Abtei lung V
E-7417/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______ und dessen Ehefrau Y._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 12. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7417/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – srilankische Staatsangehörige tami-
lischer Ethnie aus A._______, District Jaffna – eigenen Angaben zu-
folge ihren Heimatstaat am 8. März 2008 verliessen und via B._______
und C._______ in die Schweiz einreisten, wo sie am 10. März 2008
um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 18. März 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen kurz befragt und am 9. April
2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden,
wobei sie im Wesentlichen geltend machten, sie hätten eine Tochter
(geboren ...), die seit (...) Jahren in der Schweiz lebe und gewillt sowie
fähig sei, sie bei sich aufzunehmen und ihnen die nötige finanzielle
Unterstützung zu bieten (vgl. A1/11 S. 3; A2/11 S. 3;
Beschwerdebeilage 2),
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland seit dem Jahr
(Angaben zur Person des Beschwerdeführers),
dass die Mitglieder des Z._______ bei den Wahlen im April 2007 von
einem 'MP' für dessen Wahlkampf um Unterstützung gebeten worden
seien,
dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Hilfeleistung am Wahl-
kampf von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) sowie von
der People's Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE) wegen
Verdachts, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt zu
haben, gesucht worden sei,
dass er sich in der Folge bei Verwandten und Bekannten versteckt
habe, wobei die Mitglieder der EPDP sowie der PLOTE stets bei seiner
Frau nach seinem Verleib nachgefragt hätten,
dass er sich zwei Monate später schliesslich entschlossen habe,
gemeinsam mit seiner Frau zu flüchten, zumal ihr Leben in Gefahr
gewesen sei,
dass die Beschwerdeführenden am 8. März 2008 ihr Heimatland ver-
lassen hätten und über B._______ und C._______ am 10. März 2008
unter Umgehung der Grenzkontrollen mit einem Reisepass einer
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Drittperson bei ihrer Tochter in der Schweiz angekommen seien (vgl.
A1/11 S. 4; A2/11 S. 3 f.),
dass die Beschwerdeführenden eine beglaubigte Kopie des Ehe-
scheins sowie des Geburtsscheins des Beschwerdeführers zu den
Akten reichten,
dass anhand eines Daktyloskopievergleichs mit Belgien festgestellt
wurde, dass die Beschwerdeführenden am 4. April 2000 und am 3.
Dezember 2007 von den belgischen Behörden erfasst worden sind,
dass die belgischen Behörden am 8. sowie am 21. Oktober 2008
einem Rückübernahmebegehren der Schweiz vom 26. September
2008 respektive vom 14. Oktober 2008 zustimmten (vgl. A33/3; A34/2),
dass den Beschwerdeführenden am 23. Oktober 2008 gemäss Art. 29
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Belgien gewährt
wurde, wozu sie mit Schreiben vom 4. November 2008 Stellung
nahmen (vgl. A37/3),
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2008 – eröffnet am
14. November 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwer-
deführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Belgien als sicheren
Drittstaat bezeichnet habe, sich die Beschwerdeführenden eigenen
Angaben gemäss (vgl. A37/3) vor ihrer Einreise in die Schweiz dort
aufgehalten hätten und jenes Land die Bereitschaft zur Rücküber-
nahme erklärt habe,
dass Belgien effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG biete, ferner das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und das Land damit die Bedin-
gungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle,
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dass das BFM gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 27. Februar 2008 (E-1103/2008) nicht darzulegen habe,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft offensicht-
lich nicht erfüllten, sondern vielmehr dass die Flüchtlingseigenschaft
nicht offensichtlich zutage trete,
dass die Angaben der Beschwerdeführenden in zeitlicher Hinsicht
widersprüchlich seien und ihre Vorbringen jeglicher Substanz entbehr-
ten, zumal sie den schweizerischen Behörden ihre bisherige Ausland-
aufenthalte verschwiegen hätten,
dass sie sich – eigenen Angaben gemäss – zudem im Juni 2007 in
Belgien aufgehalten hätten, weshalb der Beschwerdeführer im Jahre
2007 nicht habe verfolgt werden können,
dass im Weiteren unwahrscheinlich sei, dass sich die Beschwerde-
führenden nach längerer Landesabwesenheit mit falschen Pässen
ohne Weiteres in ihr Heimatdorf im bürgerkriegserschütterten Jaffna
District hätten begeben können, zumal seit Anfang des Jahres 2008
auf den Hauptverkehrsachsen in den Norden rigorose Sicherheits-
kontrollen bestehen würden,
dass die Vorbringen zu ihrer Rückreise nach A._______ mit gefälsch-
ten Papieren und ohne spezielle Bewilligung insgesamt unglaubhaft
seien,
dass es sich im Übrigen bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin
laut Arztzeugnis um ein Krankheitsbild handle, welches keine fort-
währende medizinische Betreuung bedinge, die nur in der Schweiz
erfolgen könne,
dass im Übrigen die Voraussetzungen der Achtung des Familienlebens
nicht erfüllt seien, zumal vorliegend kein Kind-Elternverhältnis im
Sinne von Art. 8 EMRK vorliege und die Beschwerdeführenden seit
(...), als ihre Tochter in die Schweiz eingereist sei, keine engen
familiären Beziehungen zu ihr gepflegt hätten,
dass keine Hinweise bestehen würden, wonach in Belgien kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe,
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dass auch keine anderen Gründe gegen die Rückschaffung der Be-
schwerdeführenden nach Belgien sprächen,
dass daher die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt
seien und auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. November 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der Wegwei-
sungsentscheid des BFM vom 13. März 2008 (recte: 12. November
2008) sei aufzuheben, eventualiter sei von einer Wegweisung abzu-
sehen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen,
dass sie ausführten, aufgrund der politischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers, der Übergriffe Dritter und der Diskriminierungen
seitens der singhalesischen Bevölkerung könnten sie nicht mehr nach
Sri Lanka zurückkehren, zumal der srilankesische Staat mangels Auto-
rität nicht schutzfähig sei,
dass das BFM zudem Bundesrecht verletzt habe, indem es seinen
Ermessensspielraum überschritten habe und der angefochtene Ent-
scheid unangemessen sei,
dass sie im Weiteren darlegten, ihre Tochter lebe in einem Haus in
D._______ und sei bereit, die Beschwerdeführenden aufzunehmen
und ihnen Schutz zu gewähren (vgl. Beschwerdebeilage 2),
dass die Beschwerdeführenden geltend machten, dass sie Zweifel am
Bestehen des effektiven Schutzes vor Rückschiebung des belgischen
Staates hätten,
dass sie sich vor einer Rückschaffung aus Belgien in ihr Heimatland
fürchten würden, zumal sie dort an Leib und Leben bedroht wären, da
in Sri Lanka die Menschenrechte grob verletzt würden,
dass sie ihrer Beschwerde ein ärztliches Attest von Dr. O.F. beilegten,
wonach die Beschwerdeführerin zusammenfassend an einem ausge-
prägten metabolischem Syndrom leide, welches einer regelmässigen
medikamentösen Behandlung bedürfe und ärztliche Kontrollen erfor-
dere (vgl. Beschwerdebeilage 3),
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dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der angeordneten Wegweisung sowie deren Vollzugs be-
schränken,
dass die Verfügung des BFM vom 12. November 2008 demnach hin-
sichtlich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf die Asylgesuche) in
Rechtskraft erwachsen ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Fall der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die vom BFM
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzu-
mutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Belgien zur
Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Be-
schwerdeführenden,
dass Belgien die Rückübernahme zugesichert hat (vgl. A33/3; A34/2)
und mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten – zuletzt am 14. De-
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zember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) – vom Bundesrat als
sicheren Drittstaat bezeichnet worden ist und damit effektiven Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
damit zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in Belgien offen-
sichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben,
dass insbesondere auch die Tatsache, dass sich in der Schweiz eine
Tochter befindet, kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis dar-
stellt, wie das BFM zu Recht festgestellt hat,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten mit Belgien in
einen Drittstaat reisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass zudem auch nicht davon auszugehen ist, dass die erst auf
Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin einen Wegweisungsvollzug in dem Sinne als
unzumutbar erscheinen liessen, als dieser mangels genügender
Möglichkeit einer Behandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S.
50 ff.), zumal das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin gemäss
Arztattest lediglich einer regelmässigen medikamentösen Behandlung
und ärztlicher Kontrollen bedarf,
dass Belgien über eine sehr kompetente und gut ausgebaute medi-
zinische Versorgung und Infrastruktur verfügt, so dass die Beschwer-
deführerin allfällige gesundheitliche Probleme auch in Belgien behan-
delt lassen kann, weshalb sie nicht darauf angewiesen ist, in der
Schweiz zu verbleiben,
dass damit weder die in Belgien herrschende allgemeine Lage noch
sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
der Beschwerdeführenden nach Belgien sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Belgien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshinder-
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nisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die belgischen
Behörden die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Weg-
weisung als rechtmässig zu bestätigen ist und damit die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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