Abtei lung V
E-7424/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Kongo (Kinshasa),
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7424/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kongo (Kinsha-
sa) am 14. Juli 2008 verliess, am 7. September 2008 illegal in die
Schweiz gelangte und am 9. September 2008 ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die entspre-
chende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb
von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten am 23. Sep-
tember 2008 summarisch zu seiner Person sowie zu den Ausreisemo-
tiven befragt und in Bern-Wabern am 24. Oktober 2008 einlässlich zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass er trotz Aufforderung keine Identitätspapiere einreichte, indessen
einen Geburtsschein, eine “Attestation de perte des pièces d'identité“,
einen Mitgliederausweis der D._______ (F._______), ein Bestäti-
gungsschreiben der F._______, kopierte Zeitungsauszüge und einen
Bericht von amnesty international (zu Kongo [(Kinshasa]) zu den Akten
gab,
dass er eine in Lausanne ausgestellte, zu einem Natel passende Auf-
ladebestätigung von Orange Communications vom 30. Juli 2008, einen
Zettel mit handschriftlichen Notizen zur F._______ und zum Gefängnis
von G._______ sowie eine Notiz über eine Verfolgungsgeschichte auf
sich trug,
dass er in den Anhörungen geltend machte, aus C._______ zu stam-
men, wo er (...) habe,
dass er früher - seit 1992 - Sympathisant der H._______ (I._______)
gewesen sei und seit 2005 einfaches Mitglied der F._______ sei, für
die er Informationen in seinem Quartier verbreitet habe,
dass er an der Kundgebung der F._______ vom 31. Januar 2007 in
J._______ teilgenommen habe,
dass Ordnungskräfte Teilnehmer verhaftet und von der Schusswaffe
Gebrauch gemacht hätten, weshalb die Situation eskaliert sei und es
viele Opfer, auch auf Seiten der Ordnungskräfte, gegeben habe,
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dass er mit anderen Teilnehmern ins (...) in C._______ (K._______)
transportiert und dort sechs Tage lang schwer misshandelt worden
sei,
dass er noch heute (Verletzungsspuren) habe, was auf die Schläge
zurückzuführen sei, die er bekommen habe,
dass er ins Gefängnis von G._______ überstellt worden sei, wo er
zwar nicht geschlagen worden sei, aber kaum Nahrung erhalten und
keine medizinische Betreuung erhalten habe,
dass er zweimal - am (...) 2007 in L._______ und (...) 2007 in
M._______ - einem Richter vorgeführt und nach einigen wenigen Fra-
gen oder Informationen ins Gefängnis zurückgeführt worden sei,
dass er am (...) 2008 mit (..) anderen Gefangenen dem Gericht in
N._______ hätte überstellt werden sollen,
dass zuvor der (...) Kontakt mit dem O._______ des
Beschwerdeführers aufgenommen habe, weil jener bemerkt haben
soll, dass Letzterer (...) und zu einer längeren Gefängnis- oder einer
Kapitalstrafe verurteilt werden könnte (vgl. A1 S. 5) respektive aus
gesundheitlichen Gründen die Haft nicht mehr länger ertragen würde
(vgl. A13 S. 5),
dass der Sicherheitschef dem O._______ angeboten habe, dem Be-
schwerdeführer gegen Bezahlung zur Flucht zu verhelfen, was der
O._______ akzeptiert habe,
dass sie am (...) 2008 in zwei Fahrzeugen, bewacht von acht Leuten
der Justiz und des Militärs, zum Gericht gefahren seien,
dass er vom (...) und einer anderen Person instruiert worden sei, wie
er während des Toilettengangs fliehen könne, und er die Gelegenheit
zur Flucht ergriffen habe,
dass er in der Folge erfahren habe, dass Sicherheitsleute nach ihm
gesucht hätten und dabei (...) vergewaltigt hätten, weshalb er sich zur
Ausreise entschlossen habe,
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dass er ansonsten keine Probleme mit staatlichen Stellen, Privatper-
sonen oder Organisationen gehabt und eine Geschäftsfrau in (...) sei-
ne Reise in die Schweiz finanziert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 - eröffnet am
13. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 14.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise-
oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) abgegeben,
dass die Attestation de perte des pièces d'identité (und ebenso die an-
deren Beweismittel) den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Rei-
sepapier nicht zu genügen vermöchten,
dass die geltend gemachten Reisemodalitäten (Dauer, Anreise ohne
Reisepass, Finanzierung) realitätsfremd erscheinen würden,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise-
oder Identitätspapier nachzureichen,
dass die in den Effekten des Beschwerdeführers zum Vorschein ge-
kommenen Notizen nicht den Charakter von Tagebucheinträgen auf-
weisen würden, weshalb davon auszugehen sei, sie hätten als Grund-
lage für die Schilderung der eigenen Verfolgungsgeschichte gedient,
dass seine Angaben unsubstanziiert (Aktivitäten für die F._______)
und widersprüchlich (Parteibeitritt, Aufenthaltsdauer) ausgefallen sei-
en,
dass er zudem die Festnahme vom (...) nicht in einer erlebnisvermit-
telnden Art und Weise dargelegt habe, weshalb davon auszugehen
sei, er schildere nicht eigene Erlebnisse,
dass ein (...) kaum das Risiko eingehen würde, andere Leute in seinen
Plan für die Flucht eines Häftlings einzuweihen,
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dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Zeitungsartikel über
seine Erlebnisse eingereicht habe, obwohl angeblich in allen Zeitun-
gen darüber berichtet worden sei,
dass der in Lausanne ausgestellte Zettel der Orange Communications
vom 30. Juli 2008 darauf schliessen lasse, dass sich der Beschwerde-
führer nicht erst seit dem 7. September 2008 in der Schweiz aufhalte,
dass er sich die Verletzungen auf eine andere als die geltend gemach-
te Weise zugezogen haben dürfte,
dass er die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle
und kein weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei,
dass der Beschwerdeführer am 20. November 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November
2008 einreichen liess und beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren sei zur materiellen Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen,
dass in formeller Hinsicht um die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde, die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, die Ansetzung einer Frist zur Bei-
bringung von Dokumenten, allenfalls eine Neubefragung durch die Vor-
instanz oder eine vertiefte Prüfung der Vorbringen ersucht wird,
dass mit der Beschwerde diverse Zeitungsartikel und die Protokoller-
klärung vom 24. Oktober 2008 in Kopie eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal das BFM einer Be-
schwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
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dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung für einen Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde unter Hinweis auf die Notiz der Hilfswerkver-
treterin vom 24. Oktober 2008 festgehalten wird, aus einer mangelhaf-
ten Anhörung und Protokollführung dürfe dem Beschwerdeführer kein
Nachteil erwachsen (vgl. Beschwerde S. 6),
dass vorab dieser Vorhalt zu prüfen ist, weil er gegebenenfalls eine
Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen könnte,
dass indessen der Beschwerdeführer gemäss den Akten die Asyl-
gründe ungehindert darlegen konnte und seine Aussagen nach wort-
wörtlicher Rückübersetzung in seine Muttersprache (...) vorbehaltlos
unterzeichnet hat (A1 S. 9, A13 S. 19),
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dass er anlässlich der Kurzbefragung (vgl. A1) die Gesuchsgründe
recht ausführlich schildern konnte und diese inklusive Übersetzung
zweieinhalb Stunden dauerte,
dass die Anhörung (vgl. A13) von 10.20 bis 17.45 Uhr (inkl. Mittags-
pause) dauerte und 174 Fragen und Antworten umfasste,
dass den betreffenden Protokollen keine Lücken zu entnehmen sind
und der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung bestätigte, alles
vollständig gesagt zu haben, was ihm für sein Asylgesuch wichtig er-
schienen sei,
dass der pauschalen Bemängelung der Hilfswerkvertreterin (teilweise
mangelhafte Befragung und falsche Übersetzung) mangels Substan-
ziierung nicht zu folgen ist, zumal sich in den für den Ausgang wesent-
lichen Passagen keine entsprechenden Anhaltspunkte finden,
dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und die Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer ungenügenden Proto-
kollführung nicht stichhaltig ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorlie-
gens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. in
fine),
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg
auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist,
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dass aus diesen hervorgeht, der Beschwerdeführer sei noch nie im
Besitze einer Identitätskarte und eines Passes gewesen,
dass er darüber hinaus geltend machte, er habe die Attestation de per-
te des pièces d'identité eingereicht, weil keine Identitätskarte erhältlich
sei (vgl. A1 S. 3),
dass es sich bei diesem Dokument zweifelsfrei nicht um einen Reise-
und Identitätsausweis im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV1 handelt,
das "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die si-
chere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" kann (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6), zumal es auch im internationalen Reiseverkehr
nicht als Reisepapier taugt,
dass der eingereichte Ausweis - ungeachtet der Frage der Authentizi-
tät - nicht (hauptsächlich) zum Zwecke des Nachweises der tatsächli-
chen Identität, sondern lediglich zum Nachweis des Verlustes eines
Identitätsausweises dient,
dass somit der eingereichte Verlustnachweis den dargelegten Voraus-
setzungen an eine einwandfreie Feststellung der Identität nicht genügt,
dass es sich bei dieser Auslegung eines Reise- oder Identitätspapiers
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG von selbst versteht, dass die
entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung solcher Papiere ent-
sprechend berücksichtigt werden müssen,
dass grundsätzlich ein behördlich ausgestellter Verlustnachweis für ein
Identitätspapier ein taugliches Beweismittel zum Nachweis eines ent-
schuldbaren Grundes für das Nichteinreichen von entsprechenden
Reise- oder Identitätspapieren ist,
dass jedoch festzustellen ist, das eingereichte Beweismittel sei kaum
ein authentisches Papier, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal
weiss, dass (...),
dass bekanntlich in Kongo (Kinshasa) keine Identitätskarte in europä-
ischem Sinn erhältlich ist, weshalb (...),
dass ein entsprechender Verlustnachweis jedoch erst (...), der
Beschwerdeführer in den Anhörungen aber nie (...) geltend gemacht
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hat, indessen behauptete, (...), was ohnehin nicht zu überzeugen
vermag,
dass die in Kongo (Kinshasa) bisher verbreiteten Formen von Identi-
tätsnachweisen der alten Regimes (namentlich auch die zaïrische Car-
te nationale d'identité oder die Carte d'identité pour citoyen, also nicht
bloss Carte d'identité) von den Behörden systematisch aus dem Ver-
kehr gezogen wurden und noch werden und den Betroffenen dafür ei-
ne (...) abgegeben wird,
dass früher im Falle des Verlustes einer Identitätskarte eine (...) -
welche Schreibweise und Bezeichnung sich von jener auf der
abgegebenen Attestation deutlich unterscheidet - erhältlich war,
allerdings bloss für eine Gültigkeit von (...),
dass demzufolge die eingereichte, in ihrer Gültigkeit nicht limitierte At-
testation der Stadt C._______, die der O._______ für den
Beschwerdeführer am 23. Mai 2008 beschafft haben soll, hinsichtlich
ihrer Echtheit grösste Zweifel erweckt,
dass das BFM diesbezüglich auch aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des offensichtlich nicht
vertrauenswürdigen Beweismittels, des Fehlens rechtsgenüglicher Be-
weismittel, des Ausstellungsdatums des Geschäfts in Lausanne (Oran-
ge Communications) und der geltend gemachten Reisemodalitäten
des Beschwerdeführers davon ausgeht, dieser habe für seine Reise
vom Heimatland in die Schweiz authentische Identitäts- und Reise-
papiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute
in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat,
dass der Beschwerdeführer somit bis heute keine rechtsgenüglichen
Reisepapiere abgab und aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe die
Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nicht feststeht,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
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oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle, des als nicht vertrauenswürdig zu qua-
lifizierenden Beweismittels und des angesichts des dürftigen und halt-
losen Beschwerdeinhalts und der eingereichten übrigen Dokumente in
Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich
nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausge-
schlossen werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf
seine angeblichen Erlebnisse (Parteibeitritt, -aktivitäten, Verhaftungs-
umstände in J._______, Haft im K._______ und in G._______, ge-
richtliche Vorführungen, Fluchtumstände, Finanzierung der Ausreise
und Reisemodalitäten) weitgehend irreal und vage berichtet hat und
seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerkmale
beinhalten,
dass das BFM demnach zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be-
schwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäum-
te Einreichen von Identitätspapieren geltend,
dass auch den weiteren Argumenten in der Rechtsmitteleingabe nicht
gefolgt werden kann, zumal darin keine stichhaltigen Argumente vor-
gebracht werden, die die überzeugenden Erwägungen in der vorin-
stanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften ver-
mögen,
dass die wirklichen Ausreisegründen und die Verletzungen auf andere
Ursachen als die angegeben zurückzuführen sein dürften, weshalb
insgesamt auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der
angefochtenen Verfügung abzustellen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Ab-
klärungen notwendig erscheinen,
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dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig
sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass seine nächsten Angehörigen im Heimatland leben und von einem
intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist, die Ethnie des Be-
schwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht
und dem (...), der mangels anderslautender Hinweise gesund ist und
eigenen Angaben zufolge berufliche Erfahrungen als (...) hat, zu-
zumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten
Erwerbstätigkeit zu unternehmen,
dass es ihm zudem frei steht, sich in einem anderen Teil von Kongo
(Kinshasa) niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Problemen
aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Kostenvorschussbefreiung
gegenstandslos und die sinngemässen Anträge auf Neuanhörung des
Beschwerdeführers und Ansetzung einer Frist zur Beibringung von
Dokumenten abzuweisen sind,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
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über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt - als zum Vorn-
herein aussichtslos erwiesen hat, weshalb schon allein deshalb, das
heisst ohne Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist und die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG−
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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