Abtei lung V
E-7423/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Marianne
Teuscher, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, geboren _______, Sri Lanka, wohnhaft zur
Zeit _______, Indien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
17. September 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7423/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus _______ (Ostprovinz) reichte
am 18. September 2006 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eine
als „Request for Permanent Residence“ bezeichnete Eingabe ein.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe habe als
_______ gearbeitet. Beim Tsunami Ende 2004 habe er sein gesamtes
Hab und Gut verloren. Er habe zusammen mit einem Freund in der
Region _______ einen Verkehrsunfall erlitten und sich in Spitalpflege
begeben müssen. Nachdem in _______ eine Bombe explodiert sei, sei
er am _______ 2005 im Spital verhaftet und zehn Monate lang im
_______ Gefängnis in _______ inhaftiert worden. Nach seiner
Freilassung habe er bei seiner Mutter in _______ gelebt, wo seine
Familie von unbekannten bewaffneten Gruppierungen aufgesucht und
verängstigt worden sei. Er ersuche die Schweiz um Schutz seines
Lebens.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
fremdsprachige, teilweise englischsprachige, Dokumente ein (nament-
lich: Anwaltsschreiben vom 22. August 2006, Berichte der Polizei vom
Mai bis August 2005 an den District and Magistrate's Court _______
[case No: _______], Berichte der Polizei an den District and
Magistrate's Court _______ [case No: _______] vom Mai und Juni
2005, Haftbestätigung des IKRK vom _______ 2006).
B.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer auf, alle seine Vorbringen schriftlich festzuhalten und
alle diesbezüglichen Beweismittel inkl. Identitätspapiere ins Englische
übersetzt einzureichen.
C.
Mit Eingabe datiert 30. Oktober 2006 ergänzte der Beschwerdeführer
seine bisherigen Vorbringen und führte dazu im Wesentlichen aus, er
sei am _______ 2005 während seines Spitalaufenthaltes
festgenommen und auf den Polizeiposten in _______ verbracht
worden, wo er gezwungen worden sei, ein singhalesisch-sprachiges
Dokument zu unterzeichnen. Während seiner Haft habe das IKRK ihm
einen Besuch abgestattet. Er sei anschliessend in das _______
Gefängnis und nach zwei Monaten ins _______ Gefängnis transferiert
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worden. Acht Monate später sei er freigelassen worden. Es seien zwei
Gerichtsverfahren beim _______ Gericht gegen den
Beschwerdeführer und seinen Freund hängig. Am _______ 2006 seien
bewaffnete Gruppen erschienen und hätten seinen Freund
mitgenommen. Der Beschwerdeführer befürchte nun dasselbe
Schicksal.
Der Beschwerdeführer reichte weitere Dokumente in Kopie ein (IKRK-
Ausweis, Identitätspapiere und Registerauszüge, Schulzeugnisse
sowie „Diagnosis Ticket“ vom _______ 2005).
D.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer von
der Schweizer Botschaft zu einem Interview eingeladen, welches am
23. Januar 2007 durchgeführt wurde. Anlässlich dieser Anhörung gab
der Beschwerdeführer ergänzende Angaben betreffend Personalien,
Familie, Schulbildung, und Berufstätigkeit zu Protokoll. Zu seinem
eigentlichen Asylgesuch befragt, führte der Beschwerdeführer in Er-
gänzung zu seinen bisherigen Vorbringen aus, seine Freilassung aus
der zweiten Gefängnishaft sei unter Kaution erfolgt. Er habe zu keinen
politischen Organisationen Verbindungen, sei jedoch nach seiner Haft-
entlassung von Angehörigen der Karuna-Faktion bedroht worden. Zu-
dem sei er von Angehörigen der Special Task Force (STF) aufgefordert
worden, in ihrem Camp zu erscheinen, wo er fotografiert und gefilmt
worden sei. Dabei seien ihm auch Kontakte zu den LTTE unterstellt
worden. Am nächsten Tag hätten Karuna-Leute nach ihm gesucht. Am
23. Dezember 2006 sei ein in _______ gelegenes Karuna-Camp
angegriffen worden, worauf die Karuna-Angehörigen wiederum den
Beschwerdeführer zu Hause gesucht und dabei seinen Vater
angegriffen hätten. Seither sei es zu keinen weiteren Vorfällen
gekommen. Der Beschwerdeführer sei vom Gericht in _______ auf
den _______ 2007 vorgeladen worden. Zudem unterstehe er einer
monatlichen Meldepflicht bei den Polizeibehörden.
E.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 überwies die Schweizer Botschaft
die Akten dem BFM zur Entscheidfindung.
F.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Sri Lanka richtete ein
weiteres – undatiertes – Schreiben an die Schweizerische Vertretung
in Colombo. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Beschwerde-
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führer vom _______ in _______ mit Schreiben vom _______ 2007
aufgefordert worden sei, in ihrem Büro zu erscheinen. Ergänzend
führte der Rechtsvertreter aus, dieses Schreiben zeige auf, dass der
Beschwerdeführer von der Karuna-Faktion verfolgt werde. Dieses
Schreiben wurde ergänzt mit einer – kaum lesbaren – Telefaxkopie des
besagten Schreibens _______.
Die betreffenden Akten sind dem BFM mit Begleitschreiben vom 7. Mai
2007 überwiesen worden.
G.
Mit Verfügung vom 17. September 2007 wies das BFM das Asylgesuch
ab und verweigerte dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Be-
schwerdeführer geschilderten Ereignisse würden bereits längere Zeit
zurückliegen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach
er seit seiner Freilassung im März 2006 noch von unverhältnismässig
erscheinenden behördlichen Massnahmen betroffen worden sei. Die
zehnmonatige Inhaftierung sei als vergangene und in sich abgeschlos-
sene Verfolgung einzustufen. Die allgemeine Lage in _______,
_______ könne trotz einer markanten Verbesserung in den letzten
Monaten als noch nicht befriedigend betrachtet werden. Bezüglich der
geltend gemachten Behelligungen seitens der Karuna-Faktion seien
Zweifel am Wahrheitsgehalt anzubringen. Insbesondere sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits einer
monatlichen Meldepflicht bei den Polizeibehörden habe nachkommen
und anderseits zweimal nach Colombo habe reisen können.
Angesichts der starken Präsenz der Karuna-Miliz und deren
Verbindungen wäre es dieser Gruppe einfach möglich gewesen, den
Beschwerdeführer aufzugreifen, wenn er tatsächlich in deren Visier
gestanden hätte. Die entsprechenden Schilderungen müssten daher
als realtitätsfremd eingestuft werden.
H.
Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe in Indien am 29. Oktober 2007)
reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung der BFM-Verfügung vom 17. September 2007 und die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz. Er führte dabei aus, er halte sich
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nun in _______, _______, Indien auf. Seine an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo gerichtete Eingabe vom 7. August 2007 und weitere
Unterlagen seien offenbar dort nie eingetroffen. Er sei am 28. März
2007 gegen Kaution aus der Haft entlassen worden. Am 2. April 2007
sei sein Freund von unbekannten Personen entführt worden. Danach
habe der Beschwerdeführer versteckt gelebt, wobei er erfahren habe,
dass Unbekannte sein Wohnhaus aufgesucht und dabei seine Eltern
angegriffen hätten. Weil seine Eltern um ihr Leben gefürchtet hätten,
seien sie nicht zur Polizei gegangen. Am 24. April 2007 habe der Be-
schwerdeführer ein Schreiben _______ erhalten. Weil er dem ent-
sprechenden Aufgebot nicht gefolgt sei, hätten unbekannte Personen
ihn zu Hause gesucht und wiederum seinen Vater angegriffen, wobei
dem Beschwerdeführer Kontakte zu den LTTE unterstellt worden
seien. Weil er um sein Leben gefürchtet habe, sei der Beschwerdefüh-
rer am 2. Juli 2007 nach Indien geflohen. Dort habe er sich beim
UNHCR-Büro gemeldet, wo er an _______ verwiesen worden sei. Dort
habe er Schwierigkeiten gehabt, was die Unterkunft und das Essen
(„proper basic residence, food“) betreffe. Nachdem er sich bezüglich
seiner Probleme wiederum an das UNHCR gewendet habe, sei ihm
mitgeteilt worden, dass die Organisation auf Grund der Gesetzgebung
in Indien keine weitere Hilfe gewähren könne; das UNHCR könne le-
diglich bezüglich einer allfälligen Heimkehr nach Sri Lanka
Unterstützung gewähren. In Indien habe er vom Vater erfahren, dass
sein Freund in Sri Lanka mittlerweile umgebracht worden sei, und dass
der Beschwerdeführer nach wie vor gesucht werde. Der Be-
schwerdeführer könne sich nun weder in Indien aufhalten, noch sich
ins Heimatland Sri Lanka zurückbegeben.
I.
Am 7. November 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht das UNCHR
in Genf um Auskünfte ersucht, namentlich bezüglich der Situation ta-
milischer Asylsuchender aus Sri Lanka in Indien (Lebensbedingungen,
Abschiebepraxis der indischen Behörden respektive der indischen Re-
fugee-Camps, Möglichkeit des dauerhaften Verbleibs in Indien,
Aufgaben des UNCHR in _______ in Indien).
J.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 äusserte sich der zuständige
Vertreter des UNHCR zu den gestellten Fragen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde durch die schweizerische Ver-
tretung in Colombo am 25. September 2007 an den Beschwerdeführer
weitergeleitet. Ein srilankischer Rückschein fehlt in den Akten; wann
die Verfügung eröffnet wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Der Be-
schwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe
die Verfügung am 8. Oktober 2007 erhalten und aus Indien mehrere
Dokumente an die Schweizerische Vertretung in Colombo gesandt, die
nie dort eingetroffen seien.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeeingabe form- und fristgerecht einge-
reicht wurde; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweize-
rischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische
Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asyl-
gesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fäl-
len ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schrift-
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lich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Ver-
tretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, wel-
ches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes be-
willigt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen schriftlichen Eingaben vom
18. September und 30. Oktober 2006 geltend, er sei im Heimatland der
LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt worden, weshalb er sowohl von den
sri-lankischen Sicherheitskräften, als auch von der Karuna-Faktion
_______ verfolgt werde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen hat er
diverse Beweismittel eingereicht, an deren Echtheit das BFM im
erstinstanzlichen Verfahren nie Zweifel angebracht hat. Auch das Bun-
desverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der geschilderten
(und mit einer IKRK-Bestätigung belegten) Inhaftierung und den gegen
ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren zu zweifeln.
Aus den Beschwerdeakten geht indessen hervor, dass der Beschwer-
deführer sich zwischenzeitlich nicht mehr im Heimatstaat Sri Lanka
aufhält, sondern nach _______in Indien geflohen ist und [in _______
Unterkunft] gefunden hat.
3.2 Gemäss allgemein zugänglichen Quellen (z.B. U.S. Department of
State, Country Reports on Human Rights Practices 2007; Refugees
International vom 7. Oktober 2006; The Hindu vom 27. Februar 2007;
PUCL Bulletin vom September 2006), bestätigt durch eine Antwort des
UNHCR, ist nicht davon auszugehen, dass sri-lankische Flüchtlinge
aus _______ [in Indien] in ihr Heimatland abgeschoben werden.
Srilankische Flüchtlinge, die eines militärischen oder kriminellen Hin-
tergrundes verdächtigt sind, werden in Indien in einer Sonderhaftan-
stalt inhaftiert, aber nicht zurückgewiesen. Das UNHCR hat formell
keinen Zugang zu den sri-lankischen Flüchtlingen in [in Indien]. Die
Lagerverwaltung obliegt der indischen Regierung, die bislang Schutz
gewährt hat. Die Flüchtlinge erhalten von der indischen Regierung
eine finanzielle Unterstützung, Reis und andere rationierte Unter-
stützung zu vergünstigten Konditionen, Unterkunft, Mutterschaftsgeld,
freie Elektrizität, medizinische Grundsversorgung und freie Schulbil-
dung in staatlichen Schulen. Die indische Regierung versucht mit der
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Unterstützung einiger Nichtregierungsorganisationen die Infrastruktur-
einrichtungen in den Lagern zu verbessern. Das UNHCR gibt Hinweise
und Informationen zu einschlägigen Schutzstandards. Im Weiteren ste-
hen sri-lankische Flüchtlinge (die sich in Indien aufhalten) unter der
Verantwortung der indischen Regierung bzw. der Regierung in
_______. Seit 1983 leben über 73'000 Flüchtlinge in Lagern [in Indien].
Sie erhalten individuelle und Familienidentitätspapiere von der
indischen Regierung, die als anhaltende Aufenthaltsberechtigung die-
nen. Ungefähr 23'000 sri-lankische Staatsangehörige leben ausser-
halb dder Flüchtlingslager. Obwohl sie keine Aufenthaltserlaubnis ha-
ben, können sie in [Indien] bleiben, sofern sie sich bei Polizeiposten
ihres Aufenthaltsortes melden. Das UNHCR nimmt sich bestimmter
Schutzprobleme sowie allgemeiner Fragen in Bezug auf die Verwal-
tung grosser Flüchtlingsgruppen zusammen mit dem „Office of the
Commissioner for Rehabilitation“ je nach Bedarf an. Auch in der Beur-
teilung der Freiwilligkeit der Rückkehr nach Sri Lanka spielt das
UNCHR eine Schlüsselrolle.
3.3
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei den nachfolgenden Erwägun-
gen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in
[Indien] aufhält.
Gemäss den öffentlich zugänglichen Quellen werden die in [Indien]
eintreffenden Schutzsuchenden aus Sri Lanka zunächst in ________
untergebracht, wo sie anschliessend von einer Spezialabteilung der
Polizei befragt werden, namentlich zu allfälligen Kontakten zur LTTE.
Nach ihrer Überprüfung („Clearance“) können die Schutzsuchenden
entweder [in _______ ] verbleiben oder sie werden in _______
untergebracht. Neuankommende erhalten Nahrung via sogenannte
„ration cards“ und auch Zugang zu Gesundheitsinfrastrukturen sowie
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen innerhalb _______.
Indien ist zwar nicht Signaturstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und scheint
daher alleine und direkt für sri-lankisiche Schutzsuchende in Indien
verantwortlich zu sein. Das UNHCR hat keinen formellen Zugang zu
den sri-lankischen Schutzsuchenden in _______. Persönliche Kontakte
zwischen den einzelnen Schutzsuchenden und dem UNHCR sind den-
noch möglich, wie dies auch aus der Rechtsmitteleingabe des Be-
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schwerdeführers explizit hervorgeht.
Aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts geht weiter
hervor, dass die sri-lankischen Schutzsuchenden, die sich in [Indien]
aufhalten, nicht nach Sri Lanka zurückgeschoben worden sind; dies
selbst dann nicht, wenn sie in einen konkreten LTTE-Verdacht geraten
sind, wie dies vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben und
der persönlichen Anhörung durch die Schweizer Botschaft in Colombo
geltend gemacht wurde. Es ist demnach davon auszugehen, dass
Indien keine Rückschiebungen der Schutzsuchenden - im Sinne des
Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK - in den potentiellen
Verfolgerstaat Sri Lanka vorgenommen hat und auch keine Gefahr
einer künftigen Rückschiebung besteht.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts muss festgestellt
werden, dass der sri-lankische Beschwerdeführer in seinem Nachbar-
land Indien hinreichenden Schutz vor einer Rückschaffung nach Sri
Lanka gefunden hat und daher nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen ist. Ein weiterer Verbleib in seinem jetzigen Aufenthaltsstaat
Indien ist ihm auf Grund der ihm dort gewährten Unterstützung
(Grundversorgung, Unterkunft, Zugang zu medizinischen Grundinfra-
strukturen etc.) weiterhin zuzumuten. Der Beschwerdeführer führt in
seiner Rechtsmitteleingabe zwar pauschal gehaltene Schwierigkeiten
bezüglich Unterkunft und Essen an, ohne diese jedoch weiter zu kon-
kretisieren respektive ein unterträgliches Ausmass geltend zu machen.
Obwohl dem Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen bisher keine
formelle Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, ist davon auszugehen,
dass er mit einer anhaltenden Aufenthaltsberechtigung rechnen kann.
3.4 Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die vom Beschwerde-
führer angeführte Bedrohungslage und die geschilderten Behelligun-
gen in Sri Lanka unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG fallen,
beziehungsweise ob der Beschwerdeführer allenfalls über eine valable
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, offenbleiben, zumal diese Fra-
gen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern ver-
mögen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die
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Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
3.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist
indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in New Delhi, Indien)
- die Schweizerische Vertretung in New Delhi, Indien (mit der Bitte,
das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beige-
legten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein
zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsge-
richt zuzustellen)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref. N_______)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
Versand:
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