B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7419/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am (…) August 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. August
2016 und der Anhörung vom 15. September 2016 machte sie im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, sei in B._______
aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Ausreise mit ihren Eltern und (…)
ihrer Geschwister gelebt. Nach Beginn des (…) Schuljahres habe sie auf
Geheiss ihres Vaters die Schule verlassen, um einen Mann aus einem an-
deren Dorf zu heiraten. Damit habe ihr Vater vermeiden wollen, dass sie in
den Militärdienst eingezogen werde. Da sie sich dagegen gewehrt habe,
sei sie einmal von ihrem Vater geschlagen worden. Um nicht heiraten zu
müssen, habe sie Eritrea via Äthiopien verlassen. Auf der Ausreise seien
sie und ihre beiden Freundinnen von mitreisenden Jugendlichen vergewal-
tigt worden. Sie sei über mehrere Länder schliesslich am (…) August 2016
in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 - eröffnet am 31. Oktober 2016 - ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. November
2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, ihr sei Asyl in der Schweiz zu gewähren und es sei festzustel-
len, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei sie als
Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die
Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung fest-
zustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuali-
ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 7. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der
Psychiatrischen (…)klinik (…), Klinik für (…) vom 21. November 2016 nach,
wonach sie posttraumatische Belastungssymptome aufweise und dringend
eine psychotherapeutische Unterstützung benötige. Einem Schreiben vom
18. Januar 2017 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihrer Fachpsy-
chologin, C._______, bei, demzufolge bei einer Ausweisung die psychi-
sche und physische Integrität der Beschwerdeführerin „ganz zu zerbre-
chen“ drohe. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 machte sie auf die weitere
Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands aufmerksam
und reichte erneut einen Bericht ihrer Fachpsychologin vom 18. Mai 2018
ein, wonach diese eine baldige Notwendigkeit eines stationären Aufent-
halts befürchte. Sie ersuche daher das Bundesverwaltungsgericht um eine
Priorisierung ihres Beschwerdeverfahrens.
F.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 leitete das Bundesverwaltungsgericht die
Berichte der Fachpsychologin an die Vorinstanz weiter und ersuchte diese
um eine Vernehmlassung.
G.
Am 26. Juni 2018 verfügte die Vorinstanz die teilweise Wiedererwägung
ihres Entscheids vom 27. Oktober 2016. In Würdigung aller Umstände und
der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente würde sie vom
Vollzug der Wegweisung absehen, weil ein solcher im heutigen Zeitpunkt
nicht zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin sei somit in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. Sie hob die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung
vom 27. Oktober 2016 auf und verfügte die vorläufige Aufnahme ab Datum
der neuen Verfügung. In Ziffer 1 des Dispositivs verfügte sie dabei unter
anderem die Aufhebung der Wegweisung (Ziffer 3 der angefochtenen Ver-
fügung). Aus den Erwägungen geht jedoch klar hervor, dass dies nicht ihrer
Absicht entsprach. Auf entsprechende Nachfrage vom 19. Juli 2018 durch
das Bundesverwaltungsgericht, korrigierte die Vorinstanz gleichentags ihre
Wiedererwägungsverfügung dahingehend, dass sie die Dispositivziffer 1
anpasste und die Aufhebung der Wegweisung (Ziffer 3 der angefochtenen
Verfügung) widerrief.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdeführerin, mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde vom
30. November 2018, soweit diese nicht gegenstandlos geworden ist, fest-
halten oder diese zurückziehen wolle.
I.
Am 6. Juli 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an den Anträ-
gen ihrer Beschwerde in Bezug auf die frauenspezifischen Fluchtgründe
fest. Da die Beschwerde vor Veröffentlichung des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 eingereicht worden
sei, würden sich unter Ziffer 6 in Bezug auf die subjektiven Nachflucht-
gründe Ausführungen finden, die in der Zwischenzeit gegenstandslos ge-
worden seien. An diesen werde daher auch nicht länger festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Mit der Verfügung vom 26. Juni 2018 beziehungsweise 19. Juli 2018 be-
treffend die teilweise Wiedererwägung des Asylentscheids vom 27. Okto-
ber 2016 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die vorläufige
Aufnahme, weshalb die Anträge betreffend den Vollzug der Wegweisung
als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind.
4.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie
an ihren Vorbringen zur illegalen Ausreise als subjektiven Nachfluchtgrund
aufgrund des inzwischen veröffentlichten Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, nicht festhalte. Die diesbezüg-
lichen Anträge und Ausführungen in der Beschwerde (Ziffer 6) sind daher
ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7419/2016
Seite 6
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids brachte die Vor-
instanz vor, die Antworten der Beschwerdeführerin seien insgesamt ober-
flächlich ausgefallen. So seien ihre Aussagen, wie sie von den Hochzeits-
plänen ihres Vaters erfahren habe, auch auf wiederholtes Nachfragen all-
gemein und unsubstanziiert geblieben. Zur Person, die sie hätte heiraten
sollen, und dessen Familie befragt, habe sie ebenfalls nur knappe Antwor-
ten zu Protokoll gegeben. Dementsprechend seien auch ihre Aussagen zu
den Hochzeitsvorbereitungen und den Details zur Hochzeit sehr allgemein
und wiederholt oberflächlich ausgefallen. Zudem habe sie zur Auseinan-
dersetzung und einem Streit mit ihrem Vater nur oberflächliche Angaben
machen können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie mehr darüber
hätte sagen können, gerade in Anbetracht der emotionalen Bedeutung die-
ser Gespräche. Dementsprechend habe sie zu ihren Reaktionen und Ge-
fühlen in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Situation befragt, auffal-
lend pauschale und kurze Antworten gegeben. Es sei ihr somit offensicht-
lich nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, das Geschilderte tatsächlich
selbst erlebt zu haben. Da ihre Aussagen der Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG offensichtlich nicht standhalten würden, sei die Asylrelevanz
nicht mehr zu prüfen.
Die erlittene Vergewaltigung auf der Ausreise sei nicht asylrelevant, da
Übergriffe durch Dritte auch in Eritrea strafrechtlich durch entsprechende
Polizei- und Justizorgane verfolgt würden.
6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in Bezug auf die Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen sinngemäss, sie sei im Zeitpunkt der Befragungen erst
(…)jährig gewesen, ihre Aussagen zu den Asylgründen seien daher ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit einer gewissen
Vorsicht zu würdigen, es könne nicht vorschnell auf einzelne Widersprüche
abgestellt werden. Der Sachverhalt sei mit Blick auf die Richtlinien zum
Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, welche der
Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) basierend
auf die Kinderrechtskonvention (KRK, SR 01.107) erlassen habe, mit Sorg-
falt zu ergründen. Es sei vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin
glaubhaft dargelegt habe, wie beschwerlich ihre Reise in die Schweiz ge-
wesen sei. So zweifle die Vorinstanz auch nicht an der vorgebrachten Ver-
gewaltigung. Die BzP und die Anhörung hätten in so kurzem Zeitraum nach
ihrer Einreise stattgefunden, dass sie sich nicht genügend auf die Situation
habe einlassen können. Dies obwohl das Bundesverwaltungsgericht fest-
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halte, dass Kinder genügend Zeit brauchen würden, um sich auf das Ver-
fahren vorzubereiten. Sie habe lediglich zwei Wochen Zeit gehabt, um ihre
Vertrauensperson kennenzulernen, Vertrauen aufzubauen und sich auf die
Anhörung vorzubereiten. Sie habe sich von der ganzen Situation enorm
überfordert gefühlt. Es sei ihr denn auch schwer gefallen, die Fragen um-
fassend und detailliert zu beantworten, insbesondere in Bezug auf die Ge-
fühle, die sie bezüglich der vom Vater angeordneten Zwangsheirat verspürt
habe. Dies vor allem deswegen, weil sie der familiäre Streit bis heute
enorm belaste und letztendlich auch zu den schrecklichen Ereignissen auf
der Ausreise geführt habe. Die enorme psychische Belastung und mögli-
che Traumatisierung im Zusammenhang mit den Erlebnissen auf ihrer Aus-
reise, seien bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zwingend zu berücksichti-
gen. Sie habe ihrer psychischen Verfassung und ihrem Reifegrad entspre-
chend glaubhaft angegeben, dass ihr Vater ihre Zwangsheirat organisiert
habe. So schilderte sie die Situation und ihren Unwillen, wobei sie Gesprä-
che mit ihrem Vater in direkter Rede wiedergegeben habe. Ihre Schilderun-
gen hätten auch einige Realkennzeichen beinhaltet, wie beispielsweise,
die (…) als Grund für die Heirat, ihre Hoffnungen, ihr Vater würde seine
Pläne nochmals überdenken oder wie sich ihre Mutter anfänglich auf ihre
Seite gestellt habe. Da sie ihren geplanten zukünftigen Ehemann nur ein-
mal gesehen habe, sei es auch nachvollziehbar, dass sie nicht mehr Anga-
ben zu ihm habe machen können. Zur Hochzeit an sich und deren Vorbe-
reitung habe sie jedoch zahlreiche Details, wie den Hochzeitsort und die
notwendigen Einkäufe, nennen können. Zudem seien bereits ihre (…)
Schwestern zwangsverheiratet worden. Auch diese hätten Angst vor ihrem
Vater. Ihre Aussagen würden exakt übereinstimmen und es seien keine Wi-
dersprüche festzustellen.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
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Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
m.w.H.).
7.1.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, Opfer einer
drohenden Zwangsheirat geworden zu sein. Entgegen der Schlussfolge-
rung der Vorinstanz kann nicht von der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen
ausgegangen werden. Die Schilderungen, wie ihr Vater sie zur Heirat des
viel älteren D._______ zwingen wollte und wie sie sich dagegen aufgelehnt
hat, sind durchaus schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. Die einzelnen
Darlegungen der Ereignisse weisen Details, Interaktionen und inhaltliche
Besonderheiten auf, wie beispielsweise die direkte Wiedergabe von Ge-
sprächen mit ihren Eltern. Übertreibungen lassen sich ebenfalls keine er-
kennen und Wissenslücken hat die Beschwerdeführerin jeweils eingestan-
den. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die
diesbezüglich zutreffenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift verwie-
sen. Es ist folglich im Sinne der Gesamtbeurteilung der Aussagen der Be-
schwerdeführerin vom eingangs abgebildeten Sachverhalt auszugehen.
7.1.2 Die Zwangsheirat bezieht sich auf den erzwungenen Prozess der
Eheschliessung. Gemäss Art. 181a des Schweizerischen Strafgesetzbu-
ches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) liegt eine Zwangsheirat
vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder
durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, eine
Ehe einzugehen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum Bundesgesetz über
Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 23. Februar 2011, BBl 2011
2185). Eine Zwangsheirat stellt eine schwerwiegende Verletzung des
Selbstbestimmungsrechts einer Person dar und verletzt etliche grundle-
gende Menschenrechte (siehe hierzu Strafbarkeit von Zwangsheiraten und
arrangierten Heiraten: Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates
05.3477 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 9. Mai
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2005,
chiv/zwangsheirat/ber-br-zwangsheiraten-d.pdf, abgerufen am 19. Juli
2018). Neben dem Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK, wel-
ches auch das negative Recht enthält, nicht zu heiraten, werden nament-
lich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von
Art. 8 EMRK – respektive die Teilaspekte des Selbstbestimmungsrechts
über den eigenen Körper, den Schutz der Privatsphäre und die freie Ge-
staltung der persönlichen Lebensgestaltung – und etliche weitere interna-
tional verbriefte Menschenrechte verletzt (u.a. Art. 16 des Übereinkom-
mens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom
18. Dezember 1979 [SR 0.108]; Art. 10 des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966
[UNO-Pakt, SR 0.103.1]; Art. 23 Abs. 3 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II,
SR 0.103.2]). Im schweizerischen Strafrecht wird Zwangsheirat mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert
(Art. 181a StGB). Schliesslich folgt auf eine Zwangsheirat eine Zwangs-
ehe, woraus häufig Verletzungen der physischen und psychischen Integri-
tät (bspw. Vergewaltigung, häusliche Gewalt, erniedrigende oder entwer-
tende Behandlung, Zwangsarbeit) und etlicher sozio-ökonomischer Men-
schenrechte (Recht auf Bildung oder Recht auf Arbeit) resultieren.
Schliesslich kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Flucht (…) Jahre alt war, mithin vorliegend von einer Kinderehe auszuge-
hen wäre.
7.1.3 Wie dargelegt, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt
durchaus glaubhaft. Allerdings werden die Hürden betreffend die Annahme
des Nötigungselements sehr hoch angesetzt. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, sie sei einmal von ihrem Vater geschlagen worden, kann
diese Situation aber trotz Nachfragen nicht beschreiben. Die Aussagen
sind insbesondere im Vergleich zu den im Übrigen, wenn auch zum Teil
erst auf Nachfrage, ausführlichen Darstellungen sehr unsubstanziiert.
Dass sie mit der Befragungssituation überfordert gewesen sei, ist zu be-
zweifeln, da sie beispielsweise die Vergewaltigung, welche ebenfalls ein
sehr einschneidendes Ereignis darstellt, sehr detailliert beschreiben
konnte. Es ist zwar verständlich, dass es einer Beschwerdeführerin
schwerfallen kann, über derartige familiäre Ereignisse zu sprechen, es kön-
nen jedoch den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass
diese einmalige Gewaltanwendung durch den Vater, die Intensität von
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 181a StGB und Art. 3 Abs. 2 AsylG
aufgewiesen hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die
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Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Ehe-
schliessung trotz des Drucks seitens ihres Vaters nie ernsthaft einge-
schränkt war. Im Ergebnis kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass die
Beschwerdeführerin gegen ihren ausdrücklichen Willen und unter Andro-
hung von ernsthaften Nachteilen oder von Gewalt von ihrem Vater zur Ehe-
schliessung gezwungen worden wäre. Das entsprechende Vorbringen ent-
behrt damit der asylrechtlichen Relevanz.
7.2 Bezüglich der geltend gemachten Vergewaltigung auf der Ausreise,
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Es besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an die Behör-
den zu wenden, um die Straftat ahnden zu lassen. Zudem ist davon aus-
zugehen, dass es sich dabei um ein einmaliges Delikt gehandelt hat, wobei
der Täter sie, unabhängig von ihrer Person, willkürlich als Opfer ausge-
sucht hat. Es besteht in dieser Hinsicht daher kaum eine weitere Verfol-
gungsgefahr, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist.
7.3 Die allgemeinen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Vor-
instanz mit ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt, ihr Ermessen miss-
braucht und überschritten sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig und unvollständig festgestellt haben soll sowie der angefochtene Ent-
scheid unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), werden über die erwo-
genen Argumente hinaus nicht ausgeführt, weshalb sich das Bundesver-
waltungsgericht der eigenständigen Prüfung dieser Vorbringen enthält.
7.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Dezem-
ber 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist nicht von
einer veränderten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin auszugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
Versand: