darum ersucht hatte, die Asylgesuche der
ganzen Familie in der Schweiz zu bearbeiten, beendete das SEM das Dub-
lin-Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und eröffnete auch
für sie das nationale Verfahren.
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Seite 3
C.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn I._______ zur Welt.
D.
D.a Am 27. respektive 28. November 2017 fand die einlässliche Anhörung
des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie ihrer vier ältes-
ten Kinder C._______, D._______, E._______ und F_______ statt. An-
lässlich dieser Befragungen machten die Familienmitglieder im Wesentli-
chen folgendes geltend:
D.b Sie seien bis zum Ausbruch der Unruhen in Syrien Ajanib gewesen,
wobei die Beschwerdeführerin davor sogar den Status einer Maktuma in-
negehabt habe. Im Jahr 2011 sei der gesamten Familie die syrische Staats-
angehörigkeit erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin aufge-
fordert worden, sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen, wobei
er als ehemaliger Ajnabi von der Militärdienstpflicht befreit worden sei.
Im Jahr 2012 hätten der Beschwerdeführer und mehrere seiner Kinder zwei
Mal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Sie hätten des-
wegen keine Probleme bekommen, wüssten aber nicht, ob sie von Vertre-
tern des Regimes gesehen und erkannt worden seien. Ferner seien die
Kinder der Beschwerdeführenden von alawitischen Kindern belästigt und
geschlagen worden. Dies sei geschehen, weil sie Kurden seien.
C._______ und D._______ hätten zudem miterlebt, wie es in der Nähe ih-
rer Schule zu einer unkontrollierten Schiesserei gekommen sei. Die Lehre-
rinnen hätten sie daraufhin in den Keller der Schule gebracht, bis die
Schiessereien vorüber gewesen seien. Die Familie habe grosse Angst um
die beiden Mädchen gehabt.
Die Beschwerdeführenden hätten in [Beschreibung des Wohnortes] gelebt.
Aufgrund von Klagen eines alawitischen Nachbarn, der bei der Gemeinde
gearbeitet habe, sei ihr Haus drei Mal zerstört worden. Im Jahr 2014 seien
bewaffnete Personen in einem Militärjeep zu ihnen nach Hause gekommen
und hätten sie aufgefordert, ihr Haus [angegebene Begründung] zu verlas-
sen. Da der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, wo er mit seinen Kin-
dern unterkommen solle, habe er dies gegenüber den Bewaffneten verwei-
gert. Wenig später seien diese erneut zu den Beschwerdeführenden nach
Hause gekommen und hätten ihnen gedroht, sie verschwinden zu lassen
und allenfalls gar zu töten, wenn sie nicht aus dem Haus ausziehen wür-
den. Da die Beschwerdeführenden auch dieser Aufforderung keine Folge
geleistet hätten, seien die bewaffneten Personen ein drittes Mal bei ihnen
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zu Hause vorbeigekommen, wobei damals nur die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder, nicht aber der Beschwerdeführer anwesend gewesen
seien. Die bewaffneten Personen hätten die Beschwerdeführerin nach ei-
ner kurzen Diskussion zu Boden gestossen, so dass sie [sich eine Verlet-
zung zugezogen habe]. Als ihr Sohn E._______ sich um sie habe kümmern
wollen und sich an die Eindringlinge gewendet habe, sei er so stark (…)
geschlagen worden, dass [er sich eine Verletzung zugezogen habe], und
er in Ohnmacht gefallen sei. Die bewaffneten Personen hätten wahrheits-
widrig behauptet, der Beschwerdeführer habe den Präsidenten beschimpft,
und hätten den Beschwerdeführenden gedroht, sie und insbesondere den
Beschwerdeführer verschwinden und töten zu lassen, wenn sie auf die
Idee kämen, im Haus zu verbleiben. Nach einer Hausdurchsuchung seien
die Bewaffneten schliesslich gegangen. Aus Angst, dass der Beschwerde-
führer von ihnen mitgenommen werden könnte, habe die Beschwerdefüh-
rerin ihn sofort telefonisch gewarnt, nicht mehr nach Hause zurückzukeh-
ren, so dass sich dieser zuerst bei [einer Verwandten] in J._______ ver-
steckt habe, um drei Tage später in sein Heimatdorf in der Provinz
K._______ zu reisen. Vier Tage nach der letzten Hausdurchsuchung hätten
auch die Beschwerdeführerin und die Kindern J._______ verlassen und
seien ins Heimatdorf gereist.
Im Dorf sei der Beschwerdeführer von den kurdischen Volksverteidigungs-
einheiten YPG wiederholt aufgefordert worden, sie zu unterstützen und für
sie in den Krieg zu ziehen respektive eines seiner Kinder in den Kampf zu
schicken. Auch die beiden ältesten Töchter C._______ und D._______
seien in der Schule von Mitgliedern der YPG angesprochen und dazu auf-
gefordert worden, für sie zu kämpfen. Daraufhin hätten zuerst der Be-
schwerdeführer und anschliessend auch der Rest der Familie Syrien ver-
lassen.
D.c Neben ihren Identitätsdokumenten (einschliesslich ihrer alten Ajanib-
Ausweise [teilweise in Kopie]), ihrem Familienbüchlein, einer Kopie respek-
tive Fotografie des Familienbüchleins und der Identitätskarte der Mutter
des Beschwerdeführers und seinem Führerschein reichten die Beschwer-
deführenden das Militärbüchlein des Beschwerdeführers, seinen Ausweis
der Handelskammer (…), eine Fotografie eines ihn betreffenden Blutspen-
debelegs, Fotografien der Schulzeugnisse der Kinder sowie eine Fotogra-
fie des Belegs für Wassergebühren und Strom des Hauses in J._______
ein.
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Seite 5
E.
E.a Mit Schreiben vom 30. November 2017 gewährte das SEM den Be-
schwerdeführenden die Gelegenheit, sich bis zum 11. Dezember 2017 zu
den Widersprüchen in ihren Vorbringen anlässlich ihrer eingehenden An-
hörungen zu äussern, da es im Rahmen der Befragungen nicht möglich
gewesen sei, allen Familienmitgliedern das rechtliche Gehör zu sämtlichen
Ungereimtheiten zu gewähren.
E.b Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 hiess das SEM das Gesuch
vom 11. Dezember 2017 um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme gut.
Ebenfalls mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 nahmen die Beschwer-
deführenden die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Widersprüchen in
ihren Ausführungen wahr.
Ferner ersuchten sie um Einsicht in die Protokolle der Befragungen zur
Person der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter C._______ und
D._______ sowie um eine Fristerstreckung, um diese Protokolle genauer
anzuschauen.
F.
F.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 – eröffnet am 4. Januar 2018
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung an, wobei
es sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufnahm.
F.b Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass das Haupt-
vorbringen der Beschwerdeführenden – die Vertreibung aus ihrem Haus in
J._______ – nicht glaubhaft sei, da ihre diesbezüglichen Aussagen wider-
sprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen seien.
Bezüglich des Vorbringens, das Haus in J._______ sei vor den Unruhen
und damit um das Jahr 2011 herum dreimal von Arbeitern der Gemeinde
zerstört worden, nachdem ein alawitischer Nachbar die Beschwerdefüh-
renden angezeigt habe, fehle es am erforderlichen zeitlichen Kausalzu-
sammenhang zur im Mai 2015 angetretenen Flucht aus Syrien. Da der Be-
schwerdeführer ferner angegeben habe, vernommen zu haben, dass der
Nachbar, der damals Anzeige erstattet habe, inzwischen im Krieg getötet
worden sei, sei im heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr von einer be-
gründeten Furcht auszugehen. Das Vorbringen sei somit nicht asylrele-
vant.
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Seite 6
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch nicht zu befürchten, in Zu-
kunft zum Militärdienst aufgeboten zu werden oder in diesem Zusammen-
hang sonst irgendwelche Nachteile zu erleiden, sei er als ehemaliger
Ajnabi doch sowohl seinen eigenen Angaben als auch den Einträgen in
seinem Militärbüchlein zufolge von der Dienstpflicht befreit.
Die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers und einiger seiner
Kinder im Jahr 2012 seien insofern nicht asylrelevant, als sich die Familie
danach noch während zwei Jahren in J._______ aufgehalten habe und
ihnen in dieser Zeit nichts passiert sei. Einem allfälligen Zusammenhang
mit den Hausbesuchen durch bewaffnete Personen zwecks Vertreibung
müsse – mangels Glaubhaftigkeit jenes Vorbringens – nicht nachgegangen
werden.
Die geltend gemachten Übergriffe alawitischer Kinder gegenüber den Kin-
dern der Beschwerdeführenden, welche darauf zurückzuführen seien,
dass die alawitischen Kinder Kurden nicht möchten, seien zwar bedauer-
lich, stellten mangels Intensität aber keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen dar.
Ebenso wenig asylrelevant sei, dass sich D._______ und C._______ auf-
grund eines Gefechts in der Nähe der Schule lange hätten verstecken müs-
sen, handle es sich hierbei doch um Ereignisse im Kontext der bewaffneten
Auseinandersetzungen in Syrien, die nicht gezielt und aus einem in Art. 3
AsylG (SR 142.31) erwähnten Grund gegen die beiden Beschwerdeführe-
rinnen gerichtet gewesen seien.
Bezüglich der Furcht der Beschwerdeführenden, in Zukunft Nachteile
durch die YPG erleiden zu müssen, kam das SEM zum Schluss, dass die
von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten eingeführte obligatori-
sche Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren
nicht asylrelevant sei, weil sie lediglich an den Wohnort, das Alter und das
Geschlecht der Betroffenen (der Einsatz von Frauen sei freiwillig), nicht
aber an eine in Art. 3 AsylG erwähnte Eigenschaft anknüpfe. Im Übrigen
gehe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 für das Vorbringen einer drohenden Rek-
rutierung durch die YPG davon aus, dass zwar Aufforderungen zur Wahr-
nehmung der Dienstpflicht ergingen, eine Weigerung jedoch keine asylre-
levanten Sanktionen nach sich ziehe. Das Gericht erkenne kein systema-
tisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer, das die Schwelle zu ernsthaf-
ten Nachteilen erreiche.
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Zudem hielt das SEM fest, dass sich aus der Konsultation der Verfahrens-
akten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) keine neuen, für den
vorliegenden Fall wesentlichen Erkenntnisse ergäben.
F.c Schliesslich gewährte das SEM den Beschwerdeführenden – wie mit
Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2017 verlangt (vgl.
Bst. E.b) – zusammen mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die Ver-
fahrensakten.
G.
G.a Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführenden
form- und fristgerecht gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde er-
heben und beantragen, die Verfügung vom 27. Dezember 2017 sei aufzu-
heben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig
aufzunehmen, zudem sei im Fall der Abweisung der Beschwerde im Haupt-
punkt die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In der
Beschwerdebegründung liessen sie ferner darum ersuchen, die Sache sei
wegen Verfahrensfehlern ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, be-
antragt.
G.b In der Beschwerdebegründung wurde zunächst vorgetragen, das SEM
habe das Prinzip der Fairness im Verfahren und den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihnen die Ak-
ten erst zusammen mit dem angefochtenen Asylentscheid zugestellt habe,
obwohl sie bereits viel früher um Akteneinsicht ersucht hätten. Damit habe
es ihnen verunmöglicht, sich vor Ergehen der angefochtenen Verfügung zu
den Akten zu äussern. Zudem habe es das rechtliche Gehör auch deshalb
verletzt, weil es den angefochtenen Asylentscheid bereits am 27. Dezem-
ber 2017 erlassen habe, wenngleich zwecks ergänzender Stellungnahme
noch bis am 12. Januar 2018 eine Frist offen gewesen sei und es für das
SEM hätte erkennbar sein müssen, dass die Eingabe vom 18. Dezem-
ber 2017 noch nicht abschliessend gewesen sei. In dieser Zeit habe aber
in jedem Fall kein Grund für ein weiteres Zuwarten mit der Gewährung der
Akteneinsicht bestanden, da sich die Aktenlage nach dem 18. Dezember
2017 nicht mehr wesentlich verändert habe. Die Frist hätte ferner nochmals
erstreckt werden können, da aufgrund der zahlreichen Befragungsproto-
kolle und der angekündigten Auslandabwesenheit des Rechtsvertreters ein
begründeter Ausnahmefall vorgelegen habe. Diese Verfahrensfehler seien
so gravierend, dass die angefochtene Verfügung in jedem Fall aufgehoben
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Seite 8
und die Sache zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neu-
entscheidung ans SEM zurückgewiesen werden müsse.
G.c Bezüglich des Vorhalts des SEM, die Vertreibung aus dem Haus in
J._______ sei nicht glaubhaft, wurde in umfassender Weise dargelegt,
weshalb dies nicht zutreffe und davon auszugehen sei, dass sich die Er-
eignisse wie von den Beschwerdeführenden grundsätzlich übereinstim-
mend geltend gemacht, zugetragen hätten.
Was die mehrmalige Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden
durch Arbeiter der Gemeinde anbelange, fehle es zwar am zeitlichen, nicht
jedoch am sachlichen Kausalzusammenhang zur Flucht. Die Anschuldi-
gungen des Nachbarn dürften registriert worden sein und dazu geführt ha-
ben, dass die Bewaffneten vorbeigekommen seien und die Familie ge-
zwungen hätten, ihr Haus zu verlassen.
Selbst wenn es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer militärdienstun-
tauglich sei, bestehe die Möglichkeit, dass er mit dem fortschreitenden
Krieg doch einberufen worden wäre, wenn er in seinem Heimatland geblie-
ben wäre. Sobald einem Regime zu wenige Soldaten zur Verfügung stün-
den, senke es die Rekrutierungsanforderungen.
Aus der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und seiner
Tochter C._______ im Jahr 2012 sei diesen zwar kein direkter Nachteil er-
wachsen. Dennoch sei davon auszugehen, dass der syrische Geheim-
dienst alles registriert habe und der Beschwerdeführer deswegen als Re-
gimekritiker angesehen werde, der (…) vertrieben werden müsse. Es be-
stehe somit auch hier ein sachlicher Kausalzusammenhang zur Flucht.
Die Übergriffe der alawitischen Kinder gegenüber den Kindern der Be-
schwerdeführenden seien zwar für sich alleine genommen nicht genügend
intensiv. Zusammen mit den übrigen Vorfällen würden sie aber gleichwohl
asylrechtlich relevant. Schliesslich habe die Gewalt ihren Hintergrund in
der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Kurden seien. Damit hätten
sie dieselbe Ursache wie ihre Vertreibung aus dem Haus in J._______.
Die durch die YPG eingeführte Dienstpflicht betreffend, verkenne das SEM,
dass die kurdischen Volksverteidigungseinheiten in der Vergangenheit in
mehreren Fällen sehr sadistisch gegen Personen vorgegangen seien, die
Zwangsrekrutierten zur Flucht verholfen hätten. Es sei deshalb damit zu
rechnen, dass sie in gleicher Weise gegen Personen vorgingen, die sich
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wie der Beschwerdeführer und seine beiden ältesten Töchter der Zwangs-
rekrutierung entzogen hätten.
Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden Reflexverfolgung zu be-
fürchten, weil sie in der Schweiz Kontakt zu Familienangehörigen hätten,
die hierzulande als Flüchtlinge anerkannt worden und nach wie vor poli-
tisch aktiv seien.
H.
In seiner Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vom
SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme in jedem Fall den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Ferner gewährte es den Be-
schwerdeführenden Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, dass es sich
eine Prüfung der Asylrelevanz der geltend gemachten Vertreibung aus dem
Haus in J._______ und damit eine Motivsubstitution vorbehalte.
I.
In ihrer Eingabe vom 15. Februar 2018 liessen die Beschwerdeführenden
vortragen, dass sie nicht die Tatsache, von Regierungsvertretern aus dem
Haus vertrieben, sondern deswegen von diesen mit dem Tod bedroht und
misshandelt worden zu sein, als Asylgrund betrachteten. Diese Verfolgung
sei genügend intensiv, um asylrelevant zu sein. Zudem sei sie im Ergebnis
gleich zu behandeln, wie die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstra-
tion. Ein Demonstrationsverbot richte sich ebenfalls nicht gegen derartig
hochwertige Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Freiheit. Die aus der Teil-
nahme an einer Demonstration und damit der Wahrnehmung des Rechts
auf freie Meinungsäusserung resultierende Verfolgung sei aber dennoch
asylrechtlich relevant, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richte.
Genauso hätten sie ihr Privateigentum nicht aufgeben wollen und seien
deshalb einer Verfolgung gegen Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wor-
den. Wären sie nicht aus J._______ geflohen, wären sie wohl erneut miss-
handelt oder gar getötet worden. Das Vorgehen der Bewaffneten dürfe
nicht mit einer rechtmässigen Enteignung verglichen werden. Es sei am
Rande darauf hinzuweisen, dass das Verdrängen aus dem eigenen Haus
auch die Menschenwürde der Beschwerdeführenden beeinträchtigt hätte,
da sie als damals achtköpfige Familie keine Möglichkeit gehabt hätten, an
einem anderen Ort in J._______ unterzukommen. Aus diesem Grund hät-
ten sie sich dieser Massnahme widersetzt und seien deshalb Opfer einer
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Seite 10
asylrechtlich relevanten Verfolgung geworden. Zusammen mit dieser Ein-
gabe liessen die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ins
Recht legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche Beschwerde. Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
E-741/2018
Seite 11
4.
Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe den Grundsatz der
Fairness im Verfahren und ihren Anspruch rechtliches Gehör (vgl. Art. 29
Abs. 1 und 2 BV) verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln,
da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff., m.w.H.).
Hinsichtlich der Kritik, das SEM habe die Verfahrensakten erst zusammen
mit der angefochtenen Verfügung offengelegt und somit in Verletzung des
rechtlichen Gehörs verunmöglicht, dass sich die Beschwerdeführenden vor
Ergehen eines Entscheides dazu äussern konnten, wird auf Art. 27 Abs. 1
Bst. c und Abs. 3 VwVG verwiesen. Die Beschwerdeführenden hatten dem-
nach bis zum Abschluss der Untersuchung keinen Anspruch auf Aktenein-
sicht. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden traf gemäss Ein-
gangsstempel des SEM am 19. Dezember 2017 dort ein. Wenige Tage
später, das heisst am 27. Dezember 2017, erliess das SEM die angefoch-
tene Verfügung. Demnach ist – anders als in der Beschwerde argumentiert
– davon auszugehen, dass die Untersuchung erst kurz vor Ergehen der
angefochtenen Verfügung abgeschlossen war, weshalb nicht zu beanstan-
den ist, dass die Akteneinsicht vorliegend erst zusammen der Eröffnung
der Verfügung gewährt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das
SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. November 2017 in
korrekter Weise das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in ihren Aussa-
gen anlässlich ihrer eingehenden Anhörungen gewährt hatte. Dass im Zeit-
punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch eine Frist offen ge-
wesen sei, trifft überdies nicht zu. Nachdem die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 18. Dezember 2017 (beim SEM am 19. Dezember 2017 ein-
gegangen) auf das vorinstanzliche Schreiben vom 30. November 2017 ge-
antwortet hatten, musste das SEM nicht mehr davon ausgehen, dass diese
Stellungnahme nicht abschliessend war. So bezog sich das darin gestellte
Fristerstreckungsgesuch lediglich auf die verlangte Akteneinsicht, auf die
wie zuvor gesagt, zu jenem Zeitpunkt kein Anspruch bestand.
Nach dem Gesagten hat das SEM weder den Grundsatz der Fairness im
Verfahren noch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör verletzt. Folglich besteht keine Veranlassung, die angefochtene Ver-
fügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag, die Sache sei we-
gen Verfahrensfehlern ans SEM zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E-741/2018
Seite 12
5.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, sie seien von be-
waffneten Personen aus ihrem Haus in J._______ vertrieben worden.
Diese Vertreibung hänge wohl mit den Anschuldigungen eines alawitischen
Nachbarn vor Ausbruch der Unruhen zusammen, die zur mehrmaligen Zer-
störung ihres Hauses durch Arbeiter der Gemeinde geführt hätten.
E-741/2018
Seite 13
Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der Vo-
rinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine angefochtene
Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begrün-
dung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist
im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte
sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung
die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich
vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall
nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Vorbringens der Ver-
treibung aus dem Haus in J._______ eine Motivsubstitution im erwähnten
Sinn vor und würdigt dieses nicht wie das SEM unter dem Aspekt der
Glaubhaftigkeit, sondern unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Rele-
vanz. Den Beschwerdeführenden wurde hierzu das rechtliche Gehör ge-
währt (vgl. Bst. H). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Dispo-
sitivs nicht fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen)
Bestimmungen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur
Folge, dass die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im
Ergebnis zwar richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen
rechtlichen Überlegungen bestätigen darf.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2018 in Betracht ge-
zogen, kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten zum
Schluss, dass sich die vorgetragene Zerstörung und Vertreibung der Be-
schwerdeführenden aus ihrem Haus in J._______ nicht gegen derart hoch-
wertige Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Freiheit, sondern gegen ihr Ei-
gentum richtete und somit die für das Vorliegen eines ernsthaften Nachteils
notwendige Intensität nicht gegeben ist. Dem Argument in der Eingabe
vom 15. Februar 2018, der Asylgrund sei nicht, dass die Beschwerdefüh-
renden aus ihrem Haus vertrieben, sondern dass sie deswegen mit dem
Tod bedroht und misshandelt worden seien, ist zu entgegnen, dass die ob-
jektive Furcht sowohl vor der Todesdrohung als auch vor der Drohung vor
weiteren Übergriffen mit dem Auszug aus dem Haus in J._______ und da-
mit bereits vor der Flucht aus Syrien ihre Begründung verlor. Die aufrichtig
zu bedauernden Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit der Beschwer-
deführerin und ihres Sohnes E._______ anlässlich der dritten Hausdurch-
suchung durch die bewaffneten Personen sind zudem ebenfalls nicht ge-
nügend intensiv, um asylrelevant zu sein, waren sie doch einmalig. In der
Eingabe vom 15. Februar 2018 wurde ferner geltend gemacht, der vorlie-
gende Sachverhalt sei mit der aus der Teilnahme an einer Demonstration
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resultierenden Verfolgung vergleichbar; eine solche Demonstrationsteil-
nahme sei asylrelevant, obwohl sich ein Demonstrationsverbot nicht gegen
Leib, Leben oder Freiheit richte. Dieses Vorbringen ist insofern unbehilflich,
als der Teilnahme an einer Demonstration nicht bereits wegen der Verlet-
zung des Rechts auf freie Meinungsäusserung, sondern ebenfalls nur dann
Asylrelevanz zukommt, wenn sie in einer konkreten gegen Leib und Leben
oder die Freiheit gerichteten Verfolgung resultiert. An dieser konkreten Ver-
folgung mangelt es – wie zuvor im Zusammenhang mit der begründeten
Furcht davor ausgeführt – aber vorliegend gerade. Der Eingriff ins Eigen-
tum begründet demgegenüber – wie bereits gesagt – für sich genommen
noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes.
6.2 Dasselbe gilt in Übereinstimmung mit dem SEM für die Übergriffe der
alawitischen Kinder gegenüber den Kindern der Beschwerdeführenden.
Diese sind – wie auch in der Rechtsmitteleingabe eingeräumt – für sich
alleine von ungenügender Intensität, um ernsthaft im Sinne von Art. 3
AsylG zu sein.
6.3 Mit dem Vorhalt, zusammengenommen seien die Gewalt gegen die
Kinder der Beschwerdeführenden, die Zerstörung ihres Hauses sowie die
Vertreibung daraus durchaus asylrelevant, zumal insbesondere das Ver-
drängen aus dem eigenen Heim die Menschenwürde der Beschwerdefüh-
renden verletzte, wird sinngemäss geltend gemacht, die Beschwerdefüh-
renden seien einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen.
Dies wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Zunächst ist
daran zu erinnern, dass die Anforderungen an Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck erzeugen, grundsätzlich hoch sind. Ein un-
erträglicher psychischer Druck liegt dann vor, wenn einzelne Personen res-
pektive ein Teil der Gesellschaft schwere oder wiederholte Eingriffe in ihre
Grundfreiheiten und -rechte erdulden oder befürchten müssen und diese
Eingriffe in einer objektiven Betrachtung derart intensiv erscheinen, dass
für jede Person in einer solchen Situation davon ausgegangen werden
muss, ein Verbleib in ihrem Heimatstaat könne ihr nicht mehr zugemutet
werden, weil ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird. Bei wirt-
schaftlichen Nachteilen muss den Betroffenen für das Vorliegen eines un-
erträglichen psychischen Drucks die Existenzgrundlage gänzlich entzogen
sein (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1). Die zuvor genannten von den Be-
schwerdeführenden erlittenen Eingriffe sind zwar zugegebenermassen
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empörend und bedauernswert, haben sie aber weder gänzlich ihrer Le-
bensgrundlage beraubt, noch ihnen ein menschenwürdiges Leben verun-
möglicht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Beschwerdeführenden
als achtköpfige Familie aufgrund der Vertreibung aus ihrem Haus in einer
schwierigen Situation befunden haben. Dennoch ist zu bemerken, dass es
dem Beschwerdeführer möglich war, bis zur Flucht aus J._______ einer
Arbeit nachzugehen (vgl. A60/17, F37 und 55), und die Familie seitens ih-
rer Angehörigen mit Unterstützung rechnen konnte.
Folglich sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unerträglichen
psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG wegen Eingriffen ins Eigen-
tum und in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführenden nicht
erfüllt.
6.4 Mit Blick auf die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und
seiner Tochter C._______ im Jahr 2012 ist dem SEM beizupflichten, dass
diese insofern nicht asylrelevant ist, als sie keine negativen Konsequenzen
für die Beschwerdeführenden hatte. Es ist davon auszugehen, dass die
syrischen Behörden die Beschwerdeführenden sofort gestraft hätten, wenn
sie ihnen anlässlich der Demonstrationen als ernstzunehmende Regime-
kritiker aufgefallen wären. Dass die Vertreibung aus dem Haus auf die De-
monstrationsteilnahme zurückzuführen ist, ist demgegenüber unwahr-
scheinlich, erfolgte diese doch erst zwei Jahre später.
6.5 Bezüglich der Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund der Erteilung
der syrischen Staatsbürgerschaft und der damit verbunden Ausstellung ei-
nes Militärdienstbüchleins in naher Zukunft zum Dienst aufgeboten zu wer-
den, kann offenbleiben, ob er als eingebürgerter Ajnabi in der gegenwärti-
gen Kriegssituation tatsächlich noch von der Befreiung von der Dienst-
pflicht profitieren würde. So ist diese Befürchtung im vorliegenden Fall in-
sofern nicht als begründet anzusehen, als die syrischen Behörden vor der
Flucht der Beschwerdeführenden noch keinerlei Anstalten gemacht hatten,
den Beschwerdeführer einzuziehen.
6.6 Mit Bezug zu den Aufforderungen der YPG gegenüber dem Beschwer-
deführer und seinen beiden Töchtern C._______ und D._______, den be-
waffneten kurdischen Einheiten beizutreten, ist ebenfalls nicht von einer
begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Zwar wurde
insbesondere der Beschwerdeführer wiederholt bedrängt, für die YPG zu
kämpfen respektive eines seiner Kinder in den Kampf zu schicken. Aller-
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dings ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden nicht da-
von auszugehen, dass die YPG tatsächlich jemals konkrete Anstalten ge-
macht hätten, die Beschwerdeführenden mitzunehmen und zum kriegeri-
schen Einsatz zu zwingen (vgl. A3/16, Rz. 7.02, S. 10; A60/17, F37, S. 7,
F66 ff.; A62/10, F11, S. 4, F15, F30 und F36; A63/12, F57 und F61; A64/10,
F28).
6.7 Für die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden
wegen politisch aktiver Familienangehöriger in der Schweiz bestehen
schliesslich keine Anhaltspunkte, da dem Bruder des Beschwerdeführers
und dessen Familie (N […]) in der Schweiz kein Asyl gewährt wurde und
aufgrund der Befragungsprotokolle der Beschwerdeführenden nicht klar
ist, von welchen in der Schweiz exilpolitisch aktiven Verwandten die Rede
ist. So konnte im Rahmen ihrer Befragungen zur Person nur ein mutmass-
licher Verwandter, L._______ (N […]), identifiziert werden. Gemäss
ZEMIS-Eintrag hat dieser sein Asylgesuch aber bereits [Ende der 90er
Jahre] zurückgezogen. Ohnehin wäre davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden bei Interesse der syrischen Behörden an bereits län-
ger in der Schweiz weilenden exilpolitisch tätigen Verwandten bereits im
Heimatstaat Probleme in diesem Zusammenhang bekommen hätten und
allenfalls auch dazu befragt worden wären. Entsprechende Vorbringen sind
den Anhörungsprotokollen aber nicht zu entnehmen.
6.8 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und ihre Asylgesuche
zutreffenderweise abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen
wurden, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vorausset-
zungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
keit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG), ist abzuwei-
sen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos
erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: