B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben
im (…) und gelangte über Sudan, Syrien, Griechenland, Türkei, Mazedo-
nien, Serbien, Ungarn und Österreich am 12. August 2015 in die Schweiz,
wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten
um Asyl nachsuchte.
A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 13. August 2015
wurde die Beschwerdeführerin am 8. August 2015 in Ungarn registriert.
A.c Am 17. August 2015 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine Handkno-
chenanalyse zur Bestimmung des Alters der Beschwerdeführerin durchge-
führt. Diese ergab gemäss dem gleichentags datierten ärztlichen Bericht
von Dr. med. B._______, Facharzt der Inneren Medizin, ein wahrscheinli-
ches Knochenalter der Beschwerdeführerin von 19 oder mehr Jahren.
A.d Am 19. August 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt
(BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/12). Dabei wurde der Beschwerde-
führerin unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn ge-
währt, das als Signatarstaaten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig sein könne.
B.
B.a Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben der Beschwerdeführe-
rin und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zuständige un-
garische Behörde am 21. August 2015 um Übernahme der Beschwerde-
führerin. Dabei wies es darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss
medizinischer Altersanalyse volljährig sei.
B.b Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 – eröffnet am 12. November 2015 –
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Seite 3
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der
Schweiz nach Ungarn weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Be-
schwerdeführerin sei in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Staaten eingereist, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig sei. Ausserdem lägen keine Gründe
vor, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen. In Bezug auf das
Alter gab das SEM an, die Beschwerdeführerin sei als volljährige Person
zu betrachten. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwie-
sen.
D.
Am 29. Oktober 2015 beziehungsweise am 1. Dezember 2015 teilten die
schweizerischen Behörden den ungarischen mit, nachdem sie keine Ant-
wort auf ihre Anfrage vom 21. August 2015 erhalten hätten, erachteten sie
Italien beziehungsweise Ungarn [Anmerkung: es ist von einem offensicht-
lichen Redaktionsfehler auszugehen] als zuständig für die Behandlung des
Asylgesuches der Beschwerdeführerin und ersuchten gleichzeitig um prak-
tische Angaben zum Transfer.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2015 gelangte die Beschwer-
deführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich
für das vorliegende Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgrund ihrer Min-
derjährigkeit als zuständig zu erklären, eventualiter sei das Verfahren an
die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, sich für das Verfah-
ren aufgrund eines Selbsteintritts i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eventu-
aliter aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung
nach Ungarn für zuständig zu erklären.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sowie es sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis
zum bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid von einer Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Ungarn abzusehen.
Für die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beweismittel wird
auf die Akten verwiesen.
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Seite 4
F.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 19. November 2015 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per
sofort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihre Bedürftigkeit zu belegen.
Gleichzeitig anerkannte es der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung
im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG zu, stellte fest, sie könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud die Vorinstanz dazu ein,
eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 belegte die Beschwerdeführerin ihre
Bedürftigkeit.
I.
Am 1. Dezember 2015 liess sich das SEM vernehmen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig räumte es der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, eine
Replik einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 replizierte die Beschwerdeführerin
auf die vorinstanzliche Vernehmlassung.
L.
Für die Ausführungen im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels
wird auf die Akten verwiesen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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Seite 6
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation
für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13).
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4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung der Beschwerde-
führerin nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene
Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Angelegenheit ist zur Ab-
klärung im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, detail-
lierter auf einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nur der notwendige Aufwand ist
zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte eine
Kostennote von insgesamt Fr. 1130.– ein. Dieser Aufwand erscheint ange-
messen. Das SEM ist aufzufordern, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung in diesem Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1130.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler