B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7427/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. November 2014 / N (…).
E-7427/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben Ende De-
zember 2011 beziehungsweise Anfang Januar 2012. Am 17. September
2012 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
Am 26. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 17. No-
vember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend,
ihr Mann sei im Mai 2008 vom Militärdienst desertiert. Im Juni 2008 sei
deshalb die Polizei zu ihr gekommen, habe sie mitgenommen, befragt und
schliesslich für vier Tage beziehungsweise zwei Wochen inhaftiert. Durch
Bezahlung einer Busse beziehungsweise Hinterlegung einer Bürgschaft
sei sie frei gekommen. Daraufhin habe sie ihre Rechte verloren und habe
keine Lebensmittelcoupons mehr erhalten. Ende des Jahres 2011 habe sie
sich nach einem Telefonat mit ihrem Arbeitgeber beziehungsweise mit ih-
rem Ehemann entschieden, das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 – eröffnet am 21. November 2014
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus
der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzuläs-
sigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kan-
ton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 25. November 2014 (Poststempel: 19. Dezember 2014)
reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein. Sie beantragte, ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als
unentgeltlicher Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 forderte der damalige Instruk-
tionsrichter die Beschwerdeführerin auf, ihre Beschwerde im Sinne der Er-
wägungen zu verbessern.
E.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 reichte sie eine Beschwerdeergänzung
ein. Sie präzisierte ihre Rechtsbegehren und beantragte, Ziffern 2 bis 7 der
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angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihr sei Asyl zu erteilen.
Prozessual hielt sie an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und der Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes fest und be-
antragte zusätzlich die Zustellung der Akten, in die die Akteneinsicht ver-
weigert wurde, sowie die Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde.
F.
Der damals zuständige Instruktionsrichter gewährte mit Zwischenverfü-
gung vom 23. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte
Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als amtlichen Anwalt. Er stellte der Be-
schwerdeführerin das Aktenverzeichnis sowie die Akte A20 in Kopie zu und
gab ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
G.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 lud der damalige Instrukti-
onsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 setzte der damalige Instrukti-
onsrichter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik an.
K.
Mit Schreiben vom 10. März 2015 erinnerte die Beschwerdeführerin das
Gericht an ihren Antrag zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
der nach wie vor nicht behandelt worden sei, und ersuchte um Gutheissung
dieses Antrages und um Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer
Replik.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 stellte der damalige Instrukti-
onsrichter fest, dass die Verfügung vom 23. Januar 2015, in welcher die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand eingesetzt wurde, aufgrund eines Kanzleifehlers direkt an die Be-
schwerdeführerin und nicht an deren Rechtsvertreter zugestellt wurde. Er
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stellte dem Rechtsvertreter das Aktenverzeichnis und das Aktenstück A20
sowie die Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 nochmals zu und
setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Beschwerdeergänzung und Replik
an.
M.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik
ein.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 wies der damals zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Einsicht in die Akten A7/1, A8/1, A10/1
und A13/1 ab.
O.
Mit Eingaben vom 22. Mai 2015 und vom 15. Dezember 2015 reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Kostennoten zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asyl-
punkt und die Wegweisung der Beschwerdeführerin. In der angefochtenen
Verfügung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Dieser Punkt
wird von ihr auch nicht angefochten. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu
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prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der
Beschwerdeführerin angeordnet hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgründen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive
jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. So
habe sie die Verhaftung im Jahr 2008 in den beiden Befragungen unter-
schiedlich geschildert. Zudem würden ihre Angaben an verschiedenen
Stellen logische Lücken aufweisen. Ungeachtet der festgestellten Unglaub-
haftigkeit der Aussagen sei festzustellen, dass nicht auszuschliessen sei,
dass es im Nachgang der Desertion des Mannes der Beschwerdeführerin
im Jahr 2008 zu gewissen Behelligungen durch die Behörden gekommen
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sei. Hier fehle es jedoch an einem sachlichen und zeitlichen Zusammen-
hang zwischen Verfolgung und Ausreise, weshalb die allenfalls erlittenen
Nachteile asylrechtlich unerheblich seien.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Hilfswerkvertretung
habe festgehalten, dass die Übersetzung an der Anhörung ungenügend
gewesen sei. Es sei daher eine neue Anhörung anzusetzen. Sie sei im Jahr
2008 noch nicht geflohen, da sie damals schwanger gewesen sei. Gegen
Ende 2011 hätten die Sicherheitsbehörden den Arbeitgeber der Beschwer-
deführerin kontaktiert und hätten ihm gegenüber zu verstehen gegeben,
dass sie sie verfolgen werden. Es sei geplant gewesen, sie in Haft zu neh-
men oder sie in den Militär- oder Nationaldienst einzuziehen. Ihr Arbeitge-
ber habe ihr empfohlen zu fliehen. Dies habe sie mit ihrem Ehemann be-
sprochen, welcher ihr ebenfalls zur Flucht geraten habe. Ausserdem gehe
es ihr gesundheitlich sehr schlecht.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die eritreischen
Behörden die Beschwerdeführerin dreieinhalb Jahre in Ruhe gelassen hät-
ten, um sie im November 2011 erneut zu behelligen, entspreche nicht dem
resoluten Vorgehen der eritreischen Behörden und sei mit der allgemeinen
Logik des Handeln nicht zu vereinbaren. Bezüglich der Verständigungs-
schwierigkeiten sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin an-
gegeben habe, den Dolmetscher "sehr gut" zu verstehen, und den Inhalt
nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt habe. Dies vermöge
die Argumentation der Beschwerdeführerin zwar nicht ganz zu entkräften,
jedoch handle es sich bei den festgestellten Unstimmigkeiten nicht um ge-
ringfügige Abweichungen, sondern um substantielle Widersprüche und lo-
gische Lücken. Sie habe die Verhaftung im Jahr 2008 in zwei völlig ver-
schiedenen Varianten geschildert, was auch bei wohlwollender Interpreta-
tion nicht auf eine unzureichende Übersetzung zurückzuführen sei.
4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie dreiein-
halb Jahre von den Behörden nicht behelligt worden sei, sei auf Glück zu-
rückzuführen und könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es sei of-
fensichtlich, dass keine gesetzeskonforme Übersetzung der Anhörung vor-
gelegen habe, weshalb sie erneut anzuhören sei. Ihre Behauptung, dass
ihre Aussagen substantielle Widersprüche enthalten und logische Lücken
aufweisen würden, vermöge die Vorinstanz nicht zu begründen, weil sie
unzutreffend sei. Die angeblichen Widersprüche seien auf die unzu-
reichende Übersetzung zurückzuführen.
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4.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerde-
führerin in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft respek-
tive nicht asylrelevant ausgefallen sind.
4.5.1 Vorab ist zur geltend gemachten unzureichenden Übersetzung der
Anhörung folgendes festzustellen: Die Hilfswerkvertretung hat hierzu an-
gemerkt, dass der Dolmetscher aus ihrer Sicht fehlerhaftes Deutsch spre-
che, weshalb die Übersetzung nur sinnhaft zu verstehen sei. Dies mache
es schwierig, der Erzählung der Beschwerdeführerin zu folgen und wirke
sich negativ auf die Qualität der Anhörung aus (SEM-Akten, A20/18 S. 18).
Die Beschwerdeführerin gibt in der Anhörung zu Protokoll, dass sie den
Dolmetscher sehr gut verstehe (SEM-Akten, A20/18 S. 1). Aus dem Proto-
koll der Befragung ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte zu etwaigen
Übersetzungsfehlern oder Verständigungsproblemen. Die Beschwerdefüh-
rerin bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtig-
keit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten,
A20/18 S. 17). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausführt,
können dadurch nicht alle Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin
hierzu, vorab die anscheinend mangelhaften Deutschkenntnisse des Über-
setzers, entkräftet werden. Wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführt und
wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegen in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin krasse Widersprüche in zentralen Vorbringen vor, welche
nicht auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen sein können. Der
Antrag auf Wiederholung der Anhörung ist damit abzuweisen. Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.
4.5.2 In erster Linie schildert die Beschwerdeführerin ihre Inhaftierung im
Jahr 2008, welche sie als zentrales Vorbringen für ihre Flucht aus Eritrea
angibt, in der BzP und in der Anhörung unvereinbar. In der BzP bringt sie
vor, die Verwaltung habe nach der Desertion ihres Mannes im Mai 2008
von ihr wissen wollen, wo sich dieser befinde. Sie habe gesagt, dass sich
dieser vielleicht bei seiner Einheit aufhalte. Da man ihn dort nicht gefunden
habe, sei die Polizei zu ihr nach Hause gekommen und habe sie aufgefor-
dert, eine Busse zu bezahlen oder sie werde verhaftet. Sie sei sodann im
Juni 2008 verhaftet und für zwei Wochen inhaftiert worden. Gegen eine
Bürgschaft von 50'000 Nakfa sei sie wieder freigekommen (SEM-Akten,
A6/11 S. 7). In der Anhörung hingegen gibt sie zu Protokoll, das Militär sei
im Juni 2008 erstmals bei ihr vorbeigekommen, habe sie mitgenommen,
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sie über ihren Mann befragt und vier Tage eingesperrt. Danach sei sie auf-
grund einer Bürgschaft ihres Arbeitgebers freigekommen (SEM-Akten,
A20/18 F66 ff.). Diese beiden Aussagen weisen diverse Widersprüche auf
und sind nicht miteinander vereinbar. Der Beschwerdeführer gelingt es we-
der in der Anhörung (SEM-Akten, A20/18 F107 ff.) noch auf Beschwerde-
ebene diese Ungereimtheiten zu erklären.
4.5.3 In den Aussagen der Beschwerdeführerin finden sich weiterer Unge-
reimtheiten. So widerspricht sie sich bezüglich des Zeitpunktes, an dem
sich keine Lebensmittelcoupons mehr erhalten habe. Einerseits habe sie
ab dem Jahr 2011 keine Coupons mehr erhalten (SEM-Akten, A6/11 S. 7),
andererseits habe sie bereits nach ihrer Entlassung aus der Haft respektive
nach der Leistung der Bürgschaft keine Coupons mehr erhalten (SEM-Ak-
ten, A20/18 F89 ff.).
4.5.4 Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass die Behörden die Beschwer-
deführerin im Ende 2011 wieder hätten suchen sollen, nachdem sie seit
ihrer Entlassung im Juni 2008 keine Probleme mehr mit der Polizei bezie-
hungsweise dem Militär gehabt habe. Ebenfalls erscheint als äusserst un-
logisch, dass die Polizei vorerst ihren Arbeitgeber über den angeblich be-
vorstehenden Zugriff informiert, anstatt die Beschwerdeführerin direkt fest-
zunehmen. Dass geplant gewesen sei, sie in Haft zu nehmen oder sie für
den Nationaldienst einzuziehen, wie die Beschwerdeführerin erstmals auf
Beschwerdeebene vorbringt, ist eine unsubstantiierte und durch nichts be-
legte Behauptung. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind nicht glaubhaft.
4.5.5 Bezüglich der möglichen Behelligungen der Behörden nach der De-
sertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Mai 2008 ist, um Wie-
derholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen. Diesbezüglich fehlt es an einem zeitli-
chen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und
dem Verlassen des Landes.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende
oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
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Seite 9
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
23. Januar 2015 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
7.2 Dem vom Gericht am 23. Januar 2015 bestellten unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung zu Lasten
des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser
reichte am 15. Dezember 2015 eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 2'685.95 (10 Stunden 10 Minuten à Fr. 240.–, Fr. 47.00 Auslagen plus
MWSt) ein. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist
mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu rechnen und die Honorarnote
ist entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf
Fr. 2'466.35 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, wird zu
Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'466.35 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: