Abtei lung V
E-7421/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Libanon,
vertreten durch Frau Claudia Dhali-Scheitlin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsent-
scheid); Zwischenverfügung des BFM vom 13. August
2007 i.S. Kostenvorschusserhebung und Verfügung des
BFM vom 4. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Wieder-
erwägungsgesuch / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7421/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2002 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Au-
gust 2001 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an. Dieser Entscheid erwuchs am 7. Juni
2002 unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 3. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2002. Un-
ter anderem beantragte er, wegen Unmöglichkeit, Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen zu werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er unter anderem, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Mit dem Ersuchen um Wiedererwägung reichte der Beschwerdeführer
ein Urteil des B._______ vom 25. Mai 2007, mit welchem von der
Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich
seiner Tochter C._______, geboren am (...), Vormerk genommen wird,
sowie ein Schreiben der Sozial- und Vormundschaftsdirektion
D._______ vom 4. Juni 2007 und ein Schreiben des
Beschwerdeführers an die Sozial- und Vormundschaftsdirektion der
Gemeinde E._______ vom 3. August 2007 zu den Akten.
Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, aufgrund seiner Vaterschaft habe sich seine
persönliche Situation seit Erlass der in Wiedererwägung zu ziehenden
Verfügung des BFM wesentlich verändert, weshalb sich eine Neubeur-
teilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufdränge. Seine
Tochter lebe bei der Mutter, welche jedoch massive psychische Proble-
me habe, weshalb sie bereits mehrmals in eine psychiatrischen Klinik
habe gehen müssen. Während diesen Klinikaufenthalten habe seine
Tochter jeweils bei ihm gelebt. Zur Zeit sei für C._______ eine Gefähr-
dungsmeldung bei der Sozial- und Vormundschaftsdirektion
D._______ eingereicht und Massnahmen würden geprüft. Er habe in
einem Schreiben an die Sozial- und Vormundschaftsdirektion unter
anderem verlangt, dass ihm im Falle der Festsstellung der Gefährdung
des Kindswohls das Obhuts- und Sorgerecht zugesprochen werde. Auf
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die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im
Folgenden eingegangen werden.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2007 stellte das BFM fest,
dass das Wiedererwägungsgesuch von vornherein als aussichtslos er-
scheine und daher ein Gebührenvorschuss geleistet werden müsse,
ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Zur Begründung
führte das BFM an, dass die Tochter des Beschwerdeführers nicht
über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfüge, weshalb er sich nicht
auf eine Anwendung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) beziehungsweise den Schutz der Einheit der Familie berufen
könne.
D.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 trat das BFM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichtbezahlung des Ge-
bührenvorschusses nicht ein. Es stellte weiter fest, dass die ursprüngli-
che Verfügung vom 2. Mai 2002 rechtskräftig und vollstreckbar sei;
ausserdem komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2007 (Datum des Poststempels: 2.
November 2007) focht der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin die Verfügung vom 4. Oktober 2007 sowie die
Zwischenverfügung vom 13. August 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht an und beantragte sinngemäss, die beiden
Verfügungen seien aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, von der
Erhebung eines Gebührenvorschusses abzusehen. Eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, einen angemessenen Gebührenvorschuss zu
erheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden
eingegangen werden.
F.
Mit Telefax vom 5. November 2007 ordnete die zuständige Instrukti-
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onsrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, es sei einst-
weilen von Vollzugshandlungen abzusehen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer fristgerecht eingereichten
Vernehmlassung vom 19. November 2007 die Abweisung der
Beschwerde. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Tochter des
Beschwerdeführers wie auch die Kindsmutter nicht über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verfügten, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht
auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen
könne. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich,
im Folgenden eingegangen werden.
I.
In der dazu fristgerecht eingereichten Stellungnahme vom 30.
November 2007 (Datum des Poststempels: 3. Dezember 2007) führte
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus,
dass die Tochter des Beschwerdeführers im Falle seiner Wegweisung
in den Libanon gefährdet sei. Die Mutter sei psychisch krank und es
sei nicht klar, ob sie überhaupt in der Lage sei, für ihr Kind zu sorgen.
Die Vorinstanz hätte aufgrund der Offizialmaxime und des
Untersuchungsgrundsatzes abklären müssen, ob der
Beschwerdeführer oder sein Kind, im Falle eines
Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers, einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wären. Die Vorinstanz habe weder abgeklärt,
ob das Familienleben in einem anderen Land als in der Schweiz
möglich wäre, noch habe sie geprüft, ob das Anwesenheitsrecht des
Kindes des Beschwerdeführers gefestigt sei oder nicht; nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine Aufenthaltsbewilli-
gung B jedoch dann als gefestigtes Anwesenheitsrecht betrachtet wer-
den, wenn Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung bestehe (BGE
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125 II 633). Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwe-
sentlich, im Folgenden eingegangen werden.
J.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers mit, dass die Kindsmutter am 31. Dezember 2007 er-
neut habe in der Psychiatrie hospitalisiert werden müssen, wo sie sich
bis auf Weiters befinde. Der Beistand von C._______ beantrage nun
bei der Vormundschaftsbehörde, dass der Mutter die elterliche Obhut
entzogen, und dass C._______ dauernd beim Beschwerdeführer
platziert werde.
K.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 (Datum des Poststempels) reichte
der Beschwerdeführer die Verfügung der Vormundschaftsbehörde
E._______ vom 17. Januar 2008 zu den Akten, mit welcher die Tochter
C._______ vorläufig dem Beschwerdeführer in Obhut übergeben wird.
L.
Mit Schreiben vom 7. April 2008 gelangte der Beistand des Kindes
C._______ ans Bundesverwaltungsgericht, und bat um die Ausstellung
eines Ausweises mit Foto für den Beschwerdeführer. Dieser benötige
einen Ausweis für die alltäglichen Lebensverrichtungen für sich und
seine Tochter.
M.
Innert Frist reichte die Vorinstanz hierzu ihre Stellungnahme vom 17.
April 2008 ein und gab zu bedenken, dass es sich bei der Regelung
der Obhut um eine vorübergehende Lösung handle. Sie beantragte
erneut die Abweisung der Beschwerde. Soweit entscheidwesentlich,
wird auf die Begründung im Folgenden eingegangen werden.
N.
Innert gewährter Frist zur Stellungnahme führte die Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 8. Mai 2008 aus, es sei geplant, dass C._______ in
absehbarer Zeit nicht mehr zu ihrer Mutter zurückkehre. Auf die
weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden
eingegangen.
O.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 gelangte F._______ an das
Bundesverwaltungsgericht und bat um baldmöglichste
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Verfahrenserledigung, da der Bund den Kantonen keine
Entschädigung für rechtskräftig weggewiesene Personen mehr
ausrichte.
P.
Am 25. Juli 2008 reichte die Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss
ihre Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
einerseits in seinem Wiedererwägungsgesuch auf seine veränderte
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persönliche Situation und auf diejenige seines Kindes hingewiesen
habe. Andererseits habe er geltend gemacht, der Vollzug der Wegwei-
sung erweise sich in seinem Fall als unmöglich. Da die Kindsmutter
massive psychische Probleme habe und das Kind eventuell gefährdet
sei, habe er das Obhuts- und Sorgerecht für seine Tochter beantragt.
Bei seiner Wegweisung wäre das Kindswohl seiner Tochter wie auch
sein Recht auf Familienleben gravierend verletzt. Die Vorinstanz habe
sich aufgrund einer summarischen Überprüfung lediglich zum Vorbrin-
gen des Rechts auf Familienleben geäussert, indem sie behauptet
habe, dass weder ein Anspruch auf Einheit der Familie gemäss Art. 8
EMRK noch gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG bestehe, da die Tochter
C._______ nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz verfüge. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts könne
jedoch auch eine Aufenthaltsbewilligung B unter Umständen ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht sein (BGE 126 II 425; BGE 120 Ib 16).
Die Vorinstanz hätte nicht einfach so behaupten dürfen, dass das
Anwesenheitsrecht der Tochter nicht gefestigt sei, sondern hätte dies
vorgängig überprüfen müssen. Die übrigen Vorbringen habe die
Vorinstanz komplett unberücksichtigt gelassen. Indem die Vorinstanz
die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer summarischen
Überprüfung als aussichtslos eingestuft und einen Gebührenvorschuss
verlangt habe, sei sie zu Unrecht nicht auf das
Wiedererwägungsgesuch eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer
den verlangten Gebührenvorschuss nicht geleistet habe.
3.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung Folgendes vor: Die
Elternteile müssten selbst regeln, wie der Beschwerdeführer sein Be-
suchsrecht im Falle eines Wegweisungsvollzugs konkret wahrnehmen
wolle, dies sei nicht Aufgabe der Asylbehörden. Zudem gebe es keine
stichhaltigen Gründe dafür, dass die Einheit der Familie der [aus
G_______ stammenden] Mutter und des libanesischen Vaters
ausgerechnet in der Schweiz gelebt werden müsse. Es sei sowohl der
Kindsmutter wie auch dem Beschwerdeführer zumutbar, in G._______
zu leben, wo es wie (...), eine grosse libanesische Kolonie gebe.
Weiter verwies die Vorinstanz insbesondere darauf, dass sich, gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, eine Person nur dann
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen
könne, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer verwandten Person
mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder
Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz beziehe. Die Kindsmutter,
wie die Tochter des Beschwerdeführers, würden jedoch lediglich über
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eine Aufenthaltsbewilligung B und damit nicht über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verfügen. Auf diese gefestigte Bundesgerichtspraxis
habe sie sich bei der Einschätzung des Wiedererwägungsgesuchs als
aussichtslos gestützt, und damit habe sie auch die Erhebung eines
Kostenvorschusses begründet.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.2 Vorliegend wurde zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs
die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner am (...) geborenen
Tochter C._______ und eine dadurch neu eingetretene Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers geltend gemacht. Das Urteil des B._______ vom 25.
Mai 2007, mit welchem von der Anerkennung der Vaterschaft Kenntnis
genommen wird, reichte der Beschwerdeführer mit seinem
Wiedererwägungsgesuch ein. Der Beschwerdeführer beruft sich damit
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in seinem Wiedererwägungsgesuch auf eine wesentliche Veränderung
des rechtserheblichen Sachverhalts seit Ergehen der ursprünglichen
Verfügung am 2. Mai 2002.
Die Beziehung eines Elternteils zu seinem Kind ist unter Umständen
geeignet, einen Wegweisungsvollzug des einen Elternteils unzumutbar
oder unzulässig werden zu lassen, weshalb die geltend gemachte Be-
ziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter eine wesentliche
Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit Ergehen der
rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2002 darstellt.
Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Behandlung des Wieder-
erwägungsgesuches.
5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos quali-
fiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
5.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das
Bundesamt für dieses Verfahren von der gesuchstellenden Person
eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin
verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Be-
gehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b
Abs. 1-3 AsylG). Das BFM setzt zu dessen Leistung unter Androhung
des Nichteintretens eine angemessene Frist.
5.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren an-
zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Be-
urteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzu-
nehmen.
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5.3 Aus dem Wiedererwägungsgesuch und den damit eingereichten
Beilagen ergibt sich das Folgende:
Der Beschwerdeführer hat eine uneheliche Tochter, welche in der
Schweiz lebt und über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Das Sor-
gerecht über die Tochter ist der Kindsmutter zugeteilt. Aufgrund der
psychischen Probleme der Kindsmutter und ihrer wiederholten Einwei-
sungen in die Psychiatrie wurde am 23. Mai 2007 durch zuständige
Fachpersonen beim Vormundschaftssekretariat E._______ eine
Gefährdungsmeldung deponiert. Die Abklärungsstelle Kinderschutz
veranlasste sodann die notwendigen Abklärungen. Seit August 2007
lebt die Tochter C._______ mehrheitlich beim Beschwerdeführer. Er
beantragte bei der zuständigen Behörde mit Schreiben vom 3. August
2007, im Falle einer Gefährdung des Kindswohls seiner Tochter sei
ihm das Obhuts- und Sorgerecht über seine Tochter zuzuteilen.
In ihrer Zwischenverfügung vom 13. August 2007 führte die Vorinstanz
trotz den vom Beschwerdeführer mit seinem Gesuch geltend gemach-
ten und mittels Beweismitteln nachgewiesenen Vorbringen lediglich
aus, sein Gesuch sei aussichtslos, da seine Tochter C._______ nicht
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, weshalb er sich nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf den Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen könne. Wie in der
Beschwerde zu Recht moniert wurde, liess sie andere Vorbringen des
Beschwerdeführers ungewürdigt.
Damit greift sie in ihrer Einschätzung jedoch zu kurz, denn es ist nach
Ansicht des Gerichts nicht auszuschliessen, dass die dargelegte
Situation des Beschwerdeführers und seiner Tochter geeignet ist, ei-
nen Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Libanon un-
zulässig und/oder unzumutbar werden zu lassen. Sollte der Beschwer-
deführer in den Libanon zurückkehren müssen und würde der Mutter
die Obhut oder gar das Sorgerecht über C._______ entzogen, so wäre
seine Tochter allenfalls in einem Kinderheim zu platzieren. Das
Kindswohl wäre demnach allenfalls gefährdet, und damit eine
Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) wahrscheinlich. Auch ist nicht
auszuschliessen, dass ein Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers unter diesem Aspekt unzumutbar wäre. Jedenfalls
konnte bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13.
August 2007 keineswegs von einer Aussichtslosigkeit des
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Wiedererwägungsgesuches ausgegangen werden. Diese
Einschätzung wird letztlich dadurch gestützt, dass sich die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe und Befürchtungen zwi-
schenzeitlich bewahrheiteten: Die Sozialbehörde hat mit vorsorglicher
Verfügung vom 17. Januar 2008 der Kindsmutter die Obhut über die
Tochter C._______ gemäss Art. 310 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) entzogen und diese bis
auf weiteres dem Beschwerdeführer übergeben. Das zweite Kind der
Mutter von C._______, von welchem der Beschwerdeführer nicht der
Vater ist, wurde mit gleicher Verfügung in einem Kinderheim platziert.
Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Libanon, im Lichte der neuen Entwicklung seines Privatlebens seit
Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Mai 2002, immer noch zu-
mutbar und zulässig ist, ist in einer summarischen Überprüfung nicht
zu beantworten und bedürfte einer eingehenderen Abklärung. Unter
diesen Umständen kann das Wiedererwägungsgesuch weder zum jet-
zigen Zeitpunkt, noch konnte es zum Zeitpunkt der Auferlegung des
Gebührenvorschusses gemäss Art. 17b AsylG, als aussichtslos beur-
teilt werden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen
Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht
wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gestützt
auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall
vielmehr auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten und
über das Wiedererwägungsgesuch materiell entscheiden müssen.
7.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Zwischenverfügung vom 13. August 2007 (Feststel-
lung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschus-
ses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 4. Oktober 2007
(Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch infolge Nichtbezah-
lens des Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache
zur materiellen Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, auf die übri-
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gen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen Ausführun-
gen einzugehen.
8.
8.1 Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in der einge-
reichten Honorarnote vom 24. Juli 2008 einen zeitlichen Aufwand von
10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- sowie Auslagen in
der Höhe von Fr. 53.80 aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen;
die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'668.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzlichen Verfügungen vom 13. August 2007 und 4. Oktober
2007 werden aufgehoben.
3.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'668.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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