B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-742/2016
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihr Kind
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben am
23. Oktober 2015 in den Libanon und gelangten von dort auf dem Luftweg
via Istanbul am 24. Oktober 2015 in die Schweiz. Sie reichten am 10. De-
zember 2015 ein Asylgesuch ein. Am 11. Dezember 2015 wurde ihnen mit-
geteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
Zürich zugewiesen wurden. Am 14. Dezember 2015 beziehungsweise am
15. Dezember 2015 wurden sie summarisch zur Person befragt (BzP). Am
14. Januar 2016 wurden sie zu den Asylgründen befragt. Sie machten im
Wesentlichen geltend, seit dem Jahr 2013 seien die syrischen Behörden
immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihren Söh-
nen gesucht. Diese seien jedoch bereits ausgereist gewesen. Sie seien
jeweils eingeschüchtert und mit Waffen bedroht worden. Am (…) sei ihr
jüngster Sohn wegen Problemen mit seiner Militärpflicht verhaftet und drei
Wochen später wieder freigelassen worden. Er sei deshalb geflüchtet.
Etwa drei Monate vor ihrer Ausreise sei es zu einer weiteren Hausdurch-
suchung gekommen, wobei der Beschwerdeführer gezwungen worden sei,
ein Dokument mit unbekanntem Inhalt beziehungsweise eine "Einwilli-
gungserklärung" zu unterschreiben. Die Sicherheitsbehörden hätten ihnen
gesagt, ihre Söhne hätten drei Monate Zeit sich bei den Behörden zu mel-
den, ansonsten würde man den Beschwerdeführer und seine Töchter in-
haftieren. Daraufhin hätten sie ihre Tochter, welche in der Schweiz lebe,
kontaktiert und diese habe für sie Einreisevisa organisiert. Der Beschwer-
deführer habe diese im Libanon abgeholt und sei wieder nach Syrien zu-
rückgekehrt. Nach dem Verkauf des Hauses und der Bezahlung von Schul-
den seien sie legal nach Beirut ausgereist und von dort legal in die Schweiz
eingereist.
B.
Am 26. Januar 2016 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 27. Januar 2016 reich-
ten sie ihre Stellungnahme ein und führten aus, sie seien mit dem Entwurf
nicht einverstanden.
C.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 – gleichentags eröffnet – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu
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Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, der Ent-
scheid des SEM vom 28. Januar 2016 sei aufzuheben und ihnen sei Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und ihnen sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren. Zudem seien die Dossiers ihrer Söhne beizuziehen.
Als Beweismittel reichten sie zwei E-Mails ihrer Tochter an die Schweizeri-
sche Vertretung in Beirut, ein Schreiben von E._______ vom 10. Septem-
ber 2015 sowie eine Bestätigung der Schweizerischen Vertretung in Beirut
vom 18. September 2015 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen
Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug
ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu
Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, vorliegend
könne nicht von begründeter Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
durch das syrische Regime aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Gründe
ausgegangen werden. Die geltend gemachte Verfolgung sei weder gezielt
noch intensiv, noch sei davon auszugehen, dass sich die Haftandrohung
der syrischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen wird. Die Razzien seien nicht gegen die Beschwer-
deführenden gerichtet, sondern der allgemeinen Kriegssituation im Land
zuzuschreiben. Die legalen Reisen der Beschwerdeführenden in den Liba-
non und in die Türkei, die legale definitive Ausreise aus Syrien sowie der
weitere wochenlange Aufenthalt in Damaskus zeige, dass die Beschwer-
deführenden selbst die Verfolgung nicht als intensiv genug erachtet hätten,
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um vor oder unmittelbar nach der Androhung von Haft aus Syrien zu flie-
hen.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Behörden hätten
gezielt nach ihren Söhnen gesucht und sie selbst für deren Flucht verant-
wortlich gemacht. Es handle sich durchaus um eine gegen sie gerichtete
staatliche Verfolgungsmassnahme. Sie hätten plausibel erklärt, wie die
Hausdurchsuchungen abgelaufen seien. Dass die Behörden ihnen eine
Mitschuld an der Flucht der Söhne vorwerfen würden, sei ein asylrelevan-
tes Vorbringen. Dass sie Syrien legal hätten verlassen können, deute nicht
darauf hin, dass sie dort nicht gefährdet oder für die Behörden uninteres-
sant seien. Es sei den Behörden überlassen, wann und wie sie eine Person
verhaften wollten. Sie seien in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und
keiner wisse, was mit ihnen geschehen wäre, wenn sie in Syrien geblieben
wären.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Be-
schwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Was in der Rechtsmittelein-
gabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss
zu ziehen.
4.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen den Beizug der Asylakten ih-
rer beiden Söhne F._______ und G._______, da diese Asyl wegen Militär-
dienstverweigerung erhalten hätten.
Die Beschwerdeführenden substantiieren jedoch nicht, inwiefern die ent-
sprechenden Akten für den vorliegenden Sachverhalt rechtserheblich sein
sollen, zumal die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern wegen
fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat. Der Antrag ist abzuweisen.
4.3.2 Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die geltend gemachte Ver-
folgung der Beschwerdeführenden weder intensiv noch gezielt ist. So geht
aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Hausdurchsuchungen
hervor, dass alle Häuser durchsucht worden seien und kein einziges Haus
ausgelassen worden sei (SEM-Akten, A43/20 F102). Diese Hausdurchsu-
chungen sind sodann auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen.
So suchen die syrischen Behörden, wie auch der Beschwerdeführer in sei-
ner Anhörung und auf Beschwerdeebene vorbringt, sämtliche Häuser nach
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gegnerischen Kämpfern oder militärdienstpflichtigen Personen ab. Dabei
handelt es sich jedoch nicht um eine gezielte Verfolgung, welche die Inten-
sität zur Asylrelevanz überschreitet.
4.3.3 Sowohl der Beschwerdeführer (in den Libanon) als auch die Be-
schwerdeführerin (in die Türkei) haben Syrien während den anhaltenden
Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden auf legalem Weg ver-
lassen und sind wieder zurückgekehrt. Dieses legale Verlassen des Hei-
matstaates deutet nicht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden von
den Behörden gesucht und verfolgt worden sind. Dass sie Syrien auch
nach den Vorkommnissen mit der "Einwilligungserklärung" nicht umgehend
verlassen haben, zeigt, dass sie selbst die Verfolgung als nicht genügend
intensiv wahrgenommen haben. Die geleisteten Schmiergeldzahlungen bei
den Grenzübertritten können dies nicht erklären. Das Verhalten, das die
Beschwerdeführenden in Syrien an den Tag gelegt haben, ist kein Verhal-
ten, das von einer verfolgten Person zu erwarten gewesen wäre. Dieses
Verhalten bestätigt auch die Feststellung der Vorinstanz, dass nicht damit
zu rechnen sei, dass die angedrohte Haft sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
4.4 Schliesslich legen die Beschwerdeführenden mit dem Wiederholen des
aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Aus den eingereich-
ten Beweismitteln, die sich auf die Visagewährung beziehen, können die
Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Beschwerde-
führenden ist es demnach nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylge-
suche zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
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dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem
Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der An-
trag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel