B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7424/2014
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM, zuvor: Bundesamt für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verfolgungssicherer Heimatstaat);
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein albanischsprachiger Roma kosovari-
scher Staatsangehörigkeit – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
anfangs November 2014 verliess und am 17. November 2014 in die
Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 27. November 2014 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 16. Dezember 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, seit 15 Jahren mit unbekannten Personen
Probleme zu haben, weil seinem Vater nachgesagt worden sei, im Koso-
vokrieg mit den Serben zusammengearbeitet zu haben,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
17. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Dezember 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen an-
führte, bei den geltend gemachten Problemen handle es sich um Übergrif-
fen von Privaten, die aufgrund der staatlichen Schutzfähigkeit und Schutz-
bereitschaft, welche im Kosovo nicht zuletzt dank der Präsenz internatio-
naler Polizeikräfte gegeben sei, nicht asylbeachtlich seien,
dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Schutzsuche
bei der Polizei gemacht habe und seine Aussage, von der Polizei keinen
Rapport erhalten zu haben, anzuzweifeln sei, weshalb keine Hinweise auf
fehlende Schutzfähigkeit bestünden,
dass ferner eine inländische Schutzalternative bestehe, wobei gemäss sei-
nen Angaben die Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb des Kosovo be-
reits zu einer Entspannung der Bedrohung geführt habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft aus diesen Gründen zu verneinen sei,
seine Vorbringen darüber hinaus aber auch unglaubhaft seien, wobei die
Fraktur seiner (…) nicht auf die geschilderte Weise passiert sein müsse,
dass sich aus dem eingereichten Urteil des (…) Verwaltungsgerichts in
C._______ vom 15. Juli 2009 keine Hinweise auf die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen oder Probleme seines Vaters ergäben,
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dass aus jenem Urteil auch keine Vollzugshindernisse abzuleiten seien, da
die dort festgestellte Verfolgungsgefahr des Vaters Reflexverfolgung we-
gen dessen Lebenspartnerin darstelle, dagegen kein Hinweis dafür vor-
liege, dass sich diese Reflexverfolgung auf den Beschwerdeführer ausdeh-
nen würde, zumal er selber keine solchen Probleme geltend mache,
dass der Wegweisungsvollzug in den Kosovo insbesondere auch für einen
Angehörigen der Ethnie der Roma zumutbar sei, zumal es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handle, der über ein
tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters datiert
vom 18. Dezember 2014 (Poststempel: 19. Dezember 2014) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei in materieller Hinsicht beantragen liess, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und von einer Wegweisung
[rechte: vom Wegweisungsvollzug] sei abzusehen,
dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege sowie um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Schreiben vom 23. Dezember 2014 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Verfolgung asylbeachtlich ist, wenn sie vom Staat ausgeht, wogegen
nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur
Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder
er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz
zu bieten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes
vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60
f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/32 E. 6.1 S. 240 f.,
EMARK 2006/18 E. 10.3.2 S. 203),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer Verfol-
gung von privater Seite geltend macht und entgegen der Beschwerde von
der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des kosovarischen Staates,
bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen ist,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen ist,
dass das Gericht mit der Vorinstanz ebenfalls darin einig geht, dass keine
konkreten Hinweise vorliegen, die auf Schutzverweigerung oder Schutzun-
fähigkeit der kosovarischen Polizei schliessen liessen, zumal der Be-
schwerdeführer an der Kurzbefragung selber einräumte, von der Polizei zu
den Vorfällen befragt worden zu sein und dass die Ermittlungen gegen un-
bekannt für die Polizei nicht leicht seien,
dass er mit zwei Anzeigen vor zwei (vgl. Akten Vorinstanz A8 F90) respek-
tive vier Jahren (vgl. A4 S. 7) innerhalb von 15 Jahren mit häufigen Über-
griffen die Schutzsuche im Kosovo offensichtlich nicht ausgeschöpft hat,
weshalb sich entgegen der Beschwerde eine Aufforderung des Beschwer-
deführers durch das BFM zur Stellungnahme erübrigt,
dass die Vorinstanz zu Recht auf einen Widerspruch betreffend die Schutz-
suche und die Reaktion der Polizei zwischen den Angaben des Beschwer-
deführers an der Kurzbefragung und denjenigen an der vertieften Anhö-
rung hingewiesen hat, wobei der Beschwerdeführer dem auf Beschwerde-
ebene nichts entgegenhält,
dass die Fluchtgründe des Vaters höchst unsubstanziiert vorgetragen wor-
den sind und zudem aus dem Urteil des (…) Verwaltungsgerichts nicht an-
satzweise hervorgehen,
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dass die leiblichen Geschwister, die Mutter, die Ehefrau und die Kinder des
Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen Angaben unbehelligt im Ko-
sovo leben und er nicht dargetan hat, warum die Gefahr der Reflexverfol-
gung ausgerechnet nur ihn und seinen ausgereisten Bruder treffen sollte,
dass seine Vorbringen angesichts des Umstandes, dass er an den geltend
gemachten Nachteilen angeblich bereits seit 15 Jahren leidet, darüber hin-
aus für die Ausreise aus dem Kosovo auch nicht kausal erscheinen,
dass aus diesen Gründen seine geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
auch unglaubhaft erscheint,
dass die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Lage der
Roma im Kosovo unbehelflich sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Kosovo weder von Krieg noch von allgemei-
ner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Bevölkerung konkret ge-
fährdet wäre und eine Rückführung dorhin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste (vgl. BVGE 2011/50),
dass sich die Sicherheitslage und die Lebensbedingungen im Kosovo in
den letzten Jahren erheblich verbessert haben,
dass die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben vor allem für
albanischsprachige Roma positive Auswirkungen haben,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und (bis auf […])
gesunden Mann handelt, der im Kosovo über zahlreiche nahe Angehörige
(Geschwister, Mutter, Ehefrau, Kinder und Familie der Ehefrau) verfügt,
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dass in der Schweiz (…) sowie zahlreiche weitere Verwandte in der
Schweiz und sein Vater, ein Onkel und ein weiterer Bruder in D._______
leben, wobei einige dieser Angehörigen ihn auch finanziell unterstützen,
dass er im Kosovo erwerbstätig war und nach eigenen Angaben keine fi-
nanzielle Probleme hatte,
dass er im Kosovo im Haus seines Vaters gelebt habe,
dass nach dem Gesagten aufgrund der Akten von einer gesicherten Wohn-
situation und einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden
kann, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen,
dass der Wegweisungsvollzug in den Kosovo sich daher auch im Lichte
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar erweist
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5, 2007/10),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtlos erweisen, weshalb
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allenfalls bestehen-
den prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: