B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-74/2014
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (…).
E-74/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am 4. April
2010 Syrien und gelangte via Libanon, Türkei und Italien am 15. Mai 2010
in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
A.b Am 25. Mai 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegrün-
den befragt (Befragung zur Person [BzP]). Er reichte am 27. Mai 2010 die
syrische Registriernummer seiner Familie nach.
A.c Die am 4. Juni 2010 vom BFM mit Abklärungen beauftragte schweize-
rische Botschaft in Damaskus (nachfolgend Botschaft) teilte dem BFM am
16. Februar 2011 Folgendes mit: Der Beschwerdeführer sei syrischer
Staatsbürger. Er besitze einen im Jahr (…) in B._______ ausgestellten sy-
rischen Reisepass. Er sei von Ägypten herkommend am (…) 2008 über
den Flughafen Damaskus in Syrien eingereist. Er sei keine Person, die von
den syrischen Behörden gesucht werde.
A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 9. Juni 2011 zu den
Asylgründen an und konfrontierte ihn mit den Resultaten der Botschaftsab-
klärung.
A.e Mit Schreiben vom 25. April 2012 zeigte der Rechtsvertreter dem BFM
seine Mandatsübernahme an.
A.f In der Folge ergänzte (s. Rubrik A.h) der Rechtsvertreter in mehreren
Zuschriften den rechtserheblichen Sachverhalt und reichte eine grössere
Zahl an Beweismitteln nach. Am 30. April 2012, 21. und 22. Mai 2012, 12.
Juni 2012, 6. und 22. November 2012, 8. und 28. Januar 2013, 6. März
2013, wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: Unterlagen zum
Nachweis von Unterstützungshandlungen (Quittungen) und Verbindungen
zum (...ein bestimmter Fernsehsender...), diverse Auszüge des Facebook-
Profils und einer Freundesliste des Beschwerdeführers, diverse Unterla-
gen inkl. CDs, Hinweise zu einer Internetliste durch das syrische Regime
gesuchter Personen, Ausdrucke und Hinweise zu ehemaligen vom Regime
gesuchten Arbeitskollegen, Freunden und Verwandten des Beschwerde-
führers, diverse Auszüge aus dem Internet, darunter Standbildaufnahmen
von Videos, Notizen, Fotos des Bruders, die Kopie des türkischen Flücht-
lingsausweises der Mutter, Medienberichte aus dem Internet sowie eine
Faxkopie eines Schreibens des syrischen Justizministeriums, ausgestellt
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auf den Namen seines Bruders C._______. Weiter reichte er eine Identi-
tätskarte im Original und Kopien von Ausweisen diverser Personen ein.
A.g Am 26. November 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM er-
gänzend zu den Asylgründen angehört.
A.h Der Beschwerdeführer machte in den Befragungen geltend, als Kurde
in D._______, Distrikt E._______, Provinz B._______, Syrien, geboren
worden zu sein. Er sei Landarbeiter und habe nach dem dreizehnten Al-
tersjahr sein Dorf verlassen. Er habe sich arbeitshalber in der Provinz
F._______ aufgehalten, um dort Ziehbrunnen zu erstellen. Ab 2004/2005
(6 Monate nach dem Militärdienst) respektive ab 2007/2008 oder 2009
habe er mit Freunden, darunter seinem Freund G._______ respektive
H._______, Spendengelder für die Arbeiterpartei Kudistan (Partîya
Karkerén Kurdîstan, PKK) gesammelt. H._______ sei Mitglied der PKK ge-
wesen, am (…) 2009 festgenommen und während der Haft misshandelt
worden. Er habe den syrischen Behörden dabei seinen Namen verraten.
H._______ sei am (…) 2010 aus der Haft freigekommen und zwei Tage
später seinen Verletzungen erlegen. Ein Freund habe ihn darüber telefo-
nisch informiert. Am (…) 2010 habe sich der politische Sicherheitsdienst zu
Hause beim Vater nach ihm (Beschwerdeführer) erkundigt. Sein Vater
habe ihn anschliessend darüber informiert. Am 4. April 2010 sei er deshalb
ausgereist. Er habe gehört, dass der militärische Sicherheitsdienst (Amen
Al Askari) sich nach seiner Ausreise nach ihm erkundigt habe.
Ergänzend ging aus dem Schreiben vom 30. April 2012 hervor, dass er
erfahren habe, dass C._______ in Syrien politisch aktiv und die Familie
wegen diesem und ihm wiederholt verfolgt worden sei. Sein Vater sei auch
über C._______ – C._______ sei mittlerweile untergetaucht – befragt wor-
den. Er (Beschwerdeführer) sei für (...ein bestimmter Fernsehsender...) ak-
tiv, unterstütze diesen finanziell, und engagiere sich in politischer Hinsicht
im Internet. Im Schreiben vom 22. November 2012 sprach der Beschwer-
deführer erneut davon, mit Personen zusammen gearbeitet zu haben, die
vom syrischen Regime gesucht würden und auf der Fahndungsliste stün-
den. Vier Tage später betonte er, er habe mit Freunden an Korruptionsfäl-
len gearbeitet. Nach der Ausreise aus Syrien hätten sich die syrischen Be-
hörden bei seinen Verwandten nach dem Beschwerdeführer erkundigt,
C._______ verhaftet und auch diesen über den Beschwerdeführer verhört.
C._______ sei später freigesprochen worden. Im Schreiben vom 28. Ja-
nuar 2013 erklärte er, dass das Haus seiner Familie in Syrien zerstört wor-
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den sei. Seine Mutter halte sich in der Türkei auf. Er könne zu den Aufent-
haltsorten der übrigen Angehörigen keine Angaben machen. Er gehe da-
von aus, dass die syrischen Geheimdienste seine Verwandten und Be-
kannten im Fokus hätten.
B.
Mit Verfügung vom 29. November 2013 – eröffnet am 5. Dezember 2013 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und
ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme an.
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 beim
BFM ein Gesuch um Akteneinsicht ein, worin er um vollständige Einsicht in
die gesamten Asylakten ersuchte.
Das BFM stellte am 10. Dezember 2013 dem Beschwerdeführer eine Ko-
pie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Vorakten zu, gleichzeitig
verweigerte es die Einsicht in die Akten A4, A6, A7, A10, A11, A14, A17,
A35 und A37, weil es sich entweder um Akten, die Geheimhaltung erfor-
dern, oder um interne Akten, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterste-
hen, oder um Kopien anderer Behörden handle.
D.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Novem-
ber 2013. Er stellte die Anträge, es sei die Rechtskraft der angefochtenen
Verfügung "betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs" festzustellen. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neube-
urteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen. In formeller
Hinsicht werde um Einsicht in die BFM-Akten A7/1, A8/1, A9/1, A11/3,
A13/1, A14, A17/1, A20, A35/5 ersucht. Eventualiter sei das rechtliche Ge-
hör zu den Akten A7/1, A8/1, A9/1, A11/3, A13/1, A14, A17/1, A20, A35/5 zu
gewähren bzw. es werde um eine schriftliche Begründung betreffend die
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Akte A35/5 ersucht. Es sei Gelegenheit zu geben zur anschliessenden Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung. Mit der Beschwerde reichte er Ko-
pien des angefochtenen Entscheides und Kopien von Presseberichten
(zwei Berichte der "Neue Zürcher Zeitung" vom 13. Dezember 2013, je ein
Bericht "20 Minuten" vom 12. Dezember 2013, "BBC News" vom 13. De-
zember 2013 und "Tages Anzeiger" vom 14. Dezember 2013) ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 wies der damalige Instrukti-
onsrichter den Antrag auf Feststellung der Rechtskraft der vom BFM ange-
ordneten vorläufigen Aufnahme ab. Er forderte das BFM auf, dem Be-
schwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in zwei Aktenstücke (A11:
Botschaftsanfrage und A14: Botschaftsantwort) zu geben und räumte dem
Beschwerdeführer Gelegenheit ein, innert 15 Tagen nach Erhalt der Akten-
einsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Er wies im Übrigen das
Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab und
forderte von ihm einen Kostenvorschuss ein.
F.
Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wurde am 13. Januar 2014
fristgerecht geleistet.
G.
Nach erfolgter Akteneinsicht vom 16. Januar 2014 rügte der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 31. Januar 2014 die Vorgehensweisen von BFM
und Botschaft. Er hält deren Vorgehen bei den Abklärungen des rechtser-
heblichen Sachverhalts für unprofessionell und die Resultate der Botschaft
für mängelbehaftet beziehungsweise für nicht verwertbar. Es werde bei-
spielsweise nicht angemerkt, aus welcher Datenquelle welche Information
stamme und ob er darin vermerkt sei. Ausserdem treffe die Einreise aus
Ägypten nach Syrien auf ihn nicht zu. Die Botschaft habe die zentrale
Frage nicht beantwortet, ob er Syrien legal verlassen habe. Er könne nicht
bestätigen, dass sich die Botschaftsantwort auf seinen echten Reisepass
bezogen habe. Das BFM habe im Rahmen der Behandlung des Gesuchs
um Akteneinsicht und beim rechtlichen Gehörsanspruch Art. 7 AsylG und
Art. 9 BV verletzt. In der Beilage reichte er eine teilweise unleserliche Kopie
eines Dokuments der Staatssicherheitsabteilung vom (…) 2010 nach. Aus
dem erwähnten Dokument gehe hervor, dass die Staatssicherheitsabtei-
lung nach ihm fahnde.
E-74/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägung (E. 1.3, 2. Abschnitt) einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Hängigkeit des Verfahrens noch nicht in Kraft getreten ist,
da sie Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegweisung
ist, welche ihrerseits regelmässige Rechtsfolge der Asylverweigerung dar-
stellt, und eine Begründung (Unzumutbarkeit) ohnehin nicht in Rechtskraft
treten kann, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4). Folglich ist auf den Subeventualantrag auf Feststellung
der Unzulässigkeit des Vollzugs nicht einzutreten, da der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann
(Art. 25 Abs. 2 VwVG).
Folglich bilden in materieller Hinsicht lediglich die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
2.1 Vorab sind indes die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu be-
handeln, da ihre berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung führen könnte. Soweit sich die Beschwerde in
diesem Zusammenhang in allgemeinen Ausführungen erschöpft, mithin
ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache oder zur
Person des Beschwerdeführers erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter
einzugehen.
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Seite 7
2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine Einsicht in
die oben erwähnten Aktenstücke (vgl. Bst. C) gewährt, wurde seine Rüge
mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 ausführlich, abschliessend
und überzeugend behandelt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die betreffenden Erwägungen in der Zwischenverfügung verwie-
sen werden.
2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt unvollständig und nicht richtig festgestellt. Zudem habe sie ihre Abklä-
rungs- und Begründungspflicht verletzt. Sie handle dabei willkürlich und
verstosse gegen Treu und Glauben.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
E-74/2014
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gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich
müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern
auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden
Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht je-
des einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig
im Rahmen der Würdigung anzuführen.
Soweit der Beschwerdeführer zu den Resultaten der Botschaftsabklärung
sinngemäss vorbringt, ein anderes Vorgehen durch die Vorinstanz und
eine andere Abklärungs- und Darlegungsweise durch die Botschaft wären
angezeigt gewesen, substantiiert er – bis auf die auf seinen Mandanten
angeblich nicht zutreffende Rückreise aus Ägypten – nicht überzeugend,
inwiefern der von der Vorinstanz als rechtserheblich festgestellte Sachver-
halt unrichtig oder unvollständig erhoben und inwiefern eine weitere Neu-
beurteilung des Verfahrens im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Dabei
ist anzufügen, dass die von ihm implizite geforderten Hinweise auf die von
der Botschaft beauftragten Vertrauenspersonen, den Zeitpunkt von deren
Abklärungen über Registereinträge sowie die Register selbst, mithin Infor-
mationen über die im vorliegenden Fall angewandten Abklärungsmetho-
den, aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung sowie
aus Gründen des Quellen- und Persönlichkeitsschutzes nicht eingehend
beantwortet werden dürfen. Im vorstehenden Zusammenhang ist insbe-
sondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Protokolle
nach Rückübersetzungen in eine ihm geläufige Sprache vorbehaltlos un-
terzeichnet hat, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich
falsche oder unterlassene Protokollierungen selber anzurechnen hat (vgl.
Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Zudem schweigt sich die Rechts-
schrift darüber aus, was sich der Beschwerdeführer von einer weiteren Ver-
fahrensrunde nach erfolgter Kassation der vorinstanzlichen Verfügung ver-
spricht, zumal er seine bisherigen Ausführungen nicht überzeugend zu er-
gänzen vermochte. Die Vorinstanz hat in den Anhörungen seinem Persön-
lichkeitsprofil genügend Rechnung getragen. Die Rüge des ungenügend
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Seite 9
festgestellten rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich demnach als
nicht stichhaltig.
Nachdem dem Beschwerdeführer bezüglich Botschaftsanfrage und -ant-
wort (Akten A11 und A14) Akteneinsicht gewährt wurde, hat dieser genü-
gend Gelegenheiten für die Nachreichung substanzieller sachdienlicher Er-
gänzungen und für die Einreichung entscheidwesentlicher Beweismittel
gehabt (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Stattdessen behauptet er, dass keine
angemessene Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vor-
instanz stattgefunden habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass es keine Ver-
letzung der Begründungspflicht darstellt, wenn gewisse Beweismittel res-
pektive Sachverhaltsdetails nicht erwähnt werden, weil sie für den Ausgang
des Verfahrens keine Bedeutung haben. Die von der Vorinstanz gewürdig-
ten Unterlagen und Beweismittel stellen eine rechtsgenügende Basis für
den Entscheid dar. Der sinngemässe Antrag auf weitergehende Abklärun-
gen (beispielsweise Beschwerde S. 8) ist abzuweisen.
Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung kann
ebenfalls keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegen: Die Vorinstanz
hat sich auf die wesentlichen Aussagen und Widersprüche konzentriert und
die Verfügung ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem ein-
zelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Weiter hat die
Vorinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich
ausgeführt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der
dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei. Somit ist der Beschwerdeführer
in diesem Bereich nicht beschwert. Es kann auf E. 1.3, 2. Abschnitt, ver-
wiesen werden. Auf die übrigen unbehelflichen Ausführungen in der Be-
schwerde ist nicht weiter einzugehen.
2.4 Zusammenfassend sind im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Hin-
weise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers,
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Be-
gründung erkennbar. Allfällige Bedürfnisse nach Offenlegung weitergehen-
der Informationen über die Vorgehensweise bei der Botschaftsabklärung
(Abklärungsmodalitäten) sowie die Anträge auf Kassation der angefochte-
nen Verfügung zwecks Neuaufrollung des Verfahrens (erneute Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessende Beurteilung) sind
damit abzuweisen.
E-74/2014
Seite 10
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Abs. 2). Keine Flüchtlinge
sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention; FK [SR 0.142.30]; Abs. 3). Keine Flüchtlinge sind
Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention (Abs.
4).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Was
der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag indessen das Gericht
nicht zu überzeugen:
3.2.1 Der Beschwerdeführer hält seine Aussagen für glaubhaft, nachvoll-
ziehbar, logisch, konsistent und insgesamt widerspruchsfrei dargelegt so-
wie seine Beweismittel für stichhaltig. Es gehe nämlich nicht an, zwischen
den Befragungen eine längere Zeitdauer verstreichen zu lassen, um dann
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Seite 11
die Antworten – unbesehen der Schwäche des menschlichen Erinnerungs-
vermögens – nach Jahren "auszuschlachten". Ausserdem sei die Vo-
rinstanz nicht imstande gewesen anzugeben, weshalb seine Aussagen un-
glaubhaft seien, und ergehe sich in Mutmassungen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. So ist festzustellen, dass er-
hebliche Widersprüche in zentralen, die Asylbegründung unmittelbar be-
treffenden Sachverhalten bestehen. Diese Unstimmigkeiten betreffen zeit-
liche (Beginn des Sammelns von Spendengeldern: 2004 oder 2007/8; To-
deszeitpunkt von H._______) und andere zentrale Asylangaben (etwa ge-
nerell zu H._______, zu dessen Festnahme, zu den Freunden oder zur
eigenen Funktion und zu Kenntnissen des Beschwerdeführers), zu wel-
chen die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend Stellung bezogen hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermei-
den, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Folglich entsprechen die angegebenen Asylgründe wegen erheb-
licher Widersprüche nicht der Realität.
3.2.2 Weiter hat der Beschwerdeführer in den Befragungen den im Rah-
men der Botschaftsabklärung entdeckten Umstand verschwiegen, dass er
am 5. September 2008 von Ägypten herkommend legal nach Syrien ein-
gereist ist. Damit konfrontiert, hat er die nach Überzeugung des Gerichts
glaubhaften Resultate der Botschaftsabklärung bloss als falsche Behaup-
tung bezeichnet, ohne jedoch stichhaltige Argumente und Beweismittel an-
zuführen, weshalb die Abklärung in seinem Fall nicht zutreffen soll.
3.2.3 Ferner erscheint entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters nicht
nachvollziehbar, dass die syrischen Behörden den Wohn- und Arbeitsort
des Beschwerdeführers nicht hätten ausfindig machen können, wenn sie
ihn tatsächlich hätten verhaften wollen. Weiter ist der Auffassung der Vo-
rinstanz zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Reisemodalitäten substanzlos ausgefallen sind, weshalb die Vermu-
tung nahe liegt, dass dieser mit seinem Reisepass Syrien verlassen haben
dürfte. Dieser Umstand würde sich mit der Erkenntnis der Botschaft de-
cken, wonach er keine gesuchte Person ist. Folglich dürfte er Gründe ha-
ben, seinen echten Reisepass den hiesigen Behörden vorzuenthalten.
Sein Einwand, wonach Reisewegangaben nicht entscheidend sein kön-
nen, weil verfolgte Personen vor Schleppern Angst hätten und deshalb De-
tails verschweigen würden, überzeugt nicht.
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Seite 12
3.2.4 Bei dieser Fülle an Indizien auf Unglaubhaftigkeit in den Vorbringen
können die durch den Rechtsvertreter und den Beschwerdeführer erst
nachträglich geltend gemachten Hinweise auf Haftgründe (Vater, Bruder)
und Beziehungen zu im Internet vom Regime gesuchten Freunden und Be-
kannten nur als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Dabei ist nicht
glaubhaft gemacht, dass die eingereichten Fahndungslisten (vgl. auch CD)
tatsächlich vom syrischen Regime stammen und die in der Liste angeführ-
ten Personen effektiv Verwandte und Freunde des Beschwerdeführers
sind, mit denen er zusammen politisch aktiv gewesen sei. Diesbezüglich
fällt entscheidend ins Gewicht, dass er über seine damaligen Aktivitäten
und den Stand der Zusammenarbeit mit den erwähnten Personen weder
Vertiefendes noch Substanzielles zu berichten wusste. Darüber hinaus
sind seine Angaben zum Bruder, Vater und zu den Freunden ohne die zu
erwartenden Realkennzeichen ausgefallen. Der Beschwerdeführer war da-
bei nicht einmal imstande, den zentralen Hinweis, wonach er mit Freunden
Korruptionsfälle bekämpft habe, auch nur ansatzweise zu substanziieren.
3.3 Die zahlreichen, nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezoge-
nen Beweismittel sowie die im Internet hinterlassenen Spuren (Facebook-
Account etc.) ändern nichts am Ausgang des Verfahrens. Er stellte der vor-
instanzlichen Beweiswürdigung damit lediglich seine eigene Sicht der
Dinge gegenüber, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese Bun-
desrecht verletzt haben soll. Solches lässt sich auch nicht erkennen. Den
eingereichten Fotos wäre jedenfalls nicht zu entnehmen, dass Bruder und
Vater wegen ihm inhaftiert worden sind. Die Faxkopie des Schreibens des
Justizministeriums vom (…, Jahr unbekannt), die sich auf den Bruder be-
ziehen soll, und die Farbkopie des Schreibens des Justizministeriums vom
(…) 2010, die sich auf den Beschwerdeführer bezieht, überzeugen nicht
wegen der zahlreichen unleserlichen und verwischten Stellen, Stempelun-
gen und wegen ihrer Formulierungen.
3.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb die Asylan-
gaben insgesamt nicht glaubhaft sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen,
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die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die we-
der Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flücht-
linge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Die Vorinstanz hat das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
samt den wesentlichen Beweismitteln in ihrer Beweiswürdigung berück-
sichtigt. Sie ist der Auffassung, er weise nicht das entsprechende Profil auf,
welches erwarten liesse, dass er mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten für
(...ein bestimmter Fernsehsender...) und seinem politischen Engagement
im Internet (Berichte auf Facebook-Account) das Interesse der syrischen
Behörden auf sich gezogen hätte. Auf Beschwerdeebene wird bezugneh-
mend auf bisherige (namentlich Facebookprofil etc.) und weitere Beweis-
mittel behauptet, er exponiere sich durch seine politische Aktivität in der
Schweiz in eindeutiger Weise. Es sei offensichtlich, dass er durch seine
exilpolitische Tätigkeit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf
sich gezogen habe, was auch die der Beschwerde beigelegten Beweismit-
tel beweisen würden. Im Übrigen wird versucht, die Ausführungen in der
Beschwerde mit Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien und zur exil-
politischen Tätigkeit mit verschiedenen Quellenangaben zu untermauern.
4.2
Der Beschwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise nicht. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass er vor
dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der syrischen Behörden geraten ist.
Grosse Teile der syrischen Diaspora sind in der vorgetragenen Weise tätig.
Es ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
Informationen sammelt. Dieser Umstand reicht aber nicht, um eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten anzunehmen.
Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme subjektiver Nachflucht-
gründe eine konkrete öffentliche Exponierung ausschlaggebend. Aufgrund
der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form ihres Auftritts und
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen muss dabei
der Eindruck entstanden sein, dass diese Person aus Sicht des syrischen
Staates als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird, mithin sich in be-
sonderem Masse exponiert hat (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, m.w.H.).
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Aus den eingereichten Beweismitteln und den Behauptungen über politi-
sche Tätigkeiten dürfte zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in ge-
wissem Umfang exilpolitisch aktiv ist, auch beim angegebenen TV-Sender.
Die eingereichten Unterlagen und das geltend gemachte Engagement ex-
ponieren ihn indessen nicht derart, dass er eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Falle einer Rückkehr haben
müsste. Aus den Akten geht jedenfalls nicht hervor, dass er im Vergleich
zu anderen exilpolitisch tätigen Syrern sich besonders exponiert und sich
mit regimebedrohenden Aktivitäten hervorgetan hätte. In der Schweiz wer-
den unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt, weshalb es den syri-
schen Behörden unmöglich ist, alle Anlässe genau zu überwachen. Derar-
tige Nachforschungen erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich er-
wartungsgemäss auf Personen in führender Rolle, die sich besonders ex-
ponieren und zu denen der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu zählen
ist. Er hat damit keine nachvollziehbar begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeiten.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver Nach-
fluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft macht oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren
(Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Sub-
eventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen
Aufnahme) abzuweisen. Auf das Begehren zur Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges ist nicht einzutreten. Das Zusatzbegeh-
ren zum Hauptbegehren – Feststellung, dass die angefochtene Verfügung
betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft er-
wachsen ist – ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zu-
sammenfassend ist somit die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist in sämtlichen Haupt- und den meisten Nebenan-
trägen unterlegen, weil diese sich als haltlos erwiesen haben. Er ist faktisch
nur in einem einzigen prozessualen Nebenpunkt durchgedrungen: Mit der
Offenlegung der zu edierenden Aktenstücke auf Beschwerdestufe wurde
die von ihm gerügte Unterlassung des BFM im Urteilszeitpunkt geheilt. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter
durch die vielen Verfahrensrügen und –anträge, deren Unbegründetheit
ihm aus unzähligen Zwischenverfügungen und Urteilen des Gerichts hin-
länglich bekannt sind, die Kosten des Verfahrens unnötigerweise erhöht
hat. Dies gilt es bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen.
9.2 Folglich sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 22. Januar 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Sie sind damit begli-
chen.
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9.3 Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für die ihm erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen.
Angesichts des Gesagten (s. E. 9.1 2. Abschnitt) ist dem Beschwerdeführer
eine pauschal reduzierte Parteientschädigung für die ihm aus der Be-
schwerdeführung erwachsenen Kosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen
Aufwendungen sind daher von Amtes wegen zu schätzen. Das Gericht
geht unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1-3 VGKE)
sowie des Obsiegens in einem einzigen prozessualen Nebenpunkt davon
aus, dass dem Beschwerdeführer für die im Verfahren notwendigen Leis-
tungen von Rechtsanwalt Michael Steiner eine pauschal reduzierte Partei-
entschädigung von total Fr. 400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen ist. Dieser Betrag ist vom SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 400.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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