Abtei lung V
E-7427/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
R_______, geboren {...}, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 18. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7427/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer gemäss den Eintragungen in seinem Rei-
sepass die Türkei am 7. September 2007 verliess und mit einem gülti-
gen Visum für die Schengener Staaten über den Flughafen Frankfurt
Rhein-Main in die Bundesrepublik Deutschland einreiste,
dass er eigenen Angaben zufolge am 14. September 2007 über einen
kleinen Grenzübergang in die Schweiz einreiste, ohne dass er kontrol-
liert worden wäre,
dass er am 21. September 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
nachdem er am 20. September 2007 von der Kantonspolizei {...}
kontrolliert und wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden
war,
dass er anlässlich der Festnahme von der Kantonspolizei {...} ein-
vernommen wurde,
dass gleichentags {...} dem Beschwerdeführer im Rahmen einer
Befragung das rechtlichen Gehör zur Anordnung der Vorbereitungshaft
gewährte,
dass die Anordnung der Vorbereitungshaft am 25. September 2007
vom {...} bestätigt wurde,
dass die Anhörung zu den Asylgründen am 11. Oktober 2007 statt-
fand,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sich oft
im Büro der Demokratik Toplum Partisi (DTP, Partei für eine demokrati-
sche Gesellschaft) aufgehalten und an Demonstrationen teilge-
nommen zu haben,
dass er im April 2007 festgenommen und von der Polizei befragt wor-
den sei,
dass er während der Befragung geschlagen und ihm gedroht worden
sei, er werde getötet, wenn er nicht für die Polizei Informationen be-
schaffe,
dass sein Vater bei einer Demonstration angeschossen worden sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 - eröffnet am 26.
Oktober 2007 - in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der
Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der
Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt
werden,
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn
eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zu-
mutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33
Abs. 3 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss heutigem Aktenstand vor der
Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufgehalten hat,
verfügt er doch über kein Visum für die Schweiz,
dass der zeitliche Zusammenhang mit der Festnahme durch die Kan-
tonspolizei {...} gegeben ist, da der Beschwerdeführer sein Gesuch bei
der ersten Einvernahme stellte,
dass in der Beschwerde zwar zutreffend festgehalten wurde, zum Zeit-
punkt der Einreichung des Asylgesuches sei noch keine Wegweisung
verfügt gewesen,
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dass dem Beschwerdeführer jedoch bewusst war, dass die Festnahme
zu Fernhaltemassnahmen führen würden, welche er mit dem Asylge-
such zu vermeiden versuchte,
dass er deshalb - offensichtlich in Absprache mit seinen Verwandten -
anlässlich der Kontrolle durch die Polizei vom 20. September 2007
eine falsche Identität angegeben hatte, um damit ein Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz vorzutäuschen, was im Übrigen auf die
Absicht schliessen lässt, sich weiterhin unerkannt in der Schweiz
aufzuhalten,
dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festnahme bereits
einige Tage in der Schweiz aufhielt, ohne ein Asylgesuch gestellt zu
haben, und dies damit begründete, seine Cousine habe ein Kind be-
kommen, weshalb er keine Zeit gefunden habe, sich bei den Behörden
zu melden,
dass seine Ausführungen über die Fluchtgründe anlässlich der ver-
schiedenen Einvernahmen bzw. Anhörung erheblich voneinander
abweichen, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zutreffend aufzeigt,
dass der Beschwerdeführer über einen erst am 13. Juli 2007
ausgestellten Reisepass verfügt und die Türkei am 7. September 2007
über einen kontrollierten Grenzübergang (Flughafen von Adana) ver-
lassen hat, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er von den
türkischen Behörden gesucht wurde,
dass ferner die auf Beschwerdeebene geltend gemachte
Reflexverfolgung nicht glaubhaft gemacht ist, da die in der
Beschwerde erwähnten in der Schweiz lebenden nahen Verwandten
des Beschwerdeführers nicht als Flüchtlinge anerkannt worden waren,
dass auch das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers bei der
Schweizerischen Vertretung in Ankara keine Reflexverfolgung belegt
und die Vorinstanz insbesondere aufgrund der unsubstanziierten und
widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine
Veranlassung hatte, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen,
dass der Beschwerdeführer nicht stichhaltig darzulegen vermag, wes-
halb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, sein Asyl-
gesuch früher zu stellen, und dass angesichts der Widersprüche keine
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glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, weshalb es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, die Missbrauchsvermutung umzusto-
ssen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass den Akten auch keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen sind,
welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen
würden,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung
(Ref.-Nr. N _______)
- {...} (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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