B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7424/2016
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 21. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. August 2016 den rubrizierten Rechts-
vertreter zu seiner Vertretung im Asylverfahren mandatierte und am 23. Au-
gust 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Bern persönlich um
Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem durch das
SEM ergab, dass dem Beschwerdeführer durch Italien ein vom (…) Mai
2016 bis (…) Mai 2017 für die Schengenstaaten gültiges Touristenvisum
ausgestellt worden war,
dass der Beschwerdeführer am 23. August 2016 im EVZ zur Person befragt
wurde (BzP) und hierbei erklärte, er sei am (…) Mai 2016 als Tourist von
Istanbul nach Rom geflogen und am 22. Mai 2016 mit dem Zug in die
Schweiz zu seinem hier wohnhaften Bruder weitergereist,
dass er seit dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei vom 15. Juli
2016, welcher sich somit während seines Aufenthaltes in der Schweiz er-
eignet habe, in seiner Heimat staatlich verfolgt werde und bei einer Rück-
kehr dorthin seine umgehende Verhaftung befürchte,
dass er deshalb das kantonale Migrationsamt um Bewilligung eines weite-
ren Aufenthaltes ersucht und sich nach dessen Verweigerung zur Einrei-
chung eines Asylgesuchs gezwungen gesehen habe,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dub-
lin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde,
dass er dabei (sowie anlässlich einer bekräftigenden schriftlichen Ergän-
zung vom 27. September 2016) geltend machte, er möchte nicht nach Ita-
lien gehen, da dieses Land unter einem Flüchtlingsstrom leide, sein psy-
chischer, sozialer und gesundheitlicher Zustand sich dort zu verschlechtern
drohe, er mit seinen (…) Jahren den psychologischen Beistand seines Bru-
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ders in der Schweiz benötige und die Umstände seines Asylgesuchs wäh-
rend seines hiesigen Aufenthalts entstanden seien, welcher Umstand die
Verfahrenszuständigkeit der Schweiz begründe,
dass er die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen da-
mit beantwortete, dass er wegen (…) Medikamente einnehme, es ihm für
sein Alter aber gut gehe,
dass er nebst seiner Identitätskarte zahlreiche weitere Beweismittel betref-
fend sein Asylgesuch (darunter eine schriftliche Gesuchszusammenfas-
sung) zu den Akten gab und die Nachreichung seines bei seinem Bruder
in der Schweiz befindlichen türkischen Reisepasses in Aussicht stellte,
dass für den weiteren Inhalt der Gesuchsbegründung und der mit dem Ge-
such vorgelegten (beziehungsweise am 26. Oktober 2016 nachgereichten)
Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu
verweisen ist,
dass das SEM am 7. September 2016 unter Bezugnahme auf Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit des ein gültiges Visum ertei-
lenden Dublin-Mitgliedstaates) die italienischen Behörden um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das Gesuch innert der (nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO anwendba-
ren) zweimonatigen Frist unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. November 2016 – eröffnet am
24. November 2016 an den Beschwerdeführer und am 28. November 2016
an den Rechtsvertreter – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und zudem Einsicht in die
editionspflichtigen Akten gewährte,
dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
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der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsab-
kommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) sei das Visum erteilende Italien aufgrund der Verfristung gemäss
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung für die Anhandnahme des Asylverfah-
rens (nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO) zuständig geworden und die Asyl-
vorbringen sowie die vorgelegten Beweismittel seien somit dort geltend zu
machen,
dass der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz irrele-
vant sei, weil die betroffene Person den zuständigen Staat nicht selber be-
stimmen könne, Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK
sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass Italien ferner die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und
die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe und nicht davon auszugehen sei,
der Beschwerdeführer würde dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt,
in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprüfung und unter
Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat überstellt,
dass auch keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesys-
tem vorlägen,
dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) für eine Prü-
fungspflicht der Schweiz vorlägen noch humanitäre Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 auszumachen seien,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs unbehelflich seien, da Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfüge und keine begründeten Anhalts-
punkte vorlägen, wonach das Land in Missachtung der Aufnahmerichtlinie
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eine allfällig notwendige medizinische Behandlung, Unterkunft oder sozial-
staatliche Unterstützung verweigern würde oder dem Beschwerdeführer
sonst eine existenzielle Notlage drohe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar-
stelle und der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten durchführbar sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung – bis am 8. Mai 2017 zu erfolgen habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat und dabei dessen Aufhebung, das Eintreten auf sein Asylgesuch in der
Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für
weitere Abklärungen sowie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher
Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege und die
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt
beantragt,
dass er in der Begründung zunächst die Umstände seiner Reise von der
Türkei in die Schweiz, die Umstände seiner Asylgesuchseinreichung sowie
seine Verfolgungsvorbringen bekräftigt und diese mit zahlreichen bisheri-
gen und neuen Beweismitteln unterlegt,
dass er insbesondere betont, sein Heimatland als Tourist verlassen zu ha-
ben und erst seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2015, als er sich in der
Schweiz befunden habe, Gegenstand der asylrechtlich bedeutsamen Ver-
folgung durch die türkischen Behörden geworden zu sein,
dass die Vorinstanz die Massgeblichkeit dieses Zeitpunktes verkenne und
in seinem Falle zu Unrecht die Dublinverordnung angewandt und gestützt
darauf einen Nichteintretensentscheid gefällt habe, welche Auffassung er
mittels einer rechtlichen Beurteilung von Prof. Dr. iur. Alberto Achermann
vom (…) November 2016 zu unterlegen vermöge,
dass er zudem entgegen der Annahme der Vorinstanz und gestützt auf ver-
schiedene Berichte (betr. Misshandlungen und Erniedrigungen von Asylsu-
chenden) in Italien aufgrund der dort herrschenden systemischen Mängel
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(überfüllte Asylunterkünfte, schleppende Gesuchsbehandlungen) ernsthaft
eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie eine unerlaubte
Abschiebung zu befürchten habe,
dass ihm auch aufgrund seines (…) Alters und seiner diversen gesundheit-
lichen Probleme nicht zuzumuten sei, in Italien Schutz vor Verfolgung zu
suchen,
dass sich in Berücksichtigung der Art. 9 bis 11 der Dublin-III-VO die Zu-
ständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs ergebe, aber
auch aufgrund des Umstandes, dass enge Angehörige (Bruder sowie
Cousin) in der Schweiz lebten,
dass für den weiteren Inhalt der Beschwerde und der eingereichten Be-
weismittel auf die Beschwerdeakten zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme
vom 1. Dezember 2016 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Reisepass bis zum
heutigen Datum nicht zu den Akten gegeben wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird, und das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
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wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigent-
lich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe
für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid nach zutreffender und voll-
ständiger Sachverhaltsfeststellung sowie in Berücksichtigung sämtlicher
rechtlich relevanter Aspekte gesetzes- und praxiskonform begründet hat
und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Er-
wägungen ohne Abstriche verwiesen werden kann,
dass die Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel nicht zu
einer anderen Betrachtungsweise führen,
dass weite Teile davon die behauptungsgemässe Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers in der Türkei beschlagen, welche aber gerade nicht
Gegenstand einer Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-III-VO bezie-
hungsweise eines darauf basierenden Nichteintretensentscheides nach
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sein kann,
dass die auf eine rechtliche Beurteilung von Prof. Dr. iur. Alberto Acher-
mann abgestützte Argumentation, wonach der Zeitpunkt der Begründung
der angeblichen Verfolgungssituation in den Zeitraum seines Aufenthaltes
in der Schweiz falle und dadurch die Anwendbarkeit der Dublin-III-VO aus-
ser Betracht falle, ins Leere stösst,
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dass nämlich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates in dem Zeitpunkt eingeleitet wird, in dem in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), und
beim Aufnahmeverfahren (take charge) die in Kapitel III genannten Krite-
rien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden sind, wobei von der
Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsu-
chende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dub-
lin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass dieser Zeitpunkt somit von der Dublin-III-VO selber definiert wird und
vorliegend in aller Klarheit hervorgeht, denn im Zeitpunkt der Gesuchstel-
lung war der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen, von Italien aus-
gestellten Visums, welche abstrakte Tatsache nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-
III-VO vorliegend zur Verfahrenszuständigkeit Italiens führt und von diesem
Land auch implizit anerkannt wird,
dass letztere Zuständigkeitsbestimmung selber eine einzige, hier aber
nicht zur Diskussion stehende Ausnahme (Visumserteilung im Rahmen ei-
ner Vertretungsvereinbarung) zulässt,
dass die gegenläufige Auffassung in der Beurteilung durch Prof. Dr. iur.
Achermann von einer Verordnungslücke (ungeregelte Situation für „sur
place“-Flüchtlinge mit im Aufenthaltsstaat entstandenen objektiven Nach-
fluchtgründen) ausgeht, die zur Verfahrenszuständigkeit des Aufenthalts-
staates führen müsse,
dass die Argumentation aber vom misslingenden Bemühen geprägt ist,
eine klare und abstrakte Zeitpunkts- und Zuständigkeitsregelung der Dub-
lin-III-VO, die offensichtlich auch einen (wenngleich nicht häufig vorkom-
menden) Sachverhalt wie den vorliegenden erfasst, mittels auslegungs-
und literaturgestützter Konstruktion einer Verordnungslücke (ungeregelte
Situation für „sur place“-Flüchtlinge mit im Aufenthaltsstaat entstandenen
objektiven Nachfluchtgründen) im konkreten Anwendungsfall zu unterhöh-
len, obwohl eine solche Lücke gar nicht existiert,
dass weiter die Verwandtschaftsnähe der in der Schweiz lebenden Ver-
wandten (Bruder und Cousin) nicht den Grad eines Familienangehörigen
nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erreicht, weshalb die Art. 9 ff. Dublin-III-VO
nicht zur Anwendung gelangen,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun
kann, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass er – abgesehen von ihn nicht spezifisch betreffenden Situationsbe-
richten – auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat,
Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich (zumal als
Anwalt) bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
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an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass die gesundheitliche Situation des (…)-jährigen und somit keineswegs
hochbetagten Beschwerdeführers aber offensichtlich entfernt von einem
solchermassen fortgeschrittenen Stadium liegt, zumal er seine Reise in die
Schweiz als Tourist unternommen hat, sich gemäss eigenen Angaben gut
fühle und bloss Medikamente einnehme,
dass somit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen beachtenswerter
Art und vollzugshinderlichen Ausmasses zu erkennen oder gar ausgewie-
sen sind und Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische In-
frastruktur verfügt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz eines gefestigten Aufenthaltsrechts ist – in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und es sich er-
übrigt, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und der eingereichten Be-
weismittel näher einzugehen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig wird,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt abzu-
weisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt werden ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David