Abtei lung V
E-7414/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
Somalia,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010/ N.(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7414/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 20. September 2010 und gelangte am 23. September
2010 in den Transitbereich des Flughafens B._______, wo er am
24. September 2010 ein Asylgesuch stellte.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2010 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihm den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort
für die Dauer von maximal 60 Tagen zu.
C.
Am 26. September 2010 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu
seinem Reiseweg, seinen Personalien und seinen Asylgründen
befragt. Am 5. Oktober 2010 fand eine direkte Anhörung im Sinne von
Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM statt.
D.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er gehöre der Clanfamilie der C._______, Clan
D._______, Subclan E._______ an und stamme aus F._______, wo er
mehrere Fotogeschäfte betrieben habe. Er sei verschiedentlich von
Mitgliedern der Al Shabaab-Milizen bedroht worden, so wegen seines
Geschäfts und seines als christlich empfundenen Spitznamens
„G._______“. Im April oder Mai 2010 sei er mit einem Gewehr bedroht
und geschlagen worden, weil er einmal in einem Restaurant ein Was-
serglas mit der linken Hand ergriffen habe, und im Juli 2010 sei er
bedroht worden, weil er in der Öffentlichkeit auf einem Laptop Musik
gehört habe. Im März 2010 (Protokoll Kurzbefragung, S. 13) bezie-
hungsweise August oder September 2009 (Protokoll BFM-Anhörung,
S. 10) habe die Al Shabaab-Miliz von ihm die Bezahlung einer Geld-
spende von 1300 $ gefordert, wozu er aber nicht bereit gewesen sei.
Deshalb sei er mit dem Tod bedroht worden. Ebenfalls im März 2010
habe er seine beiden Ehefrauen und seine Kinder in eine andere Stadt
gebracht, weil andere Jugendliche seine Söhne H._______ und
I._______ zu überzeugen versucht hätten, sich der Al Shabaab anzu-
schliessen. Am 2. Juli 2010 habe er sich mit einer Gruppe anderer
Seite 2
E-7414/2010
Männer bei einem Freund ein Spiel der Fussball-Weltmeisterschaft
angeschaut. Die Islamisten, welche dies verboten hätten, hätten eine
Bombe auf sie geworfen, durch welche eine Person getötet und meh-
rere verletzt worden seien. Anfang August 2010 seien er und seine
Mitarbeiter mit dem Tod bedroht worden, wenn sie weiterhin Fotos ent-
wickeln würden, worauf er sein Geschäft geschlossen habe. Er habe
nach seiner Ausreise erfahren, dass er von dieser Bewegung gesucht
werde und sein Bruder getötet worden sei. Er sei in Begleitung eines
Schleppers mit einem von diesem beschafften, auf eine falsche Iden-
tität lautendenden amerikanischen Reisepass per Flugzeug über
Djibouti, Dubai, Shanghai, Moskau und eventuell Stuttgart in die
Schweiz gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer eine somalische Identitätskarte, einen Führerschein sowie ein
Schulzeugnis inklusive Übersetzung ein. Zudem wurden ein Identitäts-
ausweis seines Geschäfts „J._______“, mehrere Fotos sowie diverse
Geschäftskarten zu den Akten genommen.
E.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 – eröffnet am 13. Oktober 2010
– stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den
Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers seien insgesamt als unglaubwürdig
einzustufen und vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu früheren Auslandaufenthalten sowie den Umstän-
den seiner Reise in die Schweiz würden durch die sichergestellten
Fotos und durch im Internet-Browser des Beschwerdeführers gesich-
erte Daten widerlegt. Zudem seien seine Aussagen zu dem für seine
vielen Auslandreisen jeweils verwendeten Reisepapiere unglaubhaft.
Es sei daher davon auszugehen, dass er in einem Drittstaat lebe und
dort über einen Aufenthaltstitel verfüge. Im Weiteren seien seine Aus-
führungen zu den angeblich in F._______ erlittenen Übergriffen vage,
oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Insbesondere seien sei-
ne zeitlichen Angaben durchwegs ungenau oder widersprüchlich, so
namentlich hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufforderung zu einer Geld-
spende an die Al Shabaab-Miliz. Seine Aussage, er habe sich ver-
stecken müssen beziehungsweise sich an verschiedenen Orten auf-
gehalten, stehe im Widerspruch zu seinen anderen Schilderungen,
wonach er sich öfters an öffentlichen Orten aufgehalten habe.
Seite 3
E-7414/2010
Im Weiteren würden keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende, durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Be-
strafung oder Behandlung vorliegen. Eine Rückkehr nach F._______,
woher der Beschwerdeführer nach seinen Angaben stamme, sei nicht
zumutbar, jedoch sei der Wegweisungsvollzug in den Norden Somalias
(Republik Somaliland, Puntland) als zumutbar zu erachten. Gemäss
verschiedenen Quellen herrsche dort ein Klima relativer Ruhe und die
Entwicklung dieser Region werde durch zahlreiche Hilfsprogramme
gefördert. Viele Flüchtlinge seien freiwillig nach Puntland zurückge-
kehrt. Es werde dem Beschwerdeführer, welcher finanziell erfolgreich
sei und über langjährige Arbeitserfahrung verfüge, möglich sein, sei-
nen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem stehe es ihm frei, sich in den
Drittstaat, wahrscheinlich Kenia, zu begeben, wo er sich mutmasslich
seit Jahren aufgehalten habe.
F.
Mit fremdsprachiger Eingabe vom 17. Oktober 2010 – vorab per Tele-
fax – erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die
Verfügung der Vorinstanz. Auf die Begründung wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Der zuständige Instruktionsrichter veranlasste eine Übersetzung der
Beschwerdeeingabe ins Deutsche, welche am 22. Oktober 2010 beim
Gericht einging. Daraus lassen sich sinngemäss die Begehren ent-
nehmen, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm das
Asyl zu gewähren und auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Seite 4
E-7414/2010
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und - abgesehen vom sprachlichen Man-
gel, der indessen von Amtes wegen behoben wurde - formgerecht ein-
gereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass
das Bundesamt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
Seite 5
E-7414/2010
und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet hat, zumal
seine Ausführungen zu den angeblich erlittenen Behelligungen durch
die Al-Shabaab-Miliz überaus oberflächlich und unsubstanziiert aus-
gefallen sind. Zudem hat der Beschwerdeführer namentlich hinsichtlich
der zeitlichen Einordnung widersprüchliche und ungenaue Angaben
gemacht. Insgesamt vermögen seine Schilderungen nicht den Ein-
druck realer Erlebnisse zu vermitteln. Die Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen
die Wahrheit seiner anlässlich der Befragungen gemachten Angaben
bekräftigt, ohne diese indessen zu präzisieren, sind nicht geeignet, zu
einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere vermag er aus
dem Einwand, er sei anlässlich der Kurzbefragung vom 26. September
2010 vom befragenden Beamten bedroht und beschimpft worden und
habe deshalb seine früheren Auslandaufenthalte verschwiegen, nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten, hat er doch auch anlässlich der folgen-
den Anhörung durch das BFM an seinen nachweislich falschen
Angaben zur Reiseroute festgehalten.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen und damit die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Dem-
nach hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwer-
deführers abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
Seite 6
E-7414/2010
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
Seite 7
E-7414/2010
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen)). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Somalia lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Somalia kann auf die im
Wesentlichen nach wie vor Gültigkeit beanspruchende aktualisierte
Lagebeurteilung gemäss EMARK 2006 Nr. 2 verwiesen werden. Auf
Grund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsituation in
Zentral- und Süd-Somalia erweist sich ein Wegweisungsvollzug in die-
se Gebiete weiterhin als generell unzumutbar. Dies gilt somit auch für
den aus F._______ stammenden Beschwerdeführer. Demgegenüber
kann gemäss E. 7 des erwähnten Entscheides unter gewissen Beding-
ungen ein Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Punt land
erfolgen. Dazu ist erforderlich, dass die betroffene Person enge Ver-
bindungen zur Region hat, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen
kann oder mit wirkungsvoller Unterstützung eines Familienclans rech-
nen darf. Allein die Zugehörigkeit zu einem in der Region ansässigen
Hauptclan lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht als zumutbar
erscheinen. Das Urteil betont das Erfordernis einer Einzelfallbeurtei-
lung, welche nach Massgabe individueller Kriterien wie Alter, Ge-
schlecht, Gesundheitszustand, Clanzugehörigkeit und entsprechende
Protektionsaussichten, Herkunftsort, familiäre und verwandtschaft liche
Situation sowie sozioökonomische Perspektiven vorzunehmen ist.
Auch in neusten Berichten zur Lage in Somalia wird festgestellt, dass
Menschen aus minoritären oder nicht ansässigen Clans in Somaliland
und Puntland kaum - weder durch formelle noch informelle Rechts-
mittel - Schutz geniessen und oft Opfer von gravierenden Menschen-
Seite 8
E-7414/2010
rechtsverletzungen sind. Das UNHCR gelangt deshalb zum Schluss,
dass für Personen aus Süd- und Zentralsomalia generell keine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative in Puntland und Somaliland bestehe.
Ausnahmen sollten nur nach eingehenden Abklärungen jedes Einzel-
falls in Betracht gezogen werden (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers
from Somalia, 5. Mai 2010, S. 34f.; PETER K. MEYER, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Somalia, Update, Aktuelle Entwicklungen [Janu-
ar 2009 bis Juli 2010], 4. August 2010, S. 25).
Die Einschätzung der allgemeinen Lage in Somaliland und Puntland in
der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz kann somit nicht geteilt
werden.
6.6 Der Beschwerdeführer gehört nach seinen Angaben der Clan-
Familie C._______, Clan D._______, Subclan E._______ an, welche
im südlichen und zentralen Teil Somalias beheimatet ist. Den vorlie-
genden Akten sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen,
dass er im Norden Somalias (Somaliland oder Puntland) über ein sozi-
ales Netz oder über sonstige besondere Anknüpfungspunkte zu den
dort herrschenden Clans verfügen würde.
Das BFM hat hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwer-
deführers auf seine gute finanzielle Lage und lange Arbeitserfahrung
verwiesen, welche es ihm erlauben würden, seinen Lebensunterhalt zu
sichern. Damit hat sich die Vorinstanz nicht in der gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgericht erforderlichen Einlässlichkeit mit der indivi -
duellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbe-
sondere wurde unterlassen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer
über ein soziales Netz oder sonstige Bezugspunkte im Norden verfügt,
sowie ob er in Anbetracht seiner Clan-Zugehörigkeit mit der Schutzge-
währung durch einen der einheimischen Clans in Somaliland oder
Puntland zählen könnte. Es muss bezweifelt werden, ob es ihm – ohne
entsprechende Protektion – möglich wäre, eine existenzsichernde
Geschäftstätigkeit in diesen Landesteilen Somalias aufzunehmen.
Im Übrigen kann auch der Argumentation des BFM, es stehe dem
Beschwerdeführer frei, sich in einem Drittstaat, namentlich Kenia, auf-
zuhalten, ohne weitere Abklärungen nicht gefolgt werden. Zwar kann
den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen
entnommen werden, dass er sich in der Vergangenheit mehrmals kurz-
Seite 9
E-7414/2010
zeitig in Kenia sowie in anderen Drittstaaten, vorwiegend zu geschäft-
lichen Zwecken, aufgehalten hat und dass seine Familienangehörigen
nach Kenia geflüchtet seien (Protokoll BFM-Anhörung, S. 5f. und S. 9).
Es liegen aber keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er in einem
Drittstaat über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel verfügen würde.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus den wiederholten
Auslandreisen des Beschwerdeführers nicht zwingend darauf ge-
schlossen werden, dass er über einen ausländischen Reisepass ver-
fügt. Vor einigen Jahren hat die somalische Übergangsregierung be-
gonnen, neue biometrische Reisepässe auszustellen, welche inter-
nationalen Standards entsprechen. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer für seine Auslandreisen ein sol-
ches Papier benutzte.
6.7 Zusammenfassend hat das BFM im Hinblick auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforde-
rungen nicht genügt. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über
die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich
reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter
(Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine
reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, ins-
besondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes, voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Durchführbarkeit,
insbesondere Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für den
Beschwerdeführer nicht gegeben, weshalb die angefochtene Verfü-
gung – soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend –
aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Sachver-
haltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges unvollständig feststellt und Bun-
desrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist – soweit den
Vollzug der Wegweisung betreffend – gutzuheissen und die Verfügung
des BFM vom 12. Oktober 2010 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3 - 5
aufzuheben; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Seite 10
E-7414/2010
8.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise
durchgedrungen ist, sind ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.– fest-
zusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren nicht vertreten las-
sen, weshalb ihm keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigende
Auslagen hervor. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-7414/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug
der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 3 - 5 der Verfügung des BFM vom 12. Oktober
2010 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sin-
ne der Erwägungen zurückgewiesen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 12