B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7414/2015
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Serbien,
beide vertreten durch Maître David Erard,
Etude d'avocats Bauer Kramer Zender,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Mai 1993 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Das Gesuch wurde am 22. Juli 1993 infolge eines Rückzugs
abgeschrieben. Am 21. Oktober 2003 suchte sie zusammen mit Herrn
A._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wies die
Vorinstanz diese Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen eingereichte Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6294/2006 vom
7. April 2008 ab.
B.
Am 1. November 2015 suchten die Beschwerdeführenden erneut in der
Schweiz um Asyl nach. Am 5. November 2015 fand die Befragung zur Per-
son (nachfolgend Erstbefragung) und am 10. November 2015 die Anhö-
rung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
C.
Mit Verfügung vom 12. November 2015 wies die Vorinstanz die Asylgesu-
che vom 1. November 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 18. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei
die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 12. November
2015 aufzuheben, Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen. Es sei mindestens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) anzuordnen.
Eventualiter sei der Fall an das SEM zur vollständigen Abklärung zurück-
zuweisen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. November 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung
besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG).
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Seite 4
4.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz richtig erkannt. Indem sich die
Beschwerde in Erklärungsversuchen erschöpft, zeigt sie nicht auf, inwie-
weit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft
festgestellt haben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat
richtig erkannt, dass Serbien seit dem Beschluss vom 6. März 2009 (in
Kraft seit 1. April 2009) zu den verfolgungssicheren Ländern (sog. "Safe
Country") gehört. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Serbien keine
asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grund-
sätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG).
Auf Beschwerdeebene wird wiederholt und untermauert, dass sich die Be-
schwerdeführenden zwei Mal bei der Polizei gemeldet hätten, ohne jedoch
Hilfe zu erhalten (Beschwerde S. 4). Sofern diese Versuche überhaupt un-
ternommen worden sind, genügen sie nicht, um die Regelvermutung um-
zustossen beziehungsweise eine asylrelevante Verfolgung in einem "Safe
Country" zu begründen. Im ersten gemeinsamen Asylverfahren (2003) wol-
len sich die Beschwerdeführenden aus Angst (Ethnie und Arbeit) nicht bei
der Polizei gemeldet haben. Umso mehr ist ihren Ausführungen hierzu im
aktuellen Verfahren nicht zu folgen. Sodann gelang es ihnen – trotz der
angeblichen Probleme – viele Jahre am selben Ort in Serbien zu leben, ihr
Haus zu verkaufen und dies ins Grundbuch eintragen zu lassen. Folgerich-
tig wurden die Asylgesuche wegen mangelnder Asylrelevanz abgelehnt.
Die Vorinstanz kann entgegen der Beschwerdeschrift Art. 41 AsylG nicht
verletzt haben, weil dieser mit Wirkung auf 1. Februar 2014 aufgehoben
wurde. Weitere Dossiers sind vorliegend nicht heranzuziehen. Um Wieder-
holungen zu vermeiden kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie-
sen werden.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
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5.2 Es sind den Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, die einen anderen Schluss in Bezug auf die verfügte Weg-
weisung zuliessen. Die Vorinstanz hat zutreffend die Wegweisung nach
Serbien geprüft und kommt folgerichtig zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich ist. Es
ist auch in Bezug auf die medizinischen Beschwerden der Vorinstanz zu
folgen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat bereits Zugang zu
den notwendigen Medikamenten hatten und auch haben werden. Die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel