B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7418/2014
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 23. September 2012, reiste am 12. November 2012 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. November 2012 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 11. Juni 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesent-
lichen machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 2008 habe er seine
zweite Ehefrau geheiratet. Diese habe von ihm eine immer höhere Mor-
gengabe verlangt, bis er ihr schliesslich 1000 Goldstücke vertraglich zuge-
sichert habe. Nach der Heirat habe sich herausgestellt, dass die Ehefrau –
entgegen ihren bisherigen Angaben – nicht nur eine Tochter, sondern auch
noch drei erwachsene Söhne habe und sie nicht verwitwet, sondern ge-
schieden sei. Schliesslich habe seine Ehefrau ihre Morgengabe gerichtlich
einverlangt. Er habe die Zahlung indes nicht leisten können, weshalb er
sich in den Irak nach B._______ begeben habe. Nach 20 Tagen sei er in
den Iran zurückgekehrt, da er keine Arbeit gefunden habe. Am 23. Septem-
ber 2010 sei er wegen der Nichtleistung der Morgengabe auf der Strasse
von der Polizei angehalten und verhaftet worden. Nachdem er seiner Ehe-
frau fünf Goldmünzen bezahlt habe, sei er aus der Haft entlassen worden.
In der Folge habe er seiner Ehefrau alle zwei Monate eine Goldmünze be-
zahlt.
Bereits im Jahre 2008 habe er der Schwester seiner Ehefrau seine Prob-
leme anvertraut. Zwischen ihnen sei ein freundschaftliches Verhältnis ent-
standen, wobei es auch zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Nach sei-
ner Haftentlassung sei er im Haus seiner Ehefrau von dieser beim Sex mit
seiner Schwägerin überrascht worden. Gleichentags sei er vom Ehemann
seiner Schwägerin telefonisch bedroht worden; vermutlich weil seine Ehe-
frau ihn verraten habe. Weil der Ehemann seiner Schwägerin eine einfluss-
reiche Stellung innehabe, habe er sich vor negativen Konsequenzen ge-
fürchtet. Er sei untergetaucht, habe vorwiegend im Auto übernachtet und
sich nie mehr länger bei seiner Familie aufgehalten. Die Behörden hätten
mehrmals bei seinem Vater nach ihm gefragt. Anlässlich einer solchen Vor-
sprache habe er sich zufällig daheim aufgehalten. Indes habe er über das
Dach aus dem Haus fliehen können. Ein anderes Mal habe er sich einer
Polizeikontrolle entziehen können, indem er auf das Gaspedal seines Au-
tos gedrückt habe und davongefahren sei.
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Mittlerweile habe seine Ehefrau das Morgengeld zum Vollzug gegeben,
weshalb er bei einer Rückkehr befürchte, die vereinbarten 1000 Goldmün-
zen bezahlen zu müssen. Auch fürchte er sich vor einer Steinigung wegen
des Ehebruchs.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu erteilen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumut-
bar zu erachten und die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
in der Höhe von Fr. 600.–.
E.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer, den
Kostenvorschuss in monatlichen Raten leisten zu können.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Ratenzahlung ab.
G.
Am 21. Januar 2015 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht
ein.
H.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei
fremdsprachige Dokumente, von ihm als Vorladungen bezeichnet, zu den
Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
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3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand.
Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, die finanziellen Probleme des Be-
schwerdeführers mit seiner Ehefrau und die daraus resultierenden Schwie-
rigkeiten mit den heimatlichen Behörden seien nicht asylrelevant. Der Be-
schwerdeführer sei von den iranischen Behörden lediglich zur Einhaltung
des Ehevertrages angehalten worden. Den Akten seien keine Hinweise da-
für zu entnehmen, dass die gefällten Verfügungen in irgendeiner Weise ge-
gen eine der in Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften gerichtet seien.
Namentlich habe sich das Gericht bei der Ausfällung der Strafe am Ehe-
vertrag orientiert und zudem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ra-
tenzahlung entsprochen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer dem Urteil, welches ihn zur Zahlung der hohen Morgen-
gabe verpflichte, aus persönlichen Gründen entziehen wolle.
Den Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet die Vor-in-
stanz damit, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung nicht nachvollziehbar, unlogisch sowie substantiiert ge-
äussert habe. Namentlich seien Ort und Zeitpunkt des letzten sexuellen
Kontaktes nicht nachvollziehbar. Eine Person, die im Iran Ehebrauch be-
gehe und sich der Gefahren dessen bewusst sei, werde sich kaum im Haus
der Ehefrau zu sexuellen Kontakten überreden lassen, umso weniger als
jederzeit mit der Heimkehr der Ehefrau zu rechnen war. Weiter könne der
Beschwerdeführer keine Angaben darüber machen, was seine Ehefrau
und der Ehemann seiner Schwägerin unternommen haben sollten, um ihn
in Gefahr zu bringen. Weder dem Beschwerdeführer noch seinen Ver-
wandten sei etwas widerfahren. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Ehe-
mann der Schwägerin vom Ehebruch erfahren habe, mithin auch nichts
gegen den Beschwerdeführer untergenommen worden sei. Dieser Schluss
werde dadurch untermauert, dass in den eingereichten Gerichtsunterla-
gen, die nach dem angeblichen Auffliegen des Ehebruchs datieren würden,
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in keiner Weise vom Ehebruch die Rede sei. Wäre der Beschwerdeführer
tatsächlich wegen Ehebruchs angezeigt worden, hätte dies entgegen sei-
ner Ansicht Einfluss auf das Schiedsverfahren gehabt, namentlich hätte
dies die Position seiner Ehefrau gestärkt. Zudem, wäre tatsächlich Anzeige
gegen den Beschwerdeführer wegen Ehebruchs eingereicht worden, hätte
er dies wohl zu belegen versucht, dies umso mehr als er im bisherigen
Verfahren zahlreiche Beweismittel betreffend das familienrechtliche Ver-
fahren eingereicht habe.
4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Eingabe zu den vorinstanz-
lichen Ausführungen, weshalb das staatliche Vorgehen im Zusammenhang
mit dem Morgengeld rechtsstaatlich legitim und insoweit nicht asylrelevant
ist, nicht. Es ist deshalb darauf nicht weiter einzugehen.
Betreffend die als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen macht der Be-
schwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe diesbezüglich
den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Die vor-
instanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der ange-
fochtenen Verfügung wird im Einzelnen ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen der geltend gemachte Ehebruch nicht glaubhaft sei. In der
Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit den in der ange-
fochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten nicht ansatzweise aus-
einander. Er beschränkt sich auf das blosse Wiederholen des aktenkundi-
gen Sachverhalts sowie dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Damit
legt er aber nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaf-
tigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An
diesem Schluss vermögen auch die angeblichen Vorladungen nichts zu
ändern. Diese Dokumente liegen nur in Kopie vor, mithin kommt ihnen be-
reits aus diesem Grund lediglich ein beschränkter Beweiswert zu. Zudem
legt der Beschwerdeführer nicht dar, wie er in den Besitz dieser Dokumente
gekommen ist. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
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aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ab-
lehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vor-instanz hat die
Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Iran herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt.
Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des
Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur zu entnehmen. Um diesbezüglich Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch
als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der
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zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand:
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