B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7413/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle wohnhaft am (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).
E-7413/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat
für Migration, SEM) anerkannte mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 den
Beschwerdeführer 1, A._______, als Flüchtling und gewährte ihm – wie in
seinem Asylgesuch vom 29. Oktober 2003 beantragt – Asyl.
Gleichzeitig bezog das BFM die Ehefrau B._______ (Beschwerdeführe-
rin 2), den minderjährigen Sohn D._______ (Beschwerdeführer 3) und die
minderjährige Tochter C._______ (Beschwerdeführerin 4) gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Ehe-
mannes beziehungsweise Vaters ein und gewährte ihnen ebenfalls Asyl.
A.b Nach einem gescheiterten Zustellversuch des Schreibens vom 14. Au-
gust 2015 eröffnete das SEM den Beschwerdeführenden am 19. Au-
gust 2015 die Gelegenheit, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft sowie einem Widerruf des Asyls auf-
grund einer grundlegenden Veränderung der politischen Situation im Hei-
matstaat Irak wahrzunehmen. Die angesetzte Frist lief ungenutzt ab.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 – eröffnet am 21. Oktober 2015 –
aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und der einbezogenen engen Familienmitglieder (Ehefrau und die beiden
minderjährigen Kinder) und widerrief das Asyl.
C.
Mit Beschwerde vom 18. November 2015 gelangten die Beschwerdefüh-
renden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfü-
gung vom 19. Oktober 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die
Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf des Asyls un-
zulässig seien, und es sei ihnen weiterhin Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Am 9. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden nebst einer Für-
sorgebestätigung der Gemeinde E._______ vom 4. Dezember 2015 die
Kopie eines Arztzeugnisses von Dr. med. F._______, gezeichnet
E-7413/2015
Seite 3
Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 26. November 2015 nach.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 lud der damals
zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung bis zum
7. Januar 2016 ein.
E.b Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM an sei-
nem bisherigen Standpunkt fest und ersuchte um Zustellung des in Aus-
sicht gestellten Arztberichts und um anschliessende Ansetzung einer wei-
teren Frist zur Stellungnahme betreffend Vorliegen eines Langzeittraumas.
E.c Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden am 22. Feb-
ruar 2016 ihre Replik unter erneuter Beilage einer Kopie des Arztzeugnis-
ses vom 26. November 2015 ein.
F.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte die vorsitzende Richterin den Be-
schwerdeführenden mit, der bisher zuständige Instruktionsrichter sei seit
Anfang Jahr für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tä-
tig, weshalb sie neu für die Instruktion des Verfahrens zuständig sei.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 hiess sie den Antrag auf Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte den Be-
schwerdeführer 1 auf, bis am 14. Juni 2017 einen aktuellen und umfassen-
den fachärztlichen Bericht einzureichen.
G.b Im Arztbericht vom 8. Juni 2017 stellten die Dres. G._______ und
F._______ folgende Diagnosen:
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), zurzeit (…) (F45.4),
(…), bei Status nach langdauernder Gefangenschaft und Folter
(F60.0)
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psy-
chischen Anteilen (F45.11)
Paranoides Zustandsbild (F22.0) gemäss psychiatrische Polyklinik,
H._______, 2004
Status nach aufklappender Umstellungsosteotomie sowie Kniearthro-
skopie mit Meniskusshaving und Plicaresektion rechts März 2011
Status nach Teilmeniskektomie medial links Juni 2009
E-7413/2015
Seite 4
Taubheit rechts
Chronische Cephalgien
G.c In ihrem Arztbericht vom 12. Juni 2017 hielt die Hausärztin des Be-
schwerdeführers 1, Dr. med. I._______, Fachärztin FMH für Allgemeine In-
nere Medizin, als Diagnose eine PTBS mit depressiver Entwicklung, eine
schwere Arthrose der Knie beidseits bei Status nach mehrfachen Operati-
onen und Infiltrationen beidseits, ein chronisches lumbovertebrales und
-radikuläres Schmerzsyndrom sowie ein chronisches polyartikuläres, am
ehesten nicht entzündliches Schmerzsyndrom bei Schmerzausweitung zu
fibromyalgischem Muster fest.
G.d Die mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2017 eröffnete Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu den ärztlichen Berichten nahm die Vorinstanz
am 27. Juni 2017 wahr.
G.e Am 20. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Duplik ein
und hielten darin an ihrem bisherigen Standpunkt fest.
G.f Im Rahmen eines mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 ange-
ordneten ergänzenden Schriftenwechsels begründete die Vorinstanz mit
Stellungnahme vom 27. September 2017, inwiefern sich aus ihrer Sicht die
Situation im Irak grundlegend und nachhaltig verändert habe. Die Be-
schwerdeführenden liessen die Frist zur Triplik ungenutzt ablaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auch eine
solche Ausnahme ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig entscheidet.
E-7413/2015
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Grundsätzlich kann zur Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft vorausgeschickt werden, dass die sogenannten Be-
endigungsklauseln der Flüchtlingskonvention (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK)
teilweise an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen (Ziff. 1 - 4) und teil-
weise auf einer Veränderung im Verfolgerstaat fussen (Ziff. 5 und 6). Bei-
den Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des
Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung,
dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden solle, wo er nicht
mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. United Nations
High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 2011, Rz. 111
[nachfolgend: UNHCR-Handbuch]). Zu beachten ist, dass die Beendi-
gungsgründe erschöpfend aufgezählt sind und restriktiv angewendet wer-
den sollen. Gemäss UNHCR dürfen keine anderen Gründe analog zur
Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen wer-
den (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116). Die Zurückhaltung bei der
Aberkennung einer einmal anerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht da-
rauf, dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Auf-
enthaltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig
E-7413/2015
Seite 6
und ohne triftigen Grund neu beurteilt wird (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O.,
Rz. 112 und 135).
3.2 Aus triftigen beziehungsweise zwingenden Gründen, die auf frühere
Verfolgung zurückgehen, können Flüchtlinge den Schutz ihres Heimatlan-
des sodann ablehnen, selbst wenn die soeben erläuterten verbesserten
Umstände gegeben sind (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Als zwingende
Gründe sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die
es der betroffenen Person angesichts der erlebten, schwerwiegenden Ver-
folgung (insbesondere Folter) im Sinne einer Langzeittraumatisierung aus
psychologischen Gründen verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukeh-
ren (BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden und den Asylwiderruf im Wesentlichen mit der seit
der Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und der Ge-
währung des Asyls am 8. Dezember 2005 eingetretenen grundlegend ver-
änderten politischen Lage im Heimatstaat Irak. Das Regime von Saddam
Hussein sei 2003 gestürzt worden; anstelle der Diktatur sei eine parlamen-
tarische Republik eingerichtet worden. Die Miliz der (…) habe sich nach
dem Einmarsch der amerikanischen Truppen in den Irak aufgelöst. Die
heutige Situation sei nicht mehr mit der Lage vergleichbar, die die damalige
Flucht der Familie verursacht und zur Anerkennung als Flüchtlinge und Ge-
währung des Asyls in der Schweiz geführt habe.
Zusammenfassend könne es der Beschwerdeführer 1 angesichts der ver-
änderten Lage im Irak nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Heimat-
staates in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig fielen auch die Befürchtungen
einer Reflexverfolgung der engen Familienmitglieder weg.
4.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, aus der äusserst
oberflächlichen Begründung des SEM werde klar, dass es unterlassen
habe, die Asylakten des Beschwerdeführers 1 genauer zu prüfen. Ihm sei
mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 – zu einem Zeitpunkt, als das Re-
gime von Saddam Hussein bereits gestürzt gewesen sei – Asyl in der
Schweiz gewährt worden. Das SEM habe dennoch Asylgründe erkannt.
Diese seien trotz der zweifellos starken Veränderung der Situation im Irak
weiterhin gegeben. Der Beschwerdeführer 1 sei vom (…) 1982 bis zum (…)
1990 im Iran in Kriegsgefangenschaft gewesen und während dieser Zeit
schwer gefoltert worden. Nachdem er sich im (…) 2002 geweigert habe,
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Seite 7
einer Aufforderung von Mitgliedern der (…)-Partei nachzukommen und sich
der (…) anzuschliessen, sei er für eineinhalb Monate untergetaucht. In der
Nacht seiner Rückkehr sei er zuhause aufgesucht, bis zur Bewusstlosigkeit
geschlagen und für etwa ein halbes Jahr ins Gefängnis gebracht worden,
wo er ebenfalls schwere Misshandlungen erlebt habe. Aufgrund der psy-
chischen Folgen der erlittenen Folter und Misshandlungen während der
Kriegsgefangenschaft im Iran und in der Haft im Irak sei er zwischen (…)
und (…) im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen
Roten Kreuzes in Behandlung gewesen. Danach habe er die psychiatri-
sche Behandlung in J._______ und seit gut einem Jahr zwei- bis dreimal
pro Monat bei den Dres. G._______ und F._______ weitergeführt. Er leide
entsprechend aktuell noch unter einem Langzeittrauma, weshalb ihm eine
Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 FK nicht zuzu-
muten sei. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer den
Bericht von Dr. G._______ in Aussicht.
Weiter habe das SEM nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 1
mehr als zwanzig Jahre lang in der irakischen Armee unter Saddam
Hussein gedient habe. Dort habe er (…) innegehabt und sei ein (…) in Sa-
ddams Partei gewesen. Jetzt sei diese Partei im Irak verboten und alle
noch lebenden Mitglieder würden noch immer verfolgt. Er sei mit seinem
Hintergrund in seiner Heimat bekannt. Einige Persönlichkeiten schiitischer
Glaubensangehörigkeit, die ihn kennen würden, seien bei der heutigen ira-
kischen Regierung tätig und würden ihn, zumal sunnitischer Glaubensan-
gehörigkeit, bei einer allfälligen Rückkehr verfolgen.
Auch die anlässlich der damaligen Anhörungen geschilderten Probleme mit
der Grossfamilie K._______ bestünden fort. Der Staat Irak sei offensicht-
lich nicht in der Lage, Menschen vor solchen Blutfehden zu schützen.
Schliesslich seien im April 2014 die Terroristen von Daesh (Anmerkung Ge-
richt: sogenannter Islamischer Staat [IS]) in seine Stadt L._______ einge-
fallen und hätten viele Menschen umgebracht. Sie hätten noch vier weitere
sunnitische Städte eingenommen. In seinem Land herrsche Krieg. Er und
seine Familie seien in der Heimat auch heute noch in asylrechtlich relevan-
ter Weise bedroht.
Im Übrigen sei auf die gesetzliche Bestimmung zu verweisen, wonach sich
der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf
seine Ehefrau und die Kinder erstrecke.
E-7413/2015
Seite 8
4.3 Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM fest, der
Behauptung, der Beschwerdeführer 1 sei ein wichtiges Mitglied in der Par-
tei Saddams und ein ranghoher Armeeangehöriger gewesen, könne auf-
grund der Aktenlage des Asylverfahrens kein Glauben geschenkt werden.
Die Bedrohung durch den Stamm K._______ sei ferner nicht relevant im
Sinne des Asylgesetzes.
4.4 Mit Replik vom 22. Februar 2016 erklärte der Beschwerdeführer 1, er
habe sich schützen wollen, indem er gegenüber den Iranern gesagt habe,
er habe nichts mit der (…)-Partei zu tun. Er sei aber sehr früh in diese
Partei eingetreten und während der achtjährigen Kriegsgefangenschaft im
Iran in der Armee-Hierarchie weiter aufgestiegen. Nach der Kriegsgefan-
genschaft sei er nicht mehr aktiv im Militär gewesen und habe auch mit der
(…)-Partei und den (…) nichts mehr zu tun haben wollen.
4.5 In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 nahm das SEM zu den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnissen dahingehend Stel-
lung, dass die Traumatisierung aus der iranischen Kriegsgefangenschaft
resultiere und somit nicht mit seinem Heimatstaat in Zusammenhang
stehe.
4.6 In der Duplik vom 20. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer 1 fest, für
ihn bestehe heute noch eine Verfolgungsgefahr. Insbesondere gehe von
Haydar Al Abadi, dem irakischen Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der
Dawa-Partei, von Nuri Al Maliki, dem stellvertretenden Vorsitzenden der
Dawa Partei, sowie von M._______, Mitglied der Dawa-Partei, eine kon-
krete Verfolgungsgefahr aus. Sie würden ihn noch aus der Gefangenschaft
im Iran her kennen und seien gegenwärtig bei der Regierung tätig. Die An-
erkennung seiner Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2005 sei lange nach sei-
nem Aufenthalt im Irak zwischen 1990 und 2002 erfolgt, weshalb die Trau-
matisierung klar als triftiger Grund gegen seine Rückkehr in den Irak spre-
che. Abgesehen davon sei die Entwicklung der allgemeinen politischen
Lage im Irak im angefochtenen Entscheid in keiner Weise in Bezug zu sei-
nen individuellen Fluchtgründen gesetzt worden.
4.7 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt
das SEM fest, im Falle des Beschwerdeführers 1 sei keine spezielle Ge-
fährdung ersichtlich und sein Schutzbedürfnis übersteige dasjenige der ira-
kischen Bevölkerung im Allgemeinen nicht, so dass eine Inanspruchnahme
des in seinem Heimatstaat verfügbaren Schutzes nicht abgelehnt werden
könne. Das Herkunftsquartier des Beschwerdeführers 1 (in L._______) sei
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Seite 9
ausserdem anfangs 2017 befreit worden und weise eine deutlich bessere
Sicherheitslage und Infrastruktur auf als der Westteil der Stadt, so dass ein
Grossteil der vertriebenen Bevölkerung inzwischen habe zurückkehren
können. Insgesamt handle es sich beim Irak im aktuellen Zeitpunkt um eine
demokratische Republik, deren Verfassung gängige Grund- und Persön-
lichkeitsrechte garantiere. Der Heimatort des Beschwerdeführers 1 stehe
unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden, namentlich der ira-
kischen Armee, die grundsätzlich in der Lage und willig sei, der irakischen
Bevölkerung Schutz zu bieten. Die Sicherheitslage habe sich seit dem
Sturz L._______ bedeutend verbessert, zumal davon ausgegangen wer-
den könne, dass dieser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisie-
renden Kräfte im Irak führen werde und die Verbesserung der Sicherheits-
lage somit grundlegend und nachhaltig sei. Ausserdem stehe angesichts
der derzeitigen Entwicklungen und im Hinblick auf die vergangenen drei-
zehn Jahre ausser Frage, dass das gestürzte (…)-Regime mitsamt seinen
Vertretern in absehbarer Zeit zurück an die Macht gelangen könnte. Somit
habe sich die Situation für Personen mit dem Profil des Beschwerdefüh-
rers 1 eindeutig grundlegend und nachhaltig verändert.
5.
Wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, ist fraglich, ob
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht
hinreichend nachgekommen ist. Augenfällig ist, dass – nebst der Feststel-
lung, dass Saddam Hussein nicht mehr an der Macht sei – nicht weiter
begründet wird, inwiefern sich die Lage im Heimatstaat Irak so grundlegend
verändert habe, dass die Beschwerdeführenden den Schutz ihres Heimat-
staates nicht mehr ablehnen könnten. Im Rahmen eines ergänzenden
Schriftenwechsels äusserte sich das SEM dann aber am 27. September
2017 eingehend zu diesem gerügten Punkt, und den Beschwerdeführen-
den wurde nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass
eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfah-
ren geheilt gelten darf.
6.
6.1 Das SEM hat die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Wi-
derruf des Asyls vorliegend auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung
mit Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK gestützt. Demnach widerruft es das Asyl oder
aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person nach Wegfall der
Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht
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Seite 10
mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu neh-
men (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK).
6.2 Diese Beendigungsklausel setzt eine grundlegende oder tiefgreifende
Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. Entscheide und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK]
1995 Nr. 16 E. 5a S. 160 [in Bezug aufUngarn bejaht], EMARK 2002 Nr. 8
E. 7a S. 63 [in Bezug auf Kosovo verneint; im Urteil des BVGer
D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 [als Referenzurteil publiziert] dann in
Bezug auf Kosovo bejaht]). Die Veränderung der Umstände muss nachhal-
tig sein. Die Situation darf also nicht mehr fragil sein, sondern muss eine
gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation
muss insgesamt als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskon-
form, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen
Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schut-
zes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Her-
kunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsäch-
lich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen
Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen
auch effektiv gewähren können (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl., 2015,
S. 220 f.).
Festzuhalten ist, dass anerkanntermassen eine unterschiedliche Anwen-
dung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Been-
digung des Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist. Gemäss ständiger schwei-
zerischer Praxis und der einschlägigen Doktrin stehen sich Asylgewährung
und Widerruf nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber, sondern es sind
"an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere
Anforderungen zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen po-
litischen Situation abgewartet werden". Dies, weil im Interesse der Stabilität
eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus nicht zwingend die gleichen
Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert Roundtable 3.-4.
Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S. 5).
Ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist insbe-
sondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige Verfol-
gungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der Aberken-
nungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte
Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse
Qualität des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. A FK und der Beendigung des
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Seite 11
Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 Bst. C FK nicht zwingendermassen die
gleiche Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt,
da der einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten
Voraussetzungen entzogen werden können soll (vgl. EMARK 2002 Nr. 8
E. 7b und E. 8 c/bb mit ausführlichen Hinweisen auf Lehre und Praxis).
6.3 Auch wenn sich die Situation im Irak seit der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden stark verändert hat, sind die
Verhältnisse nach wie vor fragil. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
BVGE 2008/12 festgestellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr
grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt. Diese
Einschätzung hat es wiederholt bestätigt und 2015 sogar noch eine Ver-
schärfung der Lage festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-5271/2014 und
E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2). Der EGMR stellt in seinem Urteil
der Grossen Kammer J.K. u.a. gegen Schweden vom 23. August 2016
[Nr. 591166/12]) fest, im irakischen Sicherheits- und Rechtssystem gäbe
es Defizite in der Kapazität und Integrität. Angesichts der komplexen und
volatilen Sicherheitslage sah er die Kapazitäten der irakischen Behörden
zum Schutz ihrer Bevölkerung als vermindert an, auch wenn der Schutz für
die Bevölkerung im Allgemeinen ausreiche (Ziff. 120 des erwähnten Ur-
teils). Was L._______ betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht heute
davon aus, es herrsche dort eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGE
2013/1).
Zwar sind, insbesondere auf Seiten des aktuellen Premierministers Haydar
al-Abadi, gewisse Bemühungen erkennbar, Kompromisse mit Angehörigen
der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit den Kurden zu finden, die
Verhältnisse sind aber nach wie vor unübersichtlich; dazu tragen unter an-
derem verschiedene schiitische Milizenführer bei, die unabhängig von der
offiziellen irakischen Armeestruktur operieren; zehntausende schiitische
Milizionäre sind ferner zwar offiziell Teil der irakischen Sicherheitskräfte,
faktisch hat die Regierung allerdings wenig Kontrolle über sie (Home
Office, Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims,
Version 2.0, June 2017 sowie Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Irak porokla-
miert das Ende des IS, 11.12.2017,
proklamiert-das-ende-des-is-ld.1337875>). Des Weiteren hat Haydar Al-
Abadi den Krieg gegen den IS zwar inzwischen für beendet erklärt, was
allerdings für den Irak noch keineswegs eine wesentliche und schon gar
nicht eine nachhaltige Verbesserung der Lage bedeutet. An mehreren Or-
ten im Zentral- und Nordirak gebe es fast täglich Morde oder Bombenan-
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Seite 12
schläge, und es gibt bereits Berichte, dass eine neue Extremistenorgani-
sation ihr blutiges Haupt erhebe. Weitere Herausforderungen seien die
enorme Korruption und die desperate wirtschaftliche Lage, insbesondere
hinsichtlich Millionen von im Krieg gegen den IS Vertriebenen. Auch im Hin-
blick auf die für den Mai 2018 geplanten Wahlen stellten sich enorme Si-
cherheitsfragen (vgl. NZZ, a.a.O; The New York Times, Isis is weakened,
but Iraq election could unravel hard-won stability, 30.01.2018
abadi.html>; Deutsche Welle, made for minds, 22.01.2018, Irak: Von poli-
tischer Einigkeit keine Spur,
nigkeit-keine-spur/a-42237806>, alle Links abgerufen am 20. März 2018).
6.4 In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2017 führt das SEM mit
Hinweis auf einschlägige Quellen denn auch selber aus, in der Praxis
könne nicht von einer vollständig funktionierenden Demokratie mit etablier-
ten Institutionen unter Herrschaft des Gesetzes gesprochen werden, und
es bestünden nach wie vor Probleme bezüglich der verbreiteten Korrup-
tion, der genügenden Pressefreiheit und Frauenrechte sowie ungelöste
Konflikte zwischen verschiedenen Konfessionen und Ethnien. Hinsichtlich
der Sicherheitslage verweist es auf das vom EGMR im oben erwähnten
Urteil gezeichnete uneinheitliche Bild, stützt sich dann aber alleine auf den
Umstand, dass dort ausgesagt werde, im Allgemeinen sei der Schutz der
Bevölkerung gewährleistet. In Bezug auf die Sicherheitslage hält die
Vorinstanz weiter fest, nach dem Sturz L._______ habe sich diese bedeu-
tend verbessert, und es könne davon ausgegangen werden, dass dieser
militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak füh-
ren werde, und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend
und nachhaltig sei.
Diese Ausführungen überzeugen vor dem Hintergrund des unter E. 6.3 Ge-
sagten nicht; alleine die Wortwahl lässt schon erkennen, dass die von der
Praxis entwickelten Kriterien zur Annahme einer grundlegenden oder tief-
greifenden Verbesserung der Situation im Heimatland, die im Sinne von
Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen
könnte (vgl. oben E. 6.2) nicht gegeben sind. Von selbst versteht sich auch,
dass die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit einer stabilen Lage nicht im
Sinne einer Prognose festgestellt werden kann, wie das SEM dies tut.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK vorliegend
nicht gegeben. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung der
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Seite 13
Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers 1 zwingende Gründe im Sinne
von Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorliegen, derentwegen er es ablehnen
könnte, sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben.
Die Beschwerdeführenden besitzen nach wie vor die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl ist ihnen zu belassen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind keine notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden,
welche eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Daher ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7413/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
19. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl wird ihnen belassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner
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