Abtei lung V
E-7424/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7424/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak im (...)
verlassen hat und am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Z._______ vom 3. Juni 2008,
der direkten Anhörung zu seinen Asylgründen vom 21. November 2008
und der ergänzenden Anhörung vom 23. Oktober 2009 in (...) zur
Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz [...]), wo er geboren sei und mehrere Jahre als (...)
gearbeitet habe,
dass er sich im (...) in eine verheiratete Frau verliebt und sich
mehrmals mit ihr getroffen habe,
dass sie am (...) anlässlich eines Treffens von zwei Schwägerinnen
seiner Geliebten beobachtet worden seien, welche den Ehemann
informiert hätten, worauf sich dieser habe scheiden lassen und
Anzeige gegen ihn erstattet habe,
dass er noch am selben Abend vom kurdischen Sicherheitsdienst ver-
haftet und am (...) mangels Beweisen auf freien Fuss gesetzt worden
sei,
dass seine Geliebte einige Tage nach seiner Haftentlassung von ihrem
Bruder umgebracht worden sei und ihre Familien in der Folge seine
(Beschwerdeführer) Tötung vereinbart hätten,
dass seine Mutter ihn gewarnt und er sich in der Folge in verschiede-
nen Dörfern versteckt gehalten habe,
dass er zweimal geflüchtet sei, weil ihn seine Onkel und ein Cousin
aufgespürt und auf ihn geschossen hätten,
dass er im Dorf (...) unbehelligt über einen Zeitraum von (...) als (...)
gearbeitet und dort erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn
erlassen worden sei,
dass er aus dem Irak ausgereist sei, weil im (...) ein Verwandter seiner
verstorbenen Geliebten nach (...) gekommen sei,
Seite 2
E-7424/2009
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren eine
irakische Identitätskarte, einen Führerausweis, einen Artikel aus der
Zeitung (...) vom (...) und einen Polizeibericht vom (...) zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 - eröffnet am
29. Oktober 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom (...) ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung und der ersten An-
hörung zu seinen Asylgründen behauptet habe, seine Beziehung zur
verheirateten Frau habe drei oder vier Monate gedauert, er habe sich
mit ihr sehr oft vor ihrer Haustüre und auch einige Male auf dem Bazar
getroffen, im Unterschied dazu indessen bei der ergänzenden Anhö-
rung ausgesagt habe, das Verhältnis habe lediglich ein oder zwei Mo-
nate gedauert, sie hätten insgesamt nur dreimal miteinander gespro-
chen, zweimal vor der Haustür und einmal im Haushof seiner Gelieb-
ten,
dass er des Weiteren bei der ersten Anhörung geltend gemacht habe,
der Kontakt sei zustande gekommen, weil ihn die Geliebte auf seine
Handynummer, die sie auf dem Bagger gesehen habe, angerufen ha-
be, und sie hätten in der Folge mehrmals telefonischen Kontakt gehabt
und sich auch getroffen, anlässlich der ergänzenden Anhörung hinge-
gen behauptet habe, er habe die verheiratete Frau vor ihrer Haustüre
angesprochen und danach noch zwei weitere Male gesehen, bevor sie
von den Schwägerinnen beobachtet worden seien,
dass er zudem auf die Frage, weshalb er überhaupt diese risikoreiche
Beziehung angefangen habe, unterschiedlich geantwortet habe, indem
er bei der ersten Anhörung angegeben habe, er habe gehofft, er wür-
de mit der Geliebten eines Tages zusammenkommen, da sie ihm ge-
sagt habe, sie und ihr Ehemann wollten sich scheiden lassen, anläss-
lich der ergänzenden Anhörung demgegenüber ausgesagt habe, seine
Seite 3
E-7424/2009
Geliebte habe nicht vorgehabt, sich von ihrem Ehemann scheiden zu
lassen, und er habe auch keine Informationen darüber, ob ihr Ehe-
mann eine glückliche Beziehung gehabt habe,
dass auch seine Aussagen zum Zeitpunkt der Flucht aus B._______
widersprüchlich seien, zumal er bei der Kurzbefragung einerseits zu
Protokoll gegeben habe, er habe bis am (...) an seinem Wohnort in
B._______ gelebt, danach sei er für eine Woche nach (...) und (...)
gegangen, bevor er (...) ausgereist sei, anderseits wenig später
behauptet habe, er sei am (...) letztmals zu Hause in B._______
gewesen, danach sei er nicht mehr dorthin zurückgekehrt,
dass er demgegenüber bei der ersten Anhörung auf entsprechende
Frage geantwortet habe, er habe sich zuletzt am (...) oder (...) an
seiner heimatlichen Adresse in B._______ aufgehalten,
dass, folgte man den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der er-
gänzenden Anhörung, er zu diesem Zeitpunkt bereits im (...) bei (...)
gewesen wäre,
dass des Weiteren nicht nachvollziehbar sei, die Behörden hätten im
(...) gegen ihn einen Haftbefehl erlassen, weil er eigenen Angaben
zufolge kurze Zeit zuvor mangels Beweisen aus dem Gefängnis
entlassen und ein Bruder seiner ermordeten Geliebten inhaftiert
wurde,
dass in diesem Zusammenhang die geltend gemachte Verurteilung
dieses Bruders erstaune, da dessen Familie gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers eine hohe Stellung bei den Behörden innegehabt
und seine zu Unrecht erfolgte Verfolgung erwirkt habe,
dass auch seine Aussage anlässlich der ergänzenden Anhörung, er
wisse nicht, wer von seiner Familie mit seiner Tötung beauftragt wor-
den sei, erstaune, habe er doch bei der Kurzbefragung diesbezüglich
ausgesagt, seine (...) und (...) hätten ihn aufgesucht und auf ihn
geschossen,
dass die eingereichten Dokumente an dieser Beurteilung nichts zu än-
dern vermöchten,
dass insbesondere der eingereichte Artikel (...) aus der Zeitung (...)
vom (...) zwar über den Mord eines Mannes an seiner Schwester
Seite 4
E-7424/2009
berichte, der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort erwähnt
werde, womit dieses Dokument kein taugliches Beweismittel darstelle,
dass hinsichtlich des eingereichten, handgeschriebenen Polizeibe-
richts vom (...) anzumerken sei, dessen Inhalt verstärke noch die
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumal sich die
Angaben in verschiedenen Punkten nicht mit seinen Aussagen
deckten,
dass er beispielsweise bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt
habe, er habe seine Mutter von der Schweiz aus beauftragt, diesen
Bericht als Beweismittel bei der Polizei anzufordern, was bedeuten
würde, dass seine Mutter frühstens kurz nach der Einreichung seines
Asylgesuchs am (...) auf den Polizeiposten gegangen wäre,
dass er indessen auf die Frage, weshalb auf dem Polizeirapport der
(...) als Ausstellungsdatum vermerkt sei, geantwortet habe, seine
Mutter sei an diesem Datum zur Polizei gegangen,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, der Polizeirapport sei an das
(...) in B._______ adressiert, obwohl der Bericht angeblich auf Wunsch
der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt worden und zudem
erstaunlich sei, dass es sich beim besagten Dokument um ein Original
handle, das weder an ihn noch an seine Mutter adressiert sei,
dass im Polizeibericht ausserdem stehe, der Beschwerdeführer sei
mangels erfolgter Strafanzeige aus dem Gefängnis entlassen worden,
und dieser im Unterschied dazu wiederholt ausgesagt habe, er sei
vom Ehemann seiner Geliebten angezeigt worden,
dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingaben vom 27. Novem-
ber 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs un-
ter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass
der Verfahrenskosten beantragt,
Seite 5
E-7424/2009
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Einreichung einer Fürsor-
gebestätigung in Aussicht stellte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 6
E-7424/2009
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-
stellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers und die zu deren
Stützung eingereichten Dokumente seien mangels Glaubhaftigkeit res-
pektive mangels Beweiswerts nicht geeignet, asylrelevante Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes darzutun,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöp-
fen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des
Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und de-
taillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
Stellung zu nehmen,
dass insbesondere Entgegnungen zur von der Vorinstanz aufgezeigten
wesentlichen Unstimmigkeit in den Aussagen (Herstellung des ersten
Kontakts zur Geliebten) und zur Erwägung in der angefochtenen Verfü-
gung, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden angeblich kurz
nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers mangels Beweisen
im (...) erneut einen Haftbefehl ausgestellt hätten, gänzlich
unterbleiben,
Seite 7
E-7424/2009
dass die Wiederholung seines Vorbringens bei der ergänzenden Anhö-
rung, er habe sich insgesamt dreimal mit seiner Geliebten getroffen,
seine diesbezüglich divergierenden Aussagen bei der Kurzbefragung
und anlässlich der Anhörung nicht zu erklären vermag,
dass auch der weitere Erklärungsversuch, er habe bei beiden Anhö-
rungen übereinstimmend den (...) oder (...) als letztes Aufent-
haltsdatum in B._______ genannt, nicht geeignet ist, den von der
Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch zu seinen Aussagen bei der
Kurzbefragung (Akten BFM A1/9 S. 1 und 5) aufzulösen,
dass der im erstinstanzlichen Verfahren zur Stützung der Vorbringen
eingereichte Zeitungsartikel mangels Bezugs zur Person des Be-
schwerdeführers in der Tat nicht geeignet ist, einen asylrelevanten
Nachteil darzutun,
dass sich die Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe, der Polizeibe-
richt sei an (...) adressiert worden, weil die Polizei gedacht habe, es
gebe allenfalls ein soziales Problem nach seiner Haftentlassung, und
im Polizeirapport stehe deshalb nichts von einer Strafanzeige, weil
diese nicht mehr gültig gewesen sei, als haltlos erweisen,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit
den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ohne weiteren Begrün-
dungsaufwand erübrigt, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere
Beurteilung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegwei-sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und dem-nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
Seite 8
E-7424/2009
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Nordirak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Nordirak (BVGE 2008/5 E. 7.5
S. 65 ff.) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden
Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge in der Provinz (...) über
ein Beziehungsnetz verfügt,
Seite 9
E-7424/2009
dass sich zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er
könnte nach seiner Rückkehr in den Irak seine vor der Ausreise ausge-
übte Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen oder er gerate im
Nordirak in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen des allfälligen Eingangs der
in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-7424/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 11