B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7427/2015
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).
E-7427/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden Syrien eigenen Angaben zufolge im (…)
2014 verliessen und am (…) Oktober 2014 mit einem Visum legal in die
Schweiz einreisten, wo sie am 20. Oktober 2014 um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1–3 anlässlich der Kurzbefragungen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 29. Oktober 2014 so-
wie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 30. März und 11. Mai 2015
zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der
Beschwerdeführer 1 (Ehemann/Vater) sei ein bekannter (…),
dass insbesondere das syrische Regime und die Kurdische Arbeiterpartei
PKK versucht hätten, seine Bekanntheit auszunützen und ihn für ihre Zwe-
cke zu instrumentalisieren,
dass er diese Avancen abgelehnt habe, und aus diesen Gründen in Syrien
verfolgt worden sei,
dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
einen "Stapel [von] zirka 12 CDs" mit Video- und Audiodateien zu den Ak-
ten reichte, auf denen seine öffentlichen Auftritte in Syrien dargestellt seien
(vgl. Aktenstück A19/24 S. 3),
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 – eröffnet am 21. Ok-
tober 2015 – die Vorbringen der Beschwerdeführenden als im Wesentli-
chen unglaubhaft (soweit die kriegsbedingten Nachteile betreffend als
flüchtlingsrechtlich nicht relevant) qualifizierte, die Asylgesuche abwies und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie ihre vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
18. November 2015 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechten und dabei beantragen liessen, es sei der angefochtene
Asylentscheid aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren,
E-7427/2015
Seite 3
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über die offensichtlich begründete Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft
sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
E-7427/2015
Seite 4
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, der inne-
ren Logik des Handelns entbehren oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen (Art. 7 AsylG),
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Unter-
suchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheb-
lichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie
die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis führen muss,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt – was die ernst-
hafte Prüfung allfällig eingereichter Beweismittel einschliesst – und sich
dies auch in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung aus-
drücken muss (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1
VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis kommt,
die Schilderungen geltend gemachten Verfolgungssituation würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten,
dass in der Beschwerde – unter Einreichung entsprechender Ausweisko-
pien – erstens gerügt wird, das SEM habe mit keinem Wort erwähnt, dass
mehrere (Halb-) Geschwister des Beschwerdeführers 1, mit denen dieser
in Syrien aufgewachsen sei, in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wor-
den seien,
dass gemäss Angaben im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) in der Tat
insgesamt fünf (Halb-) Geschwistern des Beschwerdeführers zwischen
2012 und 2015 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist (C._______ [N …],
D._______ [N …], E._______ [N …], F._______ [N …] und G._______
[N …]),
dass die Asylgesuche von drei weiteren (Halb-) Geschwistern im Jahr 2015
– unter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen der Bürgerkriegssi-
tuation in Syrien – abgelehnt worden sind, wobei in zwei Fällen eine Be-
schwerde gegen die jeweilige Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
E-7427/2015
Seite 5
hängig ist (H._______ [N …; …], I._______ [N …] und
J._______ [N …; …]),
dass der angefochtenen Verfügung oder den Akten der Beschwerdefüh-
renden nicht zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz die – sich bei dieser
Sachlage aufdrängende – Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung ge-
prüft hätte,
dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass das SEM die Akten der
(Halb-) Geschwister mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers 1 ausgewertet hätte,
dass bereits bei einer flüchtigen Durchsicht der antragsgemäss beigezo-
genen Akten mit den positiven Asylentscheiden von (Halb-) Geschwistern
(N […], N […], N […], N […] und N […]) durchaus gewisse Hinweise fest-
zustellen sind, die in diesem Zusammenhang relevant sein könnten,
dass beispielsweise E._______ bei seiner Befragung zur Person einen
Bruder erwähnte, der (…) sei und in den Medien verschiedene Programme
moderiert habe und "oft Probleme mit den Behörden" gehabt habe (vgl. N
[…], Aktenstück A3/13 S. 9),
dass bei Durchsicht der beigezogenen Akten überdies die Tatsache auffällt,
dass sich mindestens zwei der als Flüchtlinge anerkannten (Halb-)
Geschwister des Beschwerdeführers 1 in Syrien ebenfalls in kultureller Hin-
sicht exponiert zu haben scheinen (E._______ [N …] als […], G._______
[N …] als […]),
dass das SEM nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich nicht vollständig festgestellt und seine Begründungspflicht
verletzt hat,
dass in der Beschwerde zweitens gerügt wird, das SEM sei in seiner Ver-
fügung nicht auf die Tatsache eingegangen, dass der Beschwerdeführer 1
im ganzen arabischen Raum als (…) und (…) bekannt und beliebt sei, was
er mit den eingereichten Datenträgern belegt habe,
dass auch diese Rüge nicht unberechtigt erscheint, zumal die offenbar hin-
reichend dokumentierte öffentliche Exponiertheit des Beschwerdeführers 1
in der Verfügung inhaltlich tatsächlich nicht thematisiert wird,
E-7427/2015
Seite 6
dass sich dieser Punkt heute durch das Gericht nicht abschliessend
beurteilen lässt, weil das Aktenstück A27/1 ("Beweismittelcouvert"), in dem
die zu den Akten gereichten elektronischen Datenträger abgelegt sein
müssen, in den Vorakten N (…) fehlt,
dass diese Tatsache mit einer (nicht paginierten) E-Mail des vorinstanzli-
chen Sachbearbeiters an den Rechtsvertreter vom 5. November 2015 zu-
sammenhängen kann, die IT-Abteilung des SEM sei daran, "die digitalen
Datenträger, die als Beweismittel eingereicht" worden seien, zu kopieren,
und diese Kopien würden ihm danach zugestellt,
dass eine Heilung der erheblichen Mängel des erstinstanzlichen Verfah-
rens (Entscheid auf unvollständiger Sachverhaltsgrundlage, Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht) im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens nicht zur Debatte stehen kann und zwecks
Vermeidung unnötigen Aufwands von der Durchführung eines Schriften-
wechsels und weiteren Instruktionshandlungen abzusehen ist (vgl.
Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung betreffend, direkt gutzuheissen ist und die Akten dem SEM zur
korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie zur Vervollständigung der Akten (Beweismittelcouvert) zu über-
weisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind,
womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird (ebenso der Antrag auf
Setzen einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung),
dass den Beschwerdeführenden, nachdem sie im Ergebnis mit seinem An-
trag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung obsiegt haben,
für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2], womit auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands (Art. 110a AsylG) gegenstandslos wird,
dass der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, wes-
halb die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE),
E-7427/2015
Seite 7
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und der gesam-
ten Verfahrensumstände auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. sämtliche Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7427/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Akten
werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts, zur
Vervollständigung der Akten und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: