B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7416/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).
E-7416/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für
Migration, SEM) anerkannte mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 den Va-
ter des Beschwerdeführers, B._______, als Flüchtling und gewährte die-
sem – wie in seinem Asylgesuch vom 29. Oktober 2003 beantragt – Asyl.
Das BFM bezog den damals minderjährigen Beschwerdeführer zusammen
mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gestützt Art. 51 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ein und gewährte ihm
ebenfalls Asyl.
B.
Das kantonale Jugendgericht C._______ verurteilte den Beschwerdeführer
am (...) 2012 wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, versuch-
ten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Diebstahls, Raubes, einfa-
cher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hinde-
rung einer Amtshandlung, begangen in der Zeit zwischen (...), zu einer be-
dingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von
24 Monaten.
Die Staatsanwaltschaft D._______ verurteilte den Beschwerdeführer am
(...) 2013 wegen Diebstahls, mehrfacher einfacher Körperverletzung und
Pornografie, begangen in der Zeit zwischen (...), zu einer unbedingten
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.–. Die Probezeit der bedingt
vollziehbar ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde um ein Jahr verlängert.
Am (...) 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft D._______ den Beschwer-
deführer wegen einer am (...) verübten einfachen Körperverletzung zu ei-
ner unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Zusatz-
strafe zu der mit Strafbefehl vom (...) 2013 gefällten Strafe und sprach eine
Verwarnung zur bedingt vollziehbar ausgesprochenen Freiheitsstrafe von
10 Monaten aus.
Mit Urteil vom (...) 2016 sprach das Kantonsgericht E._______ den Be-
schwerdeführer wegen Raubes, versuchter räuberischer Erpressung,
Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.
Vom Vorwurf des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenver-
arbeitungsanlage sprach das Kantonsgericht ihn frei. Der Beschwerdefüh-
rer wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Busse
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von Fr. 150.– verurteilt. Es wurde eine Massnahme für junge Erwachsene
im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe
zu diesem Zweck aufgeschoben.
Mit Urteil vom (...) 2017 sprach das Regionalgericht D._______ den Be-
schwerdeführer von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich
begangen zwischen dem (...) 2015 in F._______, frei, stellte das Strafver-
fahren wegen Nichtanzeigen eines Fundes, angeblich begangen vor dem
(...) 2014 in C._______, und wegen Betruges, eventuell Erschleichens ei-
ner Leistung, angeblich geringfügig, begangen am (...) 2014 in G._______,
wegen Verjährung ein und erklärte ihn der folgenden Delikte für schuldig:
Anstiftung zu Raub, begangen am (...) 2013 in C._______, Anstiftung zu
einfacher Körperverletzung, begangen am selben Tag, der Hehlerei, be-
gangen am (...) 2013 in C._______ sowie der falschen Anschuldigung, be-
gangen am (...) 2014. Deswegen verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe
von 24 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts
E._______ vom (...) 2016, und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
Fr. 30.–, ausmachend Fr. 900.–. Des Weiteren verfügte es unter anderem
die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Massnahmenvollzug.
C.
Am 14. August 2015 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer die Gele-
genheit, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft sowie einem Widerruf des Asyls aufgrund einer grundle-
genden Veränderung der politischen Situation im Heimatstaat Irak wahrzu-
nehmen. Die dem damaligen Rechtsvertreter vom SEM bis zum 16. Sep-
tember 2015 erstreckte Frist lief ungenutzt ab.
D.
D.a Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 – eröffnet am 21. Oktober 2015
– aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und widerrief das Asyl.
D.b Am gleichen Tag aberkannte es auch die Flüchtlingseigenschaft der
Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers
(B._______ und H._______ und […]) sowie des ebenfalls volljährigen Bru-
ders des Beschwerdeführers (I._______) und widerrief ihr Asyl.
E.
E.a Mit Beschwerde vom 18. November 2015 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung
E-7416/2015
Seite 4
vom 19. Oktober 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Aber-
kennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf des Asyls unzu-
lässig sei und es sei ihm weiterhin Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.b Mit Beschwerde vom selben Tag erhoben auch die Eltern und Ge-
schwister des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde (E-7413/2015 und E-7433/2015).
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 lud der zuständige In-
struktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung bis zum 7. Januar 2016 ein.
F.b Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM an sei-
nem bisherigen Standpunkt fest.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 räumte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Beilage der Stellung-
nahme des SEM vom 29. Dezember 2015 die Gelegenheit zur Replik bis
zum 8. Februar 2016 ein.
F.d Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 22. Feb-
ruar 2016 eine Replik ein und hielt an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt
fest.
G.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 – das Schreiben vom 18. Januar 2017
wurde vom Bezirksgefängnis J._______ mit dem Vermerk „Refusé“ retour-
niert – teilte die vorsitzende Richterin dem Beschwerdeführer mit, der bis-
her zuständige Instruktionsrichter sei seit Anfang Jahr für eine andere Ab-
teilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig, weshalb sie neu für die In-
struktion des Verfahrens zuständig sei.
H.
H.a Im Rahmen eines mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 ange-
ordneten ergänzenden Schriftenwechsels begründete die Vorinstanz mit
Stellungnahme vom 27. September 2017, inwiefern sich aus ihrer Sicht die
Situation im Irak grundlegend und nachhaltig verändert habe. Sie nahm
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Seite 5
auch Stellung zur vom Gericht aufgeworfenen Frage, inwiefern der Be-
schwerdeführer mit seinem wiederholt straffälligen Verhalten den Tatbe-
stand des Asylwiderrufs erfüllt habe.
H.b Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2017 gab das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Duplik.
H.c Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 zeigte der Rechtsvertreter die
Übernahme seines Mandates an und ersuchte um Fristerstreckung.
H.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 gab das Gericht dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens, wies
das SEM an, seinerseits Akteneinsicht zu gewähren, und erstreckte die
Frist zur Einreichung der Duplik.
H.e Die Duplik erfolgte am 2. November 2017. In diesem Rahmen bean-
tragte der Beschwerdeführer die Einsetzung seines Rechtsvertreters als
amtlicher Beistand und legte zwei Berichte aus dem Internet zur Lage in
K._______ sowie eine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auch eine
solche Ausnahme ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7416/2015
Seite 6
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Grundsätzlich kann zur Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft vorausgeschickt werden, dass die sogenannten Be-
endigungsklauseln der Flüchtlingskonvention (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK)
teilweise an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen (Ziff. 1 - 4) und teil-
weise auf einer Veränderung im Verfolgerstaat fussen (Ziff. 5 und 6). Bei-
den Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des
Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung,
dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden solle, wo er nicht
mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. United Nations
High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 2011, Rz. 111
[nachfolgend: UNHCR-Handbuch]). Zu beachten ist dabei, dass die Been-
digungsgründe erschöpfend aufgezählt sind und daher restriktiv angewen-
det werden sollen. Gemäss UNHCR dürfen keine anderen Gründe analog
zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen
werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116). Die Zurückhaltung beim
Widerruf einer einmal anerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht darauf,
dass Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufent-
haltsstaat die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und
ohne triftigen Grund neu beurteilt wird (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O.,
Rz. 112 und 135).
E-7416/2015
Seite 7
3.2 Aus triftigen beziehungsweise zwingenden Gründen, die auf frühere
Verfolgung zurückgehen, können Flüchtlinge den Schutz ihres Heimatlan-
des sodann ablehnen, selbst wenn die soeben erläuterten verbesserten
Umstände gegeben sind (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Als zwingende
Gründe sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die
es der betroffenen Person angesichts der erlebten, schwerwiegenden Ver-
folgung (insbesondere Folter) im Sinne einer Langzeittraumatisierung aus
psychologischen Gründen verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukeh-
ren (BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Asylwiderruf im Wesentlichen mit der seit der Anerkennung des Vaters
des Beschwerdeführers als Flüchtling, dem Einbezug des Beschwerdefüh-
rers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und der Gewährung des Asyls
am 8. Dezember 2005 eingetretenen grundlegend veränderten politischen
Lage im Heimatstaat Irak. Das Regime von Saddam Hussein sei 2003 ge-
stürzt worden; anstelle der Diktatur sei eine parlamentarische Republik ein-
gerichtet worden. Die Miliz der (…) habe sich nach dem Einmarsch der
amerikanischen Truppen im Irak aufgelöst. Die heutige Situation sei nicht
mehr mit der Lage vergleichbar, die die damalige Flucht der Familie des
Beschwerdeführers verursacht und zur Anerkennung als Flüchtlinge und
Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe.
Zusammenfassend könne es der Vater des Beschwerdeführers angesichts
der veränderten Lage im Irak nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Hei-
matstaates in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig fielen auch die Befürch-
tungen einer Reflexverfolgung der engen Familienmitglieder, welche zum
Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters
geführt habe, weg.
4.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde zu-
nächst vollumfänglich auf die Argumentation in der Beschwerde seines Va-
ters (vgl. Beschwerdeverfahren E-7413/2015) und legte diese Beschwer-
deschrift in Kopie seiner Eingabe bei. Weiter hielt er der angefochtenen
Verfügung insbesondere entgegen, gemäss Art. 63 Abs. 4 AsylG erstrecke
sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht auf den Ehegatten und die Kinder. Selbst wenn die seinen Vater be-
treffende Verfügung wider Erwarten bestätigt werden sollte, sei er davon
nicht betroffen.
E-7416/2015
Seite 8
4.3 In der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 stellte das SEM fest,
dass sich Art. 63 Abs. 4 AsylG sinneshalber auf Fälle einer Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Straffälligkeit eines Familienmit-
glieds und nicht aufgrund einer veränderten Lage im Heimatstaat beziehe.
Es liege auf der Hand, dass im ersten Fall eine Gleichbehandlung aller
Familienangehörigen unangebracht und unverhältnismässig wäre, wohin-
gegen es im zweiten Fall unangebracht wäre, die einzelnen Familienmit-
glieder ungleich zu behandeln, betreffe eine Veränderung im Heimatstaat
doch alle im gleichen Masse. Das Resultat einer solchen Ungleichbehand-
lung bei veränderter Lage im Heimatstaat wäre offensichtlich, dass Perso-
nen mit originärer Flüchtlingseigenschaft ebendiese leichter entzogen wer-
den könnte als Personen mit derivativer Flüchtlingseigenschaft, was geset-
zessystematisch nicht logisch wäre.
4.4 In der Replik vom 22. Februar 2016 hob der Beschwerdeführer seine
Auffassung mit einem Verweis auf das Handbuch der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage,
2015 hervor, wonach für den Widerruf und die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft das Gesetz ausdrücklich bestimme, dass Ehegatten, ein-
getragene Partner und Kinder davon nicht erfasst würden (Art. 63 Abs. 4
AsylG). Vielmehr müssten bei diesen eigene Gründe vorliegen, damit ein
Asylwiderruf erfolgen könne oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt
werde.
4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt
das SEM fest, im Falle des Vaters des Beschwerdeführers sei keine spezi-
elle Gefährdung ersichtlich und sein Schutzbedürfnis übersteige dasjenige
der irakischen Bevölkerung im Allgemeinen nicht, so dass eine Inanspruch-
nahme des in seinem Heimatstaat verfügbaren Schutzes nicht mehr abge-
lehnt werden könne. Das Herkunftsquartier des Beschwerdeführers (in
K._______) sei ausserdem anfangs 2017 befreit worden und weise eine
deutlich bessere Sicherheitslage und Infrastruktur auf als der Westteil der
Stadt, so dass ein Grossteil der vertriebenen Bevölkerung inzwischen habe
zurückkehren können. Insgesamt handle es sich beim Irak im aktuellen
Zeitpunkt um eine demokratische Republik, deren Verfassung gängige
Grund- und Persönlichkeitsrechte garantiere. Der Heimatort des Be-
schwerdeführers stehe unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbe-
hörden, namentlich der irakischen Armee, die grundsätzlich in der Lage
und willig sei, der irakischen Bevölkerung Schutz zu bieten. Die Sicher-
heitslage habe sich seit dem Sturz K._______ bedeutend verbessert, zu-
mal davon ausgegangen werden könne, dass dieser militärische Sieg zum
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Seite 9
Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde und die Ver-
besserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Aus-
serdem stehe angesichts der derzeitigen Entwicklungen und im Hinblick
auf die vergangenen dreizehn Jahre ausser Frage, dass das gestürzte
(…)-Regime mitsamt seiner Vertreter in absehbarer Zeit zurück an die
Macht gelangen könnte. Somit habe sich die Situation für Personen mit
dem Profil des Vaters des Beschwerdeführers eindeutig grundlegend und
nachhaltig verändert.
Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls äusserte sich die
Vorinstanz dahingehend, dass der Beschwerdeführer mehrfach wegen ver-
schiedener Straftaten verurteilt worden sei. Das schwerste vom Beschwer-
deführer verübte Delikt sei der Raub, wobei der Strafrahmen von einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
(Art. 140 Ziff. 1 StGB) reiche. In der Gesamtwürdigung des Tatverschul-
dens komme das kantonale Obergericht zum Schluss, dass eine Strafe von
dreieinhalb Jahren angezeigt erscheine, das zuvor erlassene Strafmass
von drei Jahren aufgrund des Verschlechterungsverbots allerdings nicht
erhöht werden dürfe. Somit stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer
einer Straftat schuldig gemacht habe, die gemäss Strafzumessung des
Kantonsgerichts ein Strafmass von drei Jahren übersteige und daher als
besonders verwerfliche strafbare Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2
AsylG zu bewerten sei. Hinzu komme, dass der forensisch-psychiatrische
Bericht beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Verminde-
rung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erkenne. Vielmehr liege
beim Beschwerdeführer eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung vor,
wobei insbesondere eine deutliche und andauernde verantwortungslose
Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen,
eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten sowie
ein fehlendes Schuldbewusstsein feststellbar seien. Demgemäss habe der
Gutachter das Risiko erneuter einschlägiger Taten als hoch eingestuft. In
Verbindung mit dem langen Vorstrafenregister des Beschwerdeführers sei
somit auch das eingangs erwähnte Kriterium der Renitenz erfüllt. Da die
vorhandene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die Miss-
achtung von Regeln und Verpflichtungen und das an den Tag gelegte ge-
walttätige und kriminelle Verhalten in den Augen der Vorinstanz zusätzlich
auf eine schlechte Gesinnung des Beschwerdeführers schliessen lasse,
komme Art. 63 Abs. 2 AsylG auch unabhängig vom ausgesprochenen
Strafmass zum Tragen. Auch in dieser Hinsicht sei dem Beschwerdeführer
das Asyl in der Schweiz zu widerrufen, zumal dies auch verhältnismässig
erscheine, nachdem dies nicht zu einer automatischen Aberkennung der
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Seite 10
Flüchtlingseigenschaft führe und per se keine unmittelbaren Auswirkungen
auf das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz habe.
4.6 Mit Stellungnahme vom 2. November 2017 hielt der Beschwerdeführer
vorab fest, ihm sei keine Akteneinsicht in den forensisch-psychiatrischen
Bericht und in die Befragungsprotokolle seiner Eltern, auf die sich die
Vorinstanz in ihrer Stellungnahme stütze, gewährt worden. Weiter äusserte
sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Lage im Irak nach wie
vor unsicher und die humanitäre Situation in K._______ prekär sei. Auch
die politische Lage im Norden des Iraks sei alles andere als stabil und nach
wie vor unübersichtlich. Die Sicherheitslage habe sich nach dem Sturz
Saddam Husseins massiv verschlechtert und der irakische Staat sei aktuell
gar nicht in der Lage, seine Bürger adäquat zu schützen. Bei der Familie
des Beschwerdeführers handle es sich um speziell gefährdete Personen.
Müsste der Vater des Beschwerdeführers in den Irak zurückkehren, wäre
er als sunnitischer Araber und ehemaliges Mitglied der Baath-Partei auch
heute noch gefährdet. Dasselbe gelte für den Beschwerdeführer als Sohn.
Auch vor dem Hintergrund der Stammesfehde sei der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in den Irak einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung aus-
gesetzt, zumal der irakische Staat eben nicht in der Lage sei, ihn vor allfäl-
ligen Übergriffen zu schützen.
Zum Asylwiderruf hielt der Beschwerdeführer insbesondere fest, aufgrund
der Ausführungen des Kantonsgerichts E._______ im Urteil vom (…) 2016
und der darin erfolgten Verurteilung, unter anderem wegen Raubes, dürfte
zwar eine besonders verwerfliche strafbare Handlung vorliegen. Bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung sei aber zu berücksichtigen, dass der Wider-
ruf des Asyls für den Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Konsequen-
zen verbunden sei. So könnte ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen
werden und – sofern ihm die Flüchtlingseigenschaft zugestanden bleibe -
durch eine vorläufige Aufnahme ersetzt werden. Dies würde ihn in seinem
Fortkommen stark hindern. Im Massnahmenvollzug absolviere er derzeit
eine Lehre zum (...). Mit dem Status einer vorläufigen Aufnahme werde ihm
die Stellensuche nach einer Entlassung aus dem Massnahmenvollzug viel
schwerer fallen als mit der Niederlassungsbewilligung. Sollte ihm darüber
hinaus auch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden, müsste er das
Land verlassen und in den Irak zurückkehren. Er habe jedoch seit seinem
achten Lebensjahr in der Schweiz gelebt, hier die Schule besucht und un-
terhalte keine Beziehungen mehr zum Irak, zumal auch seine Familie in
der Schweiz lebe. Das öffentliche Interesse am Asylwiderruf sei zu relati-
vieren, weil es sich beim Gutachten, auf das sich das SEM zur Einstufung
E-7416/2015
Seite 11
des öffentlichen Interesses als hoch beziehe, ein älteres handeln müsse;
er habe diesbezüglich keine Einsicht erhalten. Demgegenüber mache der
Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner aktuellen Therapeutin grosse
Fortschritte, nicht nur in seinem Verhalten, sondern auch auf Hirnebene,
weshalb geplant sei, dass der Vollzug bald gelockert werde. Seit Erstellung
des forensisch-psychiatrischen Gutachtens habe also eine positive Ent-
wicklung eingesetzt, und das Risiko erneuter einschlägiger Taten sei ge-
senkt.
Zwar könnten diese Ausführungen zur positiven Entwicklung noch nicht
schriftlich belegt werden, bis spätestens am 31. Januar 2018 werde aber
ein neuer Bericht über die Entwicklung des Beschwerdeführers im Mass-
nahmenvollzug vorliegen.
5.
Wie der Beschwerdeführer durch Verweis auf die Beschwerdeschrift sei-
nes Vaters zu Recht geltend macht, ist fraglich, ob die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachge-
kommen ist. Augenfällig ist, dass – nebst der Feststellung, dass Saddam
Hussein nicht mehr an der Macht sei – nicht weiter begründet wird, inwie-
fern sich die Lage im Heimatstaat Irak so grundlegend verändert habe,
dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatstaates nicht mehr
ablehnen könne. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels äus-
serte sich das SEM dann aber am 27. September 2017 eingehend zu die-
sem gerügten Punkt, und dem Beschwerdeführer wurde nochmals Gele-
genheit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten darf.
6.
6.1 Das SEM hat die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Wi-
derruf des Asyls vorliegend auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung
mit Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK gestützt. Demnach widerruft es das Asyl oder
aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person nach Wegfall der
Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht
mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu neh-
men (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK).
6.2 Diese Beendigungsklausel setzt eine grundlegende oder tiefgreifende
Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. Entscheide und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK]
1995 Nr. 16 E. 5a S. 160 [in Bezug auf Ungarn bejaht], EMARK 2002 Nr. 8
E-7416/2015
Seite 12
E. 7a S. 63 [in Bezug auf Kosovo verneint; im Urteil des BVGer
D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 [als Referenzurteil publiziert] dann in
Bezug auf Kosovo bejaht]). Die Veränderung der Umstände muss nachhal-
tig sein. Die Situation darf also nicht mehr fragil sein, sondern muss eine
gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation
muss insgesamt als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskon-
form, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen
Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schut-
zes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Her-
kunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsäch-
lich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen
Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen
auch effektiv gewähren können (vgl. SFH, a.a.O., S. 220 f.).
Festzuhalten ist, dass anerkanntermassen eine unterschiedliche Anwen-
dung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Been-
digung des Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist. Gemäss ständiger schwei-
zerischer Praxis und der einschlägigen Doktrin stehen sich Asylgewährung
und Widerruf nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber, sondern es sind
"an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere
Anforderungen zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen po-
litischen Situation abgewartet werden". Dies, weil im Interesse der Stabilität
eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus nicht zwingend die gleichen
Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert Roundtable 3.-4.
Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S. 5).
Ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist insbe-
sondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige Verfol-
gungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der Aberken-
nungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte
Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse
Qualität des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. A FK und der Beendigung des
Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 Bst. C FK nicht zwingendermassen die
gleiche Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt,
da der einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten Vo-
raussetzungen entzogen werden können soll (vgl. EMARK 2002 Nr. 8
E. 7b und E. 8c/bb mit ausführlichen Hinweisen auf Lehre und Praxis).
6.3 Auch wenn sich die Situation im Irak seit der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers stark verändert hat, sind die Ver-
hältnisse nach wie vor fragil. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE
E-7416/2015
Seite 13
2008/12 festgestellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser
Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt. Diese Ein-
schätzung hat es wiederholt bestätigt und 2015 sogar noch eine Verschär-
fung der Lage festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-5271/2014 und
E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2). Der EGMR stellt in seinem Urteil
der Grossen Kammer J.K. u.a. gegen Schweden vom 23. August 2016
[Nr 591166/12]) fest, im irakischen Sicherheits- und Rechtssystem gebe es
Defizite in der Kapazität und Integrität. Angesichts der komplexen und vola-
tilen Sicherheitslage sah er die Kapazitäten der irakischen Behörden zum
Schutz ihrer Bevölkerung als vermindert an, auch wenn der Schutz für die
Bevölkerung im Allgemeinen ausreiche (Ziff. 120 des erwähnten Urteils).
Was K._______ betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht heute davon
aus, es herrsche dort eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGE 2013/1).
Zwar sind, insbesondere auf Seiten des aktuellen Premierministers Haydar
al-Abadi, gewisse Bemühungen erkennbar, Kompromisse mit Angehörigen
der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit den Kurden zu finden, die
Verhältnisse sind aber nach wie vor unübersichtlich; dazu tragen unter an-
derem verschiedene schiitische Milizenführer bei, die unabhängig von der
offiziellen irakischen Armeestruktur operieren; zehntausende schiitische
Milizionäre sind ferner zwar offiziell Teil der irakischen Sicherheitskräfte,
faktisch hat die Regierung allerdings wenig Kontrolle über sie (Home
Office, Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims,
Version 2.0, June 2017 sowie Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Irak proklamiert
das Ende des IS, 11.12.2017,
proklamiert-das-ende-des-is-ld.1337875>). Des Weiteren hat Haydar Al-
Abadi den Krieg gegen den IS zwar inzwischen für beendet erklärt, was
allerdings für den Irak noch keineswegs eine wesentliche und schon gar
nicht eine nachhaltige Verbesserung der Lage bedeutet. An mehreren Or-
ten im Zentral- und Nordirak gebe es fast täglich Morde oder Bombenan-
schläge, und es gibt bereits Berichte, dass eine neue Extremistenorgani-
sation ihr blutiges Haupt erhebe. Weitere Herausforderungen seien die
enorme Korruption und die desperate wirtschaftliche Lage, insbesondere
hinsichtlich Millionen von im Krieg gegen den IS Vertriebenen. Auch im Hin-
blick auf die für den Mai 2018 geplanten Wahlen stellten sich enorme Si-
cherheitsfragen (vgl. NZZ, a.a.O; The New York Times, Isis is weakened,
but Iraq election could unravel hard-won stability, 30.01.2018
abadi.html>; Deutsche Welle, made for minds, 22.01.2018, Irak: Von poli-
tischer Einigkeit keine Spur,
E-7416/2015
Seite 14
einigkeit-keine-spur/a-42237806>, alle Links abgerufen am 20. März
2018).
6.4 In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2017 führt das SEM mit
Hinweis auf einschlägige Quellen denn auch selber aus, in der Praxis
könne nicht von einer vollständig funktionierenden Demokratie mit etablier-
ten Institutionen unter Herrschaft des Gesetzes gesprochen werden, und
es bestünden nach wie vor Probleme bezüglich der verbreiteten Korrup-
tion, der genügenden Pressefreiheit und Frauenrechte sowie ungelöste
Konflikte zwischen verschiedenen Konfessionen und Ethnien. Hinsichtlich
der Sicherheitslage verweist es auf das vom EGMR im oben erwähnten
Urteil gezeichnete uneinheitliche Bild, stützt sich dann aber alleine auf den
Umstand, dass dort ausgesagt werde, im Allgemeinen sei der Schutz der
Bevölkerung gewährleistet. In Bezug auf die Sicherheitslage hält die
Vorinstanz weiter fest, nach dem Sturz K._______ habe sich diese bedeu-
tend verbessert, und es könne davon ausgegangen werden, dass dieser
militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak füh-
ren werde, und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundlegend
und nachhaltig sei.
Diese Ausführungen überzeugen vor dem Hintergrund des unter E. 6.3 Ge-
sagten nicht; alleine die Wortwahl lässt schon erkennen, dass die von der
Praxis entwickelten Kriterien zur Annahme einer grundlegenden oder tief-
greifenden Verbesserung der Situation im Heimatland, die im Sinne von
Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen
könnte (vgl. oben E. 6.2) nicht gegeben sind. Von selbst versteht sich auch,
dass die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit einer stabilen Lage nicht im
Sinne einer Prognose festgestellt werden kann, wie das SEM dies tut.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK vorliegend
nicht gegeben.
7.
Nachdem die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind, ist nachfolgend zu prü-
fen, ob unter Umständen sein Asyl zu widerrufen ist.
7.1 Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerf-
liche strafbare Handlungen begangen haben (Art. 63 Abs. 2 AsylG).
E-7416/2015
Seite 15
7.1.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere
oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden
(ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als
"verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach
Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen (vgl. BVGE 2012/20 E. 4 m.H. auf die
Praxis; zu der in diesem BVGE offen gelassenen – und sich auch vorlie-
gend nicht stellenden – Frage, ob auch gewisse Delikte "verwerfliche
Handlungen" sein könnten, die nach altem Strafrecht mit Zuchthaus von
weniger als drei Jahren bedroht waren und deshalb gemäss aArt. 9 Abs. 1
StGB ebenfalls als Verbrechen galten: vgl. BVGE 2012/20 E. 4.4 f. sowie
E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.).
7.1.2 Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qua-
lifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müs-
sen die "besonders verwerflichen Handlungen" gemäss Art. 63 Abs. 2
AsylG qualitativ eine Stufe über den "verwerflichen Handlungen" im Sinne
von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach
mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität auf-
weisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletz-
ten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters
berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2).
Um einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG zu rechtfertigen, kön-
nen gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genom-
men das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls
in Kombination mit einer verwerflichen Handlung (Verbrechen), ausrei-
chen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylge-
währung verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden, die gravierend
und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen, deren
Verhalten also auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen
lässt (vgl. bereits erwähntes Urteil des BVGer E-4824/2014 E. 6.2 f.).
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Seite 16
7.2
7.2.1 Das Kantonsgericht E._______ erwog in seinem Urteil vom (...) 2016,
wegen des am (...) 2014 verübten Raubes, der versuchten räuberischen
Erpressung, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Waf-
fengesetz und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz er-
scheine eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren als dem Verschulden
und den Täterkomponenten des Beschwerdeführers angemessen. Die
Vorstrafen und die innerhalb der Probezeit fortgesetzte Delinquenz zeuge
von erheblicher Uneinsichtigkeit (S. 25 des Urteils).
Beim Raubüberfall erbeuteten der Beschwerdeführer und sein Mittäter di-
verses Deliktsgut im Gesamtwert von rund Fr. 4‘650. – sowie Fr. 1‘620–
Bargeld. Sie verschafften sich unbefugt Zutritt zu einem Haus, bedrohten
ihr Opfer während 30 Minuten immer wieder mit einer Soft-Air-Pistole und
hatten nach Einschätzung des Gerichts wenig Skrupel, starken psychi-
schen Druck auszuüben und das Opfer in Todesangst zu versetzen. Aus-
serdem schlugen sie das Opfer anschliessend mit einem Teleskopschlag-
stock auf den Hinterkopf, was eine Platzwunde verursachte, und sperrten
es ein. Aus diesem brutalen und skrupellosen Vorgehen schloss das Ge-
richt auf eine beachtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Die-
ser begnügte sich nicht mit dem erzielten Deliktsbetrag und versuchte di-
rekt im Anschluss an den Raubüberfall, mit der samt Geheimzahl erpress-
ten Bankkarte am Bankautomaten noch mehr Geld zu erbeuten, was ihm
nicht gelang. Der Erfolg dieser Straftat trat allerdings nur wegen äusserer
Umstände nicht ein (S. 18 ff. des Urteils vom […] 2016).
Allein der begangene Raub – das vom Beschwerdeführer verübte
schwerste Delikt – erfüllt als Straftatbestand mit einer Strafandrohung von
bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Abs. 1 StGB) ohne weiteres die
Voraussetzungen einer verwerflichen strafbaren Handlung im Sinne von
Art. 53 AsylG. Das Tatverschulden innerhalb des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheit-
strafe liegt im unteren bis mittleren Bereich. Da lediglich der Beschwerde-
führer Berufung erhoben hatte, war das Verschlechterungsverbot (Art. 391
Abs. 2 Satz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 [Strafprozessordnung, StPO) zu beachten. Das Kantonsgericht liess
es daher bei der durch das Strafgericht ausgefällten Freiheitstrafe von drei
Jahren bewenden (S. 26 des Urteils vom […] 2016).
Der Beschwerdeführer erwirkte weitere Strafen, bei denen sich die Delikte
gegen hochrangige Rechtsgüter (Leib und Leben, Vermögen und Freiheit)
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Seite 17
richteten (vgl. Sachverhalt Bst. B). In Bezug auf das vom Beschwerdefüh-
rer schwerste verübte Delikt, Raub, handelt es sich bei ihm um einen Wie-
derholungstäter. Hinsichtlich der weiteren Delikte ist festzuhalten, dass die
abstrakte Strafandrohung bereits bei einfachem Diebstahl bis zu fünf Jah-
ren Freiheitsentzug beträgt, bei gewerbs- oder bandenmässigem Diebstahl
liegt der obere Strafrahmen bei bis zu zehn Jahren. Bei einem grossen
Schaden kann bei einer Sachbeschädigung auf eine Freiheitsstrafe von ei-
nem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Selbst dem damals jugendli-
chen Beschwerdeführer drohte ein abstraktes Strafmass von bis zu vier
Jahren für jeden der vorgenannten Straftatbestände (vgl. Art. 25 Abs. 2
Bst. a des Bundesgesetzes über das Jugenstrafrecht vom 20. Juni 2003
[JStG; SR 311.1]), weshalb auch diese Straftaten die Voraussetzungen ei-
ner verwerflichen strafbaren Handlung im Sinne von Art. Art. 53 AsylG er-
füllen. Hinzu kommen die mit maximal drei Jahren bedrohten Straftaten wie
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und einfache Körperverletzung,
selbst wenn angenommen wird, sie vermöchten für sich alleine keine Ver-
werflichkeit im Sinne des Art. 53 AsylG zu begründen, was vorliegend, wie
bereits erwähnt, ohnehin offen bleiben kann.
Nachdem dem Beschwerdeführer mehrere verwerfliche strafbare Handlun-
gen anzulasten sind und ihn auch die am (...) 2014 von der Staatsanwalt-
schaft D._______ ausgesprochene Verwarnung nicht davon abhielt, am
(...) 2014 – das heisst rund zwei Wochen später – erneut in schwerer Weise
zu delinquieren, lässt sein Verhalten auf Renitenz schliessen. Angesichts
der umschriebenen fortgesetzten Delinquenz des Beschwerdeführers im
einschlägigen, gegen hochwertige Rechtsgüter, vorab die körperliche In-
tegrität und das Vermögen gerichteten Bereich, rechtfertigt sich die Quali-
fikation der von ihm begangenen Straftaten als besonders verwerflich im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG. Ergänzend kann auf die zutreffenden Er-
wägungen des SEM im Rahmen des ergänzenden Schriftenwechsels ver-
wiesen werden (vgl. oben E. 4.5). Zwar moniert der Beschwerdeführer, er
habe keine Kenntnis vom Gutachten, auf welches sich das SEM dort
stütze. Diesbezüglich wurde einerseits kein formeller Antrag gestellt, ande-
rerseits stützt sich das SEM nicht direkt auf das Gutachten, sondern auf
die Einschätzung im strafgerichtlichen Urteil. Eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen. Schliesslich geht der Be-
schwerdeführer selbst davon aus, sein Verhalten sei als „besonders ver-
werfliche Handlungen“ im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren
(vgl. Duplik vom 2. November 2017, S. 5 oben), ist jedoch der Auffassung,
sein privates Interesse an der Bewahrung seines Asylstatus überwiege das
öffentliche Interesse an dessen Widerruf.
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Seite 18
7.3 Nach der Würdigung der Delikte als besonders verwerflich im Sinne
von Art. 63 Abs. 2 AsylG ist nun die Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs
zu prüfen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf
demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten
öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. BVGE
2012/20 E. 6.1 m.w.H. auch EMARK 2003 Nr. 11 E. 7).
7.3.1 Angesichts der wiederholten Begehung von Delikten gegen die kör-
perliche Integrität und fremdes Eigentum über mehrere Jahre hinweg ist
das öffentliche Interesse am Widerruf des Asyls hoch. Das Kantonsgericht
L._______ stellte dem Beschwerdeführer noch im Juni 2016 eine negative
Prognose (S. 28 des Urteils vom […] 2016). Zwar ist erfreulich, dass der
Beschwerdeführer gemäss Angaben in der Duplik vom 2. November 2017
Fortschritte in seinem Verhalten mache, eine Lehre als (...) begonnen habe
und geplant sei, dass der geschlossene Vollzug gelockert werde. Dies al-
leine vermag aber das öffentliche Interesse noch nicht wesentlich zu rela-
tivieren, zumal bis heute kein Bericht zur geltend gemachten positiven Ent-
wicklung zu den Akten gereicht worden ist, obwohl das Vorliegen eines sol-
chen bis spätestens 31. Januar 2018 angekündigt worden war.
7.3.2 Auf der anderen Seite wirkt sich der Asylwiderruf, wie das SEM zu-
treffend festhält, nicht unmittelbar auf den Aufenthaltsstatus des Beschwer-
deführers aus. Selbst wenn ihm aber die ausländerrechtliche Bewilligung
entzogen werden sollte, wird er mit der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling
über eine Aufenthaltsregelung unter dem Aspekt des Refoulement-
Schutzes gemäss Art. 33 FK sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verfügen, und
damit gegenüber anderen vorläufig aufgenommenen Personen noch bes-
ser gestellt sein. Damit ist es dem Beschwerdeführer sodann nicht unmög-
lich, entsprechendes Bemühen vorausgesetzt, eine Arbeitsstelle als (...) zu
finden, was – wie er zutreffend festhält – auch das öffentliche Interesse
tangiert. Dass es tatsächlich schwieriger sein könnte, als wenn er den Asyl-
status behalten würde, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, fällt aber
ebenfalls nicht in einem Masse ins Gewicht, dass damit das hohe öffentli-
che Interesse aufgewogen werden könnte, selbst wenn tatsächlich eine
gute Integration auch im öffentlichen Interesse liegen mag.
7.3.3 In einer Gesamtwürdigung überwiegt das öffentliche Interesse an ei-
nem Asylwiderruf die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich.
E-7416/2015
Seite 19
8.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung betreffend die Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen; entsprechend ist die
Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Der Be-
schwerdeführer besitzt nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft. Betreffend
den Widerruf des Asyls (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) ist
die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang – Obsiegen hinsichtlich der Aberken-
nung seiner Flüchtlingseigenschaft, Unterliegen hinsichtlich des Asylwider-
rufs – wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verbleibt zu behandeln
und ist gutzuheissen, da es sich im fraglichen Zeitpunkt der Einreichung
nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies und von der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dementsprechend sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Nach dem Gesagten ist auch das mit der Duplik eingereichte Gesuch
um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Beistand gestützt auf
Art. 110a AsylG gutzuheissen, weil der Rechtsvertreter die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt. Für die amtliche Verbeiständung wird praxisge-
mäss ein Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte angewandt.
9.3
9.3.1 Der Beschwerdeführer ist hälftig für die ihm erwachsenen notwendi-
gen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsver-
treter reichte eine Kostennote in Höhe von Fr. 1‘740.55 bei einem zeitlichen
Aufwand von 6.4 Stunden zu den Akten. Der zeitliche Aufwand erscheint
angemessen. Dem Beschwerdeführer ist seitens des SEM eine reduzierte
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 867.85 auszurichten (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag).
9.3.2 Dem Rechtsvertreter ist ferner seitens des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 764.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
auszurichten.
E-7416/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung
vom 19. Oktober 2015 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft.
In Bezug auf den Widerruf des Asyls (Dispositivziffer 2 der angefochtenen
Verfügung vom 19. Oktober 2015) wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 867.85
auszurichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 764.45 ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner
Versand: