B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7429/2016
Ur t e i l vom 1 4 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kongo (Brazzaville),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).
E-7429/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer landete am 4. November 2016 von Marokko her-
kommend am Flughafen Zürich, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch
stellte. Das SEM verweigerte ihm gleichentags vorläufig die Einreise in die
Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als Aufenthalts-
ort zu. Die summarische Befragung zur Person (BzP) fand am 6. Novem-
ber 2016 statt (vgl. Akten SEM A9). Eingehender zu den Asylgründen
wurde der Beschwerdeführer am 14. November 2016 angehört (vgl. A17).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei Staatsbürger der Republik Kongo und in B._______ geboren. Wäh-
rend den letzten Jahren sei er ständig zwischen dem Familienhaus in
B._______, wo sein Grossvater lebe, und diversen Mietwohnungen in
C._______, wo der Grossteil seiner Verwandtschaft lebe, gependelt. Nach
der Erlangung des "Brevet d'études techniques" und einigen Jahren selb-
ständiger Tätigkeit als Elektrotechniker habe er im Jahre 2008 eine Musi-
kerkarriere begonnen. Gleichzeitig habe er angefangen, sich politisch zu
engagieren. Er habe in seinen Liedern die offenkundigen Probleme seiner
Heimat thematisiert, wie den Missbrauch von jungen Frauen, die Knappheit
von Strom und Wasser sowie dergleichen. Später habe er sich der opposi-
tionsnahen Gruppierung D._______ angeschlossen und habe begonnen,
an Kundgebungen gegen den amtierenden Präsidenten Denise Sassou
Nguesso teilzunehmen. Im Jahre 2014 sei er erstmals gezwungen gewe-
sen, sich in seiner Wohnung in C._______ zu verstecken, weil die Regie-
rung gegen Oppositionelle vorgegangen sei und sich die Sicherheitslage
zunehmend verschlechtert habe. Aufgrund der geplanten Änderung der
Konstitution habe im Oktober 2015 eine Welle von Protesten in seiner Hei-
mat stattgefunden. Er habe zusammen mit anderen Leuten der D._______
ebenfalls an den Protesten teilgenommen, um seinen Unmut darüber zu
bekunden. Am 17. Oktober 2015 habe eine durch die Oppositionsparteien
organisierte Protestversammlung mit zahlreichen Teilnehmern in Pointe-
Noire stattgefunden. Unvermittelt habe die Armee das Feuer eröffnet und
ziellos auf die Protestteilnehmer geschossen. Dabei seien zahllose Men-
schen umgekommen oder verletzt worden. Er selbst habe sich unverletzt
von der Demonstration entfernen können. Im Oktober 2015 sei das Refe-
rendum zur Verfassungsänderung angenommen und somit klar geworden,
dass Präsident Denise Sassou Nguesso im Jahr 2016 eine weitere Amts-
E-7429/2016
Seite 3
zeit antreten würde. Einen Monat später habe ihm ein Bekannter – ein Mit-
arbeiter der Polizei und des Migrationsamtes – geraten, das Land zu ver-
lassen, da sein Name auf einer Liste stünde und er nach der Wiederwahl
des amtierenden Präsidenten in Lebensgefahr sei. Dieser Bekannte habe
ihm dann geholfen, innerhalb nur eines Tages einen neuen offiziellen Rei-
sepass zu erhalten. Am 27. Februar 2016 habe er die Republik Kongo per
Flugzeug in Richtung Benin verlassen, wo er sich während den folgenden
etwa sechs Monaten aufgehalten habe. Am 29. September 2016 sei er wie-
derum per Flugzeug von Benin nach Marokko gereist, wo er sich ebenfalls
einige Zeit lang aufgehalten habe. Am 4. November 2016 sei er dann von
Marokko nach Zürich geflogen. Für den letzten Abschnitt seiner Reise habe
er einen gefälschten belgischen Reisepass verwendet.
C.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 24. November 2016 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab,
ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des
SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die
Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Kostenvorschussver-
zicht.
E.
Die elektronischen Akten der Vorinstanz standen dem Bundesverwaltungs-
gericht ab 1. Dezember 2016 zur Verfügung.
F.
Mit Fax vom 4. Dezember 2016 stellte die Flughafenpolizei Zürich dem
SEM eine Kopie einer "Convocation" vom 22. August 2016 zu, welche der
Beschwerdeführer zur Beschwerdeschrift nachgereicht habe.
E-7429/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der vom Beschwerdeführer beantragten Übersetzung der Beschwer-
deschrift bedarf es vorliegend nicht, da diese in Französisch und damit in
einer der Amtssprachen des Bundes abgefasst ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-7429/2016
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Vernei-
nung der Glaubhaftmachung der Vorbringen nach Art. 7 AsylG ab.
Es müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer ein aktiver Teil
der oppositionsnahen Gruppierung D._______ gewesen sei und an der
Protestaktion vom 17. Oktober 2015 teilgenommen habe. Seine Aussagen
zur Organisation dieser Gruppierung seien dürftig ausgefallen. Er habe
über die Struktur und die Ziele der Organisation nichts Substantielles zu
berichten vermocht. Auch die Schilderungen der Kundgebung in Pointe-
Noire vom 17. Oktober 2015 seien dürftig und nicht erlebnisbasiert ausge-
fallen. Seine Schilderungen hätten keine Details enthalten, obwohl er auf-
gefordert worden sei, ausführlich über seine Probleme zu berichten. Seine
Aussagen hätten keine spezifischen Details, die von einem Augenzeugen-
bericht erwartet werden könnten, oder persönliche Beobachtungen, Ge-
danken oder Gefühle enthalten. So habe er unter anderem lediglich knapp,
ausweichend und unsubstantiiert über die zwei ihm bekannten Personen,
welche bei der Kundgebung vom 17. Oktober 2015 ums Leben gekommen
seien und angeblich ebenfalls Mitstreiter bei der D._______ gewesen
seien, Auskunft geben können. Insgesamt sei der Eindruck entstanden,
dass er seine Informationen aus dem Internetausdruck "Congo-Brazzaville:
Liste des victimes tombées sous les balles de Sassou Nguesso à Pointe-
E-7429/2016
Seite 6
noire" vom 21. Oktober 2015 (Beweismittel Nr. 1), welchen er während der
Anhörung hervorgenommen habe, entnommen habe und in Tat und Wahr-
heit keine der genannten Personen effektiv gekannt habe. Es sei aufgrund
seiner Aussagen nicht davon auszugehen, dass er selbst eine zentrale
Person der Gruppierung D._______ und in die Ereignisse des 17. Oktober
2015 involviert gewesen sei.
Von den Liedern, mit welchen der Beschwerdeführer die Verhältnisse in
seinem Heimatland kritisiert habe und auf der Internetplattform YouTube
unter seinem Künstlernamen E._______ zu finden seien, sei lediglich eines
dort auffindbar. Das Musikvideo könne ihm indessen nicht zugeordnet wer-
den, da es weder seinen Namen, sein Bild oder einen anderen Bezug zu
ihm enthalten würde. Es sei von einer Person namens F._______ hochge-
laden worden, welcher gemäss dessen Facebook-Profil nicht der Be-
schwerdeführer sei. Es würden somit keine Hinweise vorliegen, dass er
aufgrund eines politischen Engagements ein erhöhtes Risikoprofil auf-
weise.
Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie sein Name auf die angebliche Todes-
liste der Verwaltung Kabila gekommen sei. Er habe erklärt, dass die An-
nahme, er befinde sich auf dieser Liste, sich ja nach den Präsidentschafts-
wahlen bewahrheitet habe. Er sei ein Mann aus dem Süden Kongos und
habe in Brazzaville im Quartier G._______ gelebt, welches bombardiert
worden sei und in welchem Leute entführt worden seien. Auch auf mehr-
maliges Nachfragen hin habe er nicht überzeugend darlegen können, dass
sein Name der amtierenden Regierung bekannt sei und diese konkret nach
ihm suchen würde.
Auch die Tatsache, dass er sich im Dezember 2015 auf offiziellem Weg
einen Reisepass habe ausstellen lassen können, und mit diesem im Feb-
ruar 2016 legal und problemlos ausgereist sei, spreche gegen eine gegen
ihn gerichtete Verfolgung durch die kongolesischen Behörden. Weiter er-
staune, dass er noch bis Ende Februar 2016 in seiner Heimat geblieben
sei, obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen in Todesgefahr ge-
schwebt habe. Die Passbeschaffung und die legale Ausreise seien weitere
Hinweise dafür, dass er in seiner Heimat weder gesucht werde, noch sein
Name auf einer Todesliste von Oppositionellen stehe.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Asylgesuches des Beschwer-
deführers geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, überzeugender
E-7429/2016
Seite 7
und auf die Akten abgestützter Begründung und rechtskonformer Würdi-
gung der eingereichten Beweismittel zu Recht als nicht asylbeachtlich ein-
gestuft hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die äusserst ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Sie geben keinen Anlass zur Beanstandung.
Die Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Asylvorbringen, welche
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind, wiederholt werden,
führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die – dies im Gegensatz zur
Anhörung – teilweise detaillierteren Ausführungen zu den Ereignissen vor
seiner Ausreise wirken nachgeschoben und somit nicht glaubhaft. Es ist
nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Details nicht bereits im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorweisen konnte.
Ebenso wenig vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie der
Vorladung vom 22. August 2016 der Untersuchungskommission des De-
partements für nationale Sicherheit zu einer anderen Betrachtungsweise
zu führen. Aufgrund des Umstandes, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers insgesamt nicht glaubhaft wirken, bestehen erhebliche Zweifel
an der Echtheit dieses Dokumentes. Verstärkt werden die Zweifel dadurch,
dass es sich beim Dokument um eine qualitativ sehr schlechte Kopie han-
delt, auf welchem unter anderem auch keine Unterschrift erkennbar ist.
Ebenso wenig spricht für die Echtheit des Dokumentes, dass der Be-
schwerdeführer dieses während der Anhörung nicht erwähnte und selbst
in der Beschwerdeschrift nicht kommentierte.
5.3 Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zur Recht verneint und infolgedessen das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-7429/2016
Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung droht.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen den
Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
E-7429/2016
Seite 9
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vor-
liegenden Entscheid gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7429/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Versand: