B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7416/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte sei-
nen letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Mai Ayni). Ei-
genen Angaben zufolge verliess er sein Heimatland im Januar 2015 illegal
und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus
überquerte er in einem Boot das Mittelmeer und kam in Italien an Land. Im
Zug reiste er am 27. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am 30. Juni 2015
um Asyl nachsuchte.
A.b Am 10. Juli 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]). In der Folge wurde er dem Kanton
C._______ zugeteilt. Angesichts seiner Minderjährigkeit wies das SEM die
(…) Behörden ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei ihm um eine unbe-
gleitete minderjährige Person handle. Am 27. Juli 2015 teilte das Amt (…)
des Kantons C._______ dem SEM mit, dem Beschwerdeführer sei
D._______ als Vertrauensperson zugewiesen worden. Um die Anwesen-
heit der Vertrauensperson bei der ausführlichen Anhörung sicherzustellen,
korrespondierte das SEM in der Folge mit den (…) Behörden und setzte
den Termin nach Absprache auf den 28. Oktober 2016 an. Die Vertrauens-
person nahm an der Anhörung letztlich trotz erster Zusage nicht teil. Mit
dem Einverständnis des Beschwerdeführers wurde die Anhörung am 28.
Oktober 2016 dennoch durchgeführt.
A.c Im Rahmen der BzP und der ausführlichen Anhörung begründete der
Beschwerdeführer seine Ausreise im Wesentlichen mit der Hoffnung auf
eine Ausbildung und ein besseres Leben im Ausland.
B.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte
sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung je-
doch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige
Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde
(Dispositivziffern 4-7).
C.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 (Poststempel: 30. November 2016)
focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2016
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durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Pro-
zessual ersuchte er darum, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine
amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwer-
deführer wurde Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet. Zudem forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
E.
In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2016 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zu und gewährte ihm das Replikrecht.
F.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Rep-
lik zu den Akten. Der Replik beigelegt war eine Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab einzugehen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, seine Verfah-
rensrechte als unbegleiteter Minderjähriger seien dadurch verletzt worden,
dass die Vertrauensperson bei der Anhörung vom 28. Oktober 2016 nicht
anwesend gewesen sei und ihn nicht ausreichend auf die Anhörung vorbe-
reitet habe; möglicherweise sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt
worden, weil ihm die Bedeutung der Anhörung nicht bewusst gewesen sei.
3.1 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Was
die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs betrifft, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsu-
chende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von
der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung
insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des
Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2).
Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter
minderjähriger Asylsuchender (UMA) gewissen Anforderungen zu genü-
gen, um ihrer speziellen Situation gerecht zu werden. Eine wichtige Funk-
tion hat die Vertrauensperson, welche minderjährige Asylsuchende vor und
während den Befragungen berät, sie bei der Nennung und Beschaffung
von Beweismitteln unterstützt, und insbesondere im Verkehr mit Behörden
sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens behilflich ist (Art. 7 Abs. 3
AsylV 1).
3.2 Gemäss der Praxis der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird
(vgl. Urteil des BVGer D-6778/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2.2), be-
steht keine Anwesenheitspflicht der Vertrauensperson bei der Anhörung o-
der bei anderen Instruktionsmassnahmen; lediglich das Unterlassen einer
Einladung der Vertrauensperson könnte das rechtliche Gehör verletzen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1999 Nr. 2 E. 5
S. 11 f.). Die Anwesenheit des Vormunds beziehungsweise der Vertrauens-
person kann sich überdies dann als notwendig erweisen, wenn bei der
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Frage des Wegweisungsvollzugs nicht klargestellt werden kann, inwiefern
der UMA nach seiner Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds
oder einer besonderen Institution genommen werden könnte (vgl. a.a.O.
E. 6b–6c S. 12 ff.). Diese Voraussetzungen sind indes im vorliegenden Fall
nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde
und der Vollzug der Wegweisung aktuell nicht in Frage steht.
3.3 Der Beschwerdeführer hat der Durchführung der Anhörung ohne Bei-
sein seiner Vertrauensperson ausdrücklich zugestimmt (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A29/14, Einleitung). Wie überdies selbst in der Beschwer-
deschrift eingeräumt wird, wurde die Anhörung vom 26. Oktober 2016 al-
tersgerecht durchgeführt.
Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Sachverhalt unvollständig
festgestellt worden wäre. Namentlich wurde der Beschwerdeführer mehr-
fach gefragt, ob weitere Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr ins
Heimatland entgegenstünden (vgl. Akten des Asylverfahrens, A29/14,
F 107, F 108). Allein der Umstand, dass er bei der Anhörung gemäss den
Notizen der Hilfswerksvertretung einen verunsicherten Eindruck machte,
lässt nicht den Schluss zu, dass der Sachverhalt unvollständig oder unrich-
tig festgestellt worden ist. Auch auf Beschwerdeebene wird nicht behaup-
tet, es bestünden weitere, von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Flucht-
motive.
3.4 Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ist nach
dem Gesagten nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Sach-
verhalt vollständig erstellt worden ist. Für eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz besteht insofern kein Anlass.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
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Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
4.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgungsmassnahmen von
Seiten der Behörden oder sonstige Probleme mit Privatpersonen geltend
gemacht, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er sich zum Zeitpunkt
seiner Ausreise in einer asylrechtlich beachtlichen Zwangssituation befun-
den habe.
Zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise führte sie aus,
gemäss aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern
hauptsächlich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer
Ausreise gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach
Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer wür-
den die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur
Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie
straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forde-
rungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung
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der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt
hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Da-
von befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter
noch nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der
Nationaldienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe we-
der den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, sondern sei noch
als Minderjähriger aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe folglich
nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen.
Auch sonst lägen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
4.6 In der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerde-
führer in den Anhörungen keine Vorfluchtgründe geltend gemacht hat. Hin-
gegen wird die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit ernsthaf-
ten Nachteilen zu rechnen hätte und daher als Flüchtling zu gelten habe.
Zudem sei die Vorgehensweise der Vorinstanz bei der Praxisänderung un-
zulässig gewesen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, verfangen diese Ein-
wände nicht.
4.6.1 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Aus-
reise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinati-
onsverfahren mittlerweile geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minder-
jährige kommt das Gericht klar zum Schluss, dass allein aufgrund einer
illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher
Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 4.3]). Nach-
dem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist und
solche auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behauptet, ist
vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszuge-
hen.
4.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zwischenzeitlich auch mit
der Frage auseinandergesetzt, ob das Vorgehen der Vorinstanz bei ihrer
Praxisänderung zu Eritrea zulässig gewesen ist (vgl. Urteil des BVGer
D-632/2017 vom 23. Februar 2017, E. 5.1.2):
Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkon-
ferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in
namhaften Medien (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Asylbewerber
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aus Eritrea: Die Praxis wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016;
Tages-Anzeiger, Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am
23. Juni 2016). Auch die SFH nahm in einer Stellungnahme unter dem Titel
„Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt“ vom 27. Juli 2016 Bezug auf
die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in dieser
Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit dem er-
wähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2015 wurde die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt.
Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise, insbesondere hinsicht-
lich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen im zitier-
ten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren sollte und allenfalls die
Kassation zur Folge haben müsste, käme vorliegend eine solche einem
prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die Begründung in einem
neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich zu Recht grundsätzlich unverän-
dert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen wurde und sich allfällige zusätzliche Verfahrensschritte somit
nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des Bleiberechts in der
Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten entstünden ihm aufgrund
eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wiedergutzumachenden Nach-
teile.
4.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zu Recht hat
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgewiesen.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 10
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
7.3 Die amtliche Rechtsbeiständin hat eine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, die einen Aufwand von insgesamt sechs Stunden und 50 Minuten
zu einem Stundenhonorar von Fr. 200.– ausweist. Unter Berücksichtigung
des Umstands, dass sie bereits in einem anderen – parallel gelagerten –
Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin aufgetreten (vgl. E-5983/2016)
und dort voll entschädigt worden ist, erscheint der Aufwand von drei Stun-
den für die Verfassung der Beschwerde nicht als angemessen und ist auf
zwei Stunden zu kürzen. Weil es sich bei ihr zudem nicht um eine Anwältin
handelt, ist für die Berechnung der amtlichen Entschädigung ein Stunden-
ansatz von Fr. 150.– anzulegen. Unter Einbezug der geltend gemachten
Barauslagen von Fr. 34.60 ist die amtliche Entschädigung nach dem Ge-
sagten auf Fr. 904.60 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin Ana Lucia Gallmann wird zu Lasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 904.60 entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner