B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7427/2018/E-7432/2018/E-7430/2018
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli-Mühlematter;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Schwestern
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea, Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schuler,
substituiert durch MLaw Laura Zilio,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (…).
E-7427/2018 E-7432/2018 E-7430/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, bei denen es sich um Geschwister handelt,
verliessen Eritrea gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrer Mutter
D._______ und ihrem minderjährigen Bruder E._______ (Beschwerdefüh-
rende im Verfahren E-7453/2018; N-Dossier […]) sowie ihrer Grossmutter
F._______ (Beschwerdeführerin im Verfahren E-7451/2018; N-Dossier
[…]) am 20. Dezember 2014 Richtung Sudan. Von dort aus gelangten sie
am 3. Mai 2016 in die Schweiz, wo sie am 16. Mai 2016 Asylgesuche ein-
reichten. Am 26. Mai 2016 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt
(BzP; Protokoll in den SEM-Akten betreffend A._______ im Dossier N […]:
A6/10; betreffend B._______ im Dossier N […]: A9/11; betreffend
B._______ im Dossier N […]: A10/11). A._______ wurde am 17. Septem-
ber 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in
den SEM-Akten: A17/24). Am 5. Oktober 2017 fand die ausführliche An-
hörung von B._______ und C._______ statt (vgl. Protokoll in den SEM-
Akten: A26/12 betreffend C._______; A27/11 betreffend B._______).
A.b Im Rahmen der Befragungen gaben die Beschwerdeführenden über-
einstimmend an, der Ethnie der Tigre anzugehören, muslimischen Glau-
bens zu sein, neben Tigre auch Arabisch zu sprechen sowie bis zu ihrer
Ausreise zusammen mit den zuvor genannten Verwandten und ihrem Vater
in G._______ gewohnt zu haben.
Eritrea hätten sie aufgrund von Ereignissen rund um ihre Eltern verlassen.
Ihr Vater sei fünf Jahre vor ihrer Ausreise inhaftiert worden; lange hätten
sie nichts von ihm gehört und irgendwann dann erfahren, dass er tot sei.
Bei der daraufhin abgehaltenen Trauerfeier seien Behördenmitglieder auf-
getaucht und hätten ihre Mutter verhaftet. Als diese nach zwei Wochen wie-
der freigelassen worden sei, hätten sie Eritrea verlassen.
B.
B.a Mit drei separaten Verfügungen vom 28. November 2018 – alle eröffnet
am 29. November 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und
ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Als Begründung führte das SEM aus, die Asylgründe der Beschwerdefüh-
renden seien unglaubhaft ausgefallen. Der Vollzug der Wegweisung sei
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zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs stellte es eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die
Beschwerdeführenden fest, da nicht davon auszugehen sei, dass sie in
Eritrea sozialisiert worden seien. Die eritreische Herkunft stellte das SEM
hingegen nicht in Frage.
B.b Mit gleichentags datierten Verfügungen stellte das SEM auch betref-
fend die Mutter und den minderjährigen Bruder sowie die Grossmutter der
Beschwerdeführenden fest, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Auch ihre Asylgründe – insbesondere jene der Mutter, auf welche sich die
Vorbringen der anderen Verwandten stützten – seien unglaubhaft ausge-
fallen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Die Sozialisierung in Eritrea wurde sowohl in Bezug auf Mutter als auch auf
die Grossmutter als glaubhaft erachtet. Zur Frage des Sozialisierungsortes
oder der Herkunft des minderjährigen Bruders äusserte sich das SEM
nicht.
C.
C.a Gegen die drei Verfügungen vom 28. November 2019 erhoben die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit einer gemeinsamen
Rechtsmitteleingabe vom 28. Dezember 2018 Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen
seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragen sie, ihr Beschwerdeverfahren sei mit
denjenen ihrer Mutter D._______ und ihrer Grossmutter F._______ zu ko-
ordinieren. Ausserdem ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bei-
ordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerde legten sie unter anderem folgende Beweismittel bei: ei-
nen Arztbericht betreffend B._______ des Spitals H._______ vom 7. De-
zember 2018, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit von A._______
des Sozialdienstes Bezirk (…) vom 11. Dezember 2018, je ein Kurzbericht
der Hilfswerksvertretung betreffend die Beschwerdeführerinnen vom
12. Oktober 2018 und ein Gutachten des Leibniz-Institutes für Globale und
Regionale Studien vom 15. April 2018.
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C.b Auch die Mutter und der minderjährige Bruder sowie die Grossmutter
der Beschwerdeführenden erhoben gleichentags Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht (E-7453/2018 und E-7451/2018). Diese Verfahren
sind weiterhin am Gericht hängig.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, ihre Beschwerde zu verbes-
sern.
E.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden
eine Beschwerdeverbesserung ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung – unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit der Beschwer-
deführerinnen sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführenden – sowie das Gesuch um Beiord-
nung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gut. Der mandatierte Rechts-
vertreter, Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler, wurde als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt.
G.
Mit Eingaben vom 30. Januar 2019 wiesen die Beschwerdeführerinnen ihre
Bedürftigkeit nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Feststellung, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, die Ablehnung ihrer Asylgesuche, ihre Wegweisung sowie
deren Vollzug wurde vom SEM bei allen drei Beschwerdeführenden gleich
begründet. Diese Verfügungen wurden sodann mit einer einzigen Rechts-
mitteleingabe, einschliessend alle drei Beschwerdeführenden, beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten. Der Beschwerdeentscheid erfolgt auf-
grund dessen in einem einzigen Urteil betreffend alle drei Beschwerdefüh-
renden.
3.2 Aufgrund der sachlichen und persönlichen Nähe – unter anderem leiten
die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe aus jenen ihrer Mutter ab – wird
das Beschwerdeverfahren ferner antragsgemäss mit den Beschwerdever-
fahren der D._______ und ihrem minderjährigen E._______ (Beschwerde-
führende im Verfahren E-7453/2018) sowie demjenigen der Grossmutter
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F._______ (Beschwerdeführerin im Verfahren E-7451/2018) koordiniert be-
handelt.
4.
Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin
oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
7.
7.1 Das SEM erachtet in der angefochtenen Verfügung die Angaben der
Beschwerdeführenden zu den Asylgründen als unglaubhaft. Dies begrün-
det es im Wesentlichen damit, dass sie ihre Verfolgungsvorbringen aus-
schliesslich auf diejenigen ihrer Mutter stützen würden. Da die Vorbringen
der Mutter mit gleichen Tags erlassener Verfügung jedoch als unglaubhaft
qualifiziert worden seien, sei den Aussagen der Beschwerdeführenden die
Grundlage entzogen. Im Übrigen seien diese jeweils widersprüchlich und
oberflächlich ausgefallen. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine
vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu
begründen.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zulässig
sei er deshalb, weil aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte
(«real risk») für eine Verletzung von Art. 3 EMRK ersichtlich seien. Auf-
grund der unglaubhaften Angaben zu den Vorfluchtgründen, hätten es die
Beschwerdeführenden dem SEM verunmöglicht zu prüfen, ob ein tatsäch-
liches und unmittelbares Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe
beziehungsweise sei nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Ge-
fahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst auszugehen. Bei
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam das SEM zum Schluss,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu Eritrea sehr oberflächlich
und insgesamt derart unglaubhaft ausgefallen seien, dass nicht von einer
Sozialisation in dem von ihnen angegebenen Herkunftsstaat auszugehen
sei. Vielmehr sei zu folgern, dass sie ihren wahren Aufenthaltsort und ihre
tatsächlichen Lebensumstände vor ihrer Einreise in die Schweiz zu ver-
heimlichen versuchten. Demnach liege eine grobe Mitwirkungspflichtver-
letzung vor, und es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass dem
Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstünden. Die eritrei-
sche Herkunft der Beschwerdeführenden werde demgegenüber nicht an-
gezweifelt, zumal als glaubhaft erachtet werde, dass ihre Mutter in Eritrea
sozialisiert worden sei. Angesichts dessen, dass die Geschwister zusam-
men mit ihrer Mutter nach Eritrea zurückkehrten, sei im Übrigen von einem
Beziehungsnetz auszugehen, auf das sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen
könnten.
7.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem insbesondere entgegen, die
geltend gemachten Asylgründe seien sehr wohl glaubhaft ausgefallen, wo-
bei sowohl Vorfluchtgründe im Sinne einer Reflexverfolgung als auch sub-
jektive Nachfluchtgründe aufgrund der illegalen Ausreise gegeben seien.
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Seite 8
Dass das SEM eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung angenommen
habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal es ihre eritreische Herkunft nicht in
Frage stelle. Die Aussage, die Beschwerdeführenden hätten ihren wahren
Aufenthaltsort und ihre tatsächlichen Lebensumstände vor ihrer Ausreise
verheimlicht, sei nicht nur erstaunlich, sondern pauschal und unbegründet.
Die Beschwerdeführenden hätten ihren Herkunftsort bildlich, detailliert und
so beschrieben, wie sie ihn als Kinder wahrgenommen hätten. Die Argu-
mentation der fehlenden eritreischen Sozialisierung sei auch deshalb ver-
fehlt, weil die Schilderungen mit den Aussagen der Mutter übereinstimmen
würden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, welche darauf schliessen lies-
sen, dass die Beschwerdeführenden einen anderen Aufenthaltsort bezie-
hungsweise andere Lebensumstände, als die von ihnen geltend gemach-
ten, gehabt hätten.
Betreffend den Wegweisungsvollzug sei die Vorinstanz ihrer pflichtgemäs-
sen Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Insbesondere hätte sie nicht
alleine aufgrund der angeblich unglaubhaften Aussagen der Beschwerde-
führenden zu den Asylgründen den Schluss ziehen dürfen, dass eine Prü-
fung der Zulässigkeit unter dem Aspekt von Art. 4 EMRK nicht möglich sei.
Aufgrund des – für die sich im militärdienstpflichtigen Alter befindenden Be-
schwerdeführenden – drohenden Nationaldienstes sei sowohl bezüglich
Art. 4 EMRK als auch bezüglich Art. 3 EMRK ein «real risk» einer mögli-
chen konventionsrechtlichen Verletzung gegeben. Bei den Beschwerde-
führenden lägen sodann mehrere individuelle Faktoren für die Annahme
der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vor. Unter anderem sei
die Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits stark fort-
geschritten. B._______ sei aufgrund ihres schlechten Gesundheitszu-
stands sodann auf eine intensive, regelmässige ärztliche Behandlung an-
gewiesen. Es sei undenkbar, dass sie eine solche in Eritrea auch nur an-
satzweise erhalten könnte.
8.
8.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sind verpflichtet, von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist
sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
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Seite 9
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). Die asylsu-
chende Person hat auf der anderen Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei insbesondere
ihre Identität offenzulegen sowie vorhandene Reise- oder Identitätspapiere
abzugeben. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht verletzt
worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen ins
Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person
oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsi-
cherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermitt-
lungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10
E. 3.2 m.w.H.).
8.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqua-
lität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu
äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), son-
dern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfin-
dung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der
Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich
die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argu-
mente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise
unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21
E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 32
Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
9.
9.1 Bestehen Zweifel an der Herkunft einer asylsuchenden Person, so führt
das SEM in der Regel eine unabhängige Herkunftsanalyse (Lingua-Ana-
lyse) durch. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnis-
sen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden
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Seite 10
Person geprüft. Teilweise wird auch eine Evaluation des Alltagswissens
durchgeführt, bei welcher die sprachlichen Kenntnisse nicht analysiert wer-
den. Diese Analysen werden ausschliesslich von amtsexternen, von der
Fachstelle LINGUA der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den
entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b). In gewissen Fällen, wie auch vorliegend, ver-
zichtet die Vorinstanz auf die Einholung einer externen Analyse und klärt
die Herkunft durch spezifische Fragen im Rahmen der internen Befragun-
gen, insbesondere der Anhörung, ab.
In BVGE 2015/10, der sich auf die geltend gemachte Herkunft Tibet be-
zieht, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich ein sol-
ches Vorgehen – gemeint ist das letztgenannte, die Abklärung also im Rah-
men der Anhörung – grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunfts-
angaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung
des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend ein-
gehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Abklärungen der Her-
kunft im Zusammenhang mit asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie,
sondern auch in anderem (vorliegend eritreischem) Kontext (so etwa Ur-
teile des BVGer E-8078/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2, D-2121/2016 vom
13. Juni 2017 E. 5.1, D-3736/2015 vom 9. November 2015 E. 5.1 f., E-
2447/2015 vom 21. September 2015 E. 5.1). Sind die in BVGE 2015/10
dargelegten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der
Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Re-
gel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenom-
men sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person –
aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlich-
keit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren
Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. ebd.
E. 5.2.3).
9.2 Ist aufgrund der Umstände zu schliessen, dass eine asylsuchende Per-
son ihre wahre Herkunft verschleiert oder verheimlicht, so ist darin eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht zu sehen. Auf eine solche kann dann ge-
schlossen werden, wenn eine asylsuchende Person unglaubhafte Anga-
ben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer Herkunft und zu ihren bisherigen Auf-
enthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Dies erfordert
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in der Regel eine Prüfung der vorgebrachten Asylgründe, der Schilderung
des Reisewegs, der Angaben zu den Identitätsdokumenten, sofern diese
nicht eingereicht wurden, sowie der Kenntnisse zum angegebenen Her-
kunftsort (welche unter Umständen durch eine externe sachverständige
Person abgeklärt wurden) und zu weiteren Aufenthaltsorten vor der Ein-
reise in die Schweiz. Da durch die Verschleierung oder Verheimlichung der
Herkunft eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und von möglichen Weg-
weisungsvollzugshindernissen faktisch verunmöglicht wird, wird gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei solchen Personen vermutungs-
weise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort
bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5).
10.
10.1 Nach einer Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass die Annahmen der Vorinstanz betreffend die festgestellte Mitwir-
kungspflichtverletzung nicht hinreichend nachvollziehbar und die in Frage
gestellte Sozialisierung der Beschwerdeführenden mit den zuvor erwähn-
ten Mindestgrundsätzen nicht vereinbar sind. Dies ergibt sich insbeson-
dere aus den Befragungsprotokollen der Beschwerdeführenden einerseits
und derjenigen der Mutter und der Grossmutter andererseits, bei welchen
die Sozialisierung in Eritrea vom SEM nicht in Frage gestellt wurde. Es
mangelt sodann insbesondere an einer Grundlage für den vom SEM gezo-
genen Schluss, die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrer Her-
kunft seien haltlos.
10.2 Zunächst fällt auf, dass das SEM zwar, in Anwendung der zu Tibet
entwickelten bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis, eine Mitwirkungs-
pflichtverletzung der Beschwerdeführenden ableitete, daraus jedoch ge-
rade nicht auf eine unbekannte Herkunft, sondern dann doch auf die erit-
reische Herkunft schloss, und auch den Vollzug der Wegweisung dorthin
anordnete, ohne allerdings die Voraussetzungen entsprechend abschlies-
send zu prüfen. Die Glaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft begründet die
Vorinstanz mit der nicht in Frage gestellten Sozialisierung der Mutter. We-
der diese Begründung noch die dargelegten Gründe für die Zweifel an der
Sozialisierung der Beschwerdeführenden vermögen das Gericht aber zu
überzeugen. Schliesslich ist festzuhalten, dass zwar gewisse Zweifel an
der Sozialisierung der Beschwerdeführenden in Eritrea berechtigt schei-
nen, durchaus aber auch Anhaltspunkte vorhanden sind, die für eine sol-
che sprechen.
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Seite 12
So gaben sowohl die Mutter als auch der minderjährige Bruder an, dass
die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in Eritrea mit ihnen in ei-
nem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten (vgl. N […]: A23 F30; A24 F61).
Ebenfalls keine Zweifel hatte das SEM, wie erwähnt, auch an der eritrei-
schen Herkunft der Grossmutter erhoben. Vergleicht man jedoch die Her-
kunftsangaben der Beschwerdeführenden mit jenen ihrer Mutter und jenen
ihrer Grossmutter, so erhellt dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb
die Vorinstanz gerade bei den Beschwerdeführenden zu einem anderen
Ergebnis kommt als in den Verfahren der Mutter und der Grossmutter. So
vermochte die Grossmutter beispielsweise die Zoba ihres Heimatdorfes
I._______ nicht anzugeben (vgl. N […]: A6 Ziff. 1.07), was – anders als bei
ihr – bei den Beschwerdeführenden als Argument gegen die Sozialisierung
in Eritrea verwendet wurde (vgl. Verfügungen S. 5 und S. 6). Das SEM
wertete bei B._______ sodann als pauschale und gegen die Sozialisierung
sprechende Aussage, dass sie die Namen der Moschee und des Spitals
mit «(…)» und «(…)» bezeichnete (vgl. Verfügung S. 5), aber nicht nur die
Mutter gab für die beiden Gebäude dieselben Namen (vgl. N […]: A23 F21,
F24) an, auch A._______ (vgl. A17 F68) und C._______ (vgl. A26 F13)
sprachen von der «(…)» und bestätigen damit die Aussage. Diese Anga-
ben wären seitens des SEM sodann ohne weiteres mit Quellen überprüfbar
gewesen, wobei bereits über eine einfache Suche auf GoogleMaps ein Bild
zu finden ist, welches ein Gebäude mit der Aufschrift «(…)» zeigt (abgeru-
fen am 3. Juni 2019).
Auch in Bezug auf weitere Angaben der Beschwerdeführenden zum Hei-
matort und zu ihrem Elternhaus fällt auf, dass diese weitgehend identisch
mit den Beschreibungen der Mutter ausgefallen sind (vgl. A17 F33; A26
F13, F29 ff.; A27 F8 mit N […]: A23 F21, F32). Zwar kann nicht ausge-
schlossen werden, dass die Aufzählung von den Beschwerdeführenden
auswendig gelernt worden ist, es wäre aber am SEM gelegen, mit geeig-
neten Anschlussfragen herauszufinden, ob die Beschwerdeführenden über
die Nennung von Gebäuden hinaus Kenntnisse zu ihrem Heimatort haben
oder nicht. Dies hat das SEM unterlassen, wobei zudem auffällt, dass die
Herkunftsfragen bei A._______, im Vergleich zu jenen, die den beiden
Schwestern gestellt wurden, wesentlich ausführlicher ausfielen (vgl. A17
F66-73; F31-52). A._______ vermochte denn auch, die von ihm genannten
Gebäude und Strassen regional zu verorten oder mit weiteren Merkmalen
zu umschreiben (vgl. A17 F37 ff., F69, F72), so dass seinen Beschreibun-
gen ein gewisser Grad an Substantiiertheit nicht abzusprechen ist. Auch
aus dem Protokoll der Anhörung der Grossmutter geht hervor, dass ihr zur
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Eruierung ihrer – schliesslich als glaubhaft erachteten Sozialisierung –
deutlich mehr Fragen zu Eritrea gestellt wurden. So wurde sie etwa nach
eritreischen Radiosendern oder im Land bekannten Festtagen gefragt (vgl.
N […]: A18 F47-55). Demgegenüber wird mit Blick auf die Sachverhaltser-
mittlung bei B._______ und C._______ nicht ganz klar, inwiefern etwa die
Fragen nach dem Schulweg oder den Freizeitaktivitäten in Eritrea (vgl. A27
F9 f., F16; A26 F15 f., 22 ff.), Aufschluss über eine spezifische Herkunft
geben sollten, welche nicht auch ausserhalb von Eritrea liegen könnte. Die
Antworten der Beschwerdeführerinnen bestätigen sich im Übrigen gegen-
seitig (vgl. ebd.), was – ohne Angabe von anderslautenden Quellen – damit
eher für eine Sozialisierung am von ihnen angegebenen Ort sprechen
würde.
Was sodann die sprachlichen Kompetenzen betrifft, ist den Akten zwar zu
entnehmen, dass A._______ die Verständigung mit dem Dolmetscher auf
Tigre zumindest zu Beginn der Anhörung offenbar schwerfiel, was gewisse
Fragen aufwirft (vgl. A17 F21, F37; Anmerkung auf dem Unterschriftenblatt
der Hilfswerksvertretung). Ausser einer Nachfrage (vgl. A17 F37) wurde
dieser Umstand aber nicht näher abgeklärt. Das SEM führte indessen bei
allen drei Beschwerdeführenden als Argument an, es sei erstaunlich, dass
sie kein Tigrinya sprächen, obwohl sie angeblich bis ins Jugendalter in Erit-
rea gelebt hätten (vgl. Verfügungen S. 5 und S. 6). Aufgrund der dem Ge-
richt vorliegenden Quellen spricht dies aber noch nicht gegen eine Soziali-
sierung in Eritrea. Vielmehr lässt sich aus den Quellen schliessen, dass in
der Region G._______ (Herkunftsregion des Beschwerdeführers) haupt-
sächlich Tigre gesprochen wird, Sprecher von Tigre oft einsprachig sind
und eritreische Angehörige muslimischen Glaubens nicht selten Kennt-
nisse der Arabischen Sprache aufweisen, was gerade in den Kontext der
geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführenden passen würde. Im
Übrigen existiert in Eritrea keine offizielle Landessprache, sondern sind die
Sprachen der neun Ethnien formell gleichberechtigt, wobei der Grund-
schulunterricht in der Regel in der Lokalsprache geführt wird (vgl. Euro-
pean Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informa-
tionen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015 S. 14 f.; 21).
10.3 Die vom SEM angeführten Argumente, die gegen die Sozialisierung
der Beschwerdeführenden in Eritrea sprechen, fallen damit nicht überzeu-
gend aus. Aufgrund der teilweisen Vergleichbarkeit der Ausführungen mit
denjenigen der Mutter und insbesondere der Grossmutter überzeugt so-
dann die Einschätzung, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien
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haltlos im Sinne von BVGE 2015/10 nicht, wobei insbesondere die Be-
schreibungen von A._______ auf eine gewisse Kenntnis hinweisen. Auf-
grund der vorliegenden Akten – insbesondere der wenigen Fragen, welche
B._______ und C._______ im Rahmen der Anhörung zu ihrer Herkunft ge-
stellt wurden – kann sich das Bundesverwaltungsgericht insgesamt kein
hinreichendes Bild betreffend die Sozialisierung der Beschwerdeführenden
machen. Insbesondere kann unter den dargelegten Umständen auch nicht
auf eine Mitwirkungspflichtverletzung im zuvor dargelegten Sinne ge-
schlossen werden. Der Sachverhalt ist damit nicht hinreichend festgestellt.
Aufgrund der Untersuchungspflicht der Asylbehörden ist es Sache des
SEM, die Herkunft der Beschwerdeführenden mit geeigneten Mitteln weiter
abzuklären.
Darüber hinaus hat das SEM mit seiner im Vergleich zu den Verfügungen
der Grossmutter und Mutter widersprüchlichen Argumentation die Begrün-
dungspflicht verletzt, ebenso mit dem Widerspruch, der sich daraus ergibt,
dass es die Herkunft Eritrea anerkannte und auch die Wegweisung dorthin
verfügte, ohne allerdings allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse ab-
schliessend zu prüfen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Argumenta-
tion in der Beschwerdeschrift verwiesen werden (vgl. ebd. S. 14 ff.).
11.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der
Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbe-
sondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müs-
sen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Es ist vor-
liegend nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die Entscheidreife
herzustellen, weshalb die Sache bereits aus diesem Grunde zwecks Vor-
nahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an das SEM zurückzu-
weisen ist. Das SEM wird insbesondere unter Einhaltung der dargelegten
Mindeststandards nochmals Befragungen der Beschwerdeführenden
durchzuführen oder entsprechende landeskundlich-kulturelle und linguisti-
sche Analysen vorzunehmen haben. Den Beschwerdeführenden kommt
auf der anderen Seite die Pflicht zu, an der Sachverhaltsdarstellung mitzu-
wirken (Art. 8 AsylG). Nach vollständig erstelltem Sachverhalt wird das
SEM neu zu entscheiden haben, wobei sie ihrer Begründungspflicht hinrei-
chend nachzukommen hat. Die Rechtsmitteleingabe sowie sämtliche im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingegangene weiteren Eingaben
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und Beweismittel stellen integralen Bestandteil des wiederaufzunehmen-
den erstinstanzlichen Verfahrens dar.
12.
Nach dem Gesagten hat das SEM Bundesrecht verletzt und den rechtser-
heblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung
vom 28. November 2018 aufzuheben und die Sache zur Abklärung und zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen
ist. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher
einzugehen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
13.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs. 2 und
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf
insgesamt Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzu-
setzen.
13.3 Mit dem Obsiegen wird die mit Zwischenverfügung vom 28. Januar
2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des SEM vom 28. November 2018 werden aufgehoben
und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und zu
neuem Entscheid an das das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1’500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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